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BGE 14 I 550 ΓÇó Children follow father’s citizenship release under federal law
BGE 14 I 550Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.06.1876Granted
Heinrich Bähler, naturalized in Pennsylvania, applied to be released from Swiss citizenship for himself, his wife, and his minor children. Erlinsbach objected only as to the children, citing their property and Aargau guardianship rules. The Federal Court held that the federal citizenship act governed: minor children living in the father’s common household follow the father’s release by operation of law, and no separate guardian representation is required. The children’s property situation was left to the civil courts. The objection was dismissed and the cantonal authority was invited to grant the release for the whole family.
Art. 8 Bundesgesetz vom 3. Juni 1876; Wirkung der Entlassung des Familienhauptes auf minderjährige Kinder. Die Entlassung des Vaters aus dem Bürgerrecht erstreckt sich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auch auf die mit ihm in gemeinsamer Haushaltung lebenden minderjährigen Kinder; sie folgen ipso iure dem Bürgerrecht des Vaters. Für eine besondere Vertretung der Kinder durch einen Pfleger besteht in diesem Anwendungsbereich kein Raum. Kantonale Vorschriften über die Vertretung Minderjähriger können die bundesrechtliche Ordnung nicht verdrängen. Fragen des kindlichen Vermögens sind von der Bürgerrechtsentlassung zu trennen und gegebenenfalls von den zuständigen Zivilgerichten zu beurteilen.
mit seiner Rekursbeschwerde abzuweisen unter Kostenfolge, indem er ausführt: Es werde bestritten, daß durch den Erwerb des amerikanischen Bürgerrechtes seitens des H. Bähler auch dessen minderjährige Kinder amerikanische Bürger geworden seien. Sollte dieß übrigens auch der Fall sein, so sei doch H. Bähler nicht befugt, für seine Kinder auf das schweizerische Bürgerrecht zu verzichten. Er besitze die elterliche Gewalt nicht, dieselbe sei ihm vielmehr wegen Abwesenheit zufolge 174 des aargaui schen bürgerlichen Gesetzbuches entzogen und werde durch einen Vormund ausgeübt; die elterliche Gewalt umfasse übrigens nicht die Befugniß, für das Kind auf dessen schweizerisches Bürger recht zu verzichten. Nach 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches müssen Kinder, welche noch unter der elterlichen Gewalt stehen und deren Eltern auf ihr Bürgerrecht für sich und ihre Kinder verzichten wollen, dabei durch einen Pfleger vertreten sein. Ob Interessen der Kinder durch die Verzicht leistung verletzt werden, könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn der bestellte Pfleger die Verzichtleistung nicht erkären wollte und hiegegen der Beschwerdeweg betreten würde. Die Vormundschaftsbehörde von Erlinsbach habe nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, über die Erhaltung des Vermögens der Kinder Bähler zu wachen. Dieses Vermögen sei denselben sei tens ihrer Stiefgroßmutter Agathe Bähler, geb. Meyer, geschenkt worden, und es sei die Schenkung ausdrücklich und einzig nur zu Gunsten der Kinder des Rekurrenten erfolgt. Dieses Ver mögen bedürfe der vormundschaftlichen Obsorge, da der Re kurrent ein leichtsinniger Mensch sei, welcher schon zu wieder holten Malen vergeltstagt und zuchtpolizeilich bestraft worden sei. Uebrigens würde die Vormundschaftsbehörde den Verzicht auch dann nicht gestatten, wenn die Kinder vermögenslos wären. Die Kinder müssen beim Verzichte auf das Schweizerbürger recht gesetzlich vertreten sein; da die Gesetzgebung über die per sonen und familienrechtlichen Verhältnisse ausschließlich den Kantonen zustehe, so sei es auch Sache des kantonalen Rechtes zu bestimmen, ob und wenn ja wie minderjährige Kinder, wenn es sich um Bürgerrechtsverzichtleistungen handle, vertreten sein müssen. 264 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches sei deßhalb für die Verzichtsfrage einzig maßgebend. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar kraft Gesetzes dem Bürgerrechte des Vaters. Für eine Vertretung der Kinder durch einen Pfleger ist daneben kein Raum mehr. Sind die gesetzli chen Voraussetzungen, unter welchen die Entlassung des Vaters auch für die Kinder wirkt, gegeben, so ist dieselbe überflüssig liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so ist sie un wirksam. Danach ist die Einsprache des Gemeinderathes von Erlinsbach abzuweisen und muß dem Rekurrenten, da er die sämmtlichen gesetzlichen Requisite erfüllt, die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte für sich, seine Ehefrau und minder jährigen Kinder, wie nachgesucht, ertheilt werden. 3. Ob das Vermögen der Kinder des Rekurrenten dem Letzteren ausgehändigt werden müsse, oder allfällig, mit Rücksicht auf An ordnungen der Schenkgeberin, welche den Kindern dasselbe zu wendete, der väterlichen Verwaltung entzogen sei, ist eine privat rechtliche Frage, welche nicht vom Bundesgerichte anläßlich der Entscheidung über die Bürgerrechtsentlassung zu entscheiden ist, sondern eventuell von den zuständigen Civilgerichten entschieden werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Gemeinderathes von Erlinsbach wird als unbegründet abgewiesen, und es wird der Regierungsrath des Kantons Aargau eingeladen, dem Rekurrenten für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder die Entlassung aus seinem schweizerischen Kantons und Gemeindebürgerrechte zu ertheilen.