- Urtheil vom 19. Januar 1889 in Sachen
Würsch und Flühler.
A. Maria Würsch in Ennetbürgen und Clemens Flühler in
Beggenried erwirkten seiner Zeit die Schatzung auf zwei damals
im Stalle des Maria Christen in Buochs (Nidwalden) stehende
Kühe des Kirchenvogtes Josef Maria Aschwanden in Bauen
(Uri), mit der Behauptung, es haben diese Kühe von dem 1883er
und 1884er Blumen (d. h. Futterertrag) der Güter Baum
garten und Oberehrliziel in Waltersberg (Buochs) genossen; sie
(die Rekurrenten) aber haben diese (früher einem Dritten gehö
rigen) Liegenschaften im Wurfverfahren übernehmen und die
1883er und 1884er Gültzinsen ab denselben bezahlen müssen, es
stehe ihnen daher nach der nidwaldenschen Gesetzgebung das Recht
zu, für die Zinsen auf das Vieh zu greifen, welches den betreffen
den Gutsblumen genossen habe. Da Aschwanden diesen Anspruch
bestritt, so erhoben Würsch und Flühler beim Kantonsgerichte
von Nidwalden Klage, indem sie den Antrag stellten, Beklagter
sei pflichtig, wegen geäztem 1883er und 1884er Blumen in den
Gütern Oberehrliziel und Baumgarten nebst Schatzungskosten
640 Fr. an die Kläger zu beguten. Der Beklagte bestritt die
Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte, indem er sich u. A. da
rauf berief, die beiden fraglichen Kühe befinden sich nunmehr
wieder bei ihm in Bauen, Kantons Uri. Das Kantonsgericht
Nidwalden erklärte sich indeß durch Entscheidung vom 12. Juni
1886 als kompetent und sprach später, nachdem der Beklagte zur
Hauptverhandlung nicht erschienen war, durch Kontumazialurtheil
vom 11. September 1886 den Klägern ihr Rechtsbegehren in
der Hauptsache zu. Ein von Aschwanden gegen dieses Urtheil
ergriffener staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht wurde
durch Entscheidung des Bundesgerichtes vom 14. Februar 1887
als verspätet zurückgewiesen. Nunmehr versuchten Würsch und
Flühler das Kontumazialurtheil des nidwaldenschen Kantonsge
richtes vom 11. September 1886 am Wohnorte des Beklagten
im Kanton Uri zur Vollstreckung zu bringen; Aschwanden wider
setzte sich indeß der Vollstreckung und es gelang den Vollstre
ckungssuchern nicht, dieselbe bei den urnerschen Behörden durch
zusetzen oder auch nur einen Entscheid einer urnerschen Behörde
über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Kontumazialurtheils
vom 11. September 1886 zu erlangen. Sie beschwerten sich da
her im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte
wegen Verletzung des Art. 61 B. V. Durch Urtheil vom
- September 1887 (s. dasselbe Amtliche Sammlung XIII
S. 266 u. ff.) erkannte das Bundesgericht, die Beschwerde werde
in dem Sinne als begründet erklärt, daß der Entscheid des Be
zirksgerichtes Uri vom 16. Mai 1887 aufgehoben werde und
dieses Gericht verpflichtet sei, über Begehren der Rekurrenten
darüber zu entscheiden, ob das Urtheil des Kantonsgerichtes von
Nidwalden vom 11. September 1886 als rechtskräftig und voll
streckbar anerkannt werde. Gestützt auf diese Entscheidung stellten
Würsch und Flühler beim Kreisgerichte Uri (welches mittlerweilen
an die Stelle des Bezirksgerichtes getreten war) den Antrag: Es
sei die Exekutionsfähigkeit des nidwaldenschen Kantonsgerichts
urtheils vom 11. September 1886 anzuerkennen und sei somit
auch die Exekution des (von Aschwanden auf Recht hin bestellten)
Pfandes von 953 Fr. 45 Cts. anzuordnen, unter Kostenfolge.
Am 1. Oktober 1888 entschied indeß das Kreisgericht Uri: 1. Es
sei das Urtheil des nidwaldner Kantonsgerichtes vom 11. Sep
tember 1886 nicht vollstreckbar und das Begehren von Flühler
und Würsch abzuweisen; 2. Gesuchsteller haben 3 Fr. Gerichts
geld zu zahlen und dem Gegner Aschwanden 150 Fr. an die
Kosten zu vergüten. Diese Entscheidung wird damit begründet:
Das nidwaldensche Gericht sei gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V.
nicht kompetent gewesen, da die von ihm beurtheilte Klage sich
nach den obwaltenden Verhältnissen als eine persönliche darstelle.
Persönlicher Natur sei die Klage deßhalb, weil sie auf Ver
Pflichtung des Aschwanden selber zur Vergütung wegen Blumen
nutzung geht und weil die verpfändeten Kühe schon vor der
Ausfällung des Urtheils aus Nidwalden entfernt wurden, also
auch nicht mehr dort gesucht werden konnten.
B. Gegen diesen Entscheid des Kreisgerichtes Uri ergriffen
Würsch und Flühler den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. Sie beantragen in ihrer Eingabe vom 30. November
1888 : Das Bundesgericht wolle den fraglichen Entscheid des
Tit. Kreisgerichtes Uri d. d. 1. Oktober 1888 als eine Ver
letzung der Bundesverfassung in sich schließend in allen Theilen
aufheben und die Vollstreckbarkeit des vorliegenden, nicht purgirten
Contumazialurtheils des Kantonsgerichtes Nidwalden d. d. 11. Sep
tember 1886 aussprechen, unter Kostenfolge für Aschwanden ge
mäß separat beiliegender Kostenrechnung im Betrage von 450 Fr.
Zur Begründung machen sie wesentlich geltend: Das urnersche
Gericht sei nicht befugt gewesen zu untersuchen, ob das nidwal
densche Kantonsgericht kompetent gewesen sei oder nicht; es habe
nach Art. 61 B. V. und nach dem Sinne der bundesgerichtlichen
Entscheidung vom 16. September 1887 nur zu untersuchen ge
habt, ob das nidwaldensche Urtheil in einer der Gesetzgebung des
Kantons Nidwalden entsprechenden Weise zu Stande gekommen
sei, und daher nach dieser Gesetzgebung Rechtskraft erlangt habe.
Letzteres sei unzweifelhaft zu bejahen, da Aschwanden gegen das
Kontumazialurtheil vom 11. September 1886 nicht rechtzeitig
Purgation erwirkt habe. Die Kompetenzfrage sei überdem schon
dadurch gelöst gewesen, daß der Beklagte es unterlassen habe,
dieselbe rechtzeitig zur Entscheidung durch die einzig zuständige
Stelle, das Bundesgericht, zu bringen. Er habe dies allerdings
versucht, allein dabei die Fatalfrist des Art. 59 O. G. versäumt;
damit sei die Kompetenzfrage erledigt. Sollte man übrigens auch
annehmen, das urnersche Gericht habe dieselbe neuerdings unter
suchen dürfen, so sei dessen Entscheidung jedenfalls materiell un
richtig. Nach nidwaldenschem Rechte gelte der Grundsatz: Was
Blumen ißt, zahlt Blumen, gemäß der Vorschrift der nidwaldner
Gültbriefe Mit Gedingen, wenn Schuldner mit jährlichem Zins
Baargeld auf Martini zu erlegen säumig wäre, so mag Rechts
inhaber dies Briefs darum angreifen dies sein Unterpfand, den
Blumen, das Vieh, so den ißt oder gegessen hätte und um
seinen ausstehend verfallenen Zins das Baargeld daraus lösen
nach Landrecht. Die Rekurrenten, welche als Wurfübernehmer
der Liegenschaften Oberehrliziel und Baumgarten die 1883er und
1884er Zinsen ab diesen Gütern zu bezahlen haben, seien dem
nach berechtigt gewesen, den Aschwanden, welcher mit seinem Vieh
1883er und 1884er Blumen ab den erwähnten Gütern genutzt
habe, zu belangen. Ihr sachbezügliches Recht sei, nach der Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Amstad vom 10. Mai
1884 unzweifelhaft ein dingliches und kein persönliches. Das
Kantonsgericht Nidwalden sei daher als Gericht der belegenen
Sache kompetent geweien. Der Einwand des Aschwanden, seine
Kühe haben sich zur Zeit der Ausfällung des nidwaldenschen
Urtheils nicht mehr im Kanton Nidwalden, sondern bei ihm im
Kanton Uri befunden, sei völlig unbegründet. Die Kühe seien
zur Zeit der Schatzung im Kanton Nidwalden eingestellt gewesen.
Dort hätten sie bis zu Austrag der Sache bleiben sollen. Asch
wanden habe sie heimlich und widerrechtlich weggenommen; aus
dieser widerrechtlichen Handlungsweise könne derselbe keine Rechte
herleiten.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Rekursbeklagte, Kirchenvogt Aschwanden, zunächst in tatsächlicher
Beziehung geltend: Er erkenne nicht an, daß die Rekurrenten die
Güter Baumgarten und Oberehrliziel im Wurfverfahren haben
übernehmen und die 1883er und 1884er Zinsen haben bezahlen
müssen, oder daß zwei ihm gehörige Kühe während dieser Jahre
auf dem Gute Oberehrliziel in Hirtung gestanden haben; ebenso
anerkenne er nicht die Berechnung der angeblichen Fütterungstage
sowie die Preisbestimmung der Rekurrenten. Diese Punkte haben
übrigens für die vorliegende Streitfrage keine Bedeutung; er
verwahre sich nur dagegen, daß in einem etwa später anhängig
werdenden Prozesse angenommen würde, er habe diese Thatsache
anerkannt. Er bestreite ferner, daß die von den Rekurrenten ge
pfändeten Kühe mit denjenigen identisch gewesen seien, welche in
den Jahren 1883 und 1884 auf Oberehrliziel in Hirtung ge
standen haben; die Rek allein haben dafür gar keinen Beweis,
nicht einmal eine Bescheinigung beigebracht. Unrichtig sei, daß er
die gepfändeten Kühe eigenmächtig und widerrechtlich nach Bauen
gebracht habe; dieselben seien ihm vielmehr von Maria Christen,
bei dem sie in Hirtung gestanden haben, Anfangs Mai 1885
vertragsmäßig und ohne sein Zuthun zurückgebracht und es sei
ein Begehren der Rekurrenten, daß dieselben nach Buochs zurück
transportirt eventuell ihr Werth dort deponirt werde, von den
urnerschen Behörden abgewiesen worden, wobei die Rekurrenten
sich beruhigt haben. In rechtlicher Beziehung wird wesentlich aus
geführt: Der um Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils
angegangene Richter sei unzweifelhaft kompetent, zu prüfen, ob
das betreffende Urtheil von einem kompetenten Gerichte ausgefällt
worden sei, da dies Voraussetzung der Rechtskraft des Urtheils
sei. Er habe daher auch zu prüfen, ob die vom urtheilenden
Richter beurtheilte Klage eine dingliche oder eine persönliche ge
wesen sei. Das Kreisgericht Uri sei daher befugt gewesen, diese
Frage im vorliegenden Falle zu untersuchen; es habe dieselbe auch
materiell richtig entschieden. Ein dingliches Recht setze als Objekt
eine bestimmte Sache voraus. Das Recht des Blumensuchens
richte sich nun auf bewegliche Sachen, qualifizire sich also als
Modiliarpfandrecht. Das Mobiliarpfandrecht werde seit dem In
krasttreten des Obligationenrechtes ausschließlich durch das eidge
nössische Recht beherrscht. Eine dem eidgenössischen Rechte ent
sprechende Pfandbestellung habe aber nicht stattgefunden, und es
könne daher auch im Kanton Nidwalden kein Blumenpfandrecht
an Vieh mehr bestehen. Wollte man auch dies nicht anerkennen,
so wäre doch jedenfalls mit Rücksicht auf die thatsächlichen Ver
umständungen des vorliegenden Falles die von den Rekurrenten
angestellte Klage nicht eine dingliche, sondern eine persönliche.
Ein Pfandobjekt, aus welchem die Rekurrenten Befriedigung
suchen könnten, existire gar nicht mehr. Wenn die Rekurrenten
behaupten, der Rekursbeklagte habe die von ihnen gepfändeten
Kühe widerrechtlich weggenommen, so sei dies, wie bemerkt, nicht
richtig, und wäre überdem unerheblich. Auch bei unberechtigter
Wegnahme der Kühe bliebe die Thatsache, daß in Nidwalden that
sächlich kein Pfand mehr vorhanden gewesen sei, bestehen. Die
Rekurrenten hätten in diesem Falle zuerst durch Straf oder
Civilklage gegen den spätern Besitzer auf Rückstellung der Pfand
sache klagen müssen; bevor sie mit einer solchen Klage durchge
drungen, seien in Nidwalden die Voraussetzungen der Erhebung
einer Pfandklage nicht mehr vorhanden gewesen. dadurch, daß
der Rekursbeklagte es unterlassen habe, gegen das nidwaldensche
Kontumazialurtheil Purgation einzulegen, oder rechtzeitig
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, habe
dasselbe für den Kanton Uri keine Rechtskraft erlangt. Der
Rekursbeklagte habe, nach konstanter bundesrechtlicher, Praxis ruhig
zuwarten dürfen, bis er an seinem Wohnorte im Kanton Uri
belangt werde. Demnach wende beantragt: Die Rekursbegehren
seien ihrem ganzen Umfange nach abzuweisen, unter Ueberbindung
der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung von a Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis ist unzweifelhaft,
daß der gestützt auf Art. 61 B. V. um Vollstreckung eines
außerkantonalen Civilurtheils angegangene Richter befugt ist, die
Kompetenz des urtheilenden Gerichtes zu untersuchen. Denn diese
ist Voraussetzung der Rechtskraft des Urtheils. Ebenso steht in
der bundesrechtlichen Praxis fest, daß der vor einem verfassungs
mäßig inkompetenten Gerichte belangte Beklagte seine Einwen
dungen gegen die Kompetenz des Gerichtes auch erst in der
Vollstreckungsinstanz vorbringen kann, so daß er seiner sachbe
züglichen Einwendungen dadurch nicht verlustig geht, daß er es
unterläßt, gegen die Kompetenz oder Hauptentscheidung des in
kompetenten Richters binnen der Frist des Art. 59 O. G. den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Da
nach hat denn, wie übrigens bereits in der bundesgerichtlichen
Entscheidung vom 16. September 1887 in Erw. 3 angedeutet
ist, der Rekursbeklagte im vorliegenden Falle seine Einwendungen
gegen die Kompetenz des nidwaldenschen Gerichtes durch die Ver
spätung seiner Beschwerde gegen das Kontumazialurtheil vom
- September 1886 nicht verwirkt. Der urnersche Richter war
also berechtigt (und verpflichtet), zu prüfen, ob das nidwaldensche
Urtheil von einem kompetenten Gerichte ausgefällt sei, und zu
diesem Zwecke zu untersuchen, ob die beurtheilte Klage als eine
persönliche oder als eine dingliche, auf einem dinglichen oder doch
dinglich gesicherten Rechte beruhende, Klage erscheine. War der
dingliche Charakter der Ansprache zu verneinen, so mußte mit
Rücksicht auf Art. 59 Abs. 1 B. V. die Vollstreckung verweigert
werden.
- Hängt somit das Schicksal des Rekurses davon ab, ob die
Ansprache des Rekurrenten eine dingliche ist, so hat das Bandes
gericht bei Prüfung der Beschwerde in erster Linie zu untersuchen
ob ein Pfandrecht der von den Rekurrenten behaupteten Art recht
lich überhaupt möglich, oder nicht vielmehr durch das Bundes
recht ausgeschlossen sei. Diese Frage untersteht der Entscheidung
des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, einerseits weil es sich
dabei um die für die Gerichtsstandsfrage maßgebende rechtliche
Natur des eingeklagten Anspruches handelt (vergl. Amtliche
Sammlung III S. 62 Erw. 4), andrerseits weil die Anwendung
des verfassungsmäßigen Prinzips (Art. 2 der Uebergangsbestim
mungen zur Bundesverfassung), daß Bundesrecht dem Kantonal
rechte vorgeht, in Frage steht (vergl. Amtliche Sammlung XIII
S. 438 Erw. 3).
3. Das nidwaldensche Recht des Blumensuchens, d. h. das
Recht des Gültgläubigers oder an seiner Stelle des Wurfüber
nehmers einer Liegenschaft für den auf derselben haftenden Gült
zins den Blumen" d. h. den Ertrag der Liegenschaft oder das
Vieh, das denselben geätzt hat, in Anspruch zu nehmen, erscheint
nicht als ein selbständiges Mobiliarpfandrecht (als welches es
übrigens nach dem eidgenössischen Obligationenrecht von vornherein
unzuläßig wäre), sondern als eine Erweiterung des Grundpfand
rechts. Seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationen
Rechtes muß sich fragen, inwieweit eine derartige Erstreckung der
Wirkungen des Grundpfandrechtes auf bewegliche Sachen diesem
Gesetze nach möglich sei. Denn es handelt sich hier (soweit we
nigstens das Pfandrecht sich nicht auf Sachen des verpfändenden
Grundeigenthümers beschränkt) um den gesetzlichen Inhalt des
Pfandrechtes, nicht um die Gültigkeit eines vertraglichen Verpfän
dungsaktes. Der gesetzliche Inhalt des Pfandrechtes aber wandelt
sich mit der jeweiligen Gesetzgebung (s. Art. 884 O. R.) und ist
also auch für früher begründete Pfandrechte vom Inkrafttreten
des Obligationenrechtes an, nach dem neuen Rechte zu beurtheilen.
Nach Art. 211 Abs. 1 und 3 O. R. nun bleiben die Vorschriften
der kantonalen Gesetze in Kraft, vermöge deren bewegliche Sachen
als Zubehörden eines Immobiliarpfandes nach den für dieses
geltenden Formen mitverpfändet werden können, und ist die
Frage, was als Zubehörde einer Liegenschaft zu betrachten sei,
nach dem kantonalen Rechte zu beurtheilen. Das kantonale Recht
wird also nur in Betreff solcher beweglicher Sachen vorbehalten,
welche (nach kantonalem Rechte) Zubehörden eines Grundstückes
sind. Bewegliche Sachen, welche nicht Zubehörden einer Liegen
schaft sind, können demnach weder kraft kantonalen Gesetzes noch
kraft Vertrages in der Liegenschaftsverpfändung mit inbegriffen,
sondern es kann an solchen ein gültiges Pfandrecht nur nach
Maßgabe der Bestimmungen des Obligationenrechtes bestellt wer
den. Nun wird allerdings von einzelnen Gesetzen als Zubehörde
eines landwirthschaftlichen Gutes das zum Gutsinventar gehörige
Vieh, d. h. das Vieh des Grundeigenthümers, welches zu Be
wirthschaftung des Grundstückes dient, erklärt, dagegen ist klar,
daß auch nach dem weitest denkbaren Begriffe der Zubehörde
fremdes Vieh, welches blos vorübergehend auf einem Gute einge
stellt oder gar nur anderwärts aus dem Futterertrage des Gutes
gefüttert worden ist, niemals als Zubehörde des betreffenden
Gutes betrachtet werden kann. Denn es besteht ja keinerlei Zweck
beziehung des fremden Viehes zu dem Gute; dasselbe ist weder
zu Zwecken des Gutes dauernd bestimmt, noch bildet es als Theil
des Gutsinventars mit dem Gute eine wirihschaftliche Einheit.
Es ist denn auch in keiner Weise dargethan oder anzunehmen,
daß das nidwaldensche Recht, der Natur der Sache zuwider, frem
des Vieh lediglich deßhalb, weil es von dem Futterertrage einer Lie
genschaft genossen hat, als Zubehör dieser Liegenschast betrachte.
Daraus folgt aber, daß seit dem Inkrafttreten des Obligationen
rechtes das nidwaldensche sogenannte Blumenpfandrecht an frem
dem, nicht dem Eigenthümer des verpfändeten Gutes gehörigen,
sondern lediglich aus dem Gutsertrage gefütterten, Vieh nicht
mehr bestehen kann. Hiegegen kann selbstverständlich die Entschei
dung des Bundesgerichtes in Sachen Amstad vom 10. Mai 1884
(Amtliche Sammlung X S. 198 u. ff.) nicht angeführt werden,
da auf den dort entschiedenen Fall das eidgenössische Obligationen
recht noch nicht anwendbar war.
4. Ist somit ein Pfandrecht der von den Rekurrenten behaup
teten Art bundesrechtlich unmöglich, so ist aus diesem Grunde
der dingliche Gerichtsstand, d. h. der Gerichtesstand der belegenen
Sache nicht begründet und die Kompetenz des nidwaldenschen
Gerichtes daher von den urnerschen Gerichten mit Recht verneint
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.