- Urtheil vom 30. Juni 1888 in Sachen Krieg.
A. Im Februar 1887 verunglückte in der chemischen Fabrik
Uetikon der Fabrikarbeiter Jakob Alois Krieg von Altendorf
(Schwyz), wohnhaft in Meilen (Zürich); seinen Hinterlassenen,
der Wittwe Elisabeth geb. Widmer und drei minderjährigen
Kindern siel eine Unfallsversicherungssumme von 3300 Fr.
zu. Die Wittwe Elisabeth geb. Widmer beanspruchte ven dieser
Summe einen Viertheil mit 825 Fr. zu Eigenthum, während
sie sich damit einverstanden erklärte, daß drei Viertheile mit
475 Fr. als Vogtgut ihrer Kinder dem heimatlichen Waisenamte
Altendorf ausgefolgt werden. Der Gemeinderath von Alten
dorf verlangte nun aber auch die Aushändigung der von der
Wittwe beanspruchten 825 Fr. und der Regierungsrath des Kan
tons Schwyz intervenirte in diesem Sinne bei dem Regierungs
rathe des Kantons Zürich, indem er darauf hinwies, daß nach
schwyzerischem Erbrechte der Wittwe Krieg nur die Nutznießung
an einem Kindstheile des Versicherungskapitals zustehe. Der
Bezirksrath von Meilen wies hierauf in der That durch Be
schluß vom 25. Oktober 1887 das Waisenamt Meilen an,
die 825 Fr. der Waisenbehörde der Gemeinde Altendorf zur
Verwaltung aushinzugeben, sofern nicht auf gerichtlichem Wege
etwas anderes verfügt werde, von der Anschauung ausgehend,
die 825 Fr. gehören unzweifelhaft zum Nachlasse des Jakob
Alois Krieg; die Verwaltung dieses Nachlasses stehe aber nach
dem Erbrechtskonkordate vom 15. Juli 1822 der Heimatbehörde
zu. Wittwe Krieg erwirkte indeß am 26. November 1887
eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Meilen,
wodurch die vorläusige Beschlagnahme der 825 Fr. angeordnet
und dem Waisenamte Meilen die Aushändigung derselben an
irgend wen bis auf weitere gerichtliche Verfügung untersagt
wurde. In der Begründung dieser Verfügung ist bemerkt: Die
Wittwe Krieg beanspruche einen Viertheil der Versicherungs
summe zu Eigenthum; zur Beurtheilung dieses rein eivilrecht
lichen Anspruches seien die zürcherischen Civilgerichte kompe
tent. Da aus der Eingabe des Regierungsrathes des Kantons
Schwyz und auch anderweitig nicht erhelle, daß die Wittwe
Krieg bevogtet sei
so sei nicht einzusehen, wie deren Vermögens
theil in vormundschaftliche Verwaltung gezogen werden könne.
Diese Verfügung wurde am 10. Januar 1888 definitiv bestä
tigt, obschon das Waisenamt Altendorf nunmehr vorgebracht
hatte, die Wittwe Krieg habe ihm die Erklärung abgegeben,
daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft stelle und es sei
deren Bevogtung im Amtsblatte des Kantons Schwyz vom
15. Juli 1887 publizirt. Im Fernern wurde der Wittwe
Krieg aufgegeben, sich binnen drei Wochen darüber auszuweisen,
daß sie Rechtsmittel gegen die über sie verhängte Bevogtigung
ergriffen, widrigenfalls der Arrest aufgehoben würde. In der
Begründung dieser Verfügung ist bemerkt, die Wittwe Krieg
bestreite, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt
habe; es rechtfertige sich, den Arrest so lange aufrecht zu er
halten, bis im ordentlichen Prozeßwege darüber entschieden sei,
ob die gegen die Wittwe Krieg verhängte Bevogtigung, von
der ihr bisher noch keinerlei Mittheilung scheine gemacht
worden zu sein, zu Recht bestehe.
B. Die Wittwe Krieg wandte sich nunmehr beschwerend an
den Regierungsrath des Kantons Schwyz. Gegenüber dieser
Beschwerde machte der Gemeinderath von Altendorf wesentlich
geltend: Der Waisenamtspräsident bezeuge amtlich, daß Wittwe
Krieg freiwillig in die Bevogtung eingewilligt habe; diese
amtliche Erklärung müsse als vollgültiger Beweis angesehen
werden. Die Bevogtung sei vom Gemeinderathe (am 5. Juni
1887) nach Vorschrift genehmigt worden und habe daher in
gesetzlicher Weise stattgefunden. Frau Krieg sei übrigens auch
deßhalb bevogtet worden, weil ihr Sparsamkeit und häuslicher
Sinn durchaus fehlen. Ihre Ansprüche auf Eigenthum an
einem Viertheil der Versicherungssumme seien sehr zweifelhafter
Natur. Der Regierungsrath wies durch Entscheidung vom
10./13. April 1888 die Beschwerde mit Rücksicht auf die
Aktenlage und die Beweisleistung des Gemeinderathes von
Altendorf als unbegründet ab.
C. Nunmehr ergriff die Wittwe Krieg den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptet, die angefochtene
Verfügung enthalte eine Verletzung der Art. 5 bis 8 des
Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit.
Denn ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund sei
nicht festgestellt. Die Rekurrentin sei weder eine Verschwenderin
noch geistig beschränkt, übrigens auch nicht deßhalb sondern
auf Grund angeblicher freier Einwilligung unter Vormund
schaft gestellt worden. Eine Erklärung, daß sie sich freiwillig
unter Vormundschaft stelle, habe sie aber gar nie abgegeben
sie habe vielmehr nur dazu ihre Zustimmung gegeben, daß
Matthäus Krieg als Vormund ihrer Kinder bestellt werde.
Sache der schwyzerischen Behörden wäre es, nachzuweisen, daß
sie die freiwillige Erklärung abgegeben habe, sich unter Vor
mundschaft stellen zu wollen; eine bloße Behauptung genüge
nicht, sonst wären die schützenden Bestimmungen des Bundes
gesetzes rein illusorisch. Irgendwelcher Nachweis aber für ihre
angebliche Einwilligung liege nicht vor. Weder der Gemeinde
rathsbeschluß vom 5. Juni 1887 noch die sachbezügliche Publi
kation im schwyzerischen Amtsblatte nenne einen Bevogtigungs
grund. Es seien auch die Bestimmungen der schwyzerischen
Gesetzgebung nicht beobachtet worden. 11 der schwyzerischen
Vormundschaftsverordnung vom 17. Juli 1851 bestimme aus
drücklich, daß der freie Wille entweder schriftlich oder mündlich
vor dem Gemeinderathe erklärt werden müsse. Hier sei aber
weder eine schriftliche Erklärung noch eine mündliche vor dem
Gemeinderathe erfolgt. Die bloße Behauptung des Gemeinde
rathspräsidenten, daß ihm gegenüber (am 16. Mai 1887) eine
solche Erklärung abgegeben worden sei, könne unmöglich genügen,
zumal ein rechtskräftig abgefaßtes Protokoll über diese angeb
liche Einwilligung nicht vorliege. Demnach werde beantragt:
Das Bundesgesetz wolle die über Frau Krieg verhängte Be
vogtung als ungültig und aufgehoben erklären unter den
üblichen prozeßualischen Folgen.
D. Der Gemeinderath von Altendorf bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Das Bundesgericht sei
nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit und nach konstanter bundesrechtlicher Praxis
nicht kompetent, zu prüfen, ob eine Bevogtung nach Maßgabe
des dafür geltenden kantonalen Rechts materiell gerechtfertigt
und ob das kantonalgesetzlich vorgeschriebene Verfahren inne
gehalten worden sei. Gegenüber den Bemängelungen der
Rekursschrift sei übrigens zu bemerken, daß der freiwillig unter
Vormundschaft tretende nach 11 der schwyzerischen Vormund
schaftsordnung nicht persönlich vor dem Gemeinderath sondern
vor dem Waisenamte sich zu erklären habe; aus leicht erklär
lichen Gründen sei es im Kanton Schwyz überall Uebung
daß in dieser Beziehung der Präsident des Waisenamtes das
selbe vertrete; hernach entscheide aber der gesammte Gemeinde
rath über die Bevogtung. Der Regierungsrath, die letztinstanz
lich zuständige Behörde, habe nun in concreto anerkannt, daß
die Erklärung des Waisenamtspräsidenten, Frau Krieg habe
ihm die erforderliche Zustimmungserklärung abgegeben, gewich
tiger sei als die nachträgliche Verneinung der Fran Krieg.
Demnach werde beantragt: Der Rekurs sei abzuweisen resp. es
sei mangels Kompetenz auf denselben nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist allerdings, wie schon häufig aus
gesprochen wurde, nicht kompetent zu untersuchen, ob eine auf
einen bundesrechtlich zuläßigen Entmündigungsgrund gestützte
Bevogtigung nach Maßgabe der sachbezüglichen kantonalen
Gesetzesbestimmungen und mit Rücksicht auf die thatsächlichen
Verhältniße materiell gerechtfertigt sei. Dagegen ist es zweifel
los kompetent, zu prüfen, ob eine von den kantonalen Behör
den verhängte Entmündigung auf einen bundesrechtlich zuläs
sigen Entmündigungsgrund sich stütze, d. h. ob die kantonalen
Behörden das Vorhandensein eines solchen bundesrechtlich zu
läßigen Grundes geprüft und infolge Feststellung desselben die
Bevogtung angeordnet haben.
- Im vorliegenden Falle kann nun vor Allem keine Rede
davon sein, daß als Entmündigungsgrund etwa Verschwendung
festgestellt worden wäre. Wenn auch der Gemeinderath von
Altendorf in seiner Vernehmlassung an den Regierungsrath des
Kantons Schwyz dahin zielende Andeutungen gemacht hat, so
hat er doch selbst nicht behauptet, das er auf Grund der
Feststellung dieses Entmündigungsgrundes die Bevogtung ange
ordnet habe.
- Es kann sich somit nur fragen, ob gemäß Art. 5 Ziffer
3 des Bundesgesetzes festgestellt worden sei, daß die Rekurren
tin sich freiwillig unter Vormundschaft begeben habe. Art. 5
Ziffer 3 des zitirten Bundesgesetzes setzt nun, wenn er die
Bevogtigung solcher Personen zuläßt, die sich freiwillig unter
Vormundschaft begeben, jedenfalls voraus, daß von der die
Entmündigung anordnenden Behörde geprüft werde, ob eine
freie Willenserklärung des zu Entmündigenden wirklich vorliege;
er fordert, daß als Entmündigungsgrund eine bestimmte un
mißverständliche Erklärung des zu Bevogtenden festgestellt
werde. Dies ist aber im vorliegenden Falle nicht geschehen.
Der Beschluß des Gemeinderathes von Altendorf vom 5. Juni
1887 geht nach dem Protokoll einfach dahin, der Präsidialver
fügung vom 16. Mai abhin, bezüglich der Vogtbestellung des
Matthäus Krieg für die Wittwe und Kinder des in Ober
meilen verstorbenen Jakob Alois Krieg (welche Präsidial
verfügung den Akten nicht beigelegt worden ist) werde die
Genehmigung ertheilt. Dieser Beschluß bezeichnet also den
Entmündigungsgrund gar nicht und es ist nicht ersichtlich, daß
der Gemeinderath irgendwie geprüft habe, ob ein bun
desrechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund vorliege, speziell
ist nicht zu ersehen, daß der Gemeinderath untersucht habe,
welches der Inhalt der von der Wittwe Krieg angeblich dem
Waisenamtspräsidenten gegebenen mündlichen Erklärung gewesen
und unter welchen Umständen dieselbe erfolgt sei. Der Gemein
derath hat also das Vorhandensein einer gültigen Willenser
klärung der Wittwe Krieg, sich freiwillig unter Vormundschaft
begeben zu wollen und damit den Thatbestand eines zuläßigen
Entmündigungsgrundes nicht festgestellt. Die bloße Versicherung
des Waisenamtspräsidenten, die Wittwe Krieg habe ihm gegen
über mündlich sich mit ihrer Bevogtigung einverstanden erklärt,
genügte gewiß nicht. Denn irgendwelches amtliche Protokoll
über diese Erklärung, woraus der Inhalt derselben und die
Umstände, unter welchen sie abgegeben wurde, ersichtlich gewe
sen wären, besteht, soviel den Akten zu entnehmen, nicht; es
lag also gar keine Gewähr dafür vor, daß die Wittwe Krieg
eine Erklärung, sich freiwillig unter Vormundschaft zu stellen,
in Kenntniß der Tragweite dieser Erklärung abgegeben und
daß nicht etwa ihr Verhalten vom Waisenamtspräsidenten
mißverständlich gedeutet worden sei. Der gesammte Sachverhalt
legt übrigens den Schluß nahe, daß die Gemeindebehörde von
Altendorf davon ausgegangen sei, mit den minderjährigen
Kindern Krieg sei ohne Weiteres und selbstverständlich auch die
Wittwe zu bevogten und sich damit begnügte, daß ihm wenig
stens ein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Wittwe nicht
vorlag.
4. Ist somit ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungs
grund nicht festgestellt worden, so muß der Rekurs als begrün
det erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.