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BGE 15 I 435 ΓÇó Surety not liable for release of security obtained from co-surety
BGE 15 I 435Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I06.05.1889Dismissed
J. B. Angehrn and his son appealed a Bischofszell district court judgment that had upheld the bank's claim on a suretyship and rejected their counterclaim. They argued the bank lost first-ranking rights against co-surety Gall Josef Geser by failing to preserve enforcement rights. The Federal Court held that Art. 508 OR protects the surety only against loss of securities obtained from the principal debtor, not against loss of security obtained from a third party or co-surety. The appeal was dismissed and the district court judgment confirmed in full, including costs.
Art. 508 OR; surety's creditor liability for loss of collateral; distinction between securities obtained from the principal debtor and those obtained from third parties or co-sureties. The creditor is liable only for the impairment or release of securities existing at the time of the suretyship or later obtained from the principal debtor. Securities later acquired from a third party, including a co-surety, do not fall under the statutory protection, since they are not uniformly available to all co-obligors and their loss does not trigger the surety's recourse under Art. 508 OR (consid. 2). The contrary interpretation would contradict the wording and purpose of the provision and is inadmissible. The alleged bad faith purpose may remain reserved, but mere mistake is insufficient.
gericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, das Bundesgericht wolle erkennen: Es sei die Leihkasse Bischofszell den Appellanten für das Preis geben der ersten Rechte auf das Vermögen des Gall Josef Geser in Engenspühl von Gesetzeswegen im Sinne der dießfalls vor den kantonalen Gerichten gestellten Einreden respektive im Sinne der Widerklagebegründung verantwortlich zu erklären, unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten auf Abweisung der Berufung unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
langten, verantwortlich sei; dabei macht er für erst nachträglich erlangte Sicherheiten, auf welche also der Bürge bei Eingehung der Bürgschaft nicht rechnen konnte, im Gegensatze zu den bei Eingehung der Bürgschaft bereits vorhandenen, eine Unterscheidung zwischen solchen Sicherheiten, die vom Hauptschuldner und solchen, die von Dritten erlangt sind. Für Erhaltung der vom Haupt schuldner selbst, wenn auch erst nachträglich, erlangten Sicherheiten ist der Gläubiger verantwortlich, für anderweitig, insbesondere von Mitbürgen, nachträglich erhaltene Sicherheiten dagegen nicht; letzteres offenbar deßhalb nicht, weil ja solche Sicherheiten in sehr verschiedenem Sinne können bestellt werden und nicht, wie die vom Hauptschuldner erlangten, gleichmäßig allen Mitverpflichteten zu gute kommen. Die von den Beklagten angerufenen Art. 504 und 507 oder gar Art. 168 Absatz 4 O. R. kommen hier gar nicht in Frage. Eine Besserstellung der rechtlichen Lage eines Solidarschuldners zum Nachtheile eines andern im Sinne des Art. 168 cit. hat ja gar nicht stattgefunden, und die Art. 504 und 507 entscheiden nicht darüber, inwiefern der Gläubiger dem Bürgen dafür verantwortlich sei, daß gewisse Sicherheiten nicht mehr bestehen und daher auf den Bürgen nicht übergehen resp. demselben nicht abgetreten werden können; über die letztere hier einzig entscheidende Frage bestimmt ausschließlich Art. 508 O. R. Inwiefern dem Beklagten eine Einrede zur Seite stände, wenn das Vorgehen des Gläubigers bei der Preisgabe der streitigen Sicherheit zum Zwecke gehabe hätte, die Beklagten zu eigenem Vortheile (zum Zwecke der Sicherung eigener unversicherter For derungen an den erstbelangten Bürgen) zu benachtheiligen, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn in casu ist eine solche Absicht des Gläubigers gar nicht behauptet, sondern handelt es sich um ein bloßes Versehen desselben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Bezirksgerichtes Bischofszell vom 6. Mai 1889 sein Bewenden.