BGE 14 I 182
BGE 14 I 182Bge24.07.1852Originalquelle öffnen →
lieferung zu verlangen. Das Gericht nahm indeß auf diese Protestation keine Rücksicht sondern führte die beschlossene Zeugeneinvernahme durch. Nach derselben, mit Eingabe vom 25. November 1887, gab die Wittwe Meier dem Bezirks¬ gerichte Bremgarten die Erklärung ab, daß sie das gegen Locher & Cie gerichtete Begehren gestützt auf die Zeugen¬ einvernahme vom 20. August auch gegen den Bauaufseher Sulser richte und daß sie ihrerseits sowohl angemessene Be¬ strafung des Bauaufsehers als der Herren Locher & Cie für deren Fahrläßigkeit gewärtige und eventuell, falls dies ihre Sache sein sollte, anbegehre; sie verlangte ferner, es sei vor Ausfällung des Urtheils Bauauffeher Sulser zur Einvernahme vorzuladen; ebenso seien Locher & Cie neuerdings vorzuladen und ihnen dabei ausdrücklich zu bemerken, daß es sich nicht um fahrläßige Tödtung im Sinne des § 113 des aargauischen peinlichen Strafgesetzbuches handle sondern um zuchtpolizeilich strafbare fahrläßige Körperverletzung mit nachfolgendem Tode. In letzterer Beziehung ist in der Eingabe ausgeführt: das aargauische peinliche Strafgesetzbuch behandle als „fahrläßige Tödtung“ nur den Fall, in welchem der Tod infolge vorsätz¬ licher Körperverletzung eingetreten sei; im vorliegenden Falle aber weisen die Akten nur auf fahrläßige Körperverletzung mit nachfolgendem Tode hin; es sei daher das Delikt gemäß § 20 des Strafgesetzbuches als ein zuchtpolizeiliches zu behandeln und falle als solches, gemäß konstanter Praxis, nicht unter die Bestimmungen des eidgenössischen Auslieferungsgesetzes. Das Gericht gab diesem Begehren Folge. Locher & Cie und Bau¬ aufseher Sulser leisteten indeß den an sie gerichteten Vorla¬ dungen keine Folge, sondern protestirten gegen die Kompetenz des Bezirksgerichtes Bremgarten. Das Gericht verurtheilte sie daher durch Erkenntniß vom 17. Dezember 1887 zu gleichen Theilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu den Tageskosten mit 20 Fr. 25 Cts. und zu einer Ordnungsbuße von je 10 Fr. und beschloß, sie neuerdings unter Androhung des Kon¬ tumazialverfahrens vorzuladen. Locher & Cie und Bauaufseher Sulser erklärten, sie anerkennen dieses Erkenntniß nicht und werden gegen dasselbe innert angesetzter Frist Rechtsmittel er¬ greifen; inzwischen protestiren sie gegen jedes weitere Verfahren. Das Bezirksgericht Bremgarten hielt indeß an seiner Kompe¬ tenz fest und bemerkte, die Anmeldung eines Rekurses gegen das Zwischenurtheil vom 27. Dezember 1887 könne der Ausfällung eines Endurtheiles deßhalb nicht im Wege stehen, weil nach § 73 des Civilprozeßgesetzes Rechtsmittel gegen Zwischenurtheile nicht statthaft seien; es schritt daher am 21. Januar 1888 zu Ausfällung des Endurtheils und erkannte (da die Beklagten ausgeblieben waren durch Kontumazialurtheil) dahin:
können daher nicht bestraft werden, sondern es sei ihnen gegen¬ über der Klägerin lediglich ihr Rückgriffsrecht bezüglich der ihr zugesprochenen Entschädigung vorzubehalten. Die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten, wie Art. 62 O.=R. sie statuire, sei nur eine eivilrechtliche und beziehe sich nicht auf die strafrechtlichen Folgen. Gegen dieses Urtheil ergriff die Wittwe Meier den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau, indem sie beantragte: Es sei in theilweiser Abän¬ derung beziehungsweise Ergänzung des bezirksgerichtlichen Ur¬ theils auch die Firma Locher & Cie resp. deren Inhaber Fritz Locher Wallner und Eduard Locher Freuler mit Strafe zu belegen und solidarisch mit Sukser zu der diesem auferlegten Entschädigung sammt Kosten zu verurtheilen, unter Kosten¬ folge. B. Dagegen ergriff das Advokaturbüreau Honegger und Zuppinger Namens Locher & Cie und Bauaufseher Sulser mit Eingabe vom 6./7. April 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behaupten:
den Gegenstand der Strafverfolgung im vorliegenden Falle gebildet habe, könne vernünftigerweise nicht bezweifelt werden. Ob das eingeklagte Delikt sich nach aargauischem Strafrechte als Verbrechen oder als Zuchtpolizeivergehen qualifizire, sei gleichgültig, denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 kenne diesen Unterschied nicht. Demnach werde beantragt: es sei unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge für Frau Meier das Urtheil des Bezirks¬ gerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 aufzuheben und zu erklären, daß Frau Meier allfällige eivilrechtliche Ansprüche am Wohnorte der Beklagten geltend zu machen habe und strafrechtliche Verfolgung der Beklagten im Kanton Aargau unstatthaft sei, bevor die Regierung des Kantons Zürich um deren Auslieferung, gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852, angegangen worden sei. C. In ihrer Antwort auf diese Beschwerde macht die Rekurs¬ beklagte Wittwe Meier im Wesentlichen geltend: Die Rekur¬ renten haben einerseits gegen das Zwischenerkenntniß vom 17. Dezember 1887 an das Obergericht des Kantons Aargau, andrerseits, bevor über diese Beschwerde entschieden worden sei, gegen das Endurtheil vom 21. Januar 1888 an das Bundes¬ gericht rekurrirt. Das gehe nicht an. Zudem haben die Advo¬ katen Honegger und Zuppinger keine Vollmacht für den Rekurs eingelegt. Aus diesen Gründen sei auf den Rekurs, wenigstens für einmal, nicht einzutreten. In zweiter Linie werde beantragt, es sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Von einer Verletzung des § 19 der Kantonsverfassung könne nicht die Rede sein, da nach der aarganischen Gesetzgebung ein Bean¬ zeigter auch gegen den Willen des Staatsanwaltes kriminell oder zuchtpolizeilich verfolgt werden könne. Ebensowenig sei Art. 59 Absatz 1 B.=V. verletzt. Das Bezirksgericht Brem¬ garten habe den Civilpunkt nur gegenüber dem von ihm auch strafrechtlich verurtheilten Sulser nicht aber gegenüber Locher & Cie erledigt; letztere haben gar keinen Grund, sich über das bezirksgerichtliche Urtheil zu beschweren, da dasselbe sie im Strafpunkte freispreche und den Civilpunkt ihnen gegenüber nicht beurtheile sondern dessen Erledigung den angeblich kompe¬ tenten zürcherischen Gerichten vorbehalte. Grund, sich gegen das Urtheil, soweit es Locher & Eie anbelange, zu beschweren habe einzig die Wittwe Meier (die dies denn auch gethan habe). Gegenüber Sulser sei das Bezirksgericht Bremgarten zu Be¬ urtheilung des Civilpunktes nach konstanter bundesrechtlicher Praxis zweifellos kompetent gewesen. Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 sei ebenfalls nicht verletzt. Wortlaut und Sinn dieses Gesetzes sprechen durchaus nicht dafür, daß das Aus¬ lieferungsbegehren vor der Beurtheilung stattfinden müsse. Zu¬ dem handle es sich hier nicht um ein Auslieferungsdelikt. Art. 2 des Auslieferungsgesetzes spreche nur von Verbrechen wegen welcher ausgeliefert werden müsse. Für die Qualifikation der Auslieferungsverbrechen müsse nun jeweilen die Gesetz¬ gebung des Begehungsortes maßgebend sein. Nach aargauischem Srafrechte aber liege weder fahrläßige Tödtung noch schwere Körperverletzung vor. Zur fahrläßigen Tödtung fehle die (nach § 113 des peinlichen Strafgesetzbuches) zum Thatbestande dieses Delikts erforderliche Absicht, den betreffenden zu mißhandeln beziehungsweise an seinem Körper oder an seiner Gesundheit zu schädigen. Zur schweren d. h. kriminell strafbaren Körper¬ verletzung sei nach aargauischem Strafrechte ebenfalls Vorsatz erforderlich. Wo (wie hier anzunehmen sei) überhaupt nur Fahrläßigkeit vorliege, da nehme das aargauische Strafgesetz nur fahrläßige, d. h. nicht schwere Körperverletzung mit nach¬ folgendem Tode an und statuire nur zuchtpolizeiliche Be¬ strafung, so daß ein Auslieferungsdelikt nicht vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gegen das Endurtheil beim Bundesgerichte beschweren, so ist zu bemerken, daß sich aus den Akten nicht ergiebt, daß die Rekurrenten die von ihnen allerdings in Aussicht gestellten kantonalen Rechtsmittel gegen das Zwischenerkenntniß vom 17. Dezember 1887 auch wirklich ergriffen haben. Sollte dies übrigens auch der Fall sein, so würden die Rekurrenten dadurch nicht gehindert, das inzwischen ergangene Endurtheil direkt beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses anzufechten. 3. Die Legitimation der Rekurrenten Locher & Cie zum Rekurse (welche die Rekursbeklagte bestreiten zu wollen scheint, ist anzuerkennen. Denn es ist ja die gegen Locher & Eie ein¬ geleitete Straf= und Civilklage infolge des Rekurses der Re¬ kursbeklagten an die kantonale obere Instanz gezogen worden und es haben daher Locher & Cie ein rechtliches Interesse an der Beschwerde; sie sind berechtigt, sich gegen die, wie sie behaupten, in verfassungs= und bundesrechtswidriger Weise im Kanton Aargau gegen sie eingeleitete Strafverfolgung, die noch nicht beendigt ist, zu beschweren. 4. Sachlich ist zunächst zu untersuchen, ob eine Verletzung des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorliege. Dabei ist, gemäß der konstanten bundesrechtlichen Praxis (vrgl. z. B. Entscheidung in Sachen Nägeli und Konsorten, Amtliche Sammlung XIV S. 44 u. ff.), ohne weiters davon auszu¬ gehen, daß die Kantone gegen Personen, die sich bekannter¬ maßen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten, die Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte (vom Falle freiwilliger Stellung des Angeschuldigten abgesehen) nicht anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver¬ fahrens durchführen dürfen. Die Beschwerde ist demnach be¬ gründet, sofern die Strafthat, wegen welcher die Rekurrenten im Kanton Aargau verfolgt und verurtheilt worden sind, sich als Auslieferungsdelikt darstellt. Für die Beurtheilung der Frage, ob dies der Fall sei, ist es vorab völlig gleichgültig, ob das Delikt nach der Terminologie der aargauischen Gesetz¬ gebung ein „Verbrechen“ im engern Sinne oder ein „Zucht¬ polizeivergehen“ ist. Denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 statuirt die Auslieferungspflicht für die in seinem Art. 2 aufgezählten Deliktskategorien unbedingt und ohne Rücksicht darauf ob dieselben in der kantonalen Gesetzgebung als „Kri¬ minalverbrechen“ oder aber als „Vergehen“ behandelt werden; dies ergiebt sich unzweideutig schon aus dem Wortlaute des Art. 1 Absatz 1 des Gesetzes, welcher nach dem Ausdrucke Verbrechen“ den andern Ausdruck „Vergehen“ einschaltet. Es ist ferner überhaupt für die Begriffsbestimmung der in Art 2 des Bundesgesetzes aufgezählten Auslieferungsdelikte in erster Linie das Bundesgesetz selbst und nicht das kantonale Straf¬ recht, speziell das Strafgesetz des die Strafverfolgung betrei¬ benden Kantons maßgebend. Wenn zu untersuchen ist, ob ein bestimmter Thatbestand sich als Thatbestand eines Auslie¬ ferungsdeliktes gemäß Art. 2 cit. qualisizire, so ist in erster Linie zu prüfen, welchen Sinn das Bundesgesetz mit den in Art. 2 cit. gebrauchten Verbrechensbezeichnungen verbindet, und kann nichts darauf ankommen, wenn ein kantonales Strafgesetz Thatbestände, die nach dem Willen des Bundesgesetzes zu den Auslieferungsdelikten des Art. 2 gehören, unter eine andere Verbrechensbezeichnung subsumirt. Eine gegentheilige Auslegung würde geradezu dazu führen, daß durch kantonale Gesetze dem Bundesrechte derogirt werden könnte. Wenn nun das Bundes¬ gesetz als Auslieferungsdelikt die „Tödtung durch Fahrläßig¬ keit“ bezeichnet, so hat es gewiß diese Verbrechensbezeichnung in demjenigen Sinne gebraucht, welcher ihrer Wortbedeutung entspricht und welcher anderweitig in der Bundesgesetzgebung. (Art. 106 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851) und auch in der überwiegenden Mehrzahl der kantonalen Strafgesetze (vrgl. z. B. die Strafgesetzbücher von Zürich § 137, Bern § 127, Luzern § 156, Obwalden § 73, Appenzell A.-Rh. § 83, Glarus § 84, Freiburg § 367, Solothurn § 116, Schaffhausen § 150, Basellandschaft § 107, Thurgau § 69, Waadt § 217) anerkannt ist, d. h. in dem Sinne, daß da¬ runter die fahrläßige Verschuldung des Todes eines Menschen verstanden wird. Es liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß das Bundesgesetz unter „Tödtung durch Fahrläßigkeit“ die
„fahrläßige Tödtung“ im Sinne des § 113 des aargauischen Strafgesetzes d. h. lediglich die (vorsätzliche) Körperverletzung mit tödtlichem Ausgang verstehe. Hievon ausgehend aber ist ohne weiters anzuerkennen, daß die Rekurrenten wegen eines Auslieferungsdeliktes verfolgt und verurtheilt wurden, denn es ist nach den Akten unzweifelhaft, daß ihnen schuldhafte Verur¬ sachung des Todes des E. Meier zur Last gelegt und sie de߬ halb verfolgt wurden. 5. Ist der Rekurs aus diesem Grunde gutzuheißen, so braucht auf die Prüfung der übrigen Beschwerdegründe nicht mehr eingetreten zu werden. Es ist nämlich klar, daß wenn die strafrechtliche Verurtheilung der Rekurrenten mit dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 unvereinbar ist, das ange¬ fochtene Urtheil in seinem ganzen Umfange (auch in seinen civilrechtlichen Dispositiven) aufzuheben ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 in dem Sinne aufgehoben, daß, bevor eine trafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten im Kanton Aargau durchgeführt wird, die aargauischen Behörden bei der Regierung des Kantons Zürich um deren Auslieferung gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nachzusuchen haben.
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