Paternity action and child support forum under Art. 59 BV

BGE 14 I 515Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I06.03.1886Dismissed

Zusammenfassung

Kaspar Herrmann reported that his wife Josefa, née Christen, was pregnant out of wedlock and identified Albert Spengler as the father. After the Nidwalden cantonal court held Spengler liable for paternity, a fine, childbirth expenses, child maintenance, court fees, and party costs, Spengler appealed to the Federal Court. He argued that the support claim had only been filed after he had moved to Lucerne and therefore had to be brought before his domicile court under Art. 59 BV. The Federal Court rejected the argument, holding that under Nidwalden law the civil claim was opened together with the criminal prosecution and that jurisdiction was fixed when Spengler still lived in Nidwalden.

Regest

Art. 59 Abs. 1 BV; jurisdiction in a paternity action combined with criminal proceedings for seduction and civil maintenance claims; the defendant is entitled to the forum of his domicile at the time the action is commenced. Where cantonal law requires the child-support and birth-cost claims to be asserted within the criminal paternity prosecution, the opening of the criminal case simultaneously opens the civil claim; the civil forum is therefore determined by the domicile existing at that moment, even if the defendant later moves away. In such a procedural structure, the civil claim is not excluded from the criminal court as a mere accessory, but may be decided together with the penal complaint (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 27. Oktober 1888 in Sachen Spengler. A. Ende Juli 1887 erstattete Kaspar Herrmann von Stans staad dem Landammannamte von Nidwalden Anzeige, daß seine Ehefrau Josefa, geb. Christen, mit der er sich im Mai 1887 verehelicht hatte, schon seit Februar oder März außerehelich schwanger sei, und daß er eventuell das von ihr zu gebärende Kind nicht anerkenne. Am 20. November 1887 gebar die Frau Herrmann wirklich einen Knaben. Als Urheber ihrer Schwan gerschaft bezeichnete dieselbe in dem mit ihr aufgenommenen landammannamtlichen Verhöre vom 15. August 1887 den da mals in Hergiswyl wohnhaften Rekurrenten Albert Spengler. Hierüber am 28. August 1887 und 4. September gleichen Jahres landammannamtlich einvernommen, bestritt Albert Spengler die Vaterschaft. Am 3. Dezember 1887 wurde die Sache gemäß dem nidwaldenschen Gesetze dem Kantonsgerichte (als Straf gericht) zur Aburtheilung zugewiesen. Durch Vorladung vom
  2. Mai 1888 wurde der (inzwischen nach Horw, Kantons Luzern, übergesiedelte) Rekurrent auf 9. gleichen Monats vor das Kantonsgericht von Nidwalden vorgeladen, um sich wegen der betreffend Maternität der Frau Herrmann Christen in Stans staad waltenden Strafklage zu stellen und zu verantworten. Der Rekurrent erschien, stellte aber ein Verschiebungsbegehren, da er bisher die Akten nicht habe einsehen und keine Entlastungs zeugen habe benennen können. Das Gericht entsprach diesem Begehren, worauf der Rekurrent einige Entlastungszeugen be nannte. In der zweiten Tagfahrt, am 13. Juni 1888, bestritt der Anwalt des Rekurrenten die Kompetenz des nidwaldenschen Kantonsgerichtes sowohl zu Beurtheilung der Strafklage wegen Unzuchtvergehens als des von der Geschwächten erhobenen Civil

anspruches auf Entschädigung für Entbindungs und Kindbett

kosten und auf einen Alimentationsbeitrag. Das Kantonsgericht

erklärte sich indeß in beiden Richtungen als kompetent, erklärte

den Rekurrenten als Vater des von der Josefa Herrmann

Christen am 20. November 1887 geborenen Sohnes Arnold,

und verurtheilte ihn zu einer Geldbuße von 40 Fr., zu einer

Entschädigung für Entbindungs und Kindbettkosten von 50 Fr.

an die Josefa Herrmann Christen und einem in halbjährlichen

Raten vorauszubezahlenden jährlichen Beitrag an die Verpfle

gung und Erziehung des Kindes von 100 Fr. bis zum zurück

gelegten sechzehnten Altersjahre desselben, sowie zu einer Ge

richtsgebühr von 18 Fr. und einer Parteientschädigung von

10 Fr. an die Josefa Herrmann Christen.

  1. Mit Rekursschrift vom 10. August 1888 stellte hierauf
  2. Spengler beim Bundesgerichte den Antrag: Das vom nid

waldenschen Kantonsgerichte, d. d. 13. Juni 1888, in Ma

ternitätssachen der Frau Josefa Herrmann, geb. Christen,

gegen ihn erlassene Urtheil sei in dem Sinne aufgehoben, daß

Rekurrent für allfällige Alimentationsansprüche vor dem Richter

seines Wohnortes belangt werden müsse. Zur Begründung führt

er aus: Wie schon aus der Vorladung hervorgehe, habe es sich

ursprünglich nur um eine Strafklage wegen eines Polizeiver

gehens gehandelt, zu deren Beurtheilung allerdings das Gericht

des Begehungsortes kompetent sei. Dieses Gericht wäre auch

zu Beurtheilung des Eivilpunktes gegenüber dem Rekurrenten

kompetent gewesen, wenn derselbe bei Anhängigmachung des

Civilpunktes noch im Kanton Nidwalden domizilirt gewesen

wäre. Die Litispendenz für den Civilpunkt sei nun aber erst

mit der Eröffnung der eivilrechtlichen Begehren der Geschwäch

ten an den Beklagten begründet worden, und diese sei erst mit

der Vorladung auf den 9. Mai 1888 erfolgt. Zu dieser Zeit

aber sei der Rekurrent längst im Kanton Luzern domizilirt

gewesen, wohin er schon im Herbst 1887 übergesiedelt sei. Daß

der Civilpunkt hier ein Accessorium der Strafsache sei und als

solches, auch wenn der Schwängerer außerhalb des Kantonsge

bietes wohne, im Strafprozesse erledigt werden könne, sei un

richtig. Die rein eivilrechtliche Ansprache der Frau Herrmann

Christen stehe in keinem Kausalzusammenhange mit dem vom

nidwaldenschen Richter zu beurtheilenden Straffalle; dieselbe

müsse gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Beklag

ten geltend gemacht werden.

C. Dagegen trägt die Rekursbeklagte Frau Josefa Herrmann

Christen auf Abweisung des Rekurses an, indem sie ausführt:

Der Rekurrent habe sich am 9. Mai 1888 auf den Prozeß ein

gelassen und somit den Gerichtsstand anerkannt. Nach dem nid

waldenschen Gesetze über die unehelichen Kinder vom 6. März

1886 werde die Alimentationsklage mit demjenigen Momente

anhängig, wo die Geschwächte dem Landammannamte den

Schwängerer nenne und dieser vor Verhöramt geladen werde.

Dies ergebe sich aus 22 des citirten Gesetzes und überhaupt

aus der ganzen Struktur des nidwaldenschen Paternitätsver

fahrens, welches die Behandlung der Alimentationsfrage durch

aus mit der Strafsache wegen des Unzuchtvergehens verbinde,

so daß das Gericht (sofern nicht ein Verzicht vorliege) übungs

gemäß von Amteswegen gleichzeitig mit dem Strafpunkte auch

die Entschädigungs und Alimentationsfrage erledige. Die Ali

mentationsklage sei demnach zu einer Zeit angehoben worden,

wo Spengler noch im Kanton Nidwalden seinen Wohnsitz ge

habt habe. Sodann sei erwiesen, daß Spengler in Nidwalden

ein Vergehen gegen die Sittlichkeit begangen habe; zur straf

rechtlichen Beurtheilung desselben wegen dieses Vergehens sei

der nidwaldensche Richter ohne Zweifel kompetent gewesen;

demnach habe er aber, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis,

auch über den Civilpunkt, als Accessorium der Strafsache, ent

scheiden können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Art. 59 Abs. 1 B. V. gewährleistet, gemäß feststehender Praxis, dem Beklagten den Gerichtsstand seines Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung des Prozesses. Die Beschwerde ist daher jedenfalls unbegründet, wenn der Rekurrent zur Zeit des Prozeßbeginnes seinen Wohnort noch im Kanton Nidwalden hatte.
  2. Nun ist unbestritten, daß zur Zeit der Anhängigmachung des Strafprozesses gegen den Rekurrenten derselbe noch im Kanton Nidwalden wohnte. Gleichzeitig mit der Strafsache ist

aber zufolge der nidwaldenschen Gesetzgebung auch die Civilsache anhängig geworden. Nach dem nidwaldenschen Gesetze über die unehelichen Kinder nämlich muß unzweifelhaft der eivilrechtliche Anspruch der Geschwächten auf Alimentation und Kindbettkosten im Strafprozesse in Verbindung mit der Strafklage gegen den Schwängerer geltend gemacht werden, und ist hierauf von Amteswegen zu achten, da der Geschwächten eine selbständige Disposition über den Civilanspruch nicht zusteht, sondern die selbe nur mit Genehmigung der Armenverwaltung auf ihr Klagerecht verzichten oder sich mit dem Schwängerer vergleichen kann. Bei dieser Gestaltung des Verfahrens enthält die Ein leitung des Strafverfahrens zugleich diejenige des Civilverfah rens, es involvirt die Erhebung der Strafklage stillschwei gend diejenige der Civilklage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

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