BGE 15 I 127
BGE 15 I 127Bge03.07.1876Originalquelle öffnen →
Dokumente richtete Namens des W. Burri die Firma A. Zwil¬ chenbart in Basel, welcher ersterer laut Notariatsurkunde vom 7. Dezember 1888 sein in der Heimath vormundschaftlich ver¬ waltetes Vermögen gegen baare Zahlung von 350 dollars abgetreten hat, an den Regierungsrath des Kantons Zürich das Gesuch um Entlassung des W. Burri aus dem Schweizerbür¬ gerrechte. B. Nachdem der Regierungsrath des Kantons Zürich dieses Gesuch dem Bezirksrathe von Pfäfsikon für sich und zu Handen des Gemeinderathes Weißlingen sowie allfälliger weiterer Bethei¬ ligter mitgetheilt hatte, wurde gegen dasselbe von der Schwester des W. Burri, Frau Bertha Barri, geb. Buri, mit Ermächti¬ gung ihres Ehemannes Einsprache erhoben. Dieselbe erklärt, daß sie gegen die Entlassung des W. Burri und die Aushändigung des Vermögens desselben an die Firma Zwilchenbart so lange Einsprache erhebe, „bis Wilhelm Burri entweder an den Gemein¬ derath Weißlingen oder an sie die Mittheilung mache, daß er meinderath Weißlingen erklärt, daß er gegen die Entlassung des W. Burri keine Einsprache erhebe, indem er gleichzeitig über die Thatsachen rücksichtlich der Bevogtung des W. Burri Bericht er¬ stattet. Dagegen erklärt der Bezirksrath von Pfäffikon in seiner Berichterstattung, er finde die Einsprache der Schwester des Burri und ihres Ehemannes nicht ungerechtfertigt, indem er bemerkt, W. Burri sei allerdings nicht wegen Verschwendung, sondern wegen Abwesenheit bevogtet worden, ersteres wäre aber ohne Zweifel geschehen, wenn Burri beim Tode seines Vaters nicht schon ab¬ wesend gewesen wäre. Auffallend erscheine die Abtretung des nur 4189 Fr. 21 Cts. betragenden Vermögens an A. Zwilchenbart in Basel um 950 dollars (4750 Fr.) und es sei Grund zu der Annahme vorhanden, daß es sich hier um ein Scheinge¬ schäft handle, abgeschlossen zu dem Zwecke, die Aushändigung des Vermögens zu erwirken. C. Mit Beschluß vom 23. März 1889 hat der Regierungs¬ rath des Kantons Zürich die Einsprache der Frau B. Burri nebst den Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung über¬ mittelt, indem er seinerseits darauf hinweist, daß das Requisit der Handlungsfähigkeit des W. Burri nicht als erwiesen zu er¬ sein in Weißlingen liegendes Vermögen an Herrn Zwilchenbart in Basel abgetreten habe und ihm solches ohne weiters zu über¬ geben sei, indem er weder der Gemeinde noch seinen Verwandten zur Last fallen werde, da er das amerikanische Bürgerrecht er¬ worben und auf das Kantons= und Schweizerbürgerrecht verzichtet habe.“ Zur Begründung führt sie aus: Burri sei schon bei seiner Auswanderung bevogtet gewesen, hätte also zu derselben der Be¬ willigung der Vormundschaftsbehörde bedurft, welche er nie er¬ halten habe; er habe daher sein rechtliches Domizil noch in der Schweiz. Das amerikanische Bürgerrecht sichere Gemeinde und Verwandte nicht dagegen, daß sie einen ehemaligen schweizerischen Bürger, welcher nach Erwerb desselben auf das Schweizerbürger¬ recht verzichtet habe, doch wieder unterstützen müssen, da die Amerikaner dasselbe als dahingefallen betrachten, wenn der Ein¬ gebürgerte in die Schweiz zurückkehre. Die Aechtheit der vorge¬ legten Urkunden werde nicht bestritten; dagegen sei in Zweifel zu ziehen, daß es wirklich Wilhelm Burri gewesen sei, welcher die betreffenden Erklärungen abgegeben habe; derselbe hätte sonst mindestens einmal während seines Aufenthaltes in Amerika an seinen Vormund oder die Gemeindebehörde geschrieben. Der Ge¬ achten sei, da die vorliegende Deposition von zwei Privatpersonen auf amtlichen Glauben keinen Anspruch machen könne. D. Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 2. April 1888 giebt die Firma A. Zwilchenbart in Basel neue Aufschlüsse über das Zustandekommen und die Natur des von ihr mit W. Burri abgeschlossenen Geschäftes.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verzichtende das von ihm erworbene Bürgerrecht eines andern Staates in Zukunft weder verlieren könnte und alsdann wieder vom frühem Heimatlande, beziehungsweise der frühern Heiwat¬ gemeinde könnte übernommen werden müssen. In letzterer Bezie¬ hung ist übrigens daran zu erinnern, daß der aus dem Schweizer¬ bürgerrechte Entlassene, welcher sein neues Burgerrecht verliert, dadurch keineswegs ohne weiters sein schweizerisches Staats= und Gemeindebürgerrecht wieder erwirbt, sondern vielmehr als Heimat¬ loser betrachtet werden muß, zu dessen Aufnahme seine ursprüngliche Heimatgemeinde nicht verbunden ist (s. Entscheidung des Bun¬ desgerichtes, Amtliche Sammlung VII, S. 47). 2. Im vorliegenden Falle scheint die Einsprecherin bezweifeln zu wollen, daß der Gesuchsteller mit dem ausgewanderten Wilhelm Burri von Weißlingen identisch sei. Allein für diese Bestreitung liegt doch auch nicht das Mindeste vor; es erscheint vielmehr die Identität des Gesuchstellers durch die produzirten Urkunden als hergestellt. 3. Unbestritten und durch den produzirten amerikanischen Bür¬ gerbrief bewiesen ist, daß W. Burri das Bürgerrecht der Ver¬ einigten Staaten von Amerika erworben hat. Dagegen wird von der Einsprecherin bestritten, daß derselbe in der Schweiz kein Domizil mehr besitze und vom Regierungsrathe des Kantons Zürich bezweifelt, daß der Beweis für seine Handlungsfähigkeit erbracht sei. 4. Allein weder das eine noch das andere ist richtig. Richtig ist, daß, sofern W. Burri als Entmündigter ohne Bewilligung der vormundschaftlichen Organe ausgewandert wäre, er dadurch sein rechtliches Domizil in der Schweiz gültig nicht hätte aufgeben können. Allein aus dem Berichte des Gemeinderathes von Wei߬ lingen wie des Bezirksrathes von Pfäfsikon geht nun klar hervor, daß W. Burri zur Zeit seiner Auswanderung überhaupt nicht unter Vormundschaft stand und daß ihm auch seither ein Vor¬ mund nicht wegen Verschwendung u. dgl., sondern blos wegen Abwesenheit bestellt wurde; er blieb also, da die Bestellung eines Abwesenheitsvormundes selbstverständlich eine Schmälerung der Handlungsfähigkeit des Abwesenden nicht zur Folge hat, auch in seiner Heimath stetsfort vollständig handlungsfähig. Die vom Freilich liegt dafür keine besondere amtliche Urkunde vor. Allein das Gesetz schreibt, und zwar, da derartige amtliche Urkunden nicht in allen Ländern erhältlich sind, gewiß mit Recht, nicht vor, daß der Beweis der Handlungsfähigkeit nur durch amtliche Ur¬ kunden erbracht werden könne; es sind also alle Beweismittel statthaft und ist deren Beweiskraft nach freiem Ermessen zu prüfen. Danach erscheint hier die notarialisch beurkundete Erklärung zweier Zeugen als genügend. Denn irgendwelche Momente, welche ge¬ eignet wären, Zweifel an deren Richtigkeit zu erregen, liegen nicht vor. Vielmehr spricht für die Richtigkeit derselben einerseits die Thatsache, daß überhaupt nach englisch=amerikanischem Rechte die Handlungsfähigkeit volljähriger Personen nur in sehr wenigen Fällen nicht anerkannt wird, andrerseits der Umstand, daß das amerikanische Gericht den W. Burri zu der Erklärung, er wolle das amerikanische Bürgerrecht erwerben, zugelassen und ihm das¬ selbe ertheilt, ihn also als verfügungsfähigen Bürger behandelt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache der Frau B. Burri gegen die Bürgerrechtsent¬ lassung des Wilhelm Burri wird abgewiesen und es wird demnach der Regierungsrath des Kantons Zürich eingeladen, dem W. Burri die Entlassung aus seinem schweizerischen Staats= und Gemeinde¬ bürgerrechte zu ertheilen. Bezirksrathe Pfäffikon aufgestellte Behauptung, Burri wäre, wenn anwesend, wegen Verschwendung bevogtet worden, ändert hieran natürlich nichts. Denn eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Burri konnte nur durch wirkliche Anordnung der Entmün¬ digung eintreten. Danach kann denn kein Zweifel darüber bestehen, daß Burri sein Domizil rechtsgültig ins Ausland verlegen konnte und somit in der Schweiz kein solches mehr besitzt. 5. Ebenso ist der Beweis dafür, daß Burri nach den Gesetzen seines Wohnortslandes handlungsfähig ist, hinlänglich erbracht.
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