- Urtheil vom 8. Februar 1889 in Sachen
Mosimann und Lehmann gegen Hofer.
A. Durch Urtheil vom 1. November 1888 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Auf die Beweisanträge der Parteien wird, soweit es die
Art. 77, 86 und 106 betrifft, nicht eingetreten; mit ihren wei
tern Beweisanträgen sind die Parteien abgewiesen.
- Dem Kläger Simon Hofer ist sein Klagsbegehren zuge
sprochen für einen Betrag von 7877 Fr. 70 Cts. sammt Ver
zugszins zu 5 % von 5000 Fr. seit dem 25. Juli 1887 und
von der Restanz von 2877 Fr. 70 Cts. seit dem 15. Oktober
1887; soweit das Klagebegehren weiter geht, ist der Kläger da
mit abgewiesen.
- Die Beklagten Johann Mosimann und Christian Lehmann
sind gegenüber dem Kläger Simon Hofer zur Bezahlung seiner
Prozeßkosten, soweit es das ausgelegte Geld betrifft, verurtheilt.
Die daherige Kostenforderung wird auf den Betrag von 420 Fr.
festgesetzt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt ihr Anwalt, die Klage sei in Abänderung des vorin
stanzlichen Urtheils des gänzlichen abzuweisen; eventuell dieselbe
sei insoweit abzuweisen; als damit mehr gefordert werde, als ein
Betrag von 863 Fr. 20 Cts.; subeventuell dieselbe sei insoweit
abzuweisen, alS damit mehr gefordert werde, als ein Betrag von
4218 Fr. 70 Cts. sammt Zins, alles unter Kostenfolge. Dagegen
trägt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten auf Abwei
sung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanz
lichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 31. Oktober 1886 hatte der heutige
Kläger S. Hofer von der Käseretgesellschaft Oberhünigen die
Milch für die Zeit vom 1. November 1886 bis 31. Oktober 1887
gekauft. Der Preis für die Sommermilch (Mai bis Oktober 1887)
sollte sich, in vertraglich näher bestimmter Weise, nach den Käse
preisen des Jahres 1887 richten, und war zu bezahlen mit
500 Fr. auf 25. Juli 1887, mit der Hälfte des ganzen Be
trages, ohne Oktobermilch, auf 15. Oktober 1887 und mit dem
Reste auf 15. Dezember 1887. Für die Benützung der Käsehütte
hatte der Käser 800 Fr. zu bezahlen. Durch Vertrag vom
8. März 1887 verkaufte Simon Hofer von der von ihm erkauften
Milch diejenige vom 1. April 1887 bis 31. Oktober 1887 weiter
an Samuel Röthlisberger in Niederscheerli, und zwar zu den im
Kaufvertrage vom 31. Oktober 1886 enthaltenen Gedingen.
Röthlisberger verpflichtete sich, die im Kaufvertrage vom 31. Ok
tober 1886 enthaltenen Gedinge sammt und sonders genau zu
erfüllen und den Verkäufer gegenüber der Gesellschaft in jeder
Beziehung zu vertreten; er erklärte auch, von dem Inhalte des
Kaufvertrages vom 31. Oktober 1886, welcher seinem Vertrags
doppel abschriftlich nachgetragen wurde, bereits Kenntniß genom
men zu haben. Für die von Röthlisberger durch den Vertrag vom
8. März 1887 eingegangenen Verbindlichkeiten, namentlich für
den Kaufpreis sammt Folgen, verpflichteten sich die heutigen Be
klagten Johann Mosimann und Christian Lehmann, solidarisch
mit dem Käufer und unter sich, als unbedingte Bürgen und
Selbstzahler. Röthlisberger bezog auf 1. April 1887 die fragliche
Käserei, nahm die Milchlieferungen der Gesellschaft in Empfang
und verwerthete dieselben in seinem Nutzen. Da Röthlisberger in
augenscheinlichen Vermögensverfall gerieth und Verfügungen traf,
welche geeignet waren, die Rechte des Hofer zu gefährden, so er
wirkte Hofer für seine Ansprüche aus dem Vertrage vom 8. März
1887 am 4./6. Juni 1887 einen Arrest gegen Röthlisberger, wovon
er nach dem Thatbestande der Vorinstanz den beklagten Bürgen
Kenntniß gab. Am 12. Juli 1887 erhielt Hofer ferner von dem
Beklagten Mosimann ein Telegramm des Inhaltes: Sofort
zweiten Arrest nehmen, u. s. w. In Folge dessen wirkte Hofer
am 13. Juli 1887 einen zweiten Arrest gegen Röthlisberger aus.
Im Arrestbestätigungsverfahren, im Termine vom 11. August
1887 wurde nun aber zwischen Hofer und Röthlisberger folgender
Vergleich abgeschlossen: 1. Der Milchkaufvertrag vom 8. März
1887 ist von heute an als aufgelöst zu betrachten. Röthlisberger
überläßt die bis dahin in Oberhünigen fabrizirten Käse, sowie
die Vorempfänge an die Milchlieferanten und das vorhandene
Brennholz, welche Objekte von Hofer bereits mit Arrest belegt
worden sind, dem Simon Hofer zum förmlichen Eigenthum.
Auf 1. November 1887 sodann hat zwischen den Parteien eine
Abrechnung stattzufinden, und es hat Röthlisberger das Recht,
den Reingewinn aus der fraglichen Sommermilch, welcher sich
aus dem Erlös der bereits fabrizirten und noch zu fabrizirenden
Käse, sowie aus sonstigem Käsereierlös des Hofer nach Abzug
des Kaufpreises für die Milch nebst Hüttenzins und der er
gangenen Kosten, sowie der Erstellungskosten der noch zu fa
brizirenden Käse ergibt, zu beanspruchen..... 3. Sollte über
Röthlisberger vor dem 1. November nächsthin der definitive Gelts
tag verhängt werden, so fällt diese Uebereinkunft dahin und es
hat in diesem Falle Hofer über den Erlös der Käfe u. s. w.
dem Masseverwalter Rechnung zu legen." Die letztere Eventuali
tät trat nun wirklich ein, da über Röthlisberger bereits am
12. August provisorisch und am 15. September 1887 definitiv
der Geltstag erkannt wurde. Eine Versammlung von Gläubigern
des Röthlisberger und dieser selbst einigten sich mit dem Kläger
Hofer dahin, daß der zwischen diesem und Röthlisberger abge
schlossene Milchkaufvertrag und die Miethe für die Käsehütte auf
den 7. September 1887 als aufgelöst zu betrachten seien. In
der Zwisschenzeit zwischen der Uebereinkunft vom 11. August und
dem 7. September hatte der Kläger die Käsereigeschäfte besorgt,
den Erlös aber in die Masse abgeliefert. In dem Geltstage des
S. Röthlisberger forderte Hofer:
- Den Kaufpreis für die Milchlieferungen der Gesellschaft Ober
hünigen vom 1. Mai bis 6. September 1887 mit Fr. 32,894 75
- Verzugszinsen vom Verfalltage hinweg bis
219 60
zum Inkrafttreten des Vertheilungsentwurfes
800
- Hüttenzins
- Kosten (für Arrestnahme, Betreibung und
358 10
Eingabe)
Fr. 34,072 45
Der Lokationsrichter eliminirte vom Hütten
zins einen Betrag von
entsprechend der Zeit vom 7. September bis
Fr. 33,965 45
Ende Oktober, so daß verblieben.
Auf diese Forderung erhielt der Kläger aus der Masse den
Betrag von 25,527 Fr. 15 Cts. Auf Bezahlung des danach
ergebenden Verlustes von 8218 Fr. 70 Ets. belangte er
Bürgen Mosimann und Lehmann. Diese stellten der Klage im
Wesentlichen folgende Einwendungen entgegen: Durch die zwischen
Hofer und Röthlisberger ohne Mitwirkung der Bürgen getroffene
Uebereinkunft vom 11. August 1887 seien die Bürgen von jeder
Haftung für später entstandene Schulden des Röthlisberger aus
dem Milchkaufvertrage befreit worden. Für die Zeit vor dem
11. August 1887 sei Röthlisberger dem Kläger für Milchliefe
rungen und verhältnißmäßigen Hüttenzins zusammen 26,390 Fr.
35 Cts. schuldig geworden; dagegen habe der Kläger aus dem
Konkurse 25,527 Fr. 15 Cts. erhalten. Die Beklagten haften
daher jedenfalls nicht für mehr, als für die Differenz zwischen
diesen Beträgen mit 863 Fr. 20 Cts. Allein auch insoweit sei
eine Verpflichtung der Bürgen nicht begründet, da der Kläger
aus Vorempfängen der Milchlieferanten (d. h. für Bezüge von
Milchlieferanten an Butter u. drgl.) einen erheblich, mindestens
um 863 Fr. 20 Cts., höhern Betrag empfangen habe, als er in
Rechnung bringe. Eventuell machten die Beklagten geltend: Es
sei dem Kläger von der Käsereigesellschaft Oberhünigen auf dem
Milchkaufpreise ein erheblicher Rabatt, von circa 3 4000 Fr.,
bewilligt worden und dieser Nachlaß müsse auch dem Röthlisberger
resp. seinen Bürgen zu statten kommen. Die letztern können ferner
für die Arrestkosten nicht verantwortlich gemacht werden und es
könne Verzugszins erst vom 15. Oktober resp. 15. Dezember
1887 an berechnet werden; den Hüttenzins sei Röthlisgerger nicht
für das ganze Jahr schuldig. Endlich bestritten die Beklagten dem
Kläger auch die Legitimation zur Klage, weil er die eingeklagte
Forderung einem Dritten verpfändet habe. Die Vorinstanz hat
unter Verwerfung der Einwendungen der Beklagten die Klage
gutgeheißen, indem sie einzig die Hüttenzinsforderung des Klägers
um 341 Fr. (entsprechend der Zeit vom 1. November 1886 bis
- April 1887) reduzirte.
- Der Einwand, der Kläger sei nicht berechtigt, die Forderung
einzuklagen, weil dieselbe von ihm einem Dritten verpfändet sei,
ist unbegründet. Denn, wie der Vorderrichter feststellt, und heute
nicht mehr bestritten wurde, ist das fragliche Pfandrecht durch Be
zahlung der Schuld seitens des Klägers erloschen. Wenn heute
der Anwalt der Beklagten behauptete, die letztere Thatsache könne
nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie nicht bereits in der Klage
sondern erst in der Replik vorgebracht worden sei, so kann hierauf
nichts ankommen, der Vorderrichter hat die fragliche Behauptung
als rechtzeitig vorgebracht berücksichtigt, und darin liegt eine Ver
letzung von Grundsätzen des eidgenössischen Privatrechtes jedenfalls
nicht. Im Gegentheil dürfte klar sein, daß der Kläger die Auf
hebung der fraglichen Verpfändung nicht schon in der Klage be
haupten mußte, sondern dazu erst durch die Einrede der Beklagten
Veranlassung erhielt.
- Was sodann die grundsätzliche Frage anbelangt, ob die
Bürgen durch die am 11. August 1887 zwischen den Gläubigern
und dem Hauptschuldner Röthlisberger abgeschlossene Ueberein
kunft von der Haftung für die spätern aus dem Milchlieferungs
geschäfte entsprungenen Verbindlichkeiten des Röthlisberger befreit
worden seien, so hängt deren Entscheidung davon ab, ob durch
die gedachte Uebereinkunft der, von den Beklagten verbürgte, Ver
trag vom 8. März 1887 vom 11. August 1887 an aufgehoben
wurde, oder ob eine solche Aufhebung nicht erfolgt ist. Im erstern
Falle sind natürlich die Bürgen befreit, im letztern dagegen nicht.
Die Vorinstanz führt nun aus, daß die Wirksamkeit der in der
Uebereinkunft vom 11. August 1887 enthaltenen Vereinbarung,
speziell die Aufhebung des Vertrages vom 8. März, von den
Parteien davon abhängig gemacht worden sei, daß Röthlisberger
nicht vor dem 1. November 1887 (definitiv) in Konkurs falle;
für den Fall, daß über Röthlisberger vor dem 1. November 1887
der Konkurs eröffnet werde, sei vereinbart worden, daß alsdann
die Milchlieferungen auf Grund des Vertrages vom 8. März bis
zu der förmlichen Auflösung des Vertrages fortzudauern haben,
Dies sei denn auch in der That bis zu der gegenüber der Kon
kursmasse erfolgten Auflösung des Vertrages auf 6. September
geschehen und der gesammte daherige Käsereierlös in die Masse
gefallen. Die Uebereinkunft vom 11. August 1887, speziell die
darin enthaltene Klausel, wonach der Vertrag vom 8. März 1887
aufgehoben wurde, sei also nicht rechtswirksam geworden, sondern
durch den Eintritt der Thatsache, an welche ihr Dahinfallen ge
knüpft gewesen sei, hinfällig geworden. Der Vertreter der Beklag
ten hat heute ausgeführt, es beruhe diese Entscheidung auf einem
Rechtsirrthum; dieselbe verkenne, daß es sich hier nicht um die
Wirkung der Uebereinkunft vom 11. August 1887 zwischen den
Kontrahenten, sondern gegenüber dritten Personen, den Bürgen,
handle; sie verletze den Art. 174 Absatz 2 O. R., wonach die
erfüllte Resolutivbedingung in der Regel nicht zurückwirke. Durch
die Uebereinkunft vom 11. August sei die Vereinbarung vom
8. März gemäß Art. 140 O. R. aufgehoben worden; allerdings
sei dem aufhebenden Vertrage eine mit der Konkurseröffnung über
Röthlisberger in Erfüllung gegangene Resolutivbedingung beige
fügt worden, allein die spätere Erfüllung dieser Resolutivbedingung
vermöge nichts daran zu ändern, daß der Vertrag vom 8. März
durch die Uebereinkunft vom 11. August eben aufgehoben worden
sei und gegenüber den Bürgen ohne deren Zustimmung nicht nach
rückwärts wieder aufleben könne. Diese Angriffe gehen vollständig
fehl. Es ist freilich klar, daß, sofern der Vertrag vom 8. März
durch die Uebereinkunft vom 11. August aufgehoben wurde, die
Bürgschaftsverbindlichkeit der Beklagten nicht durch eine (spätere)
Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner wieder in's
Leben gerufen werden konnte. Die Frage ist nun aber gerade die,
ob eine solche Aufhebung wirklich erfolgt sei, und die Entscheidung
hierüber hängt selbstverständlich von der Bedeutung ab, welche der
Uebereinkunft vom 11. August gemäß dem übereinstimmenden,
darin ausgedrückten Willen der Vertragschließenden, beizulegen ist.
Die Vorinstanz nimmt offenbar an, durch diese Uebereinkunft habe
der Vertrag vom 8. März nicht schlechthin aufgehoben, sondern
es habe dessen Aufhebung nur für den Fall vereinbart werden
wollen, daß über den Hauptschuldner nicht vor dem 1. November
1887 der Konkurs eröffnet werde; es sei demselben also nur eine
bedingte Resolutivklausel beigefügt worden. Ist dies richtig, so
wurden die Bürgen durch die Uebereinkunft vom 11. August nicht
befreit. Denn es ist alsdann der Vertrag vom 8. März durch
die Uebereinkunft vom 11. August nicht aufgehoben worden, da
eben die vereinbarte Bedingung seiner Auflösung nicht in Er
füllung gegangen ist. Die Anwendung des Art. 174 Absatz 2 O. R.
steht demnach gar nicht in Frage; es handelt sich nicht um die
Wirkung einer erfüllten auflösenden Bedingung, sondern vielmehr
darum, ob, nach dem Vertragswillen der Parteien, ein Rechts
verhältniß aufgehoben oder ob demselben nur nachträglich eine
(nicht in Erfüllung gegangene) auflösende Bedingung beigefügt
worden sei. Uebrigens enthält Art. 174 Absatz 2 O. R. zweifel
los nicht zwingendes Recht, sondern lediglich eine Auslegungs
regel, und könnte gerade im vorliegenden Falle die Rückwirkung
der erfüllten Resolutivbedingung einem begründeten Zweifel ge
wiß nicht unterliegen. Die entscheidende Annahme der Vorinstanz
nun, daß durch die Uebereinkunft vom 11. August der Vertrag
vom 8. März nicht unbedingt aufgehoben, sondern demselben nur
eine bedingte Resolutivklausel beigefügt worden sei, beruht auf
einer Feststellung des Parteiwillens, welcher ein Rechtsirrthum
nicht zu Grunde liegt. Es müßte derselben vielmehr auch bei
eigener freier Prüfung durchaus beigetreten werden. Allerdings
bestimmt Art. 1 der Uebereinkunft vom 11. August scheinbar
unbedingt, daß der Milchkaufvertrag von heute an als aufge
löst zu betrachten sei. Allein diese Bestimmung darf nicht für sich
allein, sondern sie muß im Zusammenhange mit dem übrigen In
halte der Uebereinkunft, speziell dem Art. 3, aufgefaßt werden.
Art. 3 aber schreibt vor, daß, wenn über Röthlisberger vor dem
- November 1887 der Konkurs eröffnet werde, die Vereinbarung
hinfällig werde und der Kläger (welcher den Betrieb der Käserei
wieder übernehmen sollte und thatsächlich übernommen hat), als
dann über seine Geschäftsführung dem Masseverwalter Rechnung
abzulegen habe. Darin liegt unverkennbar, daß die vereinbarte
Aufhebung des Milchkaufvertrages auf 11. August nur dann
Bestand haben solle, wenn Röthlisberger nicht vor dem 1. No
vember 1887 in Konkurs falle, daß dagegen bei Eintritt der
letztern Eventualität der Milchkaufvertrag bis zu seiner Auflösung
gegenüber der Konkursmasse fortdauere, wobei der Kläger den
Betrieb der Käserei in der Zwischenzeit lediglich als Geschäfts
führer und auf Rechnung des Röthlisberger resp. seiner Masse
zu führen habe. Bis zum Entscheide über den Eintritt der Be
dingung blieb also in der Schwebe, ob der Kaufvertrag vom
- März als fortbestehend oder aber als auf 11. August aufge
hoben zu behandeln sein werde. Durch diese Ordnung der Sache
wurden denn auch die Bürgen in keiner Weise geschädigt, sondern
es lag dieselbe vielmehr durchaus in deren Interesse, da dadurch
gefährdendes Gebahren des Hauptschuldners, welches nach Lage
der Dinge wohl zu befürchten war, ausgeschlossen wurde.
4. Bezüglich des Umfanges der Verpflichtung der Bürgen, so
ist heute die Behauptung, daß der Kläger für sogenannte Vor
empfänge seitens der Milchlieferanten einen zu geringen Betrag
in Abrechnung gebracht habe, nicht festgehalten worden, und
zwar offenbar mit Recht, da der sachbezügliche Beweis vor der
kantonalen Instanz völlig mißlungen ist. Verzugszinsen behaupten
die Beklagten deßhalb nicht schon vom Verfalltage der einzelnen
Kaufpreisraten an zu schulden, weil der Hauptschuldner nicht schon
mit dem Ablaufe des Verfalltages in Verzug gerathen sei; die
(vom Vorderrichter angewendete) Regel des Art. 117 Absatz 2 O. R.
gelte nur für Sixgeschäfte. Dies ist unrichtig. Die Regel dies
interpellat pro homine des Art. 117 Absatz 2 gilt, wie eine
Vergleichung desselben mit dem von den 8ixgeschäften handelnden
Art. 123 ohne weiters ergibt, für alle Verbindlichkeiten mit be
stimmtem Verfalltage, nicht nur für Schulden aus Fixgeschäften.
Freilich kann einer Verbindlichkeit eine Zeitbestimmung blos in
dem Sinne beigefügt sein, daß von dem Eintritte des Termins
an der Gläubiger zu fordern berechtigt sei, der Schuldner dagegen
nicht ohne weiters leisten müsse, sondern noch eine Mahnung des
Gläubigers abwarten dürfe. Allein nach Art. 117 Absatz 2 O. R.
ist hiefür nicht zu vermuthen, und besondere Umstände, aus welchen
auf eine derartige Parteiabsicht zu schließen wäre, sind in concreto
nicht festgestellt. Die Kosten der gegen den Hauptschuldner vom
Gläubiger geführten Arrestprozesse sodann gehören offenbar zu
den Kosten der Ausklagung des Schuldners; die Bürgen sind
daher für dieselben gemäß Art. 499 Absatz 2 O.-R. haftbar,
denn nach dem Thatbestande der Vorinstanz kann nicht bezweifelt
werden, daß den Bürgen Gelegenheit gegeben war, diese Kosten
durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden. Es lagen ja
auch die fraglichen Arreste durchaus im Interesse der Bürgen und
wurden daher, wenigstens theilweise, durch dieselben geradezu ver
anlaßt. Was endlich den dem Kläger von der Käsereigesellschaft
Oberhünigen gewährten Rabatt anbelangt, so hat die Vorinstanz
festgestellt, daß ein solcher (von circa 2000 Fr.) allerdings ge
währt worden sei, daß aber dieser Nachlaß, weil mit demselben
eine Erschwerung der Zahlungsbedingungen verknüpft wurde, von
höchst problematischem Werthe sei. Die Beklagten können sich
übrigens auf diesen Nachlaß überhaupt nicht berufen, da derselbe
nicht dem Schuldner Röthlisberger, sondern dem Kläger Simon
Hofer gewährt worden sei, mithin für Röthlisberger und seine
Bürgen als res inter alios acta erscheine. Dieser Entscheidung
ist beizutreten. Röthlisberger hat die Milch der Monate April bis
Oktober 1887 von Hofer zu demjenigen Preise gekauft, zu welchem
sie Hofer seinerseits durch den Vertrag vom 31. Oktober 1886
von der Käsereigesellschaft erworben hatte. Die Preise des letztern
Vertrages bildeten also im Verhältnisse zwischen Hofer und
Röthlisberger die Vertragspreise. Eine Vereinbarung, daß Hofer
eine Preisermäßigung, welche er durch spätere Verträge mit der
Käsereigesellschaft erlangen sollte, auch seinerseits dem Röthlisberger
gewähren müsse, ist nicht dargethan.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 1. November 1888 sein Bewenden.