BGE 14 I 48
BGE 14 I 48Bge02.05.1870Originalquelle öffnen →
sgesetze. und Verzicht auf dasselbe. — 9. Urtheil vom 27. Januar 1888 in Sachen Schorrer. A. Der, in seiner Heimat wegen Verschwendung bevogtete, Alexander Schorrer, Andresen sel., geb. 6. Juni 1834, von Wangen a./A., Kantons Bern, wanderte im Jahre 1876 mit seiner Ehefrau Rosa geb. Haas nach Australien aus, wo er sich in der Kolonie Viktoria niederließ. Durch Akt des Gouverneurs der Kolonie Viktoria vom 16. April 1883 wurde dem Alexander Schorrer, gestützt auf ein Gesetz des Parlamentes von Viktoria, erlassen im 28. Regierungsjahre I. M. der Königin Viktoria, beziffert Nr. 256, und betitelt « An act to consolidate the Law relating to Aliens, » die Naturalisation in genannter Kolonie ertheilt und ihm dadurch (nach dem Wortlaute der Naturalisationsurkunde) verliehen „alle Rechte und Befugnisse „innerhalb der genannten Kolonie Viktoria eines geborenen „britischen Unterthanen mit Ausnahme der Wählbarkeit in den „exekutiven Rath der genannten Kolonie und gemäß den in „dem erwähnten Gesetze aufgestellten Bestimmungen.“ Durch Akt datirt Melbourne 25. Februar 1884 erklärten hierauf Alexander Schorrer und seine Ehefrau, daß sie auf ihr schwei¬ zerisches Bürgerrecht für sich und ihre eventuellen Nachkommen verzichten und daß speziell die Ehefrau Schorrer auf das Recht, als Ehefrau, abgeschiedene Ehefrau oder Wittwe des Alexander Schorrer jemals die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürger¬ recht zu verlangen, verzichte; beigefügt ist in dieser Erklärung unter anderm, daß zur Zeit keine Kinder aus ihrer Ehe vorhanden seien. Durch Eingabe vom 5. November 1886 stellte hierauf Fürsprecher Affolter in Riedtwyl an den Regierungsrath des Kantons Bern Namens des Alexander Schorrer das Gesuch, der Regierungsrath möchte dessen und seiner Ehefrau Entlassung aus dem Kantons= und dem Gemeindebürgerrechte von Wangen a./A. aussprechen. Zur Unterstützung dieses Gesuches wurden außer dem Akt betreffend den Verzicht auf das Schweizerbür¬ gerrecht und der Naturalisationsurkunde noch eingereicht: 1. Eine vom schweizerischen Konsul in Melbourne beglaubigte Beschei¬ nigung des James Malachy Gnnaon, Präsidenten des Shire of Bulu-Bulu (Viktoria) datirt den 28. Juli 1885, daß Alexander Schorrer alle Rechte eines britischen Unterthanen genieße und nun ebenso vollständig vertrags= und verpflichtungsfähig sei wie ein britischer Unterthanz 2. ein Zeugniß des Dr. med. A. Shields, medical officer to the government of Victoria, daß er den Alexander Schorrer untersucht und gefunden habe, derselbe sei bei gesundem Verstande und sei nach den in der Kolonie Viktoria geltenden Gesetzen fähig, Verträge abzuschließen, mit nachgetragener Bescheinigung des schweizerischen Konsuls in Melbourne, daß der Aussteller dieses Zeugnisses von der Re¬ gierung von Viktoria autorisirt sei, Gesundheitszeugnisse aus¬ zustellen; 3. eine Bescheinigung des schweizerischen Konsulates in Melbourne datirt den 11. März 1885, dahin gehend, nach dem in der Kolonie Viktoria geltenden Gesetze werde eine Frau durch die Thatsache, daß sie mit einem englischen Unterthanen oder mit einem naturalisirten Ausländer verehelicht sei, natu¬ ralisiri; 4. eine beglaubigte Erklärung des Advokaten Dr. John Madden in Melbourne, welche besagt, daß die einem Ausländer in der Kolonie Viktoria ertheilte Naturalisation sich auch auf die Ehefrau erstrecke und daß die in Viktoria nach der Natu¬ ralisation des Vaters gebornen Kinder eines solchen naturali¬ sirten Ausländers als geborne britische Unterthanen gelten, daß endlich ein in Viktoria naturalisirter und dort domizilirter Ausländer jedes ihm beliebige, gesetzlich erlaubte Geschäft be¬ treiben könne. B. Das Entlassungsgesuch des Alexander Schorrer wurde vom Regierungsrathe des Kantons Bern durch Vermittlung des Regierungsstatthalters von Wangen der Gemeindebehörde von Wangen für sich und zu Handen allfälliger weiterer Betheiligter mitgetheilt, unter Ansetzung einer (vom Regierungsstatthalter von Wangen durch Verfügung vom 12. Dezember 1886 bis XIV — 1888
E. In Folge von Beschlüssen vom 20. Mai und 18. Oktober 887 wandte sich das Bundesgericht an den schweizerischen Bundesrath, um durch dessen Vermittlung genauen Aufschluß über Bedeutung und Tragweite der dem A. Schorrer in der Kolonie Viktoria ertheilten Naturalisation zu erlangen. Der Bundesrath übermittelte hierauf:
gerrecht eines ausländischen Staates erworben habe. Nach den Fakt. A sub 3 uud 4 erwähnten Ausweisen ist ohne weiters anzunehmen, daß die dem Schorrer ertheilte Naturalisation sich auch auf seine Ehefrau erstrecke, wie dies denn auch bekanntlich einer ziemlich allgemein anerkannten Rechtsregel entspricht und auch in der englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870, die allerdings auf die britischen Kolonien nicht, jedenfalls nicht unbedingt, anwendbar zu sein scheint, anerkannt ist. Die Ent¬ scheidung hängt also davon ab, ob Schorrer durch den ihm vom Gouverneur der britischen Kolonie Viktoria am 16. April 1883 ausgestellten Naturalisationsbrief das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. in concreto die britische Staatsangehörigkeit er¬ langt habe. Dies ist zu bejahen. Nach dem Wortlaute des Naturalisationsbriefes erlangt Schorrer durch die Naturalisation für das Gebiet der Kolonie Viktoria alle Rechte eines gebor¬ nen britischen Unterthanen, mit Ausnahme der Wählbarkeit in den exekutiven Rath der Kolonie. Beschränkungen der politischen Rechte, insbesondere des passiven Wahlrechtes, des naturali¬ sirten Ausländers nun, wie solche bekanntlich in mehreren Staaten bestehen, schließen gewiß nicht aus, daß durch die Naturalisation dem Eingebürgerten die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates verliehen werde. Es kann auch nicht etwa behauptet werden, daß Schorrer die britische Staatsangehörig¬ keit deßhalb nicht erlangt habe, weil die Wirkung der ihm er¬ theilten Naturalisation ausdrücklich auf das Gebiet der Kolonie Viktoria beschränkt wird. Denn die Bedeutung dieser Klausel ist nicht etwa die, daß Schorrer außerhalb der Kolonie Viktoria resp. wenn er deren Gebiet verlassen sollte, überhaupt nicht als britischer Staatsangehöriger anerkannt werde; vielmehr wird derselbe, wie sich insbesondere aus der Note des britischen aus¬ wärtigen Amtes vom 24. Dezember 1887 klar ergiebt, unbe¬ dingt auch außerhalb der Kolonie Viktoria als britischer Staats¬ angehöriger anerkannt, nur eben als britischer Staatsangehöriger aus der Kolonie Viktoria. Wenn speziell hervorgehoben wird, daß die Naturalisation in einer britischen Kolonie, soweit dies das britische Recht anbetrifft, die Angehörigkeit zum ursprüng¬ lichen Heimatstaate nicht aufhebe und daß der Naturalisirte in seinem ursprünglichen Heimatlande den Schutz der großbrita¬ nischen Regierung nicht anrufen könne, so erscheint dies ledig¬ lich als ein Ausfluß des (auch dem schweizerischen Gesetze wie der englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870) zu Grunde liegenden Grundsatzes, daß die Angehörigkeit eines Bürgers zu seinem ursprünglichen Heimatstaate nicht einseitig durch die bloße Thatsache der Naturalisation in einem andern Staate aufgehoben wird und daß der naturalisirte Fremde, der den Verband mit seinem ursprünglichen Heimatstaate nicht (gemäß den Gesetzen dieses Staates) rechtsverbindlich gelöst hat, dem¬ selben gegenüber auf den Schutz der Regierung seines Adoptiv¬ vaterlandes keinen Anspruch hat. Es wird also dadurch die Thatsache, daß Schorrer durch seine Naturalisation die britische Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht geändert. 3. Sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürger¬ rechtsverzichtes sämmtlich gegeben, so muß dem Rekurrenten die Entlassung ohne weiters ertheilt werden. Eine Verweigerung derselben aus Rücksichten der Fürsorge für den Verzichtenden ist, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, nach dem unzweideutigen Willen des Gesetzes schlechthin unzuläßig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen die Entlassung des Rekurrenten aus seinem schweizerischen Bürgerrechte werden als unbegründet ab¬ gewiesen.
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