liche Kosten zweiter Instanz mit einer Urtheilsgebühr von
a Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel
vom 4. Mai 1888 ging dahin: Die Beklagte Marie von
Schweikhardt Endreß ist zur Zahlung von 8077 Mk. 5 Pf.
(wovon 4000 Mk. erst nach Maßgabe der Schuld und Bürg
schaftsurkunde d. d. 6. Juni 1887 fällig werden) sammt Zins
zu 5 % seit 6. Juni 1887 ab 9132 Mk. 5 Pf. pro rata der
Abzahlungen, zahlbar in Schweizerwährung zum Tageskurse,
verurtheilt. Die Beklagte, Sophie Endreß, wird mit ihrem
Eigenthumsanspruch, beide Beklagte werden mit ihren Wider
klagen betreffend Schadenersatz abgewiesen. Die Beklagte Endreß
trägt die ordinären und extraordinären Kosten des durch ihre
Widerklage verursachten Verfahrens. Die Beklagte Schweikhardt
trägt die übrigen ordinären und extraordinären Kosten des
Prozesses inelusive 22 Fr. 65 Cts. Betreibungskosten. Der am
31. Dezember 1887 auf die Fahrhabe der Beklagten Schweik
hardt gelegte Arrest wird bestätigt und soll mit der Masse nach
der Ordnung verfahren werden.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil erklärte Für
sprech Dr. Feigenwinter Names der beiden Beklagten durch
Rekurserklärung vom 25. Juli 1888 die Weiterziehung an das
Bundesgericht mit dem Antrage, daß der Kaufsabschluß vom
11. November 1887 als rechtsbeständig erklärt, der Arrest vom
31. Dezember aufgehoben und die verkauften Gegenstände der
beklagten Endreß aushingegeben werden, unter Verfällung des
Klägers Rothschild zu Bezahlung einer angemessenen Entschä
digung und sämmtlichen Kosten.
Bei der heutigen Verhandlung ist keine Partei erschienen oder
vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 31. Dezember 1887 erwirkte I. Rothschild für eine
Forderung von 10,292 Fr. 50 Cts, einen Arrest auf die Fahr
habe der Marie von Schweikhardt. Am 5. Januar 1888 er
hoben sowohl letztere als deren Schwester Sophie Endreß Ein
spruch gegen denselben. I. Rothschild trat daher klagend gegen
Marie von Schweikhardt und Sophie Endreß auf. Im Prozesse
bestritt die Beklagte Marie von Schweikhardt (vor erster In
stanz) sowohl die klägerische Forderung als das Vorhandensein
eines Arrestgrundes und verlangte daher gänzliche Abweisung
der Klage und Aufhebung des Arrestes, unter Haftbarmachung
des Klägers für allen in Folge der Arrestnahme entstandenen
Schaden, unter Kostenfolge. Die Beklagte Endreß ihrerseits
behauptete, in Folge eines von ihr am 11. November 1887
mit ihrer Schwester abgeschlossenen Kaufes Eigenthümerin eines
Theiles der verarrestirten Gegenstände (nämlich von Möbeln
im Schatzungswerthe von 8665 Fr.) geworden zu sein und
verlangte daher Aufhebung des Arrestes, insoweit durch denselben
diese Gegenstände betroffen werden, und Verfällung des Klägers
zu einer angemessenen Entschädigung wegen unberechtigter
Arrestnahme, unter Kostenfolge. Am 7. Januar 1888 hatte
überdem der Kläger auch gegen die Beklagte Endreß persönlich
einen Arrest ausgewirkt, welcher indeß am 1. Februar 1888
wieder aufgehoben wurde; die Beklagte Endreß verlangte nun
auch wegen des ihr durch diesen Arrest entstandenen Schadens
eine angemessene Entschädigung.
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Wie bereits vor der zweiten Instanz hat die Beklagte
Marie von Schweikhardt vor Bundesgericht die Forderung des
Klägers, so wie dieselbe durch die kantonale Entscheidung fest
gestellt ist, nicht bestritten; dieselbe verlangt vielmehr nur noch
Aufhebung des Arrestes vom 31. Dezember 1887 (wegen
mangelnden Arrestgrundes) und Verurtheilung des Klägers zu
einer angemessenen Entschädigung wegen ungerechtfertigter Her
ausnahme dieses Arrestes. Die Voraussetzungen des Arrestes
werden nun aber ausschließlich durch das kantonale Prozeßrecht
normirt und das Bundesgericht ist daher gemäß Art. 29 O. G.
nicht kompetent, über die Gültigkeit des angefochtenen Arrestes
zu entscheiden. Damit erledigt sich denn auch die Schadenersatz
forderung der Beklagten Marie von Schweikhardt von selbst.
Denn da, wie bemerkt, über die Gültigkeit des Arrestes aus
schließlich die kantonalen Gerichte zu entscheiden haben und
von diesen der Arrest als rechtsgültig gelegt aufrecht erhalten
worden ist, so kann natürlich keine Rede davon sein daß in dessen
Herausnahme etwa eine rechtswidrige, nach Art. 50 O. R. zum
Schadenersatze verpflichtende, Handlung gefunden werden könnte.
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In Bezug auf die Eigenthumsansprache der Beklagten
und Widerklägerin Endreß an einem Theil der mit Arrest be
legten Gegenstände ist zu bemerken: Laut schriftlichem Vertrag
vom 11. November 1887 trat die Beklagte Marie von Schweik
hardt die fraglichen Möbel ihrer Schwester Sophie Endreß
eigenthümlich ab und zwar zur Deckung verschiedener Darlehen
im Gesammtbetrage von 7646 Mk. 99 Pf., welche der, damals
bereits flüchtig gewordene und am 15. November 1887 in
Konkurs gerathene, Ehemann der Marie von Schweikhardt von
der Sophie Endreß erhalten hatte und welche von der Ehefrau
von Schweikhardt garantirt waren. Die als Kaufvertrag be
zeichnete Urkunde enthält am Schlusse die Erklärung: Diese
sämmtlichen Gegenstände sind heute der Käuferin von mir
übergeben worden. Die Widerklägerin Endreß behauptet, als
sich der Ehemann von Schweikhardt im Oktober 1887 entfernt
habe, sei sie mit ihrer Schwester dahin überein gekommen, ge
meinschaftlich mit ihr Haus zu halten; zu diesem Zwecke habe
sie einen Theil des verhandenen Mobiliars übernommen und
es seien ihr die betreffenden Möbel sofort zu Eigenthum über
geben worden, wie sie denn auch seither von beiden Beklagten
gemeinsam benützt worden seien. Die Vorinstanz stellt indeß
thatsächlich fest, daß die Beklagte von Schweikhardt stets die
alleinige Mietherin der Wohnung, in welcher sich die betreffen
den Möbel befanden, gewesen sei und daß die letztern nach wie
vor dem Vertrage vom 11. November 1887 am gleichen Orte
geblieben seien. Die Vorinstanz führt aus, daß demnach eine
körperliche Besitzübergabe im Sinne des Art. 200 O. R. nicht
stattgefunden habe; es könnte sich höchstens fragen, ob nicht
eine Besitzübertragung durch const. poss. gemäß Art. 202 O. R.
vorliege. Eine solche wäre aber, abgesehen davon, daß ein
besonderes, das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräuße
rer rechtfertigendes Rechtsverhältniß nicht nachgewiesen sei,
im vorliegenden Falle gemäß Art. 202 Absatz 2 O.-R. darum
unwirksam, weil nach den Umständen angenommen werden
müßte, es habe sich bei dem fraglichen Kaufe lediglich darum
gehandelt, das Mobiliar vor den übrigen Gläubigern der Be
klagten von Schweikhardt zu retten. Dieser Entscheidung ist bei
zutreten. Zur körperlichen Besitzübergabe im Sinne des
Art. 200 O. R. genügt eine blos verbale, wenn auch in
Gegenwart der zu übereignenden Gegenstände oder sogar unter
Berührung derselben geschehene, Uebertragung des Gewahrsams
nicht; es ist vielmehr dazu eine thatsächliche Aenderung des
Gewaltverhältnisses erforderlich. Eine solche ist aber hier nach
dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande nicht erfolgt. Eine
gültige Besitzübertragung durch const. poss. dagegen ist schon
deßhalb ausgeschlossen, weil ein das Zurückbleiben des Gewahr
sams beim Veräußerer begründendes besonderes Rechtsverhält
niß, wie eine Miethe und dergleichen, gar nicht behauptet ist.
Ist aber der Besitz an dem streitigen Mobiliar auf die Wider
klägerin Endreß nicht übertragen worden, so ist sie gemäß
Art. 199 O. R. auch nicht Eigenthümerin desselben geworden
und daher ihre Vindikation abzuweisen, wonach selbstverständlich
auch ihr Schadenersatzanspruch aus dem Arreste vom 31. De
zember 1887 sich erledigt.
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Was den Schadenersatzanspruch der Widerklägerin Endreß
aus dem Arreste vom 7. Januar 1888 anbelangt, so ist auf
denselben wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten.
Denn in dieser Beziehung ist der Streitwerth von 3000 Fr.
nicht gegeben, wie sich daraus ergibt, daß in einer nachträglichen
Eingabe an das Appellationsgericht vom 23. April 1888 der
gesammte Schaden der Sophie Endreß auf 1000 Fr. beziffert
wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten und Widerklägerinnen wird
verworfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 5. Juli 1888 sein Bewenden.