Restitution after avoidance of lease termination governed by cantonal law

BGE 14 I 294Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.04.1888Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The bankruptcy estate of Johann Egli challenged a lease-termination agreement that had been set aside for prejudice to creditors. In the ensuing dispute with the Ersparnißkasse der Stadt Luzern, the bank argued that any return of the transferred assets was owed only against restitution or offset of the CHF 2,000 it had paid as compensation for improvements. The Federal Court dismissed the complaint, holding that the content of the restitution obligation after avoidance of a transaction for creditor prejudice is governed by cantonal, not federal, law under Art. 889 OR.

Omnilex-Regeste

Art. 889 OR; restitution after avoidance of a contract concluded to the detriment of creditors: the question whether the rescission operates as an unconditional restitution duty or only against reimbursement of the counter-performance does not fall under federal law, but is left to cantonal law. Federal review is therefore excluded to that extent; the court will not examine the cantonal court's interpretation of the restitution mechanism unless a federal rule is actually implicated.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 14. April 1888 in Sachen Masse Egli gegen Ersparnißkasse der Stadt Luzern. Die Ersparnißkasse der Stadt Luzern hatte sich zufolge eines Pachtaufhebungsvertrages von ihrem Pächter Johann Egli ver schiedene Objekte auf Rechnung ihrer Forderungen abtreten lassen, dagegen demselben einen Betrag von 2000 Fr. als Entschädi gung für Meliorationen bezahlt. Nachdem bald darauf Johann Anmerkung: Dieses Urtheil wird nur auszugs und bruchstückweise wiedergegeben, da es in seinem übrigen Inhalte von keinem allgemeinen Interesse ist. Egli in Konkurs gerathen war, focht die Konkursmasse den Pachtaufhebungsvertrag als zum Nachtheil der Gläubiger ab geschlossen an und es wurde dieser Vertrag auch wirklich ge richtlich aufgehoben. In dem daraufhin entstandenen neuen Rechtsstreite über Feststellung der Rechte und Verpflichtungen der Ersparnißkasse gegenüber der Konkursmasse Egli beanspruchte erstere u. A. das Recht, zwischen ihren Ansprachen und Schul den an die Masse zu kompensiren rc. Die zweite Instanz gab diesem Begehren insoweit statt, als es die 2000 Fr. betrifft, welche die Ersparnißkasse gemäß dem Pacht aufhebungsvertrage vom September 1886 an Johann Egli be zahlt hatte. In den Entscheidungsgründen ist darüber bemerkt: Die Pachtaufhebung sei gerichtlich ungültig erklärt worden, und es habe in Folge dessen vollständige Restitution des frühern Zu standes einzutreten. Es könne somit die Ersparnißkasse nur dann angehalten werden, die ihr gemäß der Pachtaufhebung zugetheilten Objekte der Konkursmasse zurückzugeben, wenn ihr diese die bezahlten 2000 Fr. restituire resp. die Ersparnißkasse müsse den Werth dieser Objekte nur gegen Rückvergütung oder Berechnung der 2000 Fr. einwerfen. Die Konkursmasse Egli focht diese Entscheidung beim Bun desgerichte an; das letztere verwarf indeß ihre Beschwerde, in dem es ausführte: Die Rekurrentin erblickt in der kantonalen Entscheidung eine Verletzung der Art. 132 Ziffer 1, 136 und 137 O. R. Dies kann indeß nicht als zutreffend erachtet werden, vielmehr ist davon auszugehen, daß für die hier streitige Frage nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht maßgebend und auch von der Vorinstanz angewendet worden ist. Denn: Der von der Ersparnißkasse der Stadt Luzern mit dem Kridaren Egli im September 1886 abgeschlossene Pachtaufhebungsvertrag war von der Konkursmasse wegen Verkürzung der Gläubiger erfolgreich angefochten worden. Die Ersparnißkasse ist in Folge dessen zur Rückgewähr der ihr durch fraglichen Vertrag zuge wendeten Objekte resp. des Werthes derselben an die Konkurs masse verpflichtet worden. Streitig ist nun, ob diese Verpflich tung auf Rückgewähr schlechthin gehe oder aber nur auf Rück gewähr gegen Erstattung der von der Ersparnißkasse ihrerseits

aus dem aufgehobenen Rechtsgeschäfte dem Kridaren gemachten Gegenleistung, d. h. streitig ist der Inhalt der Verpflichtung zur Rückgewähr, wie sie demjenigen obliegt, welchem gegenüber ein von ihm mit einem Schuldner abgeschlossenes Rechtsgeschäft wegen Verkürzung der Gläubiger aufgehoben worden ist. Hiefür aber ist nach Art. 889 O. R. nicht eidgenössisches sondern kan tonales Recht maßgebend. Das Bundesgericht hat demnach nicht zu untersuchen, ob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Recht angenommen habe, die Rekursbeklagte sei zur Rückgewähr nur gegen Restitution beziehungsweise Abrechnung ihrer Gegen leistung verpflichtet. à la Banque cantonale. En fait:

Schlagwörter

bankruptcyavoidancerestitutionset-offcantonal lawcreditor prejudice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the restitution duty after successful avoidance of a contract is governed by federal or cantonal law.

Extrahierter Entscheid

The content of the restitution obligation is governed by cantonal law, not federal law.

Extrahierte Begründung

Because the dispute concerns the manner and scope of restitution after avoidance for prejudice to creditors, Art. 889 OR leaves the matter to cantonal law.

Kernrechtsfrage

Whether the savings bank may return the transferred assets only against reimbursement or crediting of its own performance of CHF 2,000.

Extrahierter Entscheid

The Federal Court did not review the cantonal court's view on this point because it was a matter of cantonal law.

Extrahierte Begründung

Once the avoidance was successful, the question whether restitution is absolute or only against counter-performance depended on cantonal law; therefore no violation of the cited federal provisions was shown.

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