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BGE 15 I 117 ΓÇó Divorce jurisdiction and domicile under Civil Status and Marriage Act
BGE 15 I 117Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.12.1888Dismissed
Rosalie Meyer obtained a Zurich district court divorce judgment against Rudolf Meyer, including child custody, maintenance, and costs. Rudolf Meyer filed a federal complaint, arguing lack of jurisdiction, procedural defects, and a failure to investigate the wife's circumstances. The Federal Court held that alleged errors of cantonal procedure were not reviewable absent arbitrariness, interpreted the statutory term 'residence' as domicile, and found that Rudolf's last fixed Swiss domicile was in the Zurich area. It further held that any alleged error concerning the wife's domicile did not establish a constitutional violation. The complaint was dismissed and a court fee imposed on Rudolf Meyer.
Art. 43 Abs. 2 und Art. 49 Zivilstands- und Ehegesetz; Begriff des Wohnortes und Prüfungsumfang des Bundesgerichts im staatsrechtlichen Rekurs. Der in Art. 43 Abs. 2 verwendete Begriff des Wohnortes bedeutet den festen Wohnsitz bzw. das Domizil; maßgebend ist der letzte schweizerische Wohnsitz des Ehemannes. Eine abweichende kantonale Verfahrenshandhabung ist im staatsrechtlichen Rekurs nur unter dem Gesichtspunkt willkürlicher oder rechtsungleicher Behandlung überprüfbar; die blosse Rüge unrichtiger Anwendung kantonalen Prozessrechts genügt nicht. Ob die tatsächlichen Verhältnisse betreffend Nebenfolgen der Scheidung richtig gewürdigt wurden, entzieht sich der bundesgerichtlichen Nachprüfung (consid. 2-4).
setzungen seiner Kompetenz gegeben seien, bejaht diese Frage und dem angenommen worden sei, eine willkürliche ungleiche Hand bemerkt sodann, ein besonderer Kompetenzbeschluß habung des Rechts. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom sei nicht zu 28. Dezember 1888 sodann leide theils an formellen, theils au fassen, da der Beklagte die Inkompetenzeinrede nicht gemäß gesetz licher Vorschrift mündlich in der Hauptverhandlung aufgeworfen materiellen Mängeln. Es qualifizire sich nicht als ein den pro zeßualen Vorgängen und Vorschriften entsprechendes Ungehorsams habe. Das Gericht habe vielmehr, nach Feststellung seiner Kom urtheil, mit den hiefür gesetzlich vorgesehenen besonderen Ein petenz, sofort auf das Materielle einzutreten. In der Sache selbst sei das Scheidungsbegehren der Klägerin, nachdem der Beklagte spruchsfristen und Rechtsmitteln; ganz besonders erscheine sodann die Richtigkeit der ihm gemachten Vorwürfe stillschweigend zuge als unzulässig, daß das Gericht keinen besondern Kompetenzbe geben habe, durchaus begründet. Das Kind sei, da der Beklagte schluß gefaßt, sondern, offenbar in der Absicht, dem Rekurrenten nicht die erforderliche Garantie für eine richtige Erziehung des die Weiterziehung der Kompetenzfrage an das Bundesgericht ab selben biete, der Mutter zu überlassen und der geforderte Susten zuschneiden, sofort in das Materielle der Sache eingetreten sei. tationsbeitrag sei nicht zu hoch. Das gegen den Rekurrenten beobachtete Verfahren sei demnach B. Gegen dieses Urtheil reichte Fürsprech Rennward Meyer, von Anfang bis zu Ende ein regelwidriges, die Gleichheit vor in Luzern, Namens des Rudolf Meyer, am 14./17. Januar 1889dem Gesetze verletzendes gewesen. In materieller Beziehung sei dem Bundesgerichte in Anschluß an die vorausgehenden Be das Bezirksgericht Zürich nach Art. 43, Abs. 2 des Bundesge schwerden eine Rekursschrift ein, in welcher er die Anträge setzes über Civilstand und Ehe nicht kompetent gewesen, wofür stellt: im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde des Rekurrenten vom 12. Mai 1888 geltend gemachten rechtlichen und thatsäch
Nachtheilen verbundene Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. C. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs des R. Meyer trägt die Rekursbeklagte Frau Rosalie Meyer auf Abweisung des Rekurses unter Kosten und Entschädigungsfolge an, indem sie im Wesentlichen bemerkt: Das gestellte Revisionsgesuch sei formell und materiell unbegründet. Die friedensrichterliche Weisung habe vorgelegen; allerdings sei dieselbe vor Ablauf von drei Monaten ausgestellt und eingereicht worden. Allein da man damals den Beklagten als unbekannt abwesend habe betrachten müssen, so habe das Gericht die Weisung, nach Art. 498 des Gesetzes betreffend, die Rechtspflege annehmen dürfen und müssen. Die Hauptver handlung sei übrigens viel später als drei Monate nach Einrei chung der Weisung erfolgt und dadurch sei den gesetzlichen Vor schriften volles Genüge geleistet. Uebrigens handle es sich hier einfach um eine Anwendung kantonaler Prozeßgesetze, welche nicht zum Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden könne. Daß kein besonderer Kompetenzbeschluß gefaßt worden sei, entspreche vollständig den kantonalen Prozeßvorschriften und es könnte übrigens eventuell dieses Verfahren wiederum nicht zum Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden. Rücksichtlich der Kompetenzfrage werde einfach auf das bezirks gerichtliche Urtheil und die Akten verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des Civilstands und Ehegesetzes oder eine Verletzung der Gleich heit vor dem Gesetze liegen könnte, ist nicht erfindlich. Das Be zirksgericht Zürich hat über die Nebenfolgen der Ehescheidung geurtheilt, also den Art. 49 cit. nicht außer Acht gelassen, son dern angewendet; ob seine sachbezügliche Entscheidung auf rich tiger oder unrichtiger Würdigung der statsächlichen Verhältnisse beruht, ist das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt. 5. Die Natur des Rekurses rechtfertigt es, dem Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.