BGE 14 I 731
BGE 14 I 731Bge09.06.1869Originalquelle öffnen →
„Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und „Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und noth¬ „wendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigen¬ „thum der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung. „Art. 36: Außer dem in dem Art. 35 vorgesehenen Falle „(Rückkauf) sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher „Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsur¬ „kunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen. „Art. 37: Für die Entscheidung der gemäß der Bestimmung „dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszu¬ „tragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zu¬ „sammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird u. s. w." B. Die Gotthardbahngesellschaft besitzt in der Stadtgemeinde Luzern die Liegenschaft Bellevue an der Hofgasse, welche bis jetzt als Verwaltungsgebäude benutzt wurde. Während die Ge¬ sellschaft in den Jahren 1873 und 1875 für diese Liegenschaft die Steuern bezahlt hatte, reklamirte sie dagegen gegen eine Steuerveranlagung für 1876 unter Berufung auf Art. 8 der Konzession vom 9. Juni 1869 beim Stadtrathe von Luzern, welcher wirklich die Besteuerung fallen ließ, die für 1876 bereits bezahlte Steuer zurückerstatte und auch in den folgenden Jahren die Gotthardbahngesellschaft nicht zur Besteuerung heranzog. C. Im Jahre 1886 kaufte die Gotthardbahngesellschaft von der Stadtgemeinde Luzern und einigen Privaten den freien Platz vor dem Stadthofe, um dort ein neues Verwaltungsge¬ bäude zu errichten. Im Mai 1887 ging ihr für den von Privaten gekauften Theil des Bauplatzes eine Steuernote von 30 Fr. 40 Cts. zu. Die Gotthardbahngesellschaft beschwerte sich wiederum unter Berufung auf Art. 8 der Konzession beim Stadtrathe von Luzern, indem sie indeß immerhin anerkannte, daß sie mit dem Bezuge des Neubaues sowohl für das Ge¬ bäude Bellevue, das dann seinem bisherigen Zwecke entfremdet werde, als für diejenigen Parterre=Räumlichkeiten des neuen Verwaltungsgebäudes, welche als Magazine an Drittpersonen vermiethei werden und somit nicht ihren Verwaltungszwecken dienen, steuerpflichtig werde. Der Stadtrath von Luzern beschloß am 6. Juni 1887, die Steuernote an die Gotthardbahn einst¬ weilen zurückzuziehen „bis zu späterer Regulirung der Sache.“ Am 28. Dezember 1887 beschloß nun aber der Regierungsrath des Kantons Luzern auf einen Bericht seines Gemeindedeparte¬ mentes: 1. Die Verwaltung der Gotthardbahn sei gehalten, die Gemeinde= und Staatssteuer ab dem Kataster ihres in der Stadtgemeinde Luzern liegenden Grundbesitzes zu bezahlen. 2. Dieselbe habe die nicht bezahlten Steuern seit 1876 inklusive nachzubezahlen. Mit Eingabe vom 5. Januar 1888 remon¬ strirte die Gotthardbahngesellschaft unter Berufung auf Art. 8 der Konzession gegen diese Schlußnahme beim Regierungsrathe des Kantons Luzern und stellte eventuell, für den Fall, daß ihrer Remonstration keine Folge sollte gegeben werden, gestützt auf Art. 36 und 37 der Konzession das Gesuch, der Regie¬ rungsrath möchte die zwei Mitglieder bezeichnen, deren Wahl in das zum Entscheid dieses Steueranstandes eventuell zu be¬ zeichnende Schiedsgericht ihm zustehe. Der Regierungsrath hielt indeß durch Beschluß vom 8. März 1888 seine Schlußnahme vom 28. Dezember 1887 aufrecht und trat auf das Begehren der Gotthardbahngesellschaft um Bezeichnung von zwei Mit¬ gliedern des niederzusetzenden Schiedsgerichtes nicht ein. Bereits am 17. Februar 1887 ging der Gotthardbahngesellschaft auch für das neue Verwaltungsgebäude die Steuerschatzung seitens des Stadtrathes von Luzern zu. Die Gotthardbahngesellschaft protestirte auch gegen diese Besteuerung; dieselbe wurde indeß vom Regierungsrathe des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 28. März 1888 aufrechterhalten. D. Mit Schriftsatz vom 27. März 1888 stellte daher die Gotthardbahngesellschaft beim Bundesgerichte den Antrag: es möchte den Regierungsrath des Kantons Luzern verhalten, nach Art. 36 und 37 der Konzession über Erstellung einer Eisenbahn von Luzern an die Grenze des Kantons Schwyz als Bestand¬ theil einer Gotthardbahn vom 9. Juni 1869 bei der Bestellung eines Schiedsgerichtes, das über die Streitigkeiten betreffend Steuerpflicht nach Art. 8 der genannten Konzession zu ent¬ scheiden hat, mitzuwirken, eventuell es möchte das Gericht selber
die Schiedsrichter an Stelle des Regierungsrathes ernennen (vergleiche Windscheid, Pandekten II, § 416, Note 17), unter Kostenfolge. In der Begründung bemerkt sie: Es sei zwischen der Regierung von Luzern und der Gotthardbahngesellschaft streitig: 1. Ob die Gesellschaft angehalten werden könne, von der Liegenschaft Bellevue für die Jahre 1876 und weiter Steuern zu bezahlen, so lange diese Liegenschaft als Verwaltungsgebäude der Eisenbahngesellschaft verwendet werde. 2. Ob die Gesell¬ schaft angehalten werden könne, für das neue Verwaltungsge¬ bäude, das zur Zeit im Bau begriffen sei, jetzt und nach Bezug desselben Steuern zu entrichten. Die Gesellschaft halte dafür, daß diese Streitpunkte gemäß Art. 36 und 37 der Konzession von dem dort vorgesehenen Schiedsgerichte zu beurtheilen seien und die Regierung des Kantons Luzern verpflichtet sei, zu dessen Einsetzung Hand zu bieten. Das Bundesgericht sei zu Beurtheilung ihrer sachbezüglichen Klage kompetent, da dieselbe sich gegen einen Kanton richte, der Streitwerth 3000 Fr. über¬ steige und die Klage eivilrechtlicher Natur sei. Wie das Bun¬ desgericht schon häufig entschieden habe, begründe die konzessions¬ mäßige, einer Eisenbahngesellschaft verliehene, Steuerbefreiung ein privates Vermögensrecht des Konzessionärs; Streitigkeiten über Bestand und Umfang eines solchen Privilegs seien also privatrechtlicher Natur. Die Regierung des Kantons Luzern bestreite dies allerdings, aber offenbar ohne Grund. Des fernern wende dieselbe ein, die Gotthardbahngesellschaft sei der kon¬ zessionsmäßigen Verpflichtung zum Baue der Linie Luzern¬ Immensee nicht nachgekommen und es sei daher die Konzession noch nicht in Wirksamkeit getreten, so daß die Gesellschaft das dort verliehene Steuerprivileg ebenso wie die konzessionsmäßige Schiedsklausel noch gar nicht anrufen könne. Diese Einwendung gehe indeß vollständig fehl. Wenn auch die Linie Luzern¬ Immensee noch nicht gebaut sei, so bestehe die Konzession doch zu Recht und in voller Wirksamkeit. Weder der Große Rath des Kantons Luzern noch die Bundesversammlung (welche seit Erlaß des neuen Eisenbahngesetzes einzig kompetent wäre) haben dieselbe zurückgezogen. Die Gotthardbahn habe auch stets aner¬ kannt, daß sie die konzessionsmäßigen (nicht etwa durch das neue Bundesgesetz modifizirten) Verpflichtungen, abgesehen vom Bau¬ termine zu erfüllen habe, so die Verpflichtungen, wie sie in Art. 4-7, 18, 20-31 der Konzession aufgestellt seien. Umge¬ kehrt müsse sie freilich verlangen, daß auch diejenigen Artikel gelten, in welchen ihr Vergünstigungen eingeräumt seien, um so mehr, als gewisse Vergünstigungen sich nicht blos auf die Strecke Luzern=Immensee, sondern auf die ganze Gotthardbahn beziehen. Hiebei sei schon der Titel der Konzession, und nament¬ lich der Wortlaut des Art. 1, Abs. 1 von Bedeutung, und es gelte dies insbesondere für die ganz allgemein gehaltenen Artikel 8, 36 und 37. Die Interpretation des Regierungsrathes des Kantons Luzern qualifizire sich als eine einseitige Ver¬ letzung der klägerischen Rechte. Die Gotthardbahn sei übrigens mit dem Baue der Linie Immensee=Luzern auch gar nicht im Verzug, da staatsvertraglich der Bundesrath über den Zeitpunkt der Inangriffnahme derselben zu entscheiden habe und derselbe den Bau dieser Linie noch nicht angeordnet habe. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der Regierungsrath des Kantons Luzern:
privatrechtlicher, Streitigkeiten über die regelmäßige Anwendung des kantonalen Steuerrechtes dagegen öffentlich-rechtlicher Natur seien. Insoweit daher die Gotthardbahngesellschaft die Steuer¬ befreiung der Liegenschaft Bellevue und der zu Verwaltungs¬ zwecken dienenden Theile des neuen Verwaltungsgebäudes gestützt auf Art. 8 der Konzession prätendire, möge allerdings ein privat¬ rechtlicher Anspruch vorliegen. Soweit dieselbe dagegen bean¬ spruche, daß sie von den an sich steuerpflichtigen Theilen des neuen Verwaltungsgebäudes (Magazinen und Wohnungen) nicht schon während der Bauzeit, sondern erst von dem Bezuge des Gebäudes an die Steuer zu bezahlen habe, handle es sich nicht mehr um Anwendung des Steuerprivilegs, sondern um einen gewöhn¬ lichen, nach Maßgabe der kantonalen Steuergesetzgebung von den Administrativbehörden zu entscheidenden, Steuerstreit. Inso¬ weit sei jedenfalls die schiedsgerichtliche Entscheidung ausge¬ schlossen. Allein die Regierung von Luzern gehe weiter und behaupte, daß der Gotthardbahn zur Zeit ein Steuerprivileg überhaupt nicht zustehe. Das Steuerprivileg und die Schieds¬ gerichtsklaufel seien in der im Jahre 1869 für das luzernische Stück des Gotthardbahnnetzes ertheilten Konzession enthalten diese Konzession bestehe freilich noch zu Recht; allein sie fei nicht in Wirksamkeit getreten, da die Gotthardbahngesellschaft von derselben keinen Gebrauch gemacht habe. Da die konzedirte Linie noch nicht gebaut und der Bau auch nicht in Angriff genommen, selbst bundesräthlich noch nicht genehmigt sei, so könne die Inhaberin der Konzession nicht dritten gegenüber Rechte in Anspruch nehmen, welche den Bahnbau zur Voraus¬ setzung haben. Dies um so weniger, als nach der heutigen Sach¬ lage nicht unmöglich sei, daß das Theilstück Luzern=Küßnacht überhaupt nicht gebaut werde. Aus diesen Gründen werde auf Abweisung der Klage angetragen. Dagegen sei im gegenwärtigen Verfahren nicht zu untersuchen, ob die streitigen Steuerobjekte im Sinne der Konzession in unmittelbarer und nothwendiger Beziehung zu der Eisenbahn stehen. Darüber wäre von dem in der Sache kompetenten Richter zu entscheiden. F. Aus der Replik der Klägerin ist hervorzuheben, daß die¬ selbe rücksichtlich des eventuellen Begehrens des Beklagten bemerkt: Die stadträthliche Steuertaxation für das neue Ver¬ waltungsgebäude, gegen welche sie an den Regierungsrath rekurrirt und welche schließlich auch zu der gegenwärtigen Civil¬ klage Veranlassung gegeben habe, beziehe sich auf das Gebäude in seiner Totalität. Eine nachträgliche Trennung im Civilpro¬ zesse sei unzulässig und lehne sie das Eintreten auf eine solche ab. Uebrigens wäre dieselbe im vorliegenden Rechtsstreite be¬ deutungslos. Im Uebrigen hält die Klägerin in erweiterter Ausführung die in der Klage geltend gemachten Gesichtspunkte aufrecht. G. Duplikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Luzern, indem er im Uebrigen an seinen bezüglichen Anträgen festhält: Die Weigerung der Gotthardbahn, auf die von der Regierung angedeutete Unterscheidung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Bestandtheilen des Verwaltungsgebäudes einzu¬ treten, könne ihr nicht helfen. Das Bundesgericht müsse diese Unterscheidung zulassen, weil sie mit der Kompetenzfrage zu¬ sammenhänge. H. Auf die mündlichen Vorträge haben beide Parteien ver¬ zichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
feststellen zu lassen, speziell mit Bezug auf die Steuerpflicht für das (alte und neue) Verwaltungsgebäude. Dieser Anspruch ist privatrechtlicher Natur, wie das Bundesgericht in ähnlichen Fällen schon wiederholt, insbesondere durch Urtheil vom 23. Ok¬ tober 1886 in der ganz analogen Sache der Emmenthalbahn¬ gesellschaft gegen den Kanton Bern, ausgesprochen hat, und es ist daher die Gotthardbahngesellschaft berechtigt, denselben der Beurtheilung des konzessionsmäßigen Schiedsgerichtes zu unter¬ breiten. Wenn die Regierung des Kantons Luzern hiegegen einwendet, das Steuerprivileg des Art. 8 der Konzession vom 9. Juni 1869 stehe der Gotthardbahngesellschaft gegenwärtig noch gar nicht zu, da sie von der gedachten, für den Bau der Linie Luzern=Immensee, resp. Schwyzergrenze ertheilten Kon¬ zession noch keinen Gebrauch gemacht habe, so ist darauf zu erwidern: Es ist nicht bestritten, daß die gedachte Konzession zu Recht besteht; die Gotthardbahngesellschaft behauptet nun, daß das ihr durch dieselbe ertheilte Steuerprivileg nicht durch den Bau der Linie Luzern=Immensee bedingt sei, sondern ihr, solange die Konzession überhaupt zu Recht bestehe, schlechthin und unbedingt zustehe. Ob diese Behauptung richtig ist, hängt von der Auslegung der Konzession vom 9. Juni 1869 ab; ein Streit darüber erscheint als eine Streitigkeit privatrechtlicher Natur über die Auslegung der Konzessionsurkunde im Sinne des Art. 36 der Konzession und ist daher von dem für Ent¬ scheidung solcher Streitigkeiten vorgesehenen, in der Sache selbst kompetenten Schiedsgerichte, nicht aber im gegenwärtigen Ver¬ fahren vom Bundesgerichte, zu entscheiden. Letzteres hat nur zu untersuchen, ob einer der konzessionsmäßig an ein Schiedsgericht gewiesenen Streitfälle vorliege, nicht aber ob der Anspruch, welchen die Gotthardbahngesellschaft dem Schiedsgerichte unter¬ breiten will, sachlich, überhaupt oder zur Zeit, begründet oder unbegründet sei. 3. Speziell wendet die Regierung des Kantons Luzern noch ein, es sei jedenfalls die Frage, ob die Gotthardbahngesellschaft für die nicht zu Verwaltungszwecken bestimmten und daher nach dem eigenen Zugeständnisse der Gotthardbahn an sich von der Steuerpflicht nicht befreiten Theile des Verwaltungsgebäudes erst von der Zeit der Benutzung an oder schon während der Bauzeit steuerpflichtig sei, nicht privatrechtlicher Natur und daher dem Schiedsgerichte nicht zu unterbreiten. In dieser Beziehung ist nun richtig, daß die Frage, ob in der fraglichen Richtung ein Steueranspruch nach der Steuergesetzgebung des Kantons Luzern bestehe, nicht privatrechtlicher Natur ist und daher von dem konzessionsmäßigen Schiedsgerichte ohne Ueber¬ schreitung seiner Kompetenzen nicht entschieden werden kann. Allein es kann dies doch zu einer Gutheißung des eventuellen Rechtsbegehrens der Regierung des Kantons Luzern nicht führen. Ueber Bestand und Tragweite der Steuerbefreiung aus Art. 8 der Konzession hat in allen Richtungen das konzessionsmäßige Schiedsgericht zu entscheiden. Sofern daher, was nicht ersichtlich ist, die Gotthardbahngesellschaft eine Steuerbefreiung des ge¬ sammten Verwaltungsgebäudes während der Bauzeit aus Art. 8 der Konzession sollte herleiten wollen, so hätte hierüber das konzessionsmäßige Schiedsgericht zu urtheilen, während dasselbe dagegen allerdings, wie bemerkt, über die Steuerpflicht nach dem allgemeinen Steuerrechte des Kantons nicht zu entscheiden hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Klägerin wird, unter Abweisung der Begehren der be¬ klagten Regierung des Kantons Luzern, ihr Hauptrechtsbegehren zugesprochen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.