- Urtheil vom 15. Dezember 1888 in Sachen R.
A. Durch Kontumazialurtheil des Kreisgerichtes Uri vom
Mai 1888 wurde L. R. Steinhauer, aus Italien, niederge
lassen in Schaffhausen, als Vater eines von der V. W. in G.,
Kantons Uri, geborenen unehelichen Kindes erklärt, zu 60 Fr.
Strafe und 2 Fr. Gerichtsgeld, zu Tragung der Hälfte der
Unterhaltungskosten des Kindes und zu 30 Fr. Kindbettentschä
digung an die V. W. verurtheilt. Durch das gleiche Urtheil
wurde ausgesprochen, daß das Kind den Familiennamen W.
und das Bürgerrecht von G. erhalte und daß die (ihrerseits
zu 120 Fr. Buße und 2 Fr. Gerichtsgeld verurtheilte) V. W.
die Hälfte Unterhaltskosten selbst zu tragen habe, unter soli
darischer Haftbarkeit beider für alle Unterhaltskosten. Gegen
über diesem Kontumazialurtheile machte L. R. von dem Rechts
mittel der Purgation Gebrauch. Die Sache gelangte in Folge
dessen am 2. Juli 1888 neuerdings zur Verhandlung. Das
Kreisgericht Uri erkannte an diesem Tage, unter Abweisung
einer von L. R. rücksichtlich der eivilrechtlichen Ansprüche er
hobenen Kompetenzeinrede: 1. R. sei zu 60 Fr. Strafe und
2 Fr. Gerichtsgeld verurtheilt. 2. Das Kind erhält den Fa
miliennamen W. und das Bürgerrecht von G. 3. R. sei als
Vater des Kindes erklärt, zur Hälfte unterhaltspflichtig, unter
solidarer Haftbarkeit mit V. W. für alle Unterhaltskosten und
habe der W. 30 Fr. an die Kindbettkosten zu vergüten. 4. R.
hat die Geldbuße von 60 Fr. sofort zu zahlen oder hinreichend
zu verbürgen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff L. R. einerseits die Appella
tion an das Obergericht des Kantons Uri, andrerseits den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re
kursschrift, datirt den 30. August 1888, beantragt er, das
Bundesgericht wolle das angefochtene Urtheil, soweit es ei
vilrechtliche Leistungen feststelle, als verfassungswidrig aufhe
ben. Zur Begründung führt er aus: Er sei in Schaffhausen
fest niedergelassen. Zwar halte er sich zur Zeit vorübergehend
(als Unternehmer) in Bühl, badischen Bezirksamtes Waldshut
auf, wo sein Dienstherr eine Baute übernommen habe. Allein
seine Familie wohne fortdauernd in Schaffhausen und er habe
auch dort seine Schriften hinterlegt. Er sei ferner aufrechtstehend
und müsse daher, weil in der Schweiz fest niedergelassen und
zahlungsfähig, trotz seiner Ausländereigenschaft, gemäß Art. 59
Absatz 1 B. V. für persönliche Forderungen an seinem Wohn
orte belangt werden. Den Leistungen an die V. W., zu denen
er verurtheilt worden sei, aber liege eine persönliche Ansprache
zu Grunde. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis erscheine
XIV 1888
die Vaterschaftsklage, soweit sie sich nicht als Statusklage
darstelle, als persönliche Forderungsklage. Die Vaterschaftsklage
des urnerschen Rechtes sei nun, wie schon das angefochtene
Urtheil selbst zeige, keine Statusklage. Dagegen werde geltend
gemacht, der Vaterschaftsprozeß sei nach urnerschem Rechte vor
wiegend Strafprozeß, während über den Civilanspruch der Ge
schwächten nur adhäsionsweise erkannt werde. Allein das könne
für die Anwendung des Art. 59 Absatz 1 B. V. nicht in Be
tracht kommen. Ihrer innern Natur nach sei die urnersche
Vaterschaftsklage eine rein persönliche Forderungsklage und das
einzig sei entscheidend. Die Voraussetzungen des staatlichen
Strafanspruches seien ja auch ganz andere, als diejenigen der
Forderungsklage der außerehelich Geschwängerten; jener stütze
sich einzig auf die Thatsache des außerehelichen Geschlechtsum
ganges, diese verlange überdies noch die Geburt eines Kindes
und die Vaterschaft des Beklagten. Es sei auch vom Bundes
gerichte bereits in einem ähnlichen Falle (Amtliche Sammlung
VII S. 687 u. ff.) in diesem Sinne entschieden worden.
- Die Rekursbeklagte, V. W., sowie der Gemeinderath von
- beantragen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde:
- Es sei auf die Rekursbeschwerde des L. R. gegen das
Urtheil des Kreisgerichtes Uri vom 2. Juli, weil verfrüht, zur
Zeit nicht einzutreten; eventuell
- Es sei dieser Rekurs als unbegründet abzuweisen, unter
Kostenfolge.
Zur Begründung führen sie aus: Die Beschwerde sei ver
früht, weil das kreisgerichtliche Urtheil, da der Rekurrent gegen
dasselbe an das Obergericht appellirt habe und die Appellation
noch schwebe, noch nicht rechtskräftig geworden sei. Die Be
schwerde sei aber auch unbegründet. Der Rekurrent sei nicht
Schweizerbürger; er besitze allerdings die Niederlassung in
Schaffhausen, wo seine Familie auch thatsächlich wohne; allein
er persönlich halte sich, und zwar nicht nur vorübergehend, in
Bühl, Großherzogthums Baden, auf. Bei dieser Sachlage könne
er sich auf Art. 59 Absatz 1 B. V. nicht berufen, um so we
niger, als die Schwängerung der V. W. während eines, wenn
auch nur vorübergehenden, Wohnens des Rekurrenten im
Kanton Uri stattgefunden habe. Zudem werde im Kanton
Uri der außereheliche Geschlechtsumgang, wie sich aus 20,
21, 22, 23, 24, 25, 26 u. ff. des Paternitätsgesetzes ergebe,
als Delikt von Amteswegen verfolgt und bestraft. Der Rekur
rent unterstehe, weil das Delikt im Kanton Uri begangen sei,
der strafgerichtlichen Kompetenz dieses Kantons; dies gebe er
selbst zu. Die urnersche Gesetzgebung betrachte nun aber in
Paternitätsfällen das strafrechtliche Moment als das prinzipale.
Dies ergebe sich daraus, daß die Staatsanwaltschaft von
Amteswegen in Betreff sämmtlicher Forderungen (auch der
Alimentationsforderungen u. s. w.) wegen eines Unzuchtverge
hens Antrag zu stellen habe, sowie insbesondere aus der Be
stimmung des 25 des Paternitätsgesetzes, wonach die gesetz
lichen Unterstützungsbeiträge für uneheliche Kinder, im Falle
der Nichtzahlung in eine andere Strafe (Zwangsarbeit) nach
Maßgabe des Gesetzes über die Verwandlung uneinbringlicher
Geldbußen umzuwandeln seien. Da die Kantone im Strafrecht
und Prozeß souverain seien, so sei der Kanton Uri befugt, die
Paternitätsfälle in dieser Weise zu behandeln. Die bundesrecht
liche Praxis habe nun stets anerkannt, daß der Gerichtsstand
der Hauptsache auch denjenigen der Nebensache bedinge, daß
insbesondere Civilansprüche aus einer strafbaren Handlung in
Verbindung mit der Strafsache im Gerichtsstande des begange
nen Vergehens geltend gemacht werden können. Die Schwänge
rungsklage sei übrigens im Kanton Uri nicht blos Delikts
sondern auch Statusklage, und die bundesrechtliche Praxis habe
von jeher anerkannt, daß das zu Beurtheilung von Status
klagen zuständige Gericht auch die damit accessorisch verbundene
Civilfrage beurtheilen könne. Zugegeben werde, daß die V.
W. den Rekurrenten auf Bezahlung der Kindbeitkosten und
Alimentationsbeiträge an seinem Niederlassungsorte belangen
müsse. Dagegen müsse festgehalten werden, daß der Kanton
Uri kompetent sei, die Civilfolgen der auf seinem Gebiete er
folgten Schwängerung durch Urtheil festzustellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Appellation an
das Obergericht des Kantons Uri vom Rekurrenten blos vor
sorglich für den Fall ergriffen worden, daß sein gegen die Kom
petenz der urnerschen Gerichte dem Bundesgerichte eingereichter
staatsrechtlicher Rekurs verworfen werden sollte. Die Einwen
dung, der Rekurs sei verfrüht, ist daher nicht begründet. Denn,
nach feststehender bundesrechtlicher Praxis ist die Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges nicht Vorbedingung des staats
rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht, wegen Verletzungen
der Bundesverfassung, insbesondere des Art. 59 Absatz 1 B. V.
2. Der Rekurrent ist unstreitig aufrechtstehend; es ergibt sich
auch aus den Akten, daß derselbe in Schaffhausen mit seiner
Familie fest angesessen ist. Der Umstand, daß er zeitweise und
vorübergehend, zum Zwecke der Ausführung einer einzelnen
Arbeit, auf badischem Gebiete sich aufhält, ändert hieran nichts
denn trotz dieser zeitweisen Abwesenheit ist Schaffhausen der
Mittelpunkt der Rechtsverhältnisse des Rekurrenten, der Ort
seines dauernden Aufenthaltes, geblieben. Der Rekurrent ist da
her berechtigt, sich auf den Art. 59 Absatz 1 B. V. zu berufen,
denn diese verfassungsmäßige Gewährleistung ist nicht blos
Schweizerbürgern, sondern allen überhaupt auf schweizerischem
Gebiete fest Angeseßenen gegeben.
3. Die Entscheidung hängt daher einzig davon ab, ob das
angefochtene Urtheil, insoweit es den Rekurrenten zu Kindbett
kosten und Alimentationsbeiträgen verurtheilt, eine rein persön
liche Ansprache im Sinne des Art. 59 Absatz 1 B. V. betrifft
In dieser Beziehung ist nun zunächst unrichtig, wenn die Re
kursbeklagte behauptet, die gegen den Rekurrenten angehobene
Vaterschaftsklage qualifizire sich als Statusklage. Das Gegen
theil ergibt sich schon aus dem Tenor des angefochtenen Ur
theils. Freilich wird durch dasselbe der Rekurrent als der
Vater des von der V. W. geborenen unehelichen Kindes er
klärt, allein nicht etwa in dem Sinne, daß dem Kinde dadurch
der Familienstand des Vaters zuerkannt würde, sondern die
Vaterschaft wird blos deßhalb festgestellt, weil sie für die öko
nomischen Leistungen des Rekurrenten präjudiziell ist. Die Civil
klage gegen den Rekurrenten ist mit Rücksicht auf ihr praktisches
Ziel lediglich vermögensrechtlicher und nicht statusrechtlicher Natur.
4. Wenn sodann behauptet wird, der Civilanspruch gegen den
Rekurrenten sei lediglich ein Accessorium des Strafanspruches
wegen des Unzuchtsvergehens, und könne daher nach feststehen
der bundesrechtlicher Praxis vom Richter des Begehungsortes
des Deliktes in Verbindung mit der Strafsache beurtheilt werden,
so ist zu bemerken: Es ist allerdings richtig, daß das urnersche
Recht den außerehelichen Geschlechtsumgang mit Strafe be
droht, daß dasselbe ferner die Nachforschung nach der Vater
schaft von Amteswegen geschehen läßt und daß nach demselben
Civil und Strafpunkt in einem Verfahren erledigt werden
können. Allein es ist dessenungeachtet nicht richtig, daß bei
Feststellung der Alimentations und Entschädigungspflicht des
unehelichen Vaters es sich um Feststellung der Civilfolgen einer
strafbaren Handlung handle. Die öffentliche Strafe ist auf das
Unzuchtsvergehen, auf die That des außerehelichen Geschlechts
umganges als solche gesetzt (wie sich aus 20 u. ff.) des ur
nerschen Paternitätsgesetzes zur Evidenz ergibt), die Civilan
sprüche auf Kindbettkosten und Alimentationsbeiträge dagegen
gründen sich nicht hierauf, sondern auf die Thatsache der Vater
schaft; Fundament des Civil und des Strafanspruches sind
also nicht identisch. Der Civilanspruch kann begründet sein,
auch wenn ein Strafanspruch (z. B. wegen Unzurechnungs
fähigkeit des Vaters) nicht besteht, und umgekehrt ist die Strafe
für das Unzuchtsvergehen verwirkt, ohne Rücksicht darauf, ob
dasselbe eine Schwangerschaft zur Folge gehabt hat und somit
ein Civilanspruch begründet sei. Die Vaterschaftsklage des ur
nerschen Rechts ist somit ihrer innern Natur nach keine Deliks
klage aus strafbarer Handlung, sondern eine auf die Thatsache
der Blutsverwandtschaft resp. Erzeugung begründete Alimenta
tionsklage und erscheint daher nach feststehender bundesrechtlicher
Praxis, als rein persönliche Klage im Sinne des Art. 59
Absatz 1 B. V. Die Bestimmung des 25 des Paternitätsge
setzes vermag hieran nichts zu ändern. Dieselbe statuirt ledig
lich einen privilegirten Exekutionsmodus für Unterhaltsbeiträge
an uneheliche Kinder, von dem sich übrigens fragen kann, ob
er nach Art. 59 Absatz 2 B. V. noch zu Recht bestehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit
hin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.