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Urtheil vom 1. Juni 1888 in Sachen Stalder
gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 3. Februar 1888 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Elisabeth Stalder,
geborene Iff, für sich und Namens sie handelt, ist mit ihrem
Klagebegehren abgewiesen und gegenüber der beklagten Schwei
zerischen Centralbahngesellschaft zur Bezahlung ihrer Prozeß
kosten verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: es seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils
der Klägerin die von ihr gestellten Rechtsbegehren zuzusprechen
und demnach zu erkennen:
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Die Schweizerische Centralbahn habe der Klägerin für sich
und Namens ihrer minderjährigen Kinder gemäß Bundesgesetz
vom 1. Juli 1875 einen angemessenen Schadenersatz zu leisten
für denjenigen Unfall, welchen Christian Stalder am 17. Juli 1886
erlitten, und welcher den Tod des Stalder zur Folge hatte,
unter Kostenfolge.
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Der Betrag des zu leistenden Schadenersatzes sei durch
den Richter in angemessener Weise zu bestimmen und die Beklagte
zu verurtheilen, den so festgesetzten Betrag sammt Zins à 5%
seit Einreichung der Klage zu bezahlen, unter Kostenfolge.
Als angemessener Schadenersatz wird eine Summe von circa
20,000 bis 25,000 Fr. bezeichnet. Eventuell begehrt der kläge
rische Anwalt für seine Klientin das Armenrecht auch für die
bundesgerichtliche Instanz.
Der Vertreter der beklagten Schweizerischen Centralbahn trägt
auf Abweisung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urtheils an; eventuell wäre jedenfalls die von
der Klagepartei geforderte Summe erheblich zu reduziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der seit etwa sieben Jahren bei der Schweizerischen Cen
tralbahn als Gramper angestellte Ehemann und Vater der Kläger,
Christian Stalder von Rüegsau, geboren 1850, arbeitete am
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Juli 1886 mit andern gemeinsam an der Centralbahnlinie
auf dem Wylerfeld bei Bern, wo die Bahnlinie in einer Kurve
durch einen erheblichen Einschnitt führt. In diesem Einschnitte
kreuzten an jenem Tage der 6 Uhr 5 Minuten Abends von
Bern abgehende Zug 37 Bern Biel der Jura Bern Luzernbahn,
welcher eirea 5 Minuten nach seiner Abfahrt den Einschnitt
passirte und der fahrplanmäßig um 6 Uhr 14 Minuten in Bern
eintreffende Zug 22 Olten Bern der Schweizerischen Centralbahn.
Stalder war damals neben anderen Arbeitern damit beschäftigt
auf dem westlich gelegenen sogenannten Ausfahrtsgeleise Kies
zu graben. Als der (das Ausfahrtsgeleise benutzende) Bielerzug
in Sicht kam, wurden (zunächst bei einer näher gegen Bern zu
aufgestellten Arbeitergruppe) Warnungsrufe, das Geleise zu ver
lassen, ausgestoßen. Die Arbeiter verließen daraufhin das Ge
leise, die meisten wichen in der Richtung ihrer Arbeitsstätte in
den westlich gelegenen Bahngraben aus. Stalder (und ein an
derer neben ihm beschäftigter Arbeiter Hausammann) dagegen
traten nach dem östlichen sogenannten Einfahrtsgeleise hin aus;
dort wurden sie von dem auf dem Einfahrtsgeleise heranfahrenden
Oltenerzuge erfaßt, und es wurde Stalder sofort getödtet. Die
auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützte
Klage der Hinterlassenen des Stalder ist durch das Fakt. A
erwähnte Urtheil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern wegen eigenen Verschuldens des Getödteten ab
gewiesen worden. Der Gerichtshof führt aus: Die Bahngesell
schaft stelle zunächst darauf ab, Stalder habe die reglementarische
Vorschrift, nach der Seite des Arbeitsplatzes hin und außerhalb
des Bahnplanums auszuweichen, übertreten; hieraus aber könne
die Einrede des Selbstverschuldens nicht abgeleitet werden. Zwar
stehe fest, daß Stalder die einschlägigen reglementarischen Vor
schriften gekannt habe. Allein es sei auch erwiesen, daß diese
Vorschriften nicht strenge gehandhabt, die Arbeiter an dieselben
nicht strikte gewöhnt, sondern vielmehr diese Vorschriften mit
stillschweigender Billigung des Vorarbeiters von den Arbeitern
nicht unter allen Umständen befolgt worden seien. Dagegen
habe Stalder es allerdings, ganz abgesehen von der Uebertretung
der fraglichen reglementarischen Vorschriften, an der einem ordent
lichen Eisenbahnarbeiter zuzumuthenden Vorsicht fehlen lassen.
Es stehe fest, daß er gewußt habe, der Oltenerzug werde dem
nächst auf dem Einfahrtsgeleise heranfahren und mit dem Bieler
zuge kreuzen; es stehe ferner fest, daß er genügend Zeit gehabt
hätte, vor Ankunft des Oltenerzuges über das dem Arbeits
platze gegenüber liegende Einfahrtsgeleise hinauszugelangen und
sich in Sicherheit zu bringen. Er sei nun aber, statt sofort das
Geleise zu überschreiten, stehen geblieben und habe dadurch den
Unfall verursacht; statt nämlich nach dem Oltenerzuge sich um
zusehen, wie er hätte thun sollen, wenn er überhaupt in der
von ihm gewählten Richtung ausweichen wollte, seien seine
Augen auf dem letzten Wagen des Bielerzuges haften geblieben,
in welchem Fahnen und tücherschwenkende Schuljugend sich be
funden habe. Ein so geringfügiges Ereigniß aber hätte einen
seit sieben Jahren im Eisenbahndienste thätigen Arbeiter nicht
die ihm drohende Gefahr vegessen lassen sollen.
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In rechtlicher Würdigung des vom Vorderrichter festge
stellten Thatbestandes ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß
in dem Umstande für sich allein, daß Stalder, entgegen den
Vorschriften des Reglements, nicht nach der Seite des Arbeits
platzes sondern nach dem (zunächst noch freien) Geleise hin aus
wich, ein die Haftpflicht der Beklagten ausschließendes Selbst
verschulden nicht zu finden ist, da eben die fraglichen Reglements
bestimmungen nach dem Thatbestande der Vorinstanz nicht strenge
und konsequent gehandhabt wurden, so daß die Arbeiter glauben
mochten, es stehe ihnen, trotz derselben, je nach Umständen eine
gewisse Wahlfreiheit zu. Ebenso ist der Vorinstanz zuzugeben,
daß Stalder in gewissem Maße eine schuldhafte Unvorsichtigkeit
beging, wenn er, in der Richtung des zunächst noch freien, in
kurzer Frist aber von dem Oltenerzuge zu okkupirenden, Ein
fahrtsgeleises ausweichend, sich nicht überzeugte, wie lange das
selbe noch frei sei, und daher dasselbe nicht ohne jeden Aufent
halt überschritt. Allein es muß andererseits in Betracht fallen,
daß der ganze Vorgang sich offenbar in sehr kurzer Zeit abspielte,
so daß zwischen den Warnungsrufen beim Herannahen des Bieler
zuges und dem Unfalle nur eine sehr kurze, kaum nach Minuten
zu berechnende, Zeit lag, und den Arbeitern nur eine, wenn auch
bei präzisem und korrektem Manövriren ausreichende, so doch
nur kurze und ziemlich knapp bemessene Frist blieb, um sich in
Sicherheit zu bringen. Diese Plötzlichkeit des Vorganges läßt
das Verhalten des Stalder in anderm und milderm Lichte er
scheinen, als wenn er, statt, wie anzunehmen ist, nur wenige
Augenblicke, längere Zeit hindurch auf oder bei dem Einfahrts
geleise sorglos stehen geblieben wäre. Es ist ferner nicht zu
verkennen, daß das unvorsichtige Verhalten des Stalder durch
ein Verschulden der Leute der Beklagten mitverurfacht wurde.
Die Arbeitsstätte war unbestritten, sowohl wegen ihrer Lage in
einer Kurve als wegen der Häufigkeit der bei derselben durch
fahrenden und kreuzenden, theilweise rasch sich bewegenden, Züge
eine gefährdete, wobei darauf hingewiesen werden mag, daß nach
dem bei den Akten liegenden Berichte des eidgenössischen Kontrol
ingenieurs dort nach dem Unfalle grüne Scheiben als Signal
zum Langsamfahren aufgestellt wurden, welche vorher nicht be
standen. Es hätte daher dem Angestellten der Beklagten, welcher
die dortigen Arbeiten leitete, obgelegen, gerade dort mit Strenge
und Konsequenz auf Innehaltung der zur Sicherung von Leben
und Gesundheit der Arbeiter gegebenen reglementarischen Vor
schriften über das Ausweichen in der Richtung der Arbeitsstelle
und außerhalb des Bahnkörpers zu wachen; dies um so mehr,
als für das Ausweichen vor anfahrenden Zügen regelmäßig nur
eine kurze Spanne Zeit übrig blieb, so daß die Arbeiter keine
Zeit zur Ueberlegung hatten, und auf dauernde Beobachtung
der sichernden Vorschriften der Reglemente daher nur dann ge
rechnet werden konnte, wenn dieselbe durch fortwährende, un
unterbrochene Gewöhnung zur zweiten Natur wurde. Statt dessen
wurden die Reglementsbestimmungen nicht konsequent gehand
habt, sondern je nach Umständen deren Uebertretung nachgesehen;
dazu kommt, daß im vorliegenden Falle der Vorarbeiter, welcher
die Arbeiten leitete, vor dem Kreuzen der Züge die an der
Bahnlinie beschäftigten Arbeiter verlassen und sich zu einer an
dern Arbeitergruppe verfügt hatte, so daß die an der Bahn
beschäftigten Arbeiter gerade in dem gefährlichen Momente des
Kreuzens unter der Aufsicht der Stellvertreter des Vorarbeiters,
welche wohl nicht die nämliche Autorität wie dieser genossen
haben werden, zurückblieben. Angesichts dieser Verhältnisse ist
anzunehmen, daß auch die Schweizerische Centralbahn ein Mit
verschulden an dem Unfalle treffe und es hat daher gemäß kon
stanter Praxis eine Theilung des Schadens Platz zu greifen.
3. Rücksichtlich des Oantitativs der Entschädigung ist zu be
merken: Der Getödtete besaß vor dem Unfalle ein Jahresein
kommen von circa 780 800 Fr., wovon er wohl circa die
Hälfte auf den Unterhalt seiner Familie wird verwendet haben.
Angesichts dieses Umstandes, sowie des Alters des Getödteten
und der Zahl und des Alters der (vermögenslosen) Hinterlas
senen, die Wittwe ist 1850, von den drei Kindern ist das
älteste 1877 geboren, wäre die den Klägern für Entzug des
Unterhaltes an und für sich nach den Grundsätzen der Renten
anstalten gebührende Entschädigung annähernd auf 7000 Fr.
festzusetzen. Mit Rücksicht auf das konkurrirende Verschulden des
Getödteten ist dieselbe auf die Hälfte, oder nach Abzug eines
von der Schweizerischen Centralbahn aus freien Stücken ge
leisteten Beitrages von 500 Fr., auf 3000 Fr. festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 8. Februar 1888 wird dahin
abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerschaft
eine Entschädigung von 3000 Fr. (dreitausend Franken) nebst
Zins à 5 Prozent seit Einreichung der Klage zu bezahlen.