- Urtheil vom 3. November 1888 in Sachen
Masse Schildknecht gegen Huber.
A. Durch Urtheil vom 12. Juli 1888 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich erkannt:
- Von der Anerkennung der Klage im Betrage von 100 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 28. Februar 1888 wird Vormerk ge
nommen; im Uebrigen wird dieselbe abgewiesen.
- Die Staatsgebühr ist auf
300 Fr. Cts. festgesetzt; die übrigen Kosten betragen:
Schreibgebühr;
Citationsgebühr;
Stempel;
Porto.
- Die Klägerin hat die Kosten des Prozesses zu bezahlen.
- Dieselbe hat den Beklagten für außergerichtliche Kosten
und Umtriebe mit 100 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Vertreter, indem er eventuell seine vor kantonaler
Instanz gestellten Beweisanträge aufrecht hält; es sei der Be
klagte Oskar Huber pflichtig, der Klägerin die Summe von
11,600 Fr., resp. nachdem der Beklagte 100 Fr. hievon aner
kannt hat, 11,500 Fr. mit Zins zu 5% seit dem 2. Februar
1888 zu bezahlen, unter Kostenfolge. Er erklärt, daß seine
Partei auf die weiteren vor der kantonalen Instanz noch strei
tig gewesenen 264 Fr. 71 Cts. verzichte.
Der Anwalt des Beklagten und seines Litisdenunziaten trägt
auf Abweisung der Weiterziehung und Bestätigung des vorin
stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an, indem er ebenfalls
eventuell seine vor kantonaler Instanz gestellten Beweisanträge
aufrecht hält.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Kaufvertrag vom 23. Juli 1887 verkaufte der
Käser I. A. Schildknecht von Mooshub dem Großhändler
Oskar Huber in Winterthur von seinen diesjährigen fetten Käsen
zu Mooshub die 365 Stück vom 1. Mai bis 31. Oktober 1887
zum Preise von 148 Fr. pro 100 Kilos mit 6% Ausge
wicht, franko nach Hauptweil in gutem Zustande geliefert, ein
zuwiegen: Maikäse im September, Juni, Juli und 20 Stück
vom August, wenn offen Ende Oktober, Rest August/ Septem
ber auf 1. Januar 1888; Oktoberkäse im Februar 1888.
Die Zahlung hatte zu geschehen für die beiden ersten Lieferun
gen auf 5. November 1887, für die beiden anderen Lieferungen
auf Lichtmeß 1888. Dieser Kauf war vermittelt worden durch
Jakob Aebi in Goßau, welcher für verschiedene Großhändler
die Käseeinkäufe in der Ostschweiz besorgt und bereits früher
in Geschäftsverbindung mit Schildknecht gestanden hatte. Die
Vorinstanz stellt, gestützt auf eine Reihe von Thatmomenten,
fest, daß anläßlich des durch Aebi vermittelten Kaufsabschlusses
zwischen Schildknecht und Huber die folgende, im Käsehandel
übliche und speziell bei den frühern durch Aebi vermittelten
Verkäufen des Schildknecht stets festgehaltene, Vereinbarung ge
troffen worden sei: Der Vermittler Aebi solle dem Käser
Schildknecht durch Eingehung von Wechselbürgschaften, resp.
durch Girirung von Wechseln behülflich sein, das für die Zah
lungen an seine Milchlieferanten auf Martini 1887 erforder
liche Geld zu beschaffen. Hinwieder solle Aebi dadurch sicher
gestellt werden, daß der Käufer Huber seine Kaufpreisschuld
bis zum Belaufe der von Aebi unterzeichneten Wechsel an
diesen und nicht an Schildknecht bezahle, oder dann zum Zwecke
der Einlösung fraglicher Wechsel selbst verwende. Diese Verab
redung sei von allen Betheiligten (Schildknecht, Huber und
Aebi) genehmigt worden. Ob in Ausführung dieser Vereinba
rung Schildknecht dem Aebi einen (später verloren gegangenen)
Abtretungsschein über seine Kaufpreisforderung ausgestellt habe,
läßt die Vorinstanz dahingestellt. Schildknecht stellte nun drei
Eigenwechsel an die Ordre des I. Aebi aus, nämlich 1. einen
solchen d. d. 22. Oktober 1887 über 2500 Fr., zahlbar am
22. Januar 1888 bei der Schweizerischen Volksbank, Filiale in
St. Gallen; 2. einen solchen d. d. 29. Oktober über 4000 Fr.,
zahlbar am 29. Januar 1888 bei der Eidgenössischen Bank
in St. Gallen; 3. einen solchen d. d. 5. November 1887 über
5000 Fr., zahlbar am 4. Februar 1888 bei Mandry und Dorn
in St. Gallen. Aebi girirte diese Wechsel der Abrede gemäß
an die betreffenden Bankinstitute. Nachdem Aebi den letzten
dieser Wechsel unterzeichnet hatte, vernahm er von Schildknecht,
daß Huber den Kaufpreis für die inzwischen geschehenen ersten
Käselieferungen bereits an Schildknecht bezahlt habe. Er rekla
mirte daher sofort durch Schreiben vom 6. November 1887 bei
Huber, indem er diesen an die Vereinbarung, daß das Käsgeld
an ihn zu bezahlen sei, erinnerte und darauf insistirte, daß
wenigstens die zweite Zahlung an ihn geschehen müsse, um ihn
für die Einlösung der Wechsel zu sichern. Am 11. November
1887 starb nun aber Schildknecht; nachdem ein am 19. No
vember 1887 über seinen Nachlaß aufgenommenes waisenamt
liches Inventar einen Passivenüberschuß von circa 30,000 Fr.
ergeben hatte, wurde das Beneficium inventarii mit Anmel
dungsfrist bis 19. Dezember bewilligt und am 23. Dezember
1887 der Konkurs über den Nachlaß eröffnet. Anfangs Dezem
ber 1887 erwarb Huber im Einverständnisse mit Aebi die drei
oben erwähnten von Schildknecht ausgestellten und von Aebi
girirten Wechsel, denjenigen vom 29. Oktober 1887 über
4000 Fr. direkt durch Indossament der Eidgenössischen Bank,
die beiden andern durch Indossament des Aebi, welcher diesel
ben von den betreffenden Bankinstituten zurückerworben hatte.
Im Konkurse des Schildknecht verstellte Huber seine Forderung
aus den drei Wechseln mit zusammen 11,500 Fr. zur Ver
rechnung gegen seine restliche Kaufpreisschuld, welche, wie
nunmehr anerkannt ist, 11,600 Fr. betrug. Die Konkursmasse
Schildknecht focht, unter Berufung auf Art. 137 O.-R., diese
Verrechnung an und klagte gegen Huber auf Zahlung seiner
Kaufpreisschuld zur Konkursmasse.
2. Unbestrittenermaßen sind die gesetzlichen Voraussetzungen
der Verrechnung an sich gegeben und kann es sich nur fragen,
ob nicht dieselbe, gemäß Art. 137 O. R., deßhalb angefochten
werden könne, weil der Beklagte die von ihm zur Verrechnung
verstellten Wechselforderungen an Schildknecht, zwar vor der
Konkurseröffnung, aber in Kenntniß der Zahlungsunfähigkeit
des Schildknecht, resp. seines Nachlasses, erworben habe, um
sich oder einem andern durch die Verrechnung einen Vortheil
zur Beeinträchtigung der Masse zuzuwenden. Wäre dies zu be
jahen, so müßte die Verrechnung vom Richter verweigert wer
den. Denn die vom Anwalte des Rekursbeklagten vertretene
Meinung, daß der Richter gemäß dem Schlußsatze des Art. 137
cit. befugt sei, auch bei Vorhandensein des Thatbestandes
dieses Artikels die Verrechnung nach freiem Ermessen dennoch
zu gestatten, kann, wie dies bereits die Vorinstanz ausgesprochen
hat, nicht gebilligt werden. Wenn der Schlußpassus des Art. 137
sagt, der Richter entscheidet darüber unter Würdigung der
Umstände nach freiem Ermessen, so wird dadurch der Richter
nicht ermächtigt, den im ersten Satze des Artikels aufgestellten
Rechtssatz je nach Umständen, nach Ermessen und Willkür,
anzuwenden oder auch nicht anzuwenden, sondern wird nur
bestimmt, daß der Richter darüber, ob die thatsächlichen Voraus
setzungen des fraglichen Rechtssatzes gegeben seien (ob der
Schuldner Kenntniß von der Zahlungsunfähigkeit des Gläu
bigers gehabt und eine Benachtheiligung der Masse zum eigenen
Vortheil oder zum Vortheile eines dritten beabsichtigt habe)
also über die Beweisfrage, nach freiem Ermessen entscheide,
ohne an formelle Beweisregeln der kantonalen Prozeßordnungen
gebunden zu sein. Wenn dem Richter nicht nur die freie Be
weiswürdigung hätte eingeräumt, sondern ihm auch hätte gestattet
werden wollen, die Voraussetzungen der Anfechtung je für den
einzelnen Fall nach freiem Ermessen selbständig festzustellen, so
wäre diesem Gedanken gewiß im Gesetze unzweideutiger Aus
druck gegeben worden. Nach der Fassung des Gesetzes kann dem
Schlußsatze desselben keine andere Bedeutung beigemessen wer
den als dem ganz ähnlich lautenden Schlußsatze des Art. 202
Abs. 2 O. R., bei welchem doch wohl unzweifelhaft ist, daß er
sich lediglich auf die Beweiswürdigung bezieht. (A. A. anschei
nend allerdings Schneider und Fick, Commentar, zweite Auflage
ad Art. 137, Janggen, Zeitschrift des bernischen Juristenver
eins, Bd. XXIII, S. 438 u. f.)
3. Der Vorderrichter läßt dahingestellt, ob der Beklagte zur
Zeit des Erwerbes der Wechsel Kenntniß von der Zahlungs
unfähigkeit des Schildknecht'schen Nachlasses hatte; denn er geht
davon aus, daß, selbst wenn dies der Fall gewesen sei, die
Verrechnung dennoch nicht angefochten werden könne, da es an
dem weitern gesetzlichen Requisite der Anfechtung, der fraudu
lösen Absicht, d. h. der Absicht, sich oder einem dritten einen
Vortheil zu Beeinträchtigung der Masse zuzuwenden, fehle.
4. Dieser Entscheidung ist grundsätzlich beizutreten. Während
Art. 136 O. R. die Verrechnung schlechthin als unzulässig er
klärt, wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners erst nach der
Konkurseröffnung eine Forderung an denselben erwirbt, so ist
in dem andern Falle, wo der Schuldner des in Konkurs Ge
rathenen eine Forderung an denselben, zwar in Kenntniß der
Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers, aber vor der Konkurser
öffnung, erworben hat, die Verrechnung gemäß Art. 137 O. R.
blos anfechtbar und auch dies nicht unbedingt, sondern nur
dann, wenn der Forderungserwerb erfolgte, um sich oder einem
Andern durch die Verrechnung einen Vortheil zu Beeinträch
tigung der Masse zuzuwenden. Während nämlich durch die
Konkurseröffnung das Vermögen des Gemeinschuldners in sei
nem damaligen Bestande der Gläubigerschaft zur Befriedigung
aus demselben zugewiesen wird, so daß spätere Vorgänge, wenn
sie auch gegenüber dem Gemeinschuldner die Kompensations
einrede begründen würden, der Masse nicht entgegengehalten
werden können, so ist dagegen, wenn der Grund der Einrede
der Verrechnung bereits vor der Konkurseröffnung gelegt war,
die Verrechnung im Konkurse an sich statthaft und kann nur,
gemäß Art. 137 O. R., angefochten werden, wenn der auf
Verrechnung sich berufende Schuldner die zur Verrechnung
gestellte Forderung in fraudulöser Absicht erworben hat, d. h.
in der Absicht, durch die Verrechnung sich selbst oder einem
dritten einen Vortheil zuzuwenden, auf welchen sie im Kon
kurse keinen Anspruch hätten. Das Gesetz will unredlichen, auf
Ausplünderung der Masse berechneten Manipulationen einzelner
Schuldner und Gläubiger eines Zahlungsunfähigen entgegen
treten; es will verhindern, daß z. B. die Schuldner eines
solchen sich ihrer Schuldpflicht in wohlfeiler Weise dadurch
entledigen, daß sie Forderungen auf denselben zu billigem
Preise erwerben und dieselben alsdann zum vollen Betrage
auf ihre Schuld verrechnen; oder daß sie, sei es aus Gefällig
keit, sei es gegen Entgelt, Forderungen einzelner Gläubiger zur
Verrechnung auf ihre Schuld übernehmen, um letztern Befriedi
gung ihrer Forderungen zu einem Satze zu verschaffen, auf
welchen sie im Konkurse keinen Anspruch hätten und dergleichen.
Dagegen ist die Verrechnung mit einer, selbst im Bewußtsein
der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers erworbenen, Forderung
dann nicht anfechtbar, wenn beim Forderungserwerbe eine solche
unredliche Absicht nicht obwaltete. Von einer unredlichen, auf
Schädigung der Masse gerichteten, Absicht nun kann insbeson
dere dann nicht gesprochen werden, wenn der Schuldner, in
dem er die Forderung an seinen zahlungsunfähigen Gläubiger
zum Zwecke der Verrechnung erwarb, lediglich eine, bereits
bestehende und nicht zum Zwecke der Benachtheiligung der
Gläubiger eingegangene, rechtliche Verpflichtung erfüllen wollte.
In diesem Falle will ja der Schuldner nicht, durch miß
bräuchliche Ausnützung des Instituts der Verrechnung, sich oder
einem andern zum Nachtheile der Masse einen ihnen im Kon
kurse nicht gebührenden Vortheil verschaffen, sondern einfach, in
Erfüllung eines Gebots der Rechtsordnung, diejenige Rechts
lage herstellen, welche dem objektiven Rechte entspricht und auf
welche daher der dadurch Begünstigte einen rechtlichen, auch im
Konkurse nicht anfechtbaren, Anspruch besitzt. Dies trifft auch
dann zu, wenn eine rechtliche Verpflichtung zum Forderungser
werbe für den Schuldner nicht wirklich besteht, sondern von
ihm nur irrthümlich, aber in gutem Glauben, als bestehend
angenommen wird. Auch in diesem Falle ist die vom Gesetze
zur Anfechtbarkeit der Verrechnung geforderte unredliche Absicht
ausgeschlossen.
5. Es ist nun unzweifelhaft, daß der Beklagte die Wechsel
zu dem Zwecke erwarb, um den Litisdenunziaten Aebi von
seiner Haftung für diese Wechsel zu befreien, resp. denselben
dadurch, daß er die Wechselforderungen erwarb und gegen seine
Kaufpreisschuld an Schildknecht verrechnete, für den aus den
Wechseln eventuell erwachsenden Regreßanspruch an Schildknecht
zu decken. Sofern daher der Beklagte im Augenblicke des Er
werbs der Wechsel von der Zahlungsunfähigkeit des Schild
knecht'schen Nachlasses Kenntniß hatte, so wäre die Anfechtbar
keit der Verrechnung, nach dem oben Bemerkten, begründet,
wenn nicht angenommen werden müßte, der Beklagte habe die
Wechsel in der Absicht erworben, dadurch eine ihm obliegende
rechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Dies ist aber nach dem von
der Vorinstanz festgestellten Thatbestande unzweifelhaft der Fall.
Nach der zwischen Schildknecht, Aebi und Huber zu Folge des
Thatbestandes der Vorinstanz getroffenen Abrede hatte Schild
knecht den Beklagten Huber beauftragt, seine Kaufpreisschuld
bis zum Belaufe der von Aebi unterzeichneten Wechsel (d. h.
bis auf den Betrag von 11,500 Fr.) statt an ihn, vielmehr
an Aebi zu bezahlen, oder diese Schuld direkt durch eigene
Einlösung der Wechsel zur Befreiung des Aebi zu verwenden;
er hatte ferner den Aebi zu dessen Vortheil, damit derselbe da
raus die von ihm garantirten Wechselschulden tilge, ermächtigt,
die fraglichen Zahlungen in Empfang zu nehmen. Aebi hatte
die ihm gegebene Ermächtigung, Huber den ihm gegebenen
Auftrag (letzteres sowohl gegenüber Aebi als gegenüber Schild
knecht) angenommen. In diesem Sachverhalte darf unbedenklich
der Thatbestand einer im Interesse des Anweisungsempfängers
ertheilten, von diesem angenommenen und auch vom Angewie
senen sowohl gegenüber dem Anweisenden als gegenüber dem
Anweisungsempfänger auftragsgemäß acceptirten, daher un
widerruflichen und durch den Konkurs des Anweisenden nicht
dahinfallenden, Anweisung gefunden werden (s. Art. 406 u. ff.;
peziell 412 O. R.). Daß die Anweisung etwa in fraudem
creditorum ertheilt worden sei, ist nicht behauptet und konnte
offenbar nicht behauptet werden. Danach war aber der Be
klagte befugt (und verpflichtet), 11,500 Fr. seiner Kaufpreis
schuld, statt an Schildknecht, resp. dessen Masse, an Aebi zu
bezahlen und konnte er gegenüber der Konkursmasse Schildknecht
geltend machen, daß er seine Kaufpreisschuld an Schildknecht
durch Zahlung an den Anweisungsempfänger Aebi und nicht
an sie zu tilgen habe. Er hat dies nun allerdings nicht gethan,
sondern statt dessen die von Aebi garantirten Wechsel auf
Rechnung seiner Kaufpreisschuld und zur Verrechnung gegen
dieselbe erworben. Dadurch hat er aber einfach auf anderm
Wege die von ihm gültig übernommene Verpflichtung, dem
Aebi vermittelst seiner Kaufpreisschuld Deckung zu verschaffen,
erfüllt und erfüllen wollen; die ökonomische Wirkung für alle
Betheiligten, insbesondere auch für die Konkursmasse Schild
knecht, ist durchaus die nämliche als wenn der Beklagte, wie
er in erster Linie versprochen hatte, an Aebi bezahlt und dann
diese Bezahlung gegenüber der Konkursmasse geltend gemacht
hätte. Es kann also hier von einer auf Schädigung der Masse
zu eigenem oder fremdem Vortheil gerichteten Absicht so wenig
wie überhaupt von einer effektiven Schädigung der Masse die
Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
12. Juli 1888 sein Bewenden.