Untimely appeal under Art. 30 OG

BGE 14 I 449Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.04.1888Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court examined ex officio whether the plaintiff's appeal complied with the 20-day period of Art. 30 OG. It held that the challenged judgment had been served on 1888-05-16, as certified by the cantonal court office, and that the appeal declaration reached the court only on 1888-06-06. Because the declaration must be filed with the competent cantonal court within the deadline, the appeal was late. The Federal Court therefore did not enter into the matter and left the Luzern High Court judgment unchanged.

Regest

Art. 30 OG; timeliness of appeal to the Federal Court. The statutory twenty-day period is peremptory and must be examined ex officio. The appeal is only timely if the declaration is lodged with the competent cantonal court within the deadline; neither signature nor dispatch by post suffices. Proof of service by official certificate prevails over a contrary assertion by the appellant. An appeal filed on the 21st day after notification is inadmissible and is not examined on the merits (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 5. Juli 1888 in Sachen Lötscher gegen Lötscher. A. Durch Urtheil vom 25. April 1888 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
  2. Klägerin sei mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
  3. Sie habe sämmtliche Kosten in beiden Instanzen zu be zahlen und daher an den Beklagten eine Kostenvergütung leisten von 240 Fr. 15 Cts., inbegriffen 45 Fr. bezahlte erst instanzliche Judicialien. B. Dieses Urtheil wurde der Klägerin laut Bescheinigung der Obergerichtskanzlei des Kantons Luzern vom 2. Juli 1888 am
  4. Mai dieses Jahres zugestellt. Durch eine vom 5. Juni datirte, aber laut Bescheinigung der Obergerichtskanzlei des Kantons Luzern erst am 6. gleichen Monats an diese Amts stelle gelangte Erklärung ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Es ist von Amteswegen zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig, d. h. binnen der in Art. 30 O. G. normirten perem torischen zwanzigtägigen Frist eingelegt wurde. Ist dies zu ver neinen, so muß die Beschwerde ohne weiteres von Amteswegen zurückgewiesen werden.
  6. Durch die amtliche Bescheinigung der Obergerichtskanzlei des Kantons Luzern vom 2. Juli 1888 ist bewiesen, daß die Zustellung des angefochtenen Urtheils an die Rekurrentin am
  7. und nicht (wie Letztere in ihrer schriftlichen Rekurserklärung angibt) erst am 17. Mai 1888 erfolgte. Nun gelangte die Weiterzugserklärung erst am 6. Juni, also am 21. Tage nach Eröffnung des Urtheils, an die Obergerichtskanzlei des Kantons Luzern. Dieselbe ist also verspätet. Denn die Weiterzugserklä rung muß binnen der zwanzigtägigen Frist der zuständigen kan

tonalen Gerichtsstelle eingereicht und nicht etwa blos unter zeichnet oder zur Post gegeben werden (s. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 36, Erw. 2.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Klägerin wird als verspätet nicht eingetreten, und es hat demnach in allen Theilen bei dem an gefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. April 1888 sein Bewenden.

Schlagwörter

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