und Landolt Nigg, Firmißfabrikant, sämmtlich in Aarau; d. am
3. November 1883 Jakob Ehrsam, Bäcker, Karl Landolt Nigg,
Fabrikant, I. A. Bell, Kaufmann, und Adolf Schäfer, Architekt,
73. Urtheil vom 22. Februar 1889 in Sachen
alle von Aarau.
Aargau gegen Ehrsam und Genossen.
- Die während der Amtsverwaltung des Albrecht Beck über
- Im Jahre 1853 wurde Albrecht Beck von Aarau vom
die Amtspflichten des Staatskassiers oder Staatskassaverwalters,
Regierungsrathe des Kantons Aargau zum Staatskassier ernannt;
sowie über die Beaufsichtigung der Staatskassaverwaltung in
Geltung gestandenen Vorschriften sind, soweit sie hier in Betracht
derselbe verblieb, in Folge wiederholter Wiederwahl, in diesem
Amte bis zu seinem am 14. April 1884 erfolgten Tode. Für
kommen, im Wesentlichen folgende:
Der Staatskassaverwalter (welchem ein Staatsfassabuchhalter bei
seine Amtsführung hatte er Bürgschaft zu bestellen, welche jewei
geordnet ist) steht unter der unmittelbaren Aufsicht der regierungs
len nach einem Formular geleistet wurde, wonach die Bürgen sich
räthlichen Finanzkommission (an deren Stelle später die Finanz
verpflichteten, für alles dasjenige, was dem Herrn Albrecht Beck
in seiner Eigenschaft als Staatskasseverwalter des Kantonsdirektion trat). Er empfängt alle Staatseinnahmen und besorgt
alle Staatsausgaben, sei es unmittelbar oder mittelbar, durch
Aargau sowohl während der gegenwärtigen Amtsdauer als im
Anweisungen auf die Kassen der betreffenden Verwaltungsbe
Falle der Wiedererwählung übertragen und anvertraut werden
amten in den Bezirken" ( 9 und 114 der Verordnung be wird, in dem Sinne als Bürgen zu haften, daß wir
für jede
treffend die Organisation des Finanzwesens vom 25. September
ihm in Folge seines Amtes auffallende Entschädigungspflicht
1846). Der Staatskassaverwalter steht mit sämmtlichen kassa
unbedingt und gemeinsam (solidarisch) gutstehen. Durch Unter
führenden Behörden und Beamten in unmittelbarer Rechnung,
zeichnung eines Bürgschaftscheines dieses Inhaltes verpflichteten sich
mit Ausnahme der Postverwaltung, u. s. w. ( 145 ibidem).
am 28. Dezember 1860 Fr. Siebenmann Landolt, Dr. Ferdinand
Imhof, Friedrich Steininger, Weinhändler, Ferdinand Sieben
Die Staatskassaverwaltung führt ein Generalkassabuch, dann die
einzelnen Kassebücher über die direkte Staatskasse, die Salzhand
mann, Metzger, und J. Müller Ryser, Handelsmann, alle von
lungskassa, die Getränkesteuer und Stempelkasse, und ein Kassa
Aarau. Im Jahre 1869 wünschte der letztgenannte Bürge seiner
buch über die durch die Verordnung vom 14. Februar 1842
Amtsbürgschaft entlassen zu werden; an seine Stelle trat, unter
eingeführte gemeinsame Zahlkasse der Regierungsbehörden" ( 146Genehmigung des Staates und der übrigen Amtsbürgen, gemäß
ibidem). Die letzterwähnte gemeinsame Zahlkasse der Regierungs
Verpflichtungsschein vom 17. Juli, 1869 Emanuel Rüetschi
behörden war durch Verordnung vom 14. Februar 1842 anGlocken und Kanonengießer von Aarau. Am 19. September
Stelle der frühern Spezialkassen der einzelnen Regierungsdikaste
1871, 18. Oktober 1879, 28. Februar 1881 und endlich am
3. November 1883 fanden Erneuerungen der Amtsbürgschaft
rien für Einnahmen und Ausgaben dieser Dikasterien (der sieben
Regierungsdepartemente) eingeführt worden, und es bestimmte instatt, und zwar verpflichteten sich: a. Am 19. September 1871
Siebenmann Landolt, Weinhändler, Emanuel Rüetschi, Glocken
Folge dessen der 3 der genannten Verordnung von 1842, daß
die Staatskasse bestehe aus der, wie bisher zu führenden, die
und Kanonengießer, Ferdinand Siebenmann, Metzger, und Ferdi
rekten Staatskasse und aus der Zahlkasse. Bei jedem Empfangnand Imhof, Dr. med., sämmtlich in Aarau; b. am 8. Oktober
von Geldern schreibt der Staatskassaverwalter das Empfangene
1879 Johann Schmid zum Bären, Emanuel Rüetschi, Glocken
demjenigen Verwaltungszweige gut, von welchem es herrührt, und
gießer, Ferdinand Siebenmann, Gerber, und Dr. F. Imhof, alle
bescheinigt den Empfang ( 147 der Verordnung vom 25. Sep
von Aarau; c. am 28. Februar 1881 Johann Schmid zum
tember 1846). Die Staatskassaverwaltung hat monatlich einen
Bären, Jakob Ehrsam, Bäcker, Johann Hässig, alt Metzgermeister,
summarischen Ausweis sowohl über die Einnahmen und Aus
gaben der Zahlkasse als derjenigen der Staatskasse und am
Schlusse eines jeden Vierteljahres einen rubrizirten Generalaus
weis der Finanzkommission zu Handen des kleinen Rathes
einzureichen" ( 150 ibidem). Endlich hat der Staatskassa
verwalter am Ende eines jeden Jahres eine, die sämmtlichen
seiner Verwaltung unterstellten Kassen beschlagende, gesönderte
und gehörig belegte Kassarechnung der Finanzkommission zu
Handen des kleinen Rathes zu übergeben" ( 151 ibidem).
... Ueber alle Einnahmen und Ausgaben soll der Beamte
Kassarechnung führen, so daß die Rechnung jederzeit abgeschlossen
und die Kasse danach verifizirt werden kann" ( 153 ibidem).
Die Aufsicht über die Kassen aller öffentlichen Behörden und
Beamten übt die Finanzkommission namentlich dadurch, daß sie
von Zeit zu Zeit, so oft sie es nothwendig oder zweckmäßig er
achtet, Kassauntersuchungen veranstaltet, und in dieser Beziehung
genau nach den speziellen Vorschriften der Verordnung vom
7. Juni 1838 verfährt" ( 154 ibidem). Ueber die Ergeb
nisse der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Kassaunter
suchungen ist dem kleinen Rathe jeweilen zu Anfang des folgen
den Jahres ein Hauptbericht vorzulegen" ( 155 ibidem).
Die Finanzkommission führt die Aufsicht über das gesammte
Rechnungswesen, zunächst durch Vermittlung des Staatsbuchhal
ters, welcher seinen Bericht an die Finanzkommisson gelangen
hung von Urkundspersonen u. s. w., unter andern folgende Be
stimmungen:
- Alle den Staatsbeamten anvertrauten öffentlichen Kassen
und von ihnen zu verwaltenden Naturalvorräthe unterliegen dem
Rechte der Untersuchung von Seite der Aufsichtsbehörden."
- Die Untersuchung kann überhaupt so oft stattfinden, als
es zweckmäßig erachtet wird.
In folgenden speziellen Fällen aber soll sie jeweils unverzüg
lich angeordnet werden.
a. Wenn der betreffende Beamte in Ablegung seiner Jahres
Vierteljahres oder Monatsrechnung, oder
b. Wenn er in Ablieferung der Gelder, in Ausrichtung an
gewiesener Zahlungen oder Naturallieferungen, oder endlich in
Ausweisung genügender Belege hierüber, säumig befunden wird,
oder
zu lassen und in Rechnungsangelegenheiten als Referent mit
berathender Stimme den Sitzungen dieser Behörde beizuwohnen
hat ( 157 ibidem). Hauptgegenstände dieses Verwaltungs
zweiges (i. c. des Rechnungswesens) sind: a. Die Führung einer
genauen Kontrolle über alle Staatseinnahmen und Ausgaben;....
c. die sorgfältige Prüfung, in formeller und materieller Hinsicht,
aller und jeder monatlichen, Quartals , Halbjahrs und Jahres
rechnungen, um dieselben mit Bericht und Anträgen dem kleinen
Rathe zur Passation vorlegen zu können. Speziell über die
Untersuchung der Kassen und Verwaltungen der Staatsbeamten
enthält die in 153 der Verordnung vom 25. September 1846
angeführte Verordnung vom 7. Juli 1838 neben ausführlichen
Vorschriften über die Form der Kassenuntersuchungen, die Zuzie
c. Wenn der Behörde überhaupt Umstände zur Kenntniß
kommen, welche Unordnung oder Untreue in der Geschäftsfüh
rung des Beamten mit Wahrscheinlichkeit vermuthen lassen.
d. Wenn der Beamte durch Tod oder auf andere Weise vom
Amte abtritt.
e. Wenn die Amtsbürgen des Beamten es verlangen.
- Der Zeitpunkt zur Vornahme der Untersuchung im
einzelnen Falle bleibt in der Regel der anordnenden Behörde
völlig anheimgestellt.
- Die Anordnung der Untersuchung geschieht in der Regel
durch die Finanzkommission, welche auch den Umfang derselben
bestimmt.
8...... Sind Kassen zu untersuchen, so wird
a. erst der Bestand der Kasse erhoben und hierüber ein Bor
dereau gestellt;
b. dann das Kassabuch untersucht und die Kassarechnung auf
den Tag der Verifikation richtig abgeschlossen.
- Aus den Bestimmungen der gegenwärtigen Verord
nung und deren Vollziehungsweise soll für die Amtsbürgen
eines Verwaltungsbeamten niemals irgend ein Recht auf Ent
hebung von ihrer unbedingten Verbindlichkeit hergeleitet werden
dürfen.
Den Amtsbürgen ist hinwider unbenommen, zu jeder Zeit
eine Untersuchung der Verwaltung der betreffenden Beamten von
sich aus zu verlangen, welchem Begehren von Seiten der Finanz
kommission sofort und nach Maßgabe dieser Verordnung entspro
chen werden soll.
C. Nach dem Tode des Albrecht Beck fand am 15. April 1884
und den folgenden Tagen eine Untersuchung der Staatskasse und
einzelner vom verstorbenen Staatskassier verwalteter Spezialfonds
statt. Dieselbe ergab einen Manko von 67,287 Fr. 88 Cts.,
wovon auf die Spezialfonds der Betrag von 6012 Fr. 84 Cts.
berechnet wurde. Ueber den Nachlaß des Beck würde die gericht
liche Liquidation eröffnet; in derselben meldete der Staat Aargau
seine Forderung an und erhielt auf dieselbe einen Betrag von
9031 Fr. 75 Cts. Nach der Entdeckung des Kassadesizites hatte
der Staat die derzeitigen Amtsbürgen des Beck von demselben be
nachrichtigt; dieselben verlangten daraufhin am 28. April 1884
auf fliegenden Blättern, Brouillards 2c. verzeichnet habe, und
welche sich der regelmäßigen Kontrolle der Staatsbuchhaltung ent
zogen haben, weil sie nur en bloc in periodischen Ablieferungen
in's Generalkassabuch übertragen worden seien. Beck habe näm
lich die sich auf über 100 Kassastellen vertheilenden Einnahmen
der Getränkesteuerbezüger, der Bezirksämter, der Berzirkegerichte
und der Friedensrichter nicht direkt in's Generalkassabuch, sondern
vorerst in sogenannte Tableaux (fliegende Bogen und Strazzen)
eingetragen. Von Zeit zu Zeit haben dann à conto Uebertra
gungen in runden Summen in's Generalkassabuch stattgefunden;
der Saldo sei erst in's Generalkassabuch übertragen worden, wenn
die Quartalablieferungen sämmtlicher Kassenstellen komplet einge
gangen waren. Auf den, demgemäß im Generalkassebuch nicht ge
buchten Einnahmen seien Defraudationen leicht möglich gewesen,
weil dieselben sich der Kontrolle entzogen haben. Bei dem Kassa
sturze vom 15. April 1884 habe sich denn auch ergeben, daß
Beck an Getränkesteuern, Taxen und Gebühren der Bezirksgerichte,
Bußen, Friedensrichter und Amtstaxen zusammen 63,873 Fr.
93 Cts. vereinnahmt gehabt habe, welche er nicht in's General
kassabuch eingetragen, sondern nur auf den Brouillards als ein
gegangen verzeichnet hatte. Die Defraudationen Beck's haben
in der Weise stattgefunden, daß er über einen Theil der unge
buchten Gelder in seinem Nutzen verfügt und die betreffenden
Staatseinnahmen erst dann in's Generalkassabuch eingetragen habe,
bei der Staatsanwaltschaft die Durchführung einer amtlichen
Untersuchung über das von Albrecht Beck zurückgelassene Defizit
und gaben hievon dem Regierungsrathe Kenntniß, indem sie sich
zugleich alle ihnen nach Gesetzgebung und allgemeinen Rechts
grundsätzen zustehenden Rechte und Einreden wahrten. Die Staats
anwaltschaft leitete die Untersuchung durch das Bezirksamt Aarau
ein; in derselben wurde eine Expertise zweier Rechnungsverstän
diger eingeholt, welche im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen
rücksichtlich der Entstehung des Beck'schen Defizites gelangt: Es
seien von der Staatskassaverwaltung offiziell zwei Bücher geführt
worden, nämlich das Generalkassabuch, für alle Einnahmen und
Ausgaben, welche nicht die Rechnungen der sieben Regierungs
direktionen betrafen, und das Zahlkassabuch für diejenigen Ver
handlungen, welche auf die Rechnungsstellung der Regierungs
direktionen Bezug hatten. In Bezog auf diese beiden Kassabücher
haben Seitens der Staatsbuchhaltung regelmäßige Punktirungen
allmonatlich stattgefunden und diese Kontrolle sei so eingerichtet
gewesen, daß die Staatsbuchhaltung habe wissen können, welche
Posten in den Kassabüchern enthalten sein müssen. Allein neben
den in den beiden offiziellen Kassabüchern eingetragenen Einnah
men habe Beck noch weitere Einnahmen gehabt, welche er blos
nachdem bereits für ein neues Quartal wiederum genügende Baar
eingänge stattgefunden hatten, um die Einkünfte des vorhergehen
den Quartals zu decken. So habe es Beck in der Hand gehabt,
den Kassabestand, wie ihn General und Zahlkassabuch auswiesen,
jederzeit intakt zu erhalten, indem er die Buchungen den vorhan
denen Baarbeständen angepaßt habe. In den spätern und letzten
Jahren, als die Defraudationen sich immer mehr steigerten, habe
er immerhin nur noch theilweise so verfahren, im Weitern aber
zu Buchfälschungen schreiten müssen, indem er à conto-Ueberträge
in's Generalkassabuch gemacht habe, ohne gleichzeitig die entspre
chenden Gelder der Staatskasse einverleiben zu können. Diese
falschen Uebertragungen haben gewöhnlich in der Zeit des Kassa
ausweises stattgefunden, und wenn nur ein einziges Mal die
XV -1889
Kasse mit dem Ausweis konfrontirt worden wäre, so hätte man
sofort darauf stoßen müssen. Was die Zeit der Entstehung des
Defizites anbelangt, so haben die Experten zu deren Ermittlung
einerseits, durch nachträgliche Anfertigung eines chronologischen
Kassenbuches über Einnahmen und Ablieferungen an Getränke
steuern, Gerichtstaxen, Amts und Friedensrichtertaxen und Bußen
bis 1862 zurück Tag für Tag die Summe der ungebuchten Gelder
der Staatskasse, welche dem Beck zu seinen Defraudationen zur
Verfügung gestanden haben, festgestellt, andrerseits aus den hin
terlassenen Papieren des Beck ein Privatkassabuch desselben kon
struirt. Sie gelangen zu dem Schlusse, daß Beck für Privat
zwecke, insbesondere für seine beiden Söhne, annähernd 70,000 Fr.
mehr ausgegeben, als er nachweisbar aus legalen privateinkom
mensquellen vereinnahmt habe, ungefähr diese, denn auch in der
That in der Staatskasse fehlende, Summe also der Staatskasse
und zwar in demjenigen Zeitpunkte entfremdet haben müsse, wo
einerseits die Privatausgaben des Beck seine Einkünfte überstiegen
haben, und andrerseits entsprechende Beträge von Staatseinkünften
ungebucht geblieben seien. Die Experten führen aus, daß danach
die Defraudationen (zusammenfallend mit erheblichen, die Mittel
eck's übersteigenden Zahlungen desselben für seine Söhne, aus
Bürgschaft, 2c.) mit dem Jahre 1867 beginnen und zunächst bis
offiziellen, Brouillards u. s. w. vorgemerkt und erst später, in
einem nach seinem Ermessen bestimmten Termine in das General
kassabuch übertragen habe. Diese Art der Buchführung habe den
Rechnungsbeamten, zum Mindesten dem Staatskassabuchhalter und
dem Staatsbuchhalter nicht entgehen können, sondern es haben
diese darum und also um die Thatsache, daß Beck stets neben den
gebuchten noch ungebüchte Staatseinnahmen besitze oder besitzen
sollte, wissen müssen; ihre Pflicht wäre es gewesen, mit allem
Nachdrucke darauf zu dringen, daß einer so ungeordneten und ge
fährlichen Kasseführung ein Ende gemacht werde; sie haben das
aber in sträflicher Verletzung ihrer Pflichten nicht gethan. Ferner
habe Beck in den spätern Jahren seiner Amtsführung die Ueber
tragung in das Generalkassabuch der blos auf Brouillards notirten
Eingänge, die er früher in der Regel für das abgelaufene Quar
tal im ersten Monate des laufenden Quartals vorgenommen habe,
ungebührlich verzögert; einer auch nur einigermaßen vigilanten
Kontrolle hätte dies auffallen und sie zum Einschreiten veranlassen
müssen. Als ein großer Mangel der aargauischen Finanzkontrollle
1873, in welchem Jahre sie eine Höhe von 22,000 Fr. erreicht
haben, dauern; in den Jahren 1874 bis 1876 trete eine Pause
ein. Von 1877 an dagegen beginnen die Defraudationen, wie
derum mit unverhältnißmäßigen Leistungen Beck's für seine Söhne
zusammenfallend, wieder, und zwar betragen sie in den Jahren
1877 1879 circa 32,000 Fr., in den Jahren 1880 1883 noch
circa 15,000 Fr., sammt und sonders seien sie aber vor dem
3. November 1883 (dem Tage der Eingehung der letzten Amts
bürgschaft für Beck) erfolgt. Im Uebrigen ist aus diesem Ex
pertengutachten noch folgendes hervorzuheben: Die Experten be
zeichnen es als reglements- und ordnungswidrig, daß Beck die
Getränkesteuereinnahmen nicht sofort bei ihrem Eingange in ein
besonderes Kassabuch, die Einnahmen der Bezirksgerichte, Bezirts
ämter und Friedensrichter nicht sofort in das Generalkassabuch
eingetragen, sondern alle diese Einnahmen vorerst nur auf, nicht
sei es zu bezeichnen, daß keine regelmäßigen periodischen Kassa
untersuchungen vorgeschrieben gewesen seien; während der ganzen
Amtsführung Beck's habe unglaublicherweise blos ein einziges
Mal, am 20. August 1869, ein eigentlicher formgerechter Kassa
sturz durch die Finanzdirektion stattgefunden. In dem über diesen
Kassasturz aufgenommenen Verbal finde sich kein Posten unge
buchter Gelder, während doch Beck, nach den Ermittlungen der
Experten, bis an jenem Tage 4102 Fr. 95 Cts. an solchen
bezogen gehabt habe. Wenn der Staatskassa oder der Staalsbuch
halter damals ihre Pflicht gethan hätten, so hatten sie den Beck
veranlassen müssen, nicht blos das General und Zahlkassabuch,
sondern auch die Brouillards über die ungebuchten Einnahmen
vorzulegen, worauf er dann genöthigt gewesen wäre, auch für
diese Einnahmen das Geld vorzuzeigen, was ihn vielleicht schon
damals in Verlegenheit gebracht und ihm jedenfalls eine vielleicht
heilsame Warnung gewesen wäre. Der Staatskassa und Staats
buchhalter haben aber nichts gesagt, sondern das Verbal mit dem
gänzlich unwahren Zusatze, daß die Bücher bis auf den Tag der
Untersuchung nachgetragen seien, unterzeichnet. Regelmäßige Kasse
untersuchungen hätten übrigens schon vor zwanzig Jahren als
obligatorisch erklärt werden sollen und deren Unterlassung habe
dem Beck die verbrecherischen Eingriffe in die Staatskasse und
deren jahrelange unentdeckte Fortsetzung erleichtert. Auch die hö
hern Staatsbehörden haben ihre Oberaufsicht nicht mit der noth
wendigen Energie und Umsicht ausgeübt, und dadurch den ver
brecherischen Staatskassier sicher gemacht, wenn auch zugegeben
werden möge, daß für sie niemals einer derjenigen Fälle offen
am Tage gelegen habe, wo nach der Verordnung von 1838 ein
Kassasturz habe vorgenommen werden müssen.
D. Nach Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung
provozirten die letzten Amtsbürgen des Beck den Staat Aargau
für allfällige Ansprachen aus der Amtsbürgschaft vor den kanto
nalen Gerichten zur Klage. Der Staat Aargau reichte hierauf
Diese Klage beruht im Wesentlichen auf folgenden statsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkten: In erster Linie werden für das
gesammte Kassadesizit Becks die letzten (im Eingange der Klage
wie im Rubrum dieses Urtheils unter I 1 4 bezeichneten) Amts
bürgen desselben verantwortlich gemacht. Diese Amtsbürgen haften
für das gesammte Defizit, gleichgültig, ob dasselbe vor oder nach
ihrer Bürgschaftsübernahme entstanden sei; es folge aus der
Natur der Bürgschaft wie aus dem Wortlaute der Bürgschafts
scheine, daß der Bürge für den während der Bürgschaftsdauer dem
Gläubiger auffallenden Schaden hafte, ohne Rücksicht darauf
wann die ersten Ursachen dieses Schadens eingetreten seien. Die
zuletzt eingetretenen Bürgen seien in die Verpflichtung der frühern
(unter Befreiung der letztern) eingetreten; die Verbindlichkeit
der frühern Bürgen sei auf sie übergegangen. Die Aufstellungen
der bezirksamtlichen Experten über die successive Entstehung des
Defizits während der Jahre 1867 1883 seien übrigens bloße
Vermuthungen und werden nicht anerkannt; insbesondere beruhe
die von den Experten konstruirte Privatbuchhaltung Becker auf
unzuverlässigen Grundlagen. Es könne auch weder daraus, daß
in einem gegebenen Zeitraum die Privatausgaben Becker seine
Einnahmen überschritten haben, noch daraus, daß in diesem
Momente Staatseinkünfte von gewisser Höhe nicht gebucht ge
am 20. Dezember 1886 beim Bundesgerichte eine gegen die im
Rubrum dieses Urtheils bezeichneten Beklagten gerichtete Klage
ein, in welcher er folgende Anträge stellt:
I. Die Beklagten unter Ziffer I 1 4 der Klage seien richter
lich zu verurtheilen, an den Staat Aargau 58,256 Fr. 3 Cts.
nebst Verzugszins zu 5 % seit 15. April 1884 zu bezahlen,
unter Folge der Kosten. Eventuell
II. Die Beklagten unter Ziffer I 1 4 und Liffer II 5 und 6
der Klage seien richterlich zu verurtheilen, an den Staat Aargau
zu bezahlen:
- 29,169 Fr. 11 Cts.
- 23,881 16
- 5,205
76
jeweilen mit Verzugszins zu 5 % seit dem 15. April 1884,
unter Folge der Kosten. Eventuell
III. Die Beklagten unter Ziffer I 1 4, Ziff er II 5 und 6
und Ziffer III 7 12 seien richterlich zu verurtheilen, an den
Staat Aargau zu bezahlen:
29,169 Fr. 11 Cts.
- 23,881 16
- 5,205 76
jeweilen mit Verzugszins zu 5 % seit dem 15. April 1884,
unter Folge der Kosten.
wesen seien, gefolgert werden, daß in diesem Momente ein Kassa
defizit in der Staatskasse durch Unterschlagungen Becker herbeige
rt worden sei. Um einen solchen Schluß ziehen zu können,
müßte man zum Mindesten den wirklichen Kassabestand der
Staatskasse im betreffenden Augenblicke ermitteln können, was
aber eben nicht möglich sei. So wie die Sachen liegen, könne
nur gesagt werden, daß beim Tode Becker nicht gebucht gewesen
seien 35,568 Fr. 62 Cts. an Einnahmen der Bezirksgerichte aus
dem dritten Quartale 1883, und 29,117 Fr. 62 Ets. an Ein
nahmen (für Getränkesteuern, Friedensrichter und Bezirksamts
taxen) aus dem ersten Quartale 1884, und daß überdem an
Einnahmen der Spezialfonds gefehlt haben 6112 Fr. 84 Cts.
Zu Deckung der ungebuchten Einnahmen der allgemeinen Staats
verwaltung haben in der Staatskasse 61,275 Fr. 04 Cts.
gefehlt, somit pro rata der Einnahmen im vierten Quartal 1883
33,692 Fr. 77 Cts., pro rata der Einnahmen im ersten Quar
tal 1884 27,582 Fr. 27 Cts. Vertheile man das aus der ge
richtlichen Liquidation über Beck Eingegangene verhältnißmäßig
auf das Defizit der allgemeinen Staatskasse in den beiden genann
ten Quartalen, so stelle sich der effektive Verlust des Staates an
Einnahmen aus dem vierten Quartale 1883 auf 29,169 Fr.
11 Cts., dagegen an Einnahmen aus dem ersten Quartale 1884
23,881 Fr. 16 Cts.; auf den Einnahmen der Spezialfonds
auf 2
ergebe sich, nach den gleichen Grundsätzen, ein effektiver Verlust
von 5205 Fr. 76 Cts.; für dieses erst beim Tode Becker einge
tretene respektive entdeckte Defizit haften die letzten Amtsbürgen
desselben. Wenn übrigens auch das Defizit in der Weise entstan
den wäre, wie die Experten annehmen so würden dadurch doch
die letzten Amtsbürgen nicht befreit. Denn unter der gedachten
Voraussetzung läge ein fortgesetztes Verbrechen vor: Beck hätte
bis zum vierten Quartal 1883 und ersten Quartal 1884 jewei
len die Defraudationen der frühern Quartale durch die Einkünfte
der spätern gedeckt; also fortgesetzt, zuletzt eben Einkünfte der
beiden genannten Quartale, unterschlagen. Diese letzten Defrauda
tionen habe er dann nicht mehr durch spätere Eingänge decken
Veruntreuungen, die muthmaßlich in die Zeit ihrer Bürgschafts
periode fallen, so müßte das gesammte Defizit verhältnißmäßig
nach Maßgabe der auf die betreffende Bürgschaftsperiode muth
maßlich entfallenden Kasseneingriffe, auf die Amtsbürgen der ver
schiedenen Bürgschaftsperioden vertheilt werden und es würden
dann neben den Bürgen vom 3. November 1883 und 20. Hor
nung 1881 auch noch die sub III 7 12 der Klage und des
Urtheilsrubrums bezeichneten Bürgen vom 28. Dezember 1860
und 17. Juli 1869 haften. Anticipando sucht sodann die Klage
die zu gewärtigende Einwendung der Bürgen, daß der Staat
den eingetretenen Schaden durch mangelnde Beaufsichtigung des
Staatskassiers selbst verschuldet habe, zu widerlegen. Sie macht
im Wesentlichen geltend: Weder das aargauische bürgerliche
Gesetzbuch nach das Obligationenrecht erkennen angebliche Män
können, während er alle frühern Einkünfte nachträglich ordnungs
mäßig gebucht habe, und auch die Gelder hiefür vorhanden
gewesen und abgeliefert worden seien. Wollte man annehmen,
durch die jeweiligen Bürgschaftserneuerungen seien die Bürgen
der frühern Bürgschaftsperioden nicht befreit, sondern ihre Haft
pflicht dauere für Handlungen, die erweislich während ihrer Burg
schaftsdauer vorgekommen seien, fort, so könnte dies nur das De
fizit von 29,169 Fr. 11 Cts. betreffen, welches aus Einnahmen
des vierten Quartals 1883 herrühre. In diesem ersten even
tuellen Falle würden außer den letzten, durch Bürgschein vom
3. November 1883 verpflichteten, Bürgen, noch die Bürgern vom
28. Hornung 1881 haften (welche in der Klage und im Ru
brum dieses Urtheils sub II 5 und 6 bezeichnet sind). Wollte
man endlich die Aufstellungen des Expertenbefundes über das
allmälige Entstehen des Defizites in den Jahren 1867 1884 als
richtig anerkennen und annehmen, die Amtsbürgen der verschie
denen Bürgschaftsperioden haften noch gegenwärtig für diejenigen
gel in der Beaufsichtigung eines Kassabeamten als Entlastungs
grund der Amtsbürgen desselben an. Maßgebend seien die allge
meinen Vorschriften über Schadenersatz ( 798 u. ff. des aar
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 50 O. R.) und die
besondern Vorschriften der Verordnung vom 7. Juli 1838 über
die Amtsbürgschaften. Die Vollkommenheit oder Unvollkommenheit
der Organisation der staatlichen Finanzverwaltung berühren den
Amtsbürgen nicht; aus Mängeln dieser Organisation könne er
keine Einrede herleiten. Sage ihm dieselbe nicht zu, so möge er
eben die Amtsbürgschaft nicht übernehmen. Sowohl für den
Staat als für die Amtsbürgen verbindlich seien dagegen die
Vorschriften der Verordnung vom 7. Juli 1838 betreffend die Un
tersuchung der Kassaverwaltungen. Die Amtsbürgen haben ihre
Bürgschaftsverpflichtung gestützt auf diese Verordnung übernommen
und es könne sich daher einzig fragen, ob die Aufsichtsbehörde
einzelne Bestimmungen derselben außer Acht gelassen und sich
so eines Verschuldens an der Defraudation des Beck schuldig ge
macht habe. Dies sei zu verneinen. Die auf dem System des
Vertrauens des Staates zu seinen Angestellten beruhende Verord
nung schreibe keine periodischen Kassauntersuchungen vor, sondern
mache eine solche nur dann zur Pflicht der Behörden, wenn
besondere, bestimmt bezeichnete, Gründe dafür sprechen. Daturch
also, daß die Behörden periodische Kassauntersuchungen gegenüber
Beck nicht veranstaltet, haben sie eine Pflichtverletzung nicht be
gangen; besondere, zu einem Einschreiten gegen Beck verpflich
tende Gründe haben niemals vorgelegen. Periodische Kassastürze
oder eine Konfrontation der Monats und Quartalausweise Becker
mit den wirklichen Kassabeständen hätten übrigens aller Voraus
sicht nach zu keinem Ergebnisse geführt, denn Beck habe stets
seine Buchüberträge so eingerichtet, daß die Kasse mit den Bü
chern gestimmt habe. Wenn die Experten für die letzten Jahre
das Gegentheil behaupten, so sei das eine unbewiesene. Vermu
thung. Davon, daß Beck eine große Kategorie von Staatsein
nahmen nicht vorschriftsgemäß buche sondern nur in Brouillards
eintrage, haben die Aufsichtsbehörden, auch der Staatsbuchhalter
und der Staatskassabuchhalter, keine Kenntniß gehabt. Den Buch
einträgen Becker habe man es nicht ansehen können, daß die Ein
schlüssigen keineswegs auf bloßen Vermuthungen beruhenden
Ausführungen der Experten ergebe, zu der Zeit, wo diese Bürgen
sich verpflichtet haben, bereits bestanden; nach dem Tenor der
Bürgschaftsurkunde aber haften die Bürgen nicht für schon vor
handene Defekte sondern nur für Veruntreuungen, welche Beck
nach Eingehung der Bürgschaft begehen sollte. Wäre nach dem
Wortlaute der Bürgschaftsurkunde ein Zweifel hierüber möglich
so müßte derselbe zu Gunsten der Bürgen als der Verpflichteten
gelöst werden. Sodann haben die Staatsbehörden durch die Ver
nachlässigung der ihnen obliegenden Aufficht die Defraudationen
des Beck und deren späte Entdeckung selbst verschuldet. Eine ele
mentare Regel des Kassawesens sei, daß der Kassier ein Buch
über die täglichen Einnahmen und Ausgaben, das Kassajournal,
führen müsse; die Führung eines Kassajournals sei denn auch
für die aargauische Staatskassaverwaltung positiv vorgeschrieben
gewesen ( 147, 152 der Verordnung betreffend die Finanzor
nahmen nicht vollständig eingetragen seien. Denn von dem Be
trage der Eingänge des laufenden Quartals, welche Beck jeweilen
nicht gebucht habe, haben die Beamten der Rechnungskontrolle im
Momente der Rechnungsprüfung keine Kenntniß haben können;
sie hätten, um eine solche zu erlangen, bei sämmtlichen circa
200 Zahlstellen des Kantons Erkundigungen einziehen müs
sen, was natürlich ganz unthunlich gewesen sei. Mit den Aus
weisen der Zahlstellen für das vergangene Quartal haben die
Eintragungen Becker jeweilen gestimmt. Die Amtsbürgen können
dem Staate um so weniger zum Vorwurfe machen, daß er keine
regelmäßigen Kassauntersuchungen vorgenommen habe, als sie
selbst von ihrem Rechte, solches zu beantragen, niemals Gebrauch
gemacht haben. Von dem Umfange der von Beck für seine Söhne
eingegangenen Verpflichtungen haben die Aufsichtsbehörden
wenig wie die Bevölkerung von Aarau überhaupt und die Amts
bürgen selbst eine auch nur annähernd richtige Vorstellung ge
habt. Es habe daher auch in diesen Verhältnissen kein Grund
zum Einschreiten für die Staatsbehörden liegen können.
E. Namens der vier letzten Amtsbürgen des Beck trägt Für
sprecher Isler in Wohlen auf Abweisung der Klage unter Folge
der Kosten an, indem er, außer einigen besondern Einwendungen
betreffend das Defizit der Spezialfonds und dessen Berechnung
im Wesentlichen vorbringt: Das Defizit habe, wie sich aus den
ganisation, 8 der Verordnung vom 7. Juli 1838). Beck habe
nun aber ein wirkliches Kassatagebuch gar nicht geführt; denn das
sogenannte Generalkassabuch (das in Wirklichkeit übrigens blos ein
Buch für die direkte Staatskasse und die Getränkesteuer gewesen
sei) habe er nicht tageweise geführt, sondern er habe die Ein
nahmen einer ganzen Reihe von Amtsstellen sowie der Getränke
steuerbureaux blos von Zeit zu Zeit, in größern Sammelbe
trägen, in das Buch eingetragen; diesen, jede Revision des
Kassabestandes an der Hand der Bücher verunmöglichenden, allen
Verwaltungsgrundsätzen Hohn sprechenden Zustand habe die Auf
sichtsbehörde 30 Jahre lang geduldet. Hätte man den Beck ange
halten, die vorgeschriebenen Bücher in der vorgeschriebenen Weise
zu führen, so hätte ein Defizit gar nicht entstehen können oder
hatte doch sofort entdeckt werden müssen. Dazu hätte es nicht
einmal einer Kassarevision bedurft, sondern es hätte genügt wenn
die nach Schluß jedes Vierteljahrs der Finanzdirektion einge
sandten detaillirten Ausweise der Amtsstellen und Getränkesteuer
bureaux über ihre Ablieferungen an die Staatskasse nach Vor
schrift des 157 der Verordnung über die Finanzorganisation
rechtzeitig und im Detail mit den Einträgen im Kassabuche ver
glichen worden wären. Denn hätte man jeden ungebuchten
Centime sosort entdecken und daher erfahren müssen, daß
Beck gewisse Einnahmen gar nicht buche, was ohne Zweifel
zum Einschreiten gegen Beck mit genauester Verifikation der
Kasse hätte führen müssen. Eine Kassaverifikation dann gar
hätte bei Vorhandensein eines wirklichen Kassatagebuches jeden
Defekt augenblicklich entdecken lassen. Für die Pflicht der Behörden,
Kassarevisionen zu veranstalten, komme nicht nur die Verord
nung von 1838 sondern auch die Verordnung über die Finanz
organisation von 1846 in Betracht; letztere betrachte, wie sich
aus 154 und 155 ergebe, periodische, in nicht zu langen Zwi
schenräumen sich wiederholende, Kassastürze als erstes unerläßliches
Kontrollmittel; periodische Kassastürze zu veranstalten aber habe
die Finanzkommission gänzlich unterlassen. Auch nach der Verord
nung von 1838 wären die Behörden zur Vornahme von Kassare
visionen gegenüber Beck positiv verpflichtet gewesen, denn Beck sei,
insbesondere in der spätern Zeit seiner Amtsführung, in der
Verabfolgung der vierteljährlichen Kassaausweise säumig gewesen
und habe sich, da er das vorgeschriebene Kassajournal, die noth
wendigste Unterlage geordneter Kassaverwaltung, nie geführt,
fortdauernd unordentlicher Amtsführung schuldig gemacht, so daß
Bürge davon aus, daß der Beamte niemals Schuldner werden,
der Kassaherr ihn vielmehr hieran nach Möglichkeit hindern und
der Bürge nur dann haften solle, wenn es dem Beamten gleich
wohl gelinge, sich zum Schuldner zu machen. Für jeden Beamten
bestehe eine Instruktion und ein Aufsichtsorgan, welche gerade
dazu bestimmt seien, verbotenen, ihn zum Schuldner machenden
Verwaltungshandlungen vorzubeugen. Die Bürgschaft werde für
den so zu beaufsichtigenden Beamten eingegangen; der Verpflich
tung des Amtsbürgen stehe, auch wenn darüber im Bürgschafts
scheine ausdrücklich nichts gesagt sei, die Verpflichtung der Be
hörde gegenüber, den Beamten nach Maßgabe der bestehenden
Verordnungen oder, wenn solche fehlen, in der von jedem ordent
lichen Geschäftsmanne geübten Art zu beaufsichtigen. Der Amts
bürge leiste nicht Garantie für den durch blindes Vertrauen des
Geschäftsherrn entstandenen Schaden, sondern nur für denjenigen
Verlust, welchen der Staat trotz der vorgeschriebenen und für
jeden Geschäftsherrn schlechthin gebotenen Beaufsichtigung erleide.
Die Auffassung sei in Doktrin und Praxis anerkannt, speziell
auch durch die Praxis der schweizerischen Gerichte, wofür auf ein
Urtheil des zürcherischen Obergerichtes vom 23. November 1880
in Sachen Abegg, auf Urtheile des bernischen Appellations und
Kassationshofes (Zeitschrift des bernischen Juristenve
reins XVII, S. 676; XXXI, S, 72; XXII, 8. 69) und des
waadtländischen Obergerichtes (Journal des Tribunaux, 1885,
N° 31 und 1887 N° 12) verwiesen werde. Der Einrede des Selbst
die Thatbestände des 2 litt, a und c der Verordnung von 1838
vorgelegen haben. Bei näherm Zusehen hätte, insbesondere an
läßlich des Kassasturzes von 1869 die Finanzdirektion die Un
vollständigkeit der Buchführung entdecken müssen; den Rechnungs
beamten dann vollends habe die Art und Weise, wie Beck seine
Bücher führte, ebenso wie die Verspätung der Quartalausweise
unmöglich entgehen können. Wenn es dem Beck gelungen sei,
nach und nach eine bedeutende Summe zu unterschlagen, so sei
dies einzig durch die fortwährende Vernachlässigung der vorge
schriebenen Aufsicht möglich geworden; bei einer Buchführung
und Aufsicht, wie sie vorgeschrieben gewesen, hätten die Defekte
nicht entstehen können oder doch gleich beim Beginne entdeckt
werden müssen. Diese Tatsache müsse zu Entlastung der Bürgen
führen. Die Amtsbürgschaft werde nicht wie die gewöhnliche
Bürgschaft in dem Sinne gewährt, daß derjenige, für welchen
die Bürgschaft geleistet werde, Schuldner des Bürgschaftsem
pfängers werden solle, sondern umgekehrt gehen Gläubiger und
verschuldens könne auch nicht die Bestimmung des 19 Absatz 1
der aargauischen Verordnung von 1838 entgegengestellt werden.
Wenn dieser Passus für die Bürgen überhaupt verbindlich wäre
so könnte er jedenfalls nur auf die Unterlassung der Kassaverifi
kation, nicht aber auf die übrigen, die Einrede des Selbstver
schuldens begründenden, Thatumstände bezogen werden. Allein
derselbe sei für die Bürgen gar nicht verbindlich. Die Verordnung
von 1838 sei kein Gesetz, sie enthalte keine objektive Rechtsnorm.
Ihr Inhalt könnte den Amtsbürgen nur als Bestandtheil des
zwischen ihnen und dem Staate abgeschlossenen Vertrages entge
gengesetzt werden; er sei aber nicht zum Vertragsbestandtheil
erhoben worden; denn die fragliche Klausel der Verordnung von
tragen Fürsprecher Kurz in Aarau (für die im Rubrum dieses
Urtheils unter II 6, III 8, 11 und 12 bezeichneten Beklagten)
und Fürsprecher Dr. Blattner in Aarau (für die im Rubrum
unter Nr. II 5, III 7, 9 und 10 bezeichneten Beklagten) eben
falls auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an. Sie
bemerken im Wesentlichen übereinstimmend: Sie schließen sich
der Auffassung des Klägers insoweit an, als sie davon ausgehen,
daß unter allen Umständen nicht sie, sondern nur die in erster
Linie belangten vier letzten Amtsbürgen belangt werden könnten.
Sie seien durch die Entlassung aus der Bürgschaft von jeder
Haftpflicht befreit, wie dies der Kläger selbst anerkenne. Die
Klage sei eigentlich gar nicht gegen sie gerichtet und jedenfalls
ihnen gegenüber in keiner Weise substantiirt. Der Staat müßte,
um sie belangen zu können, unter allen Umständen nachweisen,
welcher Theil des Defizits während der Dauer der Bürgschaft jedes
einzelnen Beklagten entstanden sei und seine Anträge demgemäß
stellen. Das habe er nicht gethan und könne er nich thun.
Uebrigens schließen sie sich, unter erweiterter Begründung, den
Ausführungen der vier letzten Bürgen über das Selbstverschulden
des Staates an und machen die sachbezügliche Einrede auch für
sich geltend. Die beklagten Erben Schmid, Rüetschi, Imhof
Müller Ryser, Gebrüder Siebenmann seien zudem schon deßhalb
befreit, weil der Staat die Eingabe in amtliche Güterverzeich
nisse und verbindliche Schulden und Bürgschaftsrufe unterlassen
habe, und die beklagten Erben Müller Ryser und Erben Stei
ninger überdem wegen Verjährung.
G. Replikando hält der Kläger im Wesentlichen an den Aus
führungen der Klageschrift fest. Er führt gegenüber den in erster
Linie belangten letzten Bürgen aus: Den Beginn des Defizits
vermögen die Experten nicht festzustellen; man könne allerdings
annehmen, es liege ein fortgesetztes Verbrechen vor, wobei jewei
len frühere Defizite durch spätere Geldeingänge gedeckt worden
seien. Ein wirkliches Defizit ergebe sich aber lediglich auf dem
letzten Quartal 1883 und dem ersten Ouartal 1884. Daß auf
der Staatskassaverwaltung kein tägliches Kassabuch geführt wor
den, sei unrichtig; wahr sei nur, daß in das Generalkassabuch
die Eingänge nicht alle einzeln, sondern theilweise in Sammel
posten seien eingetragen worden. Diese Art der Buchung sei aber
für Entstehung und Verheimlichung des Defizits unerheblich. So
gut wie Beck bei dem von ihm befolgten System der Sammel
einträge einzelne Eingänge aus den Sammelposten habe weglas
sen und dadurch die Uebereinstimmung von Büchern und Kasse
bestand habe erhalten können, so gut hätte er das gleiche Resul
tat auch bei besonderer Buchung der einzelnen Eingänge, durch
Weglassung der nöthigen Anzahl einzelner Eingänge, erreichen
können. Nicht die Sammeleinträge an und für sich haben die
Entdeckung des Defizits verunmöglicht sondern die Unvollständig
keit der Eintragungen; diese haben aber die Kontrollbeamten, da
sie den Betrag der Ablieferungen der Filialstellen aus dem jewei
len laufenden Quartal zur Zeit der Rechnungskontrolle nicht gekannt
haben, nicht entdecken können. Der Amtsbürge sei nicht berech
tigt, vom Geschäftsherrn die Beobachtung irgend welcher, sondern
nur der vorgeschriebenen Kautelen zu verlangen. Diese seien nun
beobachtet worden. Der 19 der Verordnung von 1838 sei
durchaus gültig; Art. 145 O. R. stehe seiner Anwendung nicht
entgegen, weil weder rechtswidrige Absicht noch grobe Fahrläs
sigkeit des Staates vorliege. Uebrigens habe der Staat die Vor
schriften der gedachten Verordnung gehandhabt. Die Verpflichtung
zu Vornahme von Kassastürzen richte sich einzig nach dieser
Verordnung, auf welche die Verordnunng von 1846 in dieser
Beziehung ausdrücklich verweise; nach der Verordnung von 1838
aber habe eine Pflicht zur Kassauntersuchung nicht bestanden. Die
Unregelmäßigkeiten in der Buchführung Becker, welche eben in
der Unvollständigkeit der Einträge gelegen haben, haben die Auf
sichtsbehörden, wie bemerkt, nicht entdecken können. Säumniß des
1838 sei in die Amtsbürgschaftsformulare nicht ausgenommen
ja es sei nicht einmal durch ein Citat auf dieselbe verwiesen
worden. Die Bürgen haben von derselben keine Kenntniß gehabt;
diese Klausel enthalte also nur eine einseitige und deßhalb rechts
unwirksame Verwahrung. Zudem wäre die Klausel, auch wenn
vertraglich vereinbart, nach Art. 114 O.-R. ungültig, weil darin
ein, gegen die guten Sitten verstoßender, Verzicht auf die Ein
rede der rechtswidrigen Absicht oder groben Fahrläßigkeit läge.
F. Namens der in zweiter und dritter Linie belangten Bürgen
Kassiers in der Ablieferung der Quartalausweise habe nie vor
gelegen; denn dieselben haben erst nach Einlangen sämmtlicher
Quartalabrechnungen der Filialstellen erstattet werden können,
von denen immer einige etwas verspätet eingegangen seien, und
es sei übrigens für Abgabe der Quartalausweise eine bestimmte
Frist nicht vorgeschrieben gewesen. Es habe daher nie ein Fall
vorgelegen, in welchem nach der Verordnung von 1838 ein
Kassasturz hätte veranstaltet werden müssen. Die Quartalaus
weise seien regelmäßig geprüft worden. Gegenüber den in zweiter
und dritter Linie belangten Bürgen bemerkt der Kläger im
Wesentlichen, er habe die Befreiung der frühern Bürgen nur
unter der Voraussetzung behauptet, daß ihre Verpflichtung auf
die spätern übergegangen sei. Die Entlassung eines frühern Bür
gen an und für sich habe dessen Befreiung nur für die Zukunft,
nicht aber für die Vergangenheit bewirkt. Zur Eingabe in amt
liche Güterverzeichnisse sei der Staat nicht gehalten gewesen, da
er damals noch keine bekannte Forderung besessen habe. Aus dem
entdecken können. Es ist also nicht die Einrichtung selbst, welche
Anlaß zu Defraudationen gegeben hat, sondern es war die un
zulängliche Buchführung und Kontrolle, welche selbige möglich
machten.
I. Im Beweisverfahren wurde vom Instruktionsrichter der
Staatskassiergehülfe Bertschi als Zeuge einvernommen und eine
gerichtliche Expertise eingeholt. Aus den Aussagen des Zeugen
Bertschi ist hervorzuheben, daß derselbe bekundete: Aus seinen
Brouillards habe Beck gar kein Geheimniß gemacht und man
habe um dieselben auf der Rechnungskanzlei gewußt; es wäre auch
deren Führung an sich gar kein Fehler gewesen, wenn Beck sie
richtig ins Buch übertragen hätte. Bei den Punktationen mit
den Rechnungsrevisoren habe sich Beck einer aus seinen Brouil
lards zusammengestellten Tabelle bedient; das Generalkassabuch
sei dazu nicht benutzt worden. Die Getränkesteuergelder sowie die
von Bezirksämtern, Bezirtsgerichten und Friedensrichtern einge
henden Gelder habe Beck bei ihrem Eingange vorerst in besondere
Verschlüsse, zu denen er die Schlüssel stets (auch in Abwesen
heitsfällen) bei sich behalten habe, aufbewahrt; erst nach Ablauf
des Vierteljahres und für die Rechnungsrevisionen habe Beck
gleichen Grunde habe die Verjährung gegen ihn nicht zu laufen
begonnen
H. Duplikando halten die sämmtlichen Beklagten an ihren
Ausführungen und Anträgen fest. Zum Beweise für die von
ihnen behauptete Entstehungszeit des Defizits und das Selbstver
schulden des Staates berufen sich die in erster Linie belangten
letzten Amtsbürgen des Beck insbesondere noch auf eine Botschaft
des aargauischen Regierungsrathes an den großen Rath vom
26. Juli 1887 betreffend die aargauische Finanzverwaltung, in
welcher unter anderm bemerkt wird, daß das Beck'sche Defizit sich
auffallender Weise seit Jahren von Quartal zu Quartal ver
schleppen konnte, ohne entdeckt zu werden," und sodann beige
fügt wird: Nun waren ja freilich die Vorschriften und beson
ders die Praxis in der Buchführung auf der Staatskasse
mangelhaft, und hätte man nie die Benützung loser Blätter zum
vorläufigen Eintragen von Eingängen der Gerichts Friedens
richter und Getränkesteuerkassen 2c. während ganzer Quartale
zulassen sollen. Auch war der stets verspätete Abschluß der
Staatskasse und der Staatsrechnung eine Quelle für allerlei
Unzulässigkeiten. Gleichwohl hätte die Ausübung einer bessern
und schärfern Kontrolle die Defraudationen rechtzeitig und längst
nach Belieben Transporte von Geldern in die (Haupt ) Kasse
vorgenommen.
Aus dem Gutachten der Sachverständigen ist hervorzuheben:
Die Organisation der aargauischen Finanzverwaltung, so wie sie
während der Amtsführung Becker bestanden habe, sei eine man
gelhafte gewesen; auch bei gehöriger Handhabung der bestehenden
Vorschriften wäre die Aufsicht über den Staatskassier keine
genügende gewesen. Hauptmängel der Organisation seien die nicht
genügende Trennung von Verwaltung und Kasseführung, die
mehr nur indirekte, auf die Rechnungsprüfung beschränkke, Be
theiligung der Staatsbuchhalterei an der Beaufsichtigung des
Staatskassiers sowie der Mangel einer, periodische Kassaunter
suchungen bestimmt anordnenden, Vorschrift gewesen. Die Füh
rung mehrerer Kassabücher der Staatskasse, als Kassabürcher
fassen die Experten nämlich auch die von Beck geführten soge
nannten Brouillards auf, habe an sich sowohl den gesetzlichen
Vorschriften als den Erfordernissen einer geregelten Buchhaltung
entsprochen. Dagegen habe es im Widerspruch sowohl mit den
Vorschriften des Gesetzes als mit den Erfordernissen einer gere
gelten Buchführung und Kassafürung gestanden, wenn Beck
einzelne Spezialkassabücher nicht voll und ganz als zur Staats
kasse gehörend sondern gewissermassen als Privatsache behandelt
habe beziehungsweise gewisse Einnahmen in den offiziellen Kasse
büchern der Staatskasse verspätet zur Buchung gebracht, auch
die eingegangenen Gelder nicht alle sofort in die Staatskasse
gelegt habe. Dieses Verfahren sei geeignet gewesen, die Ent
deckung von Defraudationen zu erschweren; immerhin wäre es bei
besserer Organisation der Kontrolle oder bei umfassenderer Sach
kenntniß der Beamten und Angestellten der Finanzdirektion, der
Staatsbuchhalterei und der Staatskasse oder bei besonderer Auf
merksamkeit derselben auf die Führung der Staatskasse, ganz
besonders aber bei wiederholten Kassainspektionen gar wohl mög
lich gewesen, den Defraudationen Becker auf die Spur zu kom
men. Dennoch halten die Experten nicht dafür, daß den genannten
Beamten und Angestellten grobe Nachlässigkeit oder Pflichtver
letzung zur Last gelegt werden könne, da ihnen durch die beste
henden Vorschriften besondere Aufmerksamkeit auf die Führung
der Staatskasse sowie öftere Inspektionen derselben nicht nahe
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Es ist vorerst zu untersuchen, ob die in erster Linie erho
bene Klage gegen die letzten Amtsbürgen des gewesenen Staats
kassiers Beck begründet sei.
- In dieser Richtung kann nun zunächst einem Zweifel nicht
unterliegen, daß diese Bürgen nur für die Amtsführung des Beck
seit Eingehung ihrer Bürgschaft, nicht aber für die frühere Amts
thätigkeit desselben verantwortlich sind. Es kann zwar eine Amts
bürgschaft auch in dem Sinne übernommen werden, daß der Bürge
nicht nur für die zukünftige sondern auch für vie vergangene Ge
schäftsführung des Beamten haftet; allein in concreto ist dies
nach dem klaren Wortlaute des Bürgschaftsscheines nicht gesche
hen. Die Bürgen verpflichten sich ausdrücklich für alles dasjenige,
was dem Staatskassier Beck in seiner amtlichen Eigenschaft so
wohl während der gegenwärtigen Amtsdauer als im Falle der
Wiedererwählung übertragen und anvertraut werden wird;
also ausdrücklich nur für dre Zukunft und nicht für die Vergan
gelegt worden seien. Die Höhe der beim Beginn der einzelnen
Amts und Bürgschaftsperiode jeweilen bestandenen Defizite be
stimmt zu ermitteln, sei unmöglich; was in dieser Richtung mög
lich sei, haben die bezirksamtlichen Experten geleistet. Allein den
Ergebnissen derselben könne nicht der Werth genauer Ermitt
lungen sondern nur derjenige approximativer Schatzungen, bei
denen Irrthümer nicht ausgeschlossen seien, beigemessen werden.
Es sei nicht zu bezweifeln, daß speziell Anfangs des Jahres
1883 ein Defizit bestanden habe und es sei auch wahrscheinlich,
daß der Betrag desselben von dem schließlichen Defizite nicht sehr
weit abweiche. Aber den Bestand des Defizites auf genannten
Zeitpunkt bestimmt auszumitteln sei unmöglich. Die Annahme,
daß in den letzten Jahren Beck Beträge in das Kassabuch auf
genommen habe, für welche die entsprechenden Gelder in der
Kasse gefehlt haben, sei eine nicht unwahrscheinliche, aber mit
Bestimmtheit nicht mehr zu erweisende, Vermuthung.
K. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der
Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
genheit. Auch im Zweifel wäre übrigens, nach der Natur der
Amtsbürgschaft und nach dem Grundsatze, daß im Zweifel für
die geringere Verpflichtung zu entscheiden ist, die eingegangene
Bürgschaft in diesem Sinne auszulegen.
- Thatsächlich ist als erwiesen zu betrachten, daß Beck schon
vor der Eingehung der letzten Amtsbürgschaft (3. November
- Veruntreuungen begangen hatte; wenn auch deren Höhe,
nach dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, nicht
genau und mit völliger Sicherheit festgestellt werden kann, so
darf doch, nach dem gesammten Inhalt der Akten, unbedenklich
angenommen werden, daß dieselben, zum Mindesten nahezu, den
Betrag des nach dem Tode des Beck ermittelten Defizits erreicht
hatten. Die gerichtlichen Experten bezeichnen dies als wahr
scheinlich; es darf aber als erwiesen betrachtet werden, wenn
man neben den, jedenfalls einen hohen Grad von Wahrschein
lichkeit begründenden Ausführungen der bezirksamtlichen Sachver
ständigen, in Betracht zieht, daß auch der Regierungsrath des
Kantons Aargau selbst in seiner Botschaft an den großen Rath
vom 26. Juli 1887 davon ausgeht, das Beck'sche Desizit habe
sich seit Jahren von Quartal zu Quartal verschleppt und
XV 1889
daß auch im Prozesse der Staat in keiner Weise behauptet oder
auch nur andeutet, Beck habe seine Unterschlagungen erst seit dem
3. November 1883 (überhaupt oder doch in größerm Maßstabe)
begonnen. Die Aeußerung des Regierungsrathes in der Botschaft
vom 26. Juli 1887 enthält freilich kein außergerichtliches Ge
ständniß im Sinne des Art. 105 Absatz 1 der eidgenössischen
Civilprozeßordnung; bedeutungslos ist sie aber deßhalb nicht,
sondern sie darf, gemäß Art. 105 Absatz 2 ibidem, vom Richter
nach freiem Ermessen gewürdigt werden.
4. Danach könnten jedenfalls, gemäß dem in Erwägung 2 Be
merkten, die letzten Amtsbürgen des Beck nicht für das gesammte
über den letzten Amtsbürgen des Beck mindestens zum größten
Theile abgewiesen werden, so erscheint aber auch die weitere
Einrede als begründet, daß der Staat die Bürgen deßhalb nicht
belangen könne, weil er den Schaden durch mangelhafte Beauf
sichtigung des Staatskassters selbst verschuldet habe. Es ist richtig,
daß weder das eidgenössische Obligationenrecht, welches auf die
letzte, unter seiner Herrschaft eingegangene, Amtsbürgschaft an
wendbar ist, noch das vor dem 1. Januar 1883 in Geltung
gestandene aargauische bürgerliche Gesetzbuch eine ausdrückliche
Vorschrift enthalten, daß der Geschäftsherr, welchem für die Ge
schäftsführung eines Angestellten Bürgschaft geleistet worden ist,
Kassadesizit verantwortlich gemacht werden. Wenn nämlich der
Staat behauptet, es seien, wenn auch die Veruntreuungen des
Beck früher begonnen haben mögen, doch die frühern Defizite
stets durch spätere Unterschlagungen gedeckt worden, so daß der
nach dem Tode des Beck entdeckte Defekt ausschließlich auf Eingänge
des letzten Quartals 1883 und des ersten Quartals 1884 ent
falle, so ist dies nicht richtig. Nach den aktenmäßigen Thatsachen
hat Beck (jedenfalls der Hauptsache nach) nicht solche Staats
gelder sich angeeignet, welche ihm am 3. November 1883 anver
traut waren oder seither anvertraut wurden, sondern seine Unter
schlagungen erfolgten, mindestens zum weitaus größten Theile,
in den frühern Jahren; die ihm vom 1. November 1883 und
seither anvertrauten Staatsgelder hat er, wenigstens zum weitaus
erheblichsten Theile, nicht sich angeeignet, sondern wirklich zur
Staatskasse abgeliefert. Der nach seinem Tode entdeckte Kassa
manko war also im Wesentlichen schon vor dem 3. November
1883 thatsächlich vorhanden und nur durch die Art der Buch
führung verschleiert. Wenn Beck Staatseinkünfte des letzten
Quartals 1883 und des ersten Quartals 1884 in den offiziellen
Kassabüchern nicht buchte, trotzdem er die betreffenden Gelder
nicht in seinem Nutzen verwendete, sondern der Staatskasse ein
verleibte, so liegt darin nicht ein Akt der Aneignung dieser
Gelder sondern lediglich eine Buchhaltungsmanipulation, welche
den Zweck hatte, die bereits begangenen, vollendeten Unterschla
gungen zu verdecken.
5. Müßte somit schon aus diesem Grunde die Klage gegen
dem Bürgen für angemessene Beaufsichtigung des Angestellten
einzustehen habe; es ist ferner richtig, daß auch die Bürgschafts
urkunde eine derartige Verpflichtung des Staates nicht ausdrück
lich statuirt. Allein es darf doch nach der Natur des Verhält
nisses und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohne
weiters unterstellt werden, daß bei der Amtsbürgschaft der Ge
schäftsherr mindestens für grobes Verschulden einzustehen habe.
Der Bürge, welche für einen regelmäßiger Aufsicht und Kon
trolle unterworfenen Beamten sich verpflichtet, setzt voraus und
darf voraussetzen, daß die Kontrolle mindestens in ihren wesent
lichen Bestandtheilen werde gehandhabt und nicht vom Geschäfts
herrn gröblich werde vernachläßigt werden; unter dieser Voraus
setzung, im Vertrauen nicht nur auf den Beamten sondern auch
auf den Geschäftsherrn, dessen Einrichtungen und Umsicht, geht er
seine Verpflichtung ein. Eine regelmäßiger Ueberwachung durch
Aufsichtsorgane unterworfene Geschäftsführung ist ja etwas ganz
anderes als eine völlig unkontrollirte; insbesondere für Kassa
beamtungen, bei welchen dem Beamten fortwährend große Summen
anvertraut sind, würde wohl selten jemand eine, zumal unbe
schränkte, Bürgschaft auf längere Dauer in der Meinung über
nehmen, daß dem Kassier das unkontrollirte freie Schalten und
Walten mit den anvertrauten Geldern gestattet werde und der
Geschäftsherr sich jeder Aufsicht über denselben einfach entschlagen
dürfe. Derartige Bürgschaften werden vielmehr regelmäßig in dem
Sinne eingegangen, daß der Geschäftsherr den Beamten in, den
Verhältnissen insbesondere den bestehenden Einrichtungen und
Vorschriften entsprechender, Weise zu beaufsichtigen habe. Der
Geschäftsherr, welcher es an dieser Aufsicht in gröblicher Weise
fehlen läßt, verstößt wider den Sinn und Geist des Vertrages;
er handelt dem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
als stillschweigend vereinbart zu betrachtenden Vertragsinhalte
zuwider. Die Amtsbürgschaft wird eben nicht, wie die gewöhn
liche Bürgschaft, für eine bereits bestehende oder nach der Absicht
der Parteien in Zukunft zu begründende Forderung geleistet, son
dern für eine Forderung, deren Entstehen weder Bürge noch
Bürgschaftsempfänger wollen, die vielmehr nur wider ihre über
einstimmende Absicht durch rechtswidriges Handeln des Beamten
ins Leben gerufen werden kann. Da liegt es denn aber gewiß in
der Natur des Verhältnisses, daß der Bürgschaftsempfänger nicht
seinerseits durch arglistiges oder grob fahrlässiges Gebahren zu
Entstehung der Forderung mitwirken darf. Diese in der Rechts
sprechung (vergleiche neben den Anführungen der Beklagten noch
Seuffert, Archiv, XXXI, No 322, sodann etwa noch Hasenbalg,
Bürgschaft S. 724, 725), zumal der schweizerischen Gerichte,
wohl überwiegend anerkannten Grundsätze dürfen der Entscheidung
um so unbedenklicher zu Grunde gelegt werden, als der Staat
Aargau selbst zugiebt, daß die Bürgen zwar nicht die Beobach
tung beliebiger, aber doch wenigstens die Beobachtung der vorge
schriebenen Kautelen zu fordern und zu erwarten berechtigt
gewesen seien. Im vorliegenden Falle nun kann einem begründeten
organisation von 1846 wie der Verordnung von 1838 unzwei
felhaft, übrigens auch geradezu selbstverständlich, daß der Staats
kassaverwalter ein chronologisch geführtes, die täglichen Einnahmen
und Ausgaben enthaltendes, also den Kassabestand, wie er Tag
für Tag vorhanden sein sollte, nachweisendes Kassajournal (sei
es nun in Einem oder in mehreren Büchern) zu führen hatte.
Ebenso unzweifelhaft ist, daß Beck große Kategorien von Staats
einnahmen in keinem offiziellen, der amtlichen Kontrolle offen
liegenden Buche täglich buchte, sondern dieselben vorerst nur auf
private sogenannte Brouillards (fliegende Blätter und dergleichen)
vormerkte, um sie erst später in summarischer Weise in das offi
zielle Generalkassabuch überzutragen. Diese vorschriftswidrige Art
der Buchführung konnte den Aufsichtsbeamten, insbesondere den
Beamten der Rechnungskontrolle, bei einem auch nur flüchtigen
Blick in das sogenante Generalkassabuch Becker unmöglich entgehen
und ist ihnen denn auch in der That, nach den Zeugenaussagen
des Kassiergehülfen Bertschi, nicht entgangen. Nichtsdestoweniger
ist gegen diese gefährliche, eine ernsthafte Verifikation des Kassa
bestandes an der Hand der offiziellen Kassabücher von vornherein
verunmöglichende Buchführung während der ganzen Amtsdauer
Becks niemals eingeschritten und Beck niermals verhalten worden,
Zweifel nicht unterliegen, daß der Staat respektive dessen Organe
es an der Ausübung der mit Recht vorauszusetzenden Aufsicht
in gröblicher Weise habe fehlen lassen und daß die Verun
treuungen Becker, so wie sie vorgenommen wurden, durch diesen
Mangel an Aufsicht erst ermöglicht worden sind. Daß die Orga
nisation der aargauischen Finanzverwaltung und Kontrolle, wie
sie während der Amtsführung Becker bestand, nach dem Gutachten
der Sachverständigen eine mangelhafte war, braucht dabei nicht
berücksichtigt zu werden. Denn auch die im Rahmen der bestehen
den Organisation mögliche und gebotene Aufsicht wurde, wie
übrigens auch die Regierung von Aargau selbst in ihrer ange
führten Botschaft an den großen Rath zugesteht, nicht geübt. Es
ist, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Finanz
die sämmtlichen Staatseinnahmen sofort vorschriftsgemäß zu
buchen. Ferner hat während der ganzen langen Amtsdauer Becker
ein einziges Mal ein eigentlicher Kassasturz stattgefunden. Richtig
ist nun zwar allerdings, daß die bestehenden Verordnungen nicht
vorschrieben, daß die öffentlichen Kassen, speziell die Staatskasse,
binnen bestimmten Terminen regelmäßig untersucht werden müs
sen, sondern daß sie die Anordnung von Kassastürzen, von we
nigen bestimmten Fällen abgesehen, in das Ermessen der Behörde
stellten. Allein 154 der Verordnung von 1846 bezeichnet doch
als vorzüglichstes Mittel der Finanzkontrolle, welche der Finanz
kommission selbstverständlich als Pflicht und nicht blos als Recht
obliegt, zeitweilige, nach Maßgabe der Verordnung von 1838 aus
zuführende Kassaverifikationen. Darin liegt aber doch gewiß, daß
solche Kassaverifikationen, wenn auch nicht gerade innerhalb be
stimmter Termine, so doch periodisch, in nicht gar zu langen
Zwischenräumen, wiederholt werden sollen. Statt dessen beschränkte
sich die Aufsicht über die Kassaführung Becker im Wesentlichen
darauf, daß die Rechnungskontrolle jeweilen im Laufe eines
Quartals untersuchte, ob Beck die Einnahmen des vorhergehenden
Quartals vollständig eingetragen und richtig rubrizirt habe. Daß
damit eine wirksame Kontrolle über richtige und getreue Kassa
führung, wie die bestehenden Verordnungen sie doch unzweifel
haft wollten, nicht geübt wurde, liegt auf der Hand, konnte ja
doch dadurch allein der Kassabestand, wie er am Tage der Un
tersuchung sich ergeben sollte, nicht ermittelt, ja bei der stetsfort
geduldeten regelwidrigen Buchführung Becker nicht einmal konsta
tirt werden, ob dieser die einzelnen Eingänge auch nur des vor
angegangenen Quartals nach ihren Eingangsdaten richtig gebucht
habe. Eine irgend wirksame Kontrolle der eigentlichen Kassafüh
rung Becker bestand also gar nicht; dieser verfügte, statsächlich so
gut wie unkontrollirt, während Jahren über bedeutende Eingänge
der Staatskasse und war so in die Lage versetzt, Veruntreungen
stetsfort zu begehen und jahrelang auf die einfachste Weise von
der Welt, durch bloße Verspätung seiner summarischen Buchüber
träge, zu verschleiern. Bei auch nur einigermaßen ausreichender
Ueberwachung der Buch und Kassaführung Becker's wäre es diesem
offenbar nicht möglich gewesen, in dieser Art Veruntreuungen zu
begehen und fortgesetzt zu verdecken.
6. Ist somit die Klage des Staates Aargau gegenüber den
letzten Amtsbürgen auch aus diesem Grunde abzuweisen, so er
scheint selbstverständlich auch die in zweiter Linie angestellte Klage
gegen die frühern Amtsbürgen in gleicher Weise als unbegründet
und bedarf es daher eines nähern Eingehens auf die besondern
Vertheidigungsmittel dieser Bürgen nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist in allen Theilen abgewiesen.