BGE 15 I 470
BGE 15 I 470Bge29.06.1850Originalquelle öffnen →
digungsforderung für Minderwerth der Wohn= und Oekonomie¬ gebäude ohne anders zu bestätigen. Der Instruktionsrichter hat diesen Anspruch, in Uebereinstimmung mit der Schatzungskommis¬ sion, deßhalb abgewiesen, weil derselbe binnen der Eingabefrist nicht angemeldet worden war. Dabei muß es einfach sein Be¬ wenden haben, um so mehr als auch die sechsmonatliche Nach¬ frist der bundesgerichtlichen Verordnung vom 30. September 1887, sofern dieselbe hier überhaupt anwendbar sein sollte, nicht einge¬ halten wäre. 3. Ernstlich in Frage kommen kann nur die Entschädigungs¬ forderung für Entwerthung des landwirthschaftlichen Grundbe¬ sitzes. Diese Entschädigungsforderung ist von der Schatzungs¬ kommission gutgeheißen worden, wesentlich mit der Begründung: Es rechtfertige sich aus „innern Gründen," die in Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes statuirte Entschädigungspflicht nicht auf Gebäude und Einrichtungen zu beschränken, die direkt und eigentlich zur Fabrikation verwendet worden seien, sondern dieselbe auch auf Gegenstände auszudehnen, die in mittelbarer Beziehung zur Brennerei gestanden haben. Zu entschädigen sei der Minder¬ rth, welchen das gesammte Inventar körperlicher Eigenthums¬ objekte erleide, das unmittelbar oder mittelbar zum Betriebe des Gewerbes in seiner konkreten Gestaltung gedient habe. Dazu ge¬ höre in casu auch der landwirthschaftliche Grundbesitz. Denn de Entschädigungsansprecher habe seit Errichtung seiner Brennerei im Jahre 1862, zum weitaus größten Theile in den Jahren 1865 bis 1873, ein größeres Landareal erworben, dessen Besitz zum rationellen Betriebe seines Gesammtgewerbes (Brennerei und Land¬ wirthschaft) behufs Verwerthung der Fabrikationsabfälle (Schlempe) erforderlich gewesen sei. Durch Aufgabe dieses Gewerbes und Wegfall der Schlempe als Viehfutter trete eine nicht unbedeutende Entwerthung des Landes ein, wofür aus „Billigkeitsgründen“ eine Entschädigung zu leisten sei. Der Instruktionsrichter dagegen hat den Entschädigungsanspruch prinzipiell verworfen. 4. Art. 18 Abs. 1 und 2 des eidgenössischen Alkoholgesetzes lautet: „Die Eigenthümer der bestehenden Brennereien werden „von dem Bunde für den Minderwerth entschädigt, welchen ihre „zur Fabrikation von gebrannten Wassern verwendeten Gebäude „und Einrichtungen durch die Vollziehung des Art. 1 dieses Ge¬ setzes erleiden. „Bei Ausmessung dieser Entschädigung darf der bisher durch „die Brennerei erzielte Gewinn nicht in Rechnung gebracht „werden." Danach ist klar, daß nach dem Wortlaute des Gesetzes land¬ rthschaftliche Grundstücke nicht zu denjenigen Gegenständen ge¬ hören, für deren Entwerthung in Folge des Brennereiverbotes nach dem Gesetze Entschädigung zu leisten ist. Denn auch bei der denkbar weitesten Auffassung des Ausdruckes „zur Fabrikation gebrannter Wasser verwendete Gebäude und Einrichtungen“ kann man doch darunter niemals Grundstücke einbegreifen, welche zum Betriebe der Landwirthschaft verwendet wurden. Die Bewerbung solcher Grundstücke mag mit dem Betriebe einer Brennerei derart in Verbindung gebracht worden sein, daß dieselben der zweck¬ mäßigen Verwendung der Brennereiprodukte, speziell des Neben¬ produktes der Brennerei, der Schlempe, dienten; mit andern Worten, es mag ein Brennereibesitzer neben dem Betriebe des Brennereigewerbes einen landwirthschaftlichen Betrieb übernommen oder doch erweitert haben, um darin die Nebenprodukte der Bren¬ nerei gewinnbringend verwenden zu können. Niemals aber kann gesagt werden, daß landwirthschaftliche Grundstücke „zur Fabrika¬ tion gebrannter Wasser, zum Betriebe des Brennereigewerbes selber, seien verwendet worden. Die Schatzungskommission hat denn auch implicite anerkannt, daß ihre Entscheidung aus dem Wort¬ laute des Gesetzes sich nicht rechtfertigen lasse. Sie stützt dieselbe vielmehr auf „innere Gründe.“ Nach dem Zusammenhange ihrer Entscheidungsgründe geht sie davon aus, die im Gesetze gebrauchten Worte „zur Fabrikation gebrannter Wasser verwendete Gebäude und Einrichtungen" seien nur ein unzutreffender Ausdruck für einen gesetzgeberischen Gedanken allgemeinerer Natur. Dem Gesetze liege das Prinzip zu Grunde, daß Entschädigung zu gewähren sei für jede in Folge des Brennereiverbotes eintretende Entwer¬ thung „körperlicher Eigenthumsobjekte" der Brennereibesitzer dieser Gedanke sei nur im Gesetzesworte nicht zu völlig adäquatem Ausdrucke gelangt, indem er, statt allgemein für das ganze in „körperlichen Objekten“ bestehende Vermögen der Brennereibesitzer,
nur für die Brennereigebäude und Einrichtungen ausgesprochen worden sei. Da diese die wichtigsten, vom Brennereiverbot am intensivsten entwertheten Sachen seien, so seien sie einzig genannt worden, immerhin nicht in der Absicht, die Entschädigungspflicht auf sie zu begrenzen, sondern gleichsam als typische Repräsen¬ tanten der mit dem Brennereibetriebe in Verbindung stehenden und daher durch das Brennereiverbot entwertheten Gegenstände. 5. Diese, von der Schatzungskommission übrigens nicht näher begründete, ausdehnende Auslegung des Gesetzes kann nicht gebil¬ ligt werden. Dieselbe läßt sich weder aus dem Zusammenhange des Gesetzes noch aus dessen Entstehungsgeschichte, dem Werde¬ prozesse des gesetzgeberischen Gedankens, noch aus sonstigen Ele¬ menten der logischen Interpretation rechtfertigen, sondern wird dadurch vielmehr widerlegt. Das Gesetz will den Brennereibesitzern nicht für denjenigen Schaden Ersatz gewähren, welcher ihrem Vermögen aus der erzwungenen Aufgabe des Brennereigewerbes erwächst. Dieser Gedanke war zwar von der nationalräthlichen Kommission ursprünglich in ihrem Gesetzentwurfe vom 18. Okto¬ ber 1886 anerkanut worden; allein im weitern Verlaufe der Bera¬ thung wurde derselbe aufgegeben. Während Art. 19 des genannten Entwurfes der nationalräthlichen Kommission bestimmt hatte, die Brennereibesitzer seien „für die Aufgabe ihres Gewerbes“ schadlos zu halten, ist in dem spätern Entwurfe der gleichen Kommission vom 2. Dezember 1886 auf Grund der bundesräthlichen Abände¬ rungsvorschläge vom 16. Oktober 1886 die Bestimmung (als Art. 18) im Wesentlichen in derjenigen Fassung ausgenommen, in welcher sie in das Gesetz überging. Darin ist von einer Entschä¬ digung wegen Aufgabe des Gewerbes nicht mehr die Rede, viel¬ mehr wird ein Entschädigungsanspruch nur noch anerkannt wegen Entwerthung von Brennereigebäuden und Einrichtungen, d. h. von Sachen, deren bisherige bestimmungsgemäße Benutzung für die Zukunft verboten wird. Diese einschneidende Aenderung des Textes kann gewiß nicht als eine bloße, sachlich gar nicht oder nur wenig erhebliche, Redaktionsänderung aufgesaßt werden; sie entspricht vielmehr unverkennbar einer Aenderung in der prinzi¬ piellen Gestaltung der Entschädigungspflicht. Während der ur¬ sprüngliche Kommissionalentwurf eine Entschädigung für die Ent¬ ziehung der Befugniß zum Brennereibetriebe, also für Entziehung einer (subjektiven) Gewerbeberechtigung gewähren wollte, liegt dem Gesetze selbst ein ganz anderer Gedanke zu Grunde; das Gesetz verwirft (wie schon aus dem Alinea 2 des Art. 18 unwiderleglich hervorgeht) die Entschädigung für Entzug der Befugniß zum Ge¬ werbebetrieb und statuirt eine Entschädigungspflicht nur dafür, daß durch die Monopolisirung der Branntweinfabrikation die Verwen¬ dung der bestehenden Brennereianlagen zu ihrem bisherigen be¬ stimmungsmäßigen Zwecke verunmöglicht, also rücksichtlich dersel¬ ben eine dem bisherigen Rechte fremde Eigenthumsbeschränkung eingeführt wird. Nicht für den gesetzgeberischen Eingriff in die subjektive Befugniß zum Gewerbebetrieb, sondern nur für den Ein¬ griff in das Eigenthum soll Entschädigung gewährt werden, und zwar nicht wegen der allgemeinen für jeden Eigenthümer aus dem neuen Gesetze sich ergebenden Beschränkung der im Eigen¬ thum liegenden Befugniße, sondern nur wegen des Verbotes, bis¬ her bereits vom Eigenthümer (unter Aufwendung von Kosten) für den Zweck der Branntweinfabrikation hergestellte und verwen¬ dete Anlagen in Zukunft ihrer Bestimmung gemäß zu benutzen. Danach wird denn auch bei Bemessung der Entschädigung die Berücksichtigung des bisher durch die Brennerei erzielten Gewinnes ausgeschlossen, so daß Entschädigung nur insoweit gewährt wird, als bestehende Brennereianlagen durch das Brennereiverbot eine Werthverminderung erleiden, welche ihren (Verkehrs=) Werth un¬ ter den Anlagewerth sinken läßt. Der Eigenthümer soll Entschä¬ digung nur insoweit empfangen, als Aufwendungen, die er zu Herstellung resp. Erwerb von Brennereianlagen gemacht hat, durch die Regalerklärung der Branntweinfabrikation fruchtlos ge¬ macht werden. Das Gesetz stellt sich in erweiterter und modifizir¬ ter Wiederaufnahme der in Art. 25 des bundesräthlichen Ent¬ wurfes eines Alkoholgesetzes vom 8. Oktober 1886 enthaltenen Vorschrift im Wesentlichen auf denjenigen Standpunkt, welchen das (frühere) Bundesgericht bei Beurtheilung der Entschädigungsan¬ sprüche einiger Pulvermüller an den Bund in seinen Entschei¬ dungen vom 29. Juni 1850 eingenommen hatte (s. Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, I, Nr.0(411). Eine Ausdehnung sei¬ ner Vorschriften über den aus den Worten sich ergebenden Sinn
hinaus ist um so weniger statthaft, als auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jedenfalls ein weitergehender Ersatzanspruch der Brennereieigenthümer nicht anzuerkennen wäre. Wenn der Gesetz¬ geber die Gewerbefreiheit durch staatliche Monopolisirung gewisser Gewerbe beschränkt, so verletzt er dadurch (von besondern, durch Privileg, unvordenkliche Zeit u. drgl. ausnahmsweise als Privat¬ recht erwordenen Gewerbeberechtigungen abgesehen) kein erworbe¬ nes Recht der bisher das betreffende Gewerbe betreibenden Bürger auf Ausübung ihres Gewerbes. Denn ein derartiges erworbenes Recht besteht nicht. Die Befugniß zum Gewerbebetriebe beruht einfach aus dem Gesetze, auf dem geltenden objektiven Rechte; sie verändert (erweitert oder beschränkt) sich daher mit demselben; findet der Gesetzgeber es aus Rücksichten der allgemeinen Wohl¬ fahrt geboten, der natürlichen Freiheit bezüglich der Ausübung gewisser Gewerbebetriebe engere Schranken zu ziehen, als dies bisher der Fall war, beziehungsweise gewisse Gewerbe der Privat¬ thätigkeit überhaupt gänzlich zu entziehen, so mag er dadurch wohl unter Umständen Privatinteressen empfindlich schädigen; Pri¬ vatrechte auf Fortbetrieb des Gewerbes verletzt er durch eine solche Aenderung des objektiven Rechts nicht. 6. Von diesem prinzipiellen Standpunkte aus erscheint denn die in Rede stehende Forderung als unbegründet. Dem landwirth¬ schaftlichen Besitze des Entschädigungsansprechers wird ja durch das eidgenössische Alkoholgesetz irgendwelche Eigenthumsbeschrän¬ kung, wofür einzig nach dem Gesetze Entschädigung zu gewähren ist, nicht auferlegt; es steht vielmehr dem Entschädigungsansprecher dessen bestimmungsgemäße Benutzung zum landwirthschaftlichen Betriebe nach wie vor rechtlich völlig frei. Daß der Wegfall der bisher in der Brennerei erzeugten Schlempe für diesen landwirth¬ schaftlichen Betrieb Gatsächlich nachtheilig sein mag, berechtigt nach dem Gesetze nicht zu einer Entschädigungsforderung: Vielmehr würde durch die Gutheißung einer solchen Forderung, dem klaren Willen des Gesetzes zuwider, Entschädigung dafür gewährt, daß dem Brennereibesitzer für die Zukunft die gewinnbringende Ver¬ wendung eines Brennereiproduktes, der Schlempe, abgeschnitten, also ein Theil des aus der Fabrikation indirekt sich ergebenden Gewinnes entzogen wird. Daran würde gewiß nicht gezweifelt werden, wenn der Brennereibesitzer die Schlempe, statt sie in seiner eigenen Landwirthschaft zu verwenden, an Dritte verkauft, z. B. an einen Viehzüchter geliefert hätte. Auch in diesem Falle ensteht dem Brenner durch den Wegfall der Schlempe ein Ver¬ mögensnachtheil, aber eben ein solcher, auf dessen Ersatz er nach dem Gesetze keinen Anspruch hat. Grundsätzlich liegt aber die Sache auch in dem hier vorliegenden Falle der Verwendung der Schlempe in der eigenen Landwirthschaft des Brenners nicht an¬ ders. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters, Dispositiv 1 und 2, wird bestätigt und zum Urtheile erhoben.
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