BGE 14 I 397
BGE 14 I 397Bge05.03.1866Originalquelle öffnen →
ndesverfassung. es ihr anheimgestellt bleibe, ihren Kommanditär gutfindend da¬ für zu belasten. Eine verzinsliche Schuld der Gesellschaft sei das Kommanditkapital nicht. Diese Auffassung finde ihre Unter¬ stützung auch in Entscheidungen des Bundesgerichtes in ver¬ wandten interkantonalen Fällen, insbesondere in den Entschei¬ dungen in Sachen Hunziker (Amtliche Sammlung III, S. 1) und in Sachen Pernod (ibid. X, S. 342—344). B. In Folge dieses Entscheides brachte E. Bebie bei der ur¬ nerischen Steuertaxation für 1887 das Kommanditkapital von 300,000 Fr. in seiner Selbstschatzung nicht mehr in Rechnung. Da der urnerische Regierungsrath die Einschatzung des E. Bebie um diesen Betrag erhöhte, so beschwerte sich Letzterer beim Kan¬ tonsgerichte des Kantons Uri. Dieses wies aber durch Ent¬ scheidung vom 8. Februar 1888 den Rekurs ab, wesentlich ge¬ stützt auf Art. 5, Abs. 2 des urnerischen Steuergesetzes vom 2. Mai 1886, wonach „Aktien und Antheilscheine von Unter¬ „nehmungen irgend welcher Art, welche außerhalb des Kantons „betrieben werden, von herwärtigen Eigenthümern bei der Steuer „nicht in Abrechnung gebracht werden dürfen.“ C. Nunmehr beschwerte sich E. Bebie mit Eingabe vom 8. April 1888 beim Bundesgerichte. Er bemerkt: Nach den Entscheidungen des gargauischen Obergerichtes vom 17. bruar 1887 und des urnerischen Kantonsgerichtes vom 8. Fe¬ bruar 1888 sei der Thatbestand einer bundeswidrigen Doppel¬ besteuerung unzweifelhaft gegeben. Er verlange daher, daß aus¬ gesprochen werde, sein Kommanditvermögen könne nicht an zwei Orten besteuert werden. Welchem Kanton die Steuerberechtigung zuerkannt werde, sei ihm ziemlich gleichgültig. Immerhin richte sich seine Beschwerde, aus den im Urtheile des aargauischen Obergerichtes angeführten Gründen, in erster Linie gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtes von Uri vom 8. Februar 1888 und damit gegen die Steuerberechtigung des Kantons Uri. Es werde beantragt: a. Es sei E. Bebie nicht pflichtig, das be¬ sagte Kommanditvermögen von 300,000 Fr. im Kanton Uri zu versteuern und sei in diesem Sinne das bezügliche kantons¬ gerichtliche Urtheil umzuändern und aufzuheben; b. eventuell sei E. Bebie nicht pflichtig, dasselbe Kommanditvermögen im Aargau zu versteuern und sei somit auf jeden Fall diese Doppel¬ besteuerung als unzulässig erklärt. D. Der Regierungsrath und das Obergericht des Kantons Aargau verweisen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde einfach auf die Entscheidung der letztern Behörde vom 17. Fe¬ bruar 1887. Dagegen führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri Namens des dortigen Regierungsrathes aus: Eine bun¬ deswidrige Doppelbesteuerung liege gar nicht vor; denn im Kanton Aargau werde die Kommanditgesellschaft H. Bebie & Cie, im Kanton Uri dagegen Edelbert Bebie persönlich besteuert. Es mangle also an der zum Begriffe der bundeswidrigen Doppel¬ besteuerung erforderlichen Identität des Steuersubjektes. In diesem Sinne habe der Bundesrath im Falle Martin (s. Hafner, Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechts¬ pflege, Bd. IV, S. 12), wo ebenfalls eine Kommanditeinlage in der Hand der Gesellschaft und des Kommanditärs besteuert worden sei, entschieden; des fernern sei auf die Entscheidung des Bundesrathes in Sachen Centralbahn (ib. S. 13 und ff.) und auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Böppli Amtliche Sammlung V, S. 152 u. ff.) zu verweisen, wo die Zulässigkeit der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesell¬ schaft für das Gesellschaftsvermögen und der Aktionäre für ihre Aktien anerkannt worden sei. Die vom Obergericht des Kantons Aargau angerufene Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Hunziker treffe nicht zu, da es sich bei derselben nicht um eine Kommandit=, sondern um eine Kollektivgesellschaft gehandelt habe. Sollte übrigens das Bundesgericht annehmen, es liege hier eine unzulässige Doppelbesteuerung wirklich vor, so wäre jedenfalls die Steuerberechtigung des Kantons Uri an¬ zuerkennen. Die streitige Kommanditeinlage gehöre zum beweg¬ lichen Vermögen des Rekurrenten und sei daher an dessen Wohn¬ ort zu versteuern. Zum Kanton Aargau stehe der Rekurrent in gar keinem für die vorliegende Frage relevanten Nexus; er be¬ sitze dort weder ein allgemeines noch ein Spezialdomizil und unterstehe daher der Steuerhoheit desselben nicht. Demnach werde beantragt: Es sei die gegen das Urtheil des Kantons¬ gerichtes von Uri vom 8. Februar erhobene Rekursbeschwerde
des Herrn Edelbert Bebie in Göschenen als unbegründet abzu¬ weisen unter Kostenfolge. E. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, indem er unter anderem bemerkt: Die Identität des Steuersubjektes sei gegeben, da ja die Steuer im Kanton Uri und im Kanton Aargau aus der Tasche des gleichen Steuerpflichtigen bezahlt werden müßte zudem sei in beiden Kantonen die gleiche Person beschwerend aufgetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sellschaftsgeschäftes, an welchem der Rekurrent betheiligt ist, be¬ findet sich ohne Zweifel im Kanton Aargau und damit ist auch für den Rekurrenten in seiner Stellung als Gesellschafter, als Theilhaber der Firma H. Bebie & Cie, dort die Geschäfts¬ niederlassung begründet, wie er denn auch ohne Zweifel im Kanton Aargau ins Handelsregister einzutragen war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß einzig dem Kanton Aargau das Recht der Besteuerung des in Rede stehenden Kommanditkapitals des Rekurrenten zusteht.
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