- Urtheil vom 9. März 1889 in Sachen Schon
gegen Aktiengesellschaft Dynamit Nobel.
A. Durch Urtheil vom 17. Oktober 1888 hat das Obergericht
des Kantons Uri erkannt:
- Es sei die Appellation unbegründet und das erstinstanzliche
Urtheil bestätigt.
- Appellant habe 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und dem
Gegner 20 Fr. an die zweitinstanzlichen Kosten zu vergüten.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kreisgerichtes Uri vom 17. Sep
tember 1888 ging dahin:
- Es sei das klägerische Rechtsbegehren als unbegründet ab
gewiesen.
- Kläger habe 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und der Be
klagten a Fr. an die Kosten zu vergüten.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriff der Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand
lung beantragt sein Anwalt;
tion thätig zu sein. Bedungen war eine drei bis sechsmonatliche
Probezeit (während welcher der Vertrag von der Gesellschaft auf
einen Monat gekündigt werden konnte) und ein Monatsgehalt
von 200 Fr. während der Probezeit, von 250 Fr. für den Rest
des ersten Jahres und von 300 Fr. für die zwei andern Jahre
(nebst freier Wohnung, Beleuchtung und Beheizung). Der Kläger
war dabei verpflichtet, sich unter Ersatz der Reisekosten u. s. w.,
in jede Fabrik des europäischen Kontinentes oder überseeischer
Länder, in welche er von der Beklagten geschickt werde, versetzen
zu lassen. Vereinbart war ferner, daß der Kläger binnen drei
Jahren, nachdem er den Dienst der Dynamitfabrik verlassen haben
sollte, in kein Konkurrenzgeschäft eintreten dürfe. Nachdem er an
fänglich (bis März 1885) in Avigliana (Italien), sodann vom
März bis Dezember 1885 in Isleten, vom 1. Dezember 1885
bis Juni 1883 in Poulille (Frankreich) und vom 1. Juli 1886.
an wieder in Isleten thätig gewesen war, wurde er durch Schreiben
der Beklagten vom 27. Juli 1886 unter der Vorgabe mangel
hafter Pflichterfüllung auf 1. August gleichen Jahres entlassen.
Er verlangte nunmehr von der Beklagten vor den urnerischen
Gerichten wegen arglistigen Vertragsbruches eine Entschädigung von
8000 Fr. nebst Verzugszins seit 4. Juli 1885, nämlich 5100 Fr.
Gehalt für 17 Monate zu 300 Fr. und 2900 Fr. Entschädi
- Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Uri vom
- Oktober 1888 sei aufzuheben.
- Die Beklagte sei gehalten, dem Kläger die Summe von
800 Fr., eventuell eine geringere Summe, nebst Verzugszins seit
- Juni 1887 zu bezahlen.
- Die Beklagte habe alle gerichtlichen und außergerichtliche
Kosten zu bezahlen und an den Kläger eine Kostenvergütung von
350 Fr. zu leisten.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten
darauf an, es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das
angefochtene Urtheil zu bestätigen, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch einen in Paris abgeschlossenen Vertrag vom 4. De
zember 1884 trat der Kläger, welcher bisher als Ingenieur in
chemischen Fabriken beschäftigt gewesen war, auf die Dauer von
drei Jahren, vom 1. Januar 1885 an gerechnet, in den Dienst
der Beklagten, um in der von dieser betriebenen Dynamitfabrika
gung für indirekte Nachtheile, Aufgabe seiner frühern Laufbahn,
u. s. w.
- Das Bundesgericht ist, wie übrigens nicht bestritten, zu
Beurtheilung der Beschwerde kompetent. Denn beide Parteien gehen
darin einig, daß das Rechtsverhältniß nach eidgenössischem und
nicht etwa nach ausländischem Rechte zu beurtheilen ist, und es
ist also auch dieses Erforderniß der bundesgerichtlichen Zuständig
keit, welches einzig etwa in Zweifel hätte gezogen werden können,
gegeben.
- Die Beklagte hat der Klage entgegengestellt, daß sie gemäß
Art. 346 O. R. zu vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages
aus wichtigen Gründen, nämlich wegen fortwährender Dienstver
nachläßigung seitens des Klägers berechtigt gewesen sei, und es
haben die beiden Vorinstanzen diesen Einwand für begründet er
achtet. Allein es ist nun zu bemerken: Die Beweislast trifft die
Beklagte. Zwar ist zu vorzeitiger Aufhebung eines Dienstvertrages
aus wichtigen Gründen nicht etwa die vorherige richterliche Fest
stellung eines Aufhebungsgrundes erforderlich, sondern es ist die
Partei, welcher ein wichtiger Grund wirklich zur Seite steht,
befugt, den Vertrag unmittelbar durch bloße Willenserklärung, ohne
vorgängige Anrufung des Richters, aufzuheben. Allein derjenige,
welcher dieses Recht vorzeitiger Lösung eines Vertrages für sich
in Anspruch nimmt, muß im Bestreitungsfalle dessen thatsächliche
Grundlagen, das Vorhandensein eines Aufhebungsgrundes, seiner
seits nachweisen; er muß darthun, daß ein Aufhebungsgrund in
Wirklichkeit vorhanden, also die von ihm ausgegangene Vertrags
aufhebung eine berechtigte war, und dadurch nachträglich die rich
terliche Gutheißung der auf eigene Gefahr geschehenen Kündigung
erwirken. Dabei ist klar, daß die beweispflichtige Partei That
sachen nachweisen muß, aus welchen der Richter die Ueberzeugung
schöpfen kann, daß ein zu Auflösung des Vertrages berechtigender
wichtiger Grund vorlag, daß dagegen bloße allgemeine Urtheile
dritter Personen, wonach diese die Vertragsauflösung als eine
ihrer Meinung nach berechtigte erklären, nicht genügen. Im vor
liegenden Falle nun aber sind keine Thatsachen festgestellt, welche
den Schluß zu begründen vermöchten, die Beklagte sei zufolge un
zuläßigen Verhaltens des Klägers, zu sofortiger Entlassung des
gebend sein können. Auch im Uebrigen sind die Aussagen viel zu
unbestimmt und allgemein gehalten, als daß durch ihren Inhalt
die sofortige Entlassung des Klägers gerechtfertigt werden könnte.
Der Zeuge Singer sagt aus, daß der Kläger in der letzten Zeit
seiner Thätigkeit in Poulille nachläßig gewesen sei, deßhalb von
dem Zeugen wiederholt gemahnt und schließlich nach Island ver
setzt worden sei. Der Zeuge Guttmann bekundet ebenfalls, daß
der Kläger während seines letzten Aufenthaltes in Isleten nach
läßig gewesen sei, ihm gegebene Aufträge entweder gar nicht oder
erst auf wiederholte Mahnungen ausgeführt und sich während der
Arbeitszeit oft stundenlang auf seinem Schlafzimmer aufgehalten
habe, so daß der Zeuge schließlich dessen Entlassung verlangt habe.
Worin aber die dienstlichen Nachläßigkeiten des Klägers bestanden
haben, welcher Art die Aufträge gewesen seien, welche der Kläger
nicht oder verspätet ausgeführt habe, unter welchen Umständen er
während der Arbeitsstunden sich auf seinem Schlafzimmer aufge
halten habe, darüber enthalten die, von dem Vorderrichter als
maßgebend erachteten, Zeugenaussagen nichts. Sie lassen also die
Schwere der dem Kläger vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen
gar nicht erkennen, um so weniger, als die Vorinstanzen ebenfalls
feststellen, daß im Sommer 1886, also kurz vor der Entlassung
des Klägers, der Zeuge Guttmann denselben habe bewegen wollen,
seine Stellung in Isleten wegen mangelnder Arbeit (der Fabrik)
aufzugeben, also zum Mindesten die Vermuthung nicht ferne liegt,
daß, wenn der Kläger seine Arbeitsstunden nicht voll ausnutzte,
selben berechtigt gewesen. Die Vorinstanzen stellen dafür einzig auf
die Aussagen der Zeugen Singer und Guttmann, d. h. der
Fabrikdirektoren ab, unter welchen der Kläger in Poulille und
Esleten diente; sie betrachten offenbar diese Zeugenaussagen als
glaubwürdig, und die dadurch bekundeten Thatsachen als erwiesen
und an diese Feststellung ist das Bundesgericht gemäß Art. 30
O. G. gebunden. Allein der Inhalt dieser Zeugenaussagen ist
nun durchaus nicht derart, daß danach Verfehlungen des Klägers
als erwiesen betrachtet werden könnten, welche die Beklagte zu
dessen vorzeitiger Entlassung berechtigten. Wenn die beiden Zeugen
zunächst aussagen, daß ihrer Ansicht nach die Entlassung des
Klägers durch sein Verhalten gerechtfertigt gewesen sei, daß seine
Leistungen in letzter Zeit nicht befriedigt" haben u. drgl., so sind
dies lediglich Urtheile der Zeugen, welche, ohne Klarlegung ihrer
thatsächlichen Grundlage, für das Urtheil des Richters nicht maß
dies einfach deßhalb geschah, weil für ihn eben eine angemessene
Beschäftigung nicht vorhanden war. So wenig daher verkannt
werden soll, daß erhebliche, trotz ernster Mahnung stetsfort fort
gesetzte, dienstliche Nachläßigkeiten eines Angestellten den Arbeit
so wenig kann hier
geber zu vorzeitiger Entlassung berechtigen
der Thatbestand dieses Entlassungsgrundes als gegeben erachtet
werden. Denn es mangelt den dem Kläger gemachten Vorwürfen
jegliche, doch unschwer zu erbringende, Spezialisirung, welche
dem Richter eine eigene Würdigung des Sachverhaltes gestatten
würde.
4. War somit die beklagte Gesellschaft nicht berechtigt, den mit
dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag aus wichtigen Gründen
aufzuheben, so richten sich die Ansprüche des letztern nicht nach
dem, vom Kläger angerufenen, Art. 346 Absatz 3 O. R.; viel
mehr findet diese Gesetzesbestimmung überall keine Anwendung, da
der Thatbestand derselben, die befugte Aufhebung des Vertrages
aus wichtigen Gründen, mangelt. Es liegt vielmehr der andere Fall
vor, daß der Arbeitgeber die Erfüllung des (von keinem Theile
befugterweise aufgelösten) Vertrages dadurch thatsächlich verun
möglicht, daß er die Annahme der Dienste, zu deren Leistung der
Dienstpflichtige bereit ist, verweigert. Es ist nun im Bundesge
setze nicht ausdrücklich entschieden und in Doktrin und Praxis be
stritten, ob in diesem Falle der Dienstverpflichtete die vertragliche
Gegenleistung fordern, oder aber nur einen Interessenanspruch
Der Schaden, dessen Ersatz der Dienstpflichtige verlangen kann,
besteht in dem Betrage der ihm vertraglich versprochenen Gegen
leistung, unter Abrechnung desjenigen Vortheils, der ihm durch
die Befreiung von der Pflicht zur Vertragserfüllung erwächst,
d. h. der Ausgaben, die ihm etwa durch Entbindung von der
Leistungspflicht erspart werden, und desjenigen Erwerbes, welchen
er während der Vertragsdauer vermittelst seiner frei gewordenen
Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Schadenersatz
wegen anderweitiger, nicht mit der Einbuße der vertraglichen
Gegenleistung des Arbeitgebers im Zusammenhange stehenden
Nachtheile, welche dem Dienstpflichtigen durch die Dienstenflassung
allfällig erwachsen sollten, kann derselbe in der Regel nicht ver
langen; vielmehr ist ein solcher Ersatzanspruch (wegen durch die
Entlassung erschwerten Fortkommens, Kreditchädigung u. drgl.)
nur dann begründet, wenn die Dienstentlassung nach den Um
ständen, unter denen sie erfolgte, eine unerlaubte Handlung im
Sinne des Art. 50 u. ff. O.-R. enthält, also eine auch außer
halb bestehender Vertragsverhältnisse widerrechtliche, schuldhafte
Rechtsgüterbeschädigung involvirt. Aus dem Dienstvertrage näm
lich ist der Dienstpflichtige etwas weiteres als die vertragliche
Gegenleistung des Arbeitgebers zu fordern von vornherein nicht
geltend machen könne. Wenn man erwägt, daß im gedachten Falle
der Dienstverpflichtete seinerseits, wenn auch in Folge des Ver
haltens des Arbeitgebers, den Vertrag ebenfalls nicht erfüllt und
daß daher seine Arbeitskraft zu anderweitiger nutzbringender Ver
wendung frei wird, so erscheint es, wie das Bundesgericht bereits
in seiner Entscheidung in Sachen Huet gegen Kurhausgesellschaft
Maloja vom 22. Juni 1888 ausgesprochen hat, als richtiger,
den Anspruch des Dienstverpflichteten als Schadenersatzanspruch,
d. h. als Anspruch auf das Interesse, welches er an der Leistung
der Dienste hatte, zu betrachten und zu behandeln. (Vergleiche
Preußisches Landrecht, 15 361; Mommsen, Beiträge, I S. 358.
u. ff., insbesondere S. 362; dagegen allerdings u. a. Kohler in
Jherings Jahrbüchern, XVII S. V64; Entwurf eines bürgerlichen
Gesetzbuches für das deutsche Reich 561, 368.) Der Anspruch
auf die vertragliche Gegenleistung als solche erscheint deßhalb als
ausgeschlossen, weil durch die Annahmeverweigerung des Arbeit
gebers auch der Dienstverpflichtete von seiner vertragsmäßigen
Verpflichtung befreit wird, da er eben, nachdem seine Dienste ein
mal bestimmt zurückgewiesen worden sind, sich nicht während der
ganzen Vertragszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten
braucht, sondern seine Arbeitskraft anderweitig verwenden kann.
Dagegen ist der Anspruch des Dienstpflichtigen auf das volle
Interesse dadurch begründet, daß die Erfüllung des Vertrages
durch den Willen des Arbeitgebers, durch dessen Weigerung, die
vertraglichen Dienste anzunehmen, unmöglich gemacht worden ist.
berechtigt; insbesondere ist er nicht berechtigte, wirkliche Abnahme
seiner Dienste durch den Arbeitgeber zu verlangen; dieser darf viel
mehr auf dieselben verzichten. Der Dienstpflichtige kann daher
auch bei vorzeitiger Entlassung in der Regel (und von einem
Schadenersatzanspruch ex delicto, wie bemerkt, abgesehen) Scha
denersatz nur wegen der Einbuße der für seine Dienste verspro
chenen Vergütung verlangen.
5. Danach erscheint die klägerische Forderung, insoweit sie
Entschädigung für sogenannte indirekte Nachtheile der Dienstent
lassung verlangt, als unbegründet, da nach den vorliegenden
Akten nichts für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ex delicto
spricht. Hingegen ist die Forderung wegen entgangenen Gehaltes
grundsätzlich gerechtfertigt, immerhin indeß nicht zum vollen Be
trage. Denn es muß, nach dem oben Bemerkten, von der kläge
rischen Forderung des gesammten während der Vertragsdauer noch
laufenden Gehaltes dasjenige in Abrechnung kommen, was der
Kläger während der Vertragszeit anderweitig zu erwerben in der
Lage war. In dieser Richtung muß eine ungefähre Abschätzung
ex aequo et bono Platz greifen. Erwägt man nun, daß zwar
die heutige Behauptung der Beklagten, der Kläger habe alsbald
nach seiner Dienstentlassung anderweitig, und zwar in einem
Konkurrenzgeschäft der Beklagten, eine lohnende Stellung ge
funden, vor den kantonalen Gerichten nicht rechtzeitig belegt
wurde und daher nicht aktenkundig ist, daß aber immerhin, nach
dem gesammten Sachverhalte, nicht daran zu zweifeln ist, daß der
Kläger als tüchtiger Fachmann seines Zweiges in nicht zu langer
Frist nach seiner Dienstentlassung anderweitige lohnende Beschäf
tigung finden konnte, so erscheint es als angemessen, die demselben
zu entrichtende Entschädigung auf 1500 Fr. festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Uri
wird dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem
Kläger eine Entschädigung von 1500 Fr. (fünfzehnhundert Franken)
sammt Verzugszins seit 4. Juni 1887 zu bezahlen.