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Urtheil vom 2. Februar 1889 in Sachen
Heß gegen Ott.
A. Durch Urtheil vom 30. November 1888 hat das Oberge
richt des Kantons Thurgau über die Rechtsfragen:
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Ist der Appellant pflichtig, den am 9. Juni 1888 von ihm
mit dem Appellaten abgeschlossenen Liegenschaftenkaufver
trag zu erfüllen?
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Ist eventuell der Entschädigungsanspruch des Appellaten
rechtlich begründet?
erkannt:
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Seien beide Rechtsfragen verneinend entschieden.
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Zahle Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von
40 Fr. und habe er bei dem Appellaten an Prozeßkosten a Fr.
im Ganzen zu erheben.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt:
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Es sei die Vormundschaftsbehörde des Isaak Ott in Er
matingen gehalten, den zwischen Roman Heß und Isaak Ott
unterm 9. Juni gleichen Jahres abgeschlossenen Kauf zu er
füllen.
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Eventuell sei unter Bezugnahme auf Art. 6 des Bundes
gesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ein Beweis
verfahren darüber einzuleiten, ob Roman Heß sich in Bezug auf
den Geisteszustand des Isaak Ott in gutem Glauben befunden
habe.
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Eventuellst sei die Vormundschaftsbehörde des angeblich
geistesgestörten Isaak Ott pflichtig zu erklären, dem Appellanten
Heß eine angemessene Entschädigung zu bezahlen,
unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
Appellationsurtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am. 9. Juni 1888 kaufte der Beklagte Isaak Ott vom
Kläger dessen Wohn und Oekonomiegebäude zum Schönthal in
Mammern sammt anstoßendem Kraut und Baumgarten um den
Preis von 16,500 Fr. Isaak Ott, geb. 1849, hat von jeher den
Kauf um die Möglichkeit, einen guten Preis für seine Liegen
schaft zu erzielen, gebracht worden sei. Die erste Instanz (Be
zirksgericht Kreuzlingen) hieß durch Urtheil vom 25. September
1888 die Klage auf Vertragserfüllung gut, das Obergericht da
gegen wies dieselbe durch die Fakt. A erwähnte Entscheidung ab.
Dasselbe erachtete die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit,
gestützt auf Art. 4 des Handlungsfähigkeitsgesetzes und Art. 31
O. R., als begründet. Es führt aus: Nach den citirten Gesetzes
bestimmungen seien vertragsunfähig nicht nur Persönlichkeiten, die
vollständig vernunftlos oder vollstændig blödsinnig seien, sondern
auch Personen, deren Geisteszustand derart sei, daß sie keinen be
wußten Willen haben. Aus einem (im Entmündigungsverfahren
eingeholten) ärztlichen Gutachten ergebe sich nun, daß der Geistes
zustand des Beklagten derart set, daß nicht angenommen werden
könne, er habe einen bewußten Willen zur Zeit des Vertragsab
schlusses gehabt. In dem ärztlichen Gutachten ist im Wesentlichen
konstatirt: Der Beklagte sei im Jahre 1879 wegen eines im
Januar dieses Jahres in Folge hypochondrischer Anwandlungen
unternommenen Versuchs, sich zu ertränken, in die Irrenanstalt
Münsterlingen verbracht worden. Dort habe seine Krankheit ihren
Höhepunkt erreicht; er habe sich apathisch verhalten, habe, an
scheinend in Folge hypochondrischer Wahnideen, zum Essen ge
Beruf eines Fischers betrieben, ist unverheirathet und besitzt ein
Vermögen von circa 1500 Fr. Schon vor dem Abschlusse des
Kaufvertrages vom 9. Juni 1888 (am 30. Mai 1888) hatten
seine Anverwandten beim Waisenamte Ermatingen auf Entmün
digung desselben wegen Geisteskrankheit angetragen. Am 15. Juni
wurden ihm in Folge des eingeleiteten Entmündigungsverfahrens
die Protokolle gesperrt und am 20. Juli 1888 wurde er vom
Bezirksrathe wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft gestellt.
Das Waisenamt Ermatingen bestritt nun die Gültigkeit des Kauf
vertrages vom 9. Juni 1888 wegen mangelnder Willensfähigkeit
des Käufers, eventuell wegen dolus des Verkäufers, welcher den
Geisteszustand des Käufers gekannt habe, und wegen wesentlichen
rrthums. Der Verkäufer klagte daher auf Erfüllung des
Vertrages, indem er die Einreden der mangelnden Handlungs
fähigkeit, des dolus und des wesentlichen Irrthums bestritt; even
tuell verlangte er Entschädigung, weil er durch den streitigen
nöthigt werden müssen und sei auch im Juni 1879 als un
geheilt entlassen worden. Seither scheine er sich geraume Zeit
hindurch ordentlich befunden zu haben, sei indeß immerhin ein
menschenscheuer Sonderling geblieben. In neuerer Zeit habe er
wieder durch verschiedene Streiche, welche an seiner Zurech
nungsfähigkeit haben zweifeln lassen, die Aufmerksamkeit auf sich
gezogen. Er habe in Mammern ein Grundstück gekauft und auf
demselben, zu Zwecken des Fischfangs bei Hochwasser, einen
Weiher eingerichtet, der eine durchaus verkehrte Anlage sei; er
habe nach Amerika auswandern wollen und dabei angegeben, wenn
er dort keine Gelegenheit zum Fischen habe, so werde er die
Fische per Bahn beziehen und damit Handel treiben; sodann habe
er den mit seinen Bedürfnissen, als alleinstehender Mann, und
mit seinen Mitteln in keinem Verhältnisse stehenden Hauskauf
abgeschlossen, ohne sich über den Ertrag des Hauses irgendwie
XV 1889
Rechenschaft zu geben, oder sich um die Beschaffung des Kauf
geldes zu bekümmern. Der Beklagte leide an einem geistigen
Schwächezustand, der ihn unfähig mache, sein Vermögen selbst zu
verwalten. Rücksichtlich des eventuellen Entschädigungsbegehrens
des Klägers bemerkt das Obergericht, der Kläger habe den geisti
gen Zustand und die Verhältnisse des Beklagten gekannt, auch
einige Tage nach Abschluß des Vertrages erfahren, daß das
Waisenamt Ermatingen den Kaufvertrag anfechten werde. Wenn
er nun durch sein Versteifen auf sein angebliches Recht, Nach
theile erlitten habe, so möge er sich dies selbst zuschreiben.
2. Die persönliche Handlungsfähigkeit regelt sich, soweit kan
tonales Recht nicht ausdrücklich vorbehalten ist, für das gesammte
Gebiet des Privatrechts, also auch für die im Uebrigen kantonal
rechtlicher Normirung vorbehaltenen, Kaufverträge über Liegen
Willen gehabt habe. Daß dieser Annahme ein Rechtsirrthum
Grunde liege, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsirrthum läge aller
dings vor, wenn das Gericht die Willensfähigkeit wegen bloßer
Wunderlichkeit oder Verschrobenheit der Charakteranlagen, oder
wegen bloßer Schwäche der Intelligenz des Beklagten verneinte.
Dies ist aber doch nicht der Fall; vielmehr geht das Obergericht
offenbar von der Annahme aus, der Beklagte habe in Folge einer
psychischen Erkrankung einen frei bestimmten Willen zur Zeit des
Vertragsabschlusses nicht besessen, sondern sei vielmehr zum Ver
tragsabschlusse durch eine psychische Störung bestimmt worden.
4. Ist aber demnach ohne Rechtsirrthum festgestellt, daß der
schaften nach eidgenössischem Rechte, das heißt, nach den Bestim
mungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881. Da die übrigen
Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz nach Art. 2
O. G. gegeben sind, so ist daher das Bundesgericht kompetent zu
prüfen, ob durch die Vorinstanz die Einrede der mangelnden
Handlungs resp. Willensfähigkeit des Beklagten richtig beurtheilt
worden sei. Dagegen wäre es nicht kompetent zu untersuchen, ob
die anderweitigen Einwendungen gegen die Gültigkeit des streitigen
Liegenschaftskaufes (die Einwendungen des Irrthums und des Be
truges) begründet seien; denn in dieser Richtung ist für Liegen
schaftskäufe nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht maß
gebend. (S. Entscheidung in Sachen Mikolajezak, Amtliche
Sammlung XIII, S. 509 u. ff. Erw. 2.
3. Bei Prüfung der in seine Kompetenz fallenden Frage der
Handlungsfähigkeit des Beklagten ist das Bundesgericht gemäß
Art. 30 O. G. an den von den kantonalen Gerichten festgestellten
Thatbestand gebunden; es hat lediglich zu untersuchen, ob nicht
die kantonale Entscheidung durch unrichtige Auffassung oder An
wendung des Rechtsbegriffes der Willensfähigkeit das Bundes
gesetz verletze. Das angefochtene Urtheil nimmt nun, gestützt auf
das im Entmündigungsverfahren eingeholte ärztliche Gutachten,
an, der Geisteszustand des Beklagten zur Zeit des Vertragsab
schlusses sei ein derartiger gewesen, daß derselbe keinen bewußten
Beklagte zur Zeit des Vertragsabschlusses gemäß Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 willensunfähig war, so ist
der von demselben abgeschlossene Vertrag zufolge der citirten Ge
setzesbestimmung wegen gänzlicher Handlungsunfähigkeit des Käu
fers nichtig. Darauf, ob der Verkäufer sich in gutem Glauben
befand, kommt in diesem Falle überall nichts an, wie denn auch
der vom Rekurrenten angerufene Art. 6 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1881 nicht anwendbar ist. Denn der Mangel der na
türlichen Willensfähigkeit wirkt ipso jure, ohne daß es einer vor
gängigen Entmündigung bedürfte.
5. Was das eventuelle Entschädigungsbegehren des Klägers
anbelangt, so ist gar nicht ersichtlich geworden, auf was für
einen Rechtsgrund dasselbe sich stützt. Der Kläger hat einfach
behauptet, er sei geschädigt worden, ohne jedoch irgendwie näher
darzulegen, aus welchem Rechtsgrund er Ersatz des fraglichen
Schadens vom Beklagten verlangen könne. Dieses Begehren ist
daher ohne weiters und ohne daß näher untersucht zu werden
brauchte, ob das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung überhaupt
kompetent sei, zu verwerfen. Sollte sich dasselbe etwa auf die
Vorschrift des Art. 58 O. R. gründen, so wäre zu erwidern, daß
der Abschluß eines nichtigen Vertrages durch einen Willensun
fähigen doch kaum nach den Grundsätzen über unerlaubte Hand
lungen," wie sie in Art. 50 u. ff. O. R. niedergelegt sind, be
urtheilt werden kann und daß übrigens, nach dem für das Bun
desgericht verbindlichen Thatbestande der Vorinstanz, hier auch nicht
die Rede davon sein könnte, den Beklagten aus Billigkeitsrück
sichten ausnahmsweise für einen von ihm verursachten Schaden
verantwortlich zu erklären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 30. No
vember 1888 sein Bewenden.