BGE 14 I 444
BGE 14 I 444Bge15.04.1873Originalquelle öffnen →
des Obkirchenlandes schießen zu dürfen, wogegen sie laut Ver¬ trag vom 15. April 1873 dem Besitzer desselben für die übli¬ chen Schießtage und Schützenkirchweihe alljährlich 10 Fr. und bei Abhaltung von Kantonalschützenfesten und anderen Schießen 2 Fr. 50 Cts. per Tag Entschädigung zu leisten hat. Zum Baue der Brünigbahn wird der größere Theil des Schützen¬ hauses in Anspruch genommen und es muß die Bahngesellschaft das verbleibende Terrain mitübernehmen; es kann in Folge dessen die der Schützengesellschaft Hergiswyl zustehende Schie߬ berechtigung an bisheriger Stelle nicht mehr ausgeübt werden. 2. Nachdem die Bahngesellschaft den Instruktionsantrag an¬ genommen hat, ist zwischen den Parteien (abgesehen von dem Termin der Verzinslichkeit der Entschädigung) nur noch streitig, in welcher Weise und eventuell mit welcher Summe die Schützen¬ gesellschaft für den Verlust ihrer Schießberechtigung zu ent¬ schädigen sei. Die Entschädigung für den in Abtretung fallenden Boden und eventuell für Versetzung des Schützen= und Zeiger¬ hauses u. s. w. ist nicht mehr bestritten. Die Schützengesellschaft verlangt in erster Linie, es sei die Bahngesellschaft zu ver¬ pflichten, ihr eine neue, ihr genehme und den bisherigen Einrich¬ tungen ensprechende Schießstätte an anderer Stelle anzuweisen und zu erstellen, eventuell begehrt sie neben der gutgeheißenen und anerkannten Entschädigung für Versetzung des Zeigerhauses u. s. w. für Verlust des Schießrechtes eine Entschädigung von 10,000 Fr. Die eidgenössische Schatzungskommission hatte in letzterer Richtung eine Entschädigung von 2000 Fr. gesprochen, die bundesgerichtliche Instruktionskommission im Anschlusse an das Gutachten der von ihr beigezogenen Experten hat diese Entschädigung auf 3000 Fr. erhöht. 3. In rechtlicher Beziehung ist vorerst das übrigens heute nicht mehr positiv festgehaltene Begehren um Vervollständigung des bundesgerichtlichen Expertenkollegiums durch zwei Sachver¬ ständige aus Schützenkreisen (dessen Gutheißung natürlich eine neue Expertise zur Folge haben müßte) zu verwerfen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß die bundesgerichtlichen Experten in allen Richtungen vollständig befähigt waren, den vorliegenden Fall zu begutachten, und daß ihr Befinden dem Richter alle nöthigen Anhaltspunkte für seine Entscheidung an die Hand giebt. Auf den von der Expropriatin zur Edition verlangten Vertrag be¬ treffend die Schießeinrichtungen in Alpnach, sodann kann kein Gewicht gelegt werden, da die thatsächlichen Verhältnisse, welche demselben zu Grunde liegen, nicht aktenkundig sind. 4. Das eidgenössische Expropriationsgesetz spricht zwar den in anderen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochenen Grundsatz, daß die Enteignungsentschädigung in Geld, dem allgemeinen Werth¬ messer, und nicht in natura zu leisten sei, nicht expressis verbis aus. Aus dem Zusammenhange seiner Bestimmungen, insbe¬ sondere aus den Vorschriften betreffend die Bezahlung der Ent¬ schädigung (Art. 42 u. ff.) ergibt sich indeß unzweideutig, daß in der Regel der Expropriat nur eine Geldentschädigung (und nicht eine Entschädigung durch Naturalleistungen) zu fordern und hinwiederum der Enteigner nur eine Entschädigung in Geld zu leisten berechtigt ist. Ausnahmsweise, in den Fällen der Art. 6 und 7 des Expropriationsgesetzes, ist allerdings der Expropriant verpflichtet, zum Zwecke der Abwendung des Eintrittes von Schaden oder auch zum Zwecke der Beseitigung bereits einge¬ tretener Nachtheile, bauliche Arbeiten auszuführen, und muß der Enteignete sich dies gefallen lassen und kann nicht etwa statt dieser Arbeiten Entschädigung in Geld fordern. Allein dies darf auf Fälle, wie den vorliegenden, nicht ausgedehnt werden. Hier handelt es sich um Enteignung einer Anlage, zu deren Wiederherstellung an anderem Ort das Gesetz den Exproprian¬ ten nicht verpflichtet, sondern in Betreff welcher vielmehr nur die Entschädigungspflicht besteht. Sofern die Parteien in derar¬ tigen Fällen nicht über einen Naturalersatz sich gütlich verstän¬ digen, ist die Bemessung der Entschädigung in Geld denn auch offenbar das einzig angemessene, da ja ein der beseitigten An¬ lage ganz gleicher und daher ein unbestreitbares Aequivalent darbietender, Naturalersatz nicht beschafft werden kann. Es ist somit die der Schützengesellschaft Hergiswyl gebührende Ent¬ schädigung für Verlust ihrer Schießservitut in Geld zu bemessen. (Vergl. bundesgerichtliche Entscheidungen Amtliche Sammlung II, S. 206; III, S. 338, Erw. 1.) 5. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so
haben die bundesgerichtlichen Experten, welchen die Instruktions¬ kommission sich angeschlossen hat, untersucht, wie hoch die Kosten sich belaufen werden, welche die Schützengesellschaft aufzuwen¬ den haben werde, um sich anderwärts eine der enteigneten Schie߬ servitut entsprechende Berechtigung zu erwerben. Sie haben dabei angenommen, daß die Gesellschaft, um eine solche Servi¬ tut zu erwerben, ungefähr die Hälfte des (zu 1 Fr. 20 Cts. berechneten) Preises des mit der Dienstbarkeit zu belegenden Bodens auszulegen haben werde. Diese Werthung beruht durch¬ aus auf richtigen Grundsätzen; sie geht von der richtigen Er¬ wägung aus, daß die Entschädigung so bemessen werden müsse, daß durch dieselbe die Differenz in der vermögensrechtlichen Lage der Schützengesellschaft vor und nach der Enteignung ausgeglichen werde, mit anderen Worten es ist der Vermögens¬ werth, welchen die enteignete Servitut für die Schützengesell¬ schaft besitzt, geschätzt worden, indem dafür als maßgebend der¬ jenige Aufwand angenommen wurde, welchen die Schützengesell¬ schaft zu machen haben werde, um anderwärts ein dem enteig¬ neten gleichwerthiges Recht zu erwerben. Daß bei Vornahme dieser, auf richtiger Anwendung des Rechtes beruhenden, Schatzung die Experten sich zum Nachtheile der Rekurrentin thatsächlich geirrt haben, ist in keine Weise ersichtlich. Vielmehr scheint es jedenfalls weit genug gegangen, wenn für die Erwerbung einer Schießservitut, die in der Regel doch nur an Sonntagen that¬ sächlich ausgeübt wird, eine Entschädigung von der Hälfte des Werthes des zu belastenden Bodens zugebilligt wird. 6. In Bezug auf den Beginn der Verzinslichkeit der Ent¬ schädigung ist einfach der Instruktionsantrag zu bestätigen; es hat denn auch der Anwalt der Rekurrentin in dieser Beziehung im heutigen Vortrage keine Bemerkungen gemacht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Instruktionsantrag, Dispositiv 1 und 2, wird zum Ur¬ theile erhoben.
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