BGE 14 I 253
BGE 14 I 253Bge25.09.1875Originalquelle öffnen →
„Leitungen nach Fakt. C in Anspruch zu nehmende Terrain, „gemäß Erw. 4, 700 Fr. II. Die Konzession für die Be¬ „nutzung der Gøtthardreuß bleibt dem Unternehmen der Gott¬ „hardbahn nöthigenfalls für die ganze verfügbare Wasserkraft „gesichert, im Sinne von Erw. 1 und unter dem ausdrücklichen „Vorbehalte, daß die Wasserkräfte ausschließlich für den Bau „und Betrieb des großen Gotthardtunels zu verwenden seien; „III. Die Zinspflicht nach Dispositiv l. a. beginnt mit dem „8. März 1873 und soll die Ausmittlung des Umfanges „der Entschädigungssumme nach Erw. 3 stattfinden.“ Dieser Schatzungsbefund ist in Rechtskraft erwachsen. Die durch den¬ selben vorbehaltene Ermittelung des Umfanges der benutzten Wasserkräfte fand erst im Jahre 1879 durch zwei von den Parteien bestellte Sachverständige (die Ingenieure Strupler in Luzern und Meißner in Kriens) statt, welche feststellten, daß nach den zur Zeit bestehenden Einrichtungen (die nach dem Wissen der Experten seit 1876 vorhanden seien) die, von der Gotthardbahngesellschaft der Gotthardreuß für die Tunnelarbeiten entnommene Wasserkraft 1000 effektive Pferdekräfte betrage. Die Direktion der Gotthardbahngesellschaft bezahlte demnach von 1876 hinweg bis zum März 1884 der Bezirksverwaltung von Uri für 1000 effektiv benutzte Pferdekräfte einen jährlichen Wasserzins von 2 Fr. 50 Cts. per Pferdekraft, das heißt von zusammen 2500 Fr. während sie für die Jahre 1872—1876 den Zins von 708 effektiven Pferdekräften mit 1770 Fr. per Jahr entrichtete. B. Da seit dem März 1884 in Folge wesentlich veränderter Einrichtungen und Verhältnisse die Zahl der von der Gotthard¬ wiebahn benutzten effektiven Pferdekräfte sich sehr erheblich eine spätere sachverständige Ermittlung ergab, auf 70 Pferde¬ kräfte — reduzirte, so verweigerte die Direktion der Gotthardbahn für das Jahr 1884/1885 die Bezahlung eines jährlichen Was¬ serrechtszinses von 2500 Fr., mit der Behauptung sie sei nach dem Entscheide der Schatzungskommission zur Bezahlung eines Wasserrechtszinses à raison von 2 Fr. 50 Cts. per Pferde¬ kraft nur für die von ihr jeweilen benutzten effektiven Pferdekräfte verpflichtet. Die Bezirksverwaltung von Uri dagegen behauptete daß die Gotthardbahngesellschaft während der ganzen Konzessions¬ dauer den Wasserrechtszins für die nach Maßgabe der Expertise Strupler und Meißner gemäß den damals konstatirten Einrich¬ tungen von ihr benutzten 1000 Pferdekräfte zu bezahlen habe; vorbehalten sei im Schatzungsbefunde einzig eine verhältni߬ mäßige Erhöhung der Entschädigung, wenn mehr als 1000 Pferdekräfte in Anspruch genommen werden sollten. Da eine gütliche Verständigung zwischen den Parteien nicht erfolgte, so schritt die Bezirksverwaltung von Uri zur Pfändung für den Wasserrechtszins vom 8. März 1884 bis 8. März 1885. Die Gotthardbahndirektion bestellte Pfand auf Recht hin und ließ, unter Verwahrung aller Rechte bezüglich der Kompetenz der nerschen Gerichte, die vorgenommene Pfändung vermittelst Citation bestreiten. Die Sache gelangte in Folge dessen an das Bezirksgericht Uri; vor diesem bestritt die Gotthardbahndirektion die Kompetenz der urnerschen Gerichte, wurde indeß von demselben mit ihrer Kompetenzeinrede abgewiesen und in der Hauptsache gemäß den Anträgen der Bezirksverwaltung von Uri für das Jahr 1884/1885 zu Bezahlung eines Wasserrechts¬ zinses von 2500 Fr. verurtheilt (Urtheil vom 1./2. Dezember 1885). Dieses Urtheil wurde vom Kantonsgerichte des Kantons Uri, an welches die Gotthardbahngesellschaft appellirt hatte, durch Entscheidung vom 12. Mai 1886 bestätigt. C. Auf von der Gotthardbahngesellschaft ergriffenen staats¬ rechtlichen Rekurs hin hob das Bundesgericht durch Entscheidung vom 16. Oktober 1886 die angefochtenen Urtheile der urnerschen Gerichte auf, indem es ausführte: Die Entscheidung über die von der Bezirksverwaltung von Uri angestrengte Klage hange ausschließlich von der Auslegung des Entscheides der eidgenös¬ sischen Schatzungskommission vom 25. September 1875 ab. Dieser Entscheid aber bedürfe in der hier fraglichen Richtung als dunkel oder zweideutig der Erläuterung. Denn es sei in der That nicht völlig klar, ob durch Dispositiv I. a. desselben die Gotthardbahngesellschaft verurtheilt werde, für die gemäß den (damals) bestehenden Einrichtungen von ihr benutzten effek¬ tiven Pferdekräfte, weil diese von ihr für die ganze Konzessions¬ dauer expropriirt werden, eine feste Jahresentschädigung von
2 Fr. 50 Cts. per Pferdekraft zu bezahlen oder ob sie nur verhalten werden solle, einen Wasserrechtszins von 2 Fr. 50 Cts. pro Pferdekraft für die von ihr jeweilen wirklich benutzten Wasserkräfte zu entrichten. Nun seien aber, wie das Bundes¬ gericht bereits mehrfach entschieden habe, die eidgenössischen Schatzungskommissionen und nicht die kantonalen Gerichte zur Erläuterung der von ersteren erlassenen Erkenntnisse zuständig, da auf diese Erkenntnisse Art. 197 der eidgenössischen Civil¬ prozeßordnung analog anwendbar sei. D. Auf ein vom Bezirke Uri gestelltes Erläuterungsbegehren beschloß hierauf die eidgenössische Schatzungskommission für die Gotthardbahn auf dem Gebiete des Kantons Uri am 1. Oktober 1887 mit Mehrheit: „Dispositiv I. a. des Schatzungsentschei¬ des vom 25. September 1875 wird dahin erläutert, daß die Gotthardbahngesellschaft für die ganze Zeit der Expropriation, nämlich während 99 Jahren, an die Bezirksverwaltung von Uri als Minimum den Wasserzins von 1000 Pferdekräften gemäß den in Fakt. B des genannten Schätzungsentscheides be¬ zeichneten Einrichtungen, im Betrag von 2 Fr. 50 Cts. per Pferdekraft und Jahr zu bezahlen habe. Die 99 Jahre sind vom 8. März 1873 an zu rechnen. E. Nunmehr ergriff die Gotthardbahngesellschaft den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie das Gesuch „auf Abänderung des rekurrirten erläuterten Schatzungs¬ „entscheides vom 25. September 1875 in dem Sinne daß: „wir vom Jahre 1884 an bis zum Ablaufe der Konzessions¬ „dauer nur von den nach den jeweilen bestehenden Einrich¬ „tungen benutzten effektiven Pferdekräften der Gotthardreuß die „jährliche Konzessionsgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per Pferdekraft „zu bezahlen haben; „uns die Konzession für die Benutzung der Gotthardreuß zu „Konzessionszwecken nöthigenfalls für die ganze zwischen den beiden „im Konzessionsgesuche angegebenen Punkten verwendbaren Was¬ „serkraft gesichert bleibe; „wir jedoch, sofern dem Bezirk Uri auf die von der Gott¬ „hardbahn in einem gegebenen Momente nicht verwendeten und „bezahlten Wasserkräfte ernstgemeinte Offerten dritter zugehen „sollten, gehalten seien, uns endgültig verbindlich zu erklären „ob wir auf die von dritten begehrten Kräfte definitiv verzichten, „oder solche, wenn wir auch schon momentan dafür keine Ver¬ „wendung haben, sofort ganz oder theilweise erwerben, beziehungs¬ „weise dafür wie für die von uns bereits effektiv verwendeten „sofort bis Ablauf der Konzessionsdauer die jährliche Konzes¬ „sionsgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per effektive Pferdekraft „bezahlen wollen. „Unter Kostenfolge für die Gegenpartei.“ In Bezug auf die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des ergriffenen Rechtsmittels wird von der Gotthardbahngesellschaft ausgeführt: Der Rekurs richte sich gegen die gegebene Erläuterung resp. gegen den Schatzungsentscheid vom 25. September 1875, insoweit ihr mit dessen nachträglich erläuterten Dispositiv I. a. die Verpflichtung auferlegt werden wolle, die ganzen 99 Jahre der Konzessionsdauer hindurch unabhängig von der jeweiligen Inanspruchnahme von Wasserkraft der Gatthardreuß durch ihre Unternehmung jährlich für ein Minimum von 1000 Pferde¬ kräften den Wasserzins von je 2 Fr. 50 Cts. zu bezahlen. Da mit dem Erläuterungsentscheid vom 1. Oktober 1887 etwas in den Schatzungsentscheid vom 25. September 1875 hineingelegt worden sei, was vorher nach dem eigenen Kassationsentscheide des Bundesgerichtes nicht offensichtlich darin gelegen habe, so sei ihr die Möglichkeit einer prozeßualen Abwehr gegen den nun nachträglich so interpretirten Schatzungsentscheid erst mit dem Empfange des Erläuterungs= und nicht schon des Schatzungs¬ entscheides vom 25. September 1875 erwachsen und somit ihr Rekursrecht nicht verwirkt. F. Die Bezirksverwaltung von Uri beantragt in ihrer Re¬ kursbeantwortung in erster Linie: Das Bundesgericht wolle auf die vorliegende Rekursbeschwerde der Gotthardbahngesell¬ schaft nicht eintreten, unter Kostenfolge; in zweiter Linie, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung des ersten Begehrens wird bemerkt: Die Erläuterung eines Urtheils stehe nur derjenigen Gerichtsstelle zu, welche dasselbe gefällt habe; ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Erläuterungs¬ bescheid gebe es nicht. Nur wenn unter der Vorgabe der Er¬ XIV — 1888
läuterung das erläuterte Urtheil abgeändert werde, sei Kassa¬ tionsbeschwerde zuläßig. Demnach sei das von der Gotthard¬ bahngesellschaft ergriffene Rechtsmittel unstatthaft. G. Replikando bemerkt die Gotthardbahngesellschaft: Die Auffassung der Gegenpartei, daß von der Gotthardbahngesellschaft eine zweitinstanzliche Erläuterung des Schatzungsbefundes vom 25. September 1875 verlangt werde, sei unrichtig; die Gott¬ hardbahn anerkenne, daß die Erläuterung bereits durch die zuständige Behörde stattgehabt habe und verlange nicht, daß auch das Bundesgericht seine Auslegungskunst an dem Schatz¬ ungsbefunde vom 25. September 1875 übe. Sie beantrage vielmehr, daß das Bundesgericht den Schatzungsbefund, wie er nunmehr maßgebend ausgelegt worden, auf seine materielle Richtigkeit und Gerechtigkeit hin prüfe und demzufolge abän¬ dere. In diesem Sinne habe sie gegen Dispositiv I. a. des Schatzungsentscheides vom 25. September 1875 wie solches nunmehr im Entscheide der Schatzungskommission vom 1. Okto¬ ber 1887 erläutert sei, den Rekurs gemäß dem eidgenössischen Expropriationsgesetze, welcher Bedeutung und Effekt der Appel¬ lation des ordentlichen Civilprozeßverfahrens habe, ergriffen. Daß dieser Rekurs nicht verspätet sei, habe sie bereits in ihrer Rekursschrift gezeigt; sie berufe sich überdem auf Bayer, Vor¬ träge über den deutschen gemeinen ordentlichen Civilprozeß, Auflage, S. 418. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
neren Begründung wie jeden positiven Anhaltes im eidgenössischen Civilprozeßrechte. Für dieselbe wird blos angeführt, es könne der Partei nicht zugemuthet werden, gegen einen dunklen Ent¬ scheid Rechtsmittel in der Hauptsache zu ergreifen, so lange sie nicht wisse, ob der Richter den zweideutigen Worten seines Er¬ kenntnisses einen ihr günstigen oder ungünstigen Sinn beilege. Diese Erwägung verkennt die Bedeutung der Rechtsmittelfristen; sie hätte praktisch zur Folge, daß, da, speziell auch nach dem eidgenössischen Civilprozeßrecht, für Erläuterungsbegehren irgend¬ welche Frist nicht gesetzt ist, die Rechtsmittelfristen (z. B. die Revisionsfrist des Art. 194, C.=P.=O.) durch einen späteren Erläuterungsbescheid auch nach noch so langer Zeit wiederum in Lauf gesetzt würden und eine erneute Beurtheilung der Haupt¬ sache durch den obern Richter herbeigeführt werden könnte. Diese Folge steht aber gewiß mit dem Zweck und Sinn des Gesetzes, welches für die Erhebung von Rechtsmitteln aus ge¬ wichtigen praktischen Gründen bestimmt begrenzte Fristen festsetzt, in Widerspruch. Es ist dieselbe auch zum Schutze der Partei nicht erforderlich. Gegen Entscheidungen, welche unter dem Vor¬ wande der Erläuterung ein früheres Urtheil abändern würden, ist die Partei nach dem in Erw. 1 Bemerkten geschützt. Im Uebrigen kann der Partei wohl zugemuthet werden, binnen der Rechtsmittelfrist das zur Wahrung ihrer Rechte Erforderliche vorzukehren, d. h. das zutreffende Rechtsmittel, in casu den Rekurs an das Bundesgericht, definitiv oder eventuell zu er¬ greifen. Es ist somit auf die Beschwerde der Gotthardbahngesell¬ schaft als verspätet nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.
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