BGE 14 I 180
BGE 14 I 180Bge24.07.1852Originalquelle öffnen →
renten zur Last gelegte Delikt kein solches ist, wegen dessen nach dem Bundesgesetze die Auslieferungspflicht bestände. 2. Die Beschwerde ist eine muthwillige und es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsge¬ bühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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