- Urtheil vom 27. April 1888
in Sachen Güttinger.
A. Johann David Güttinger, Buchdrucker, von Weinfelden,
wohnhaft in Klein=Hüningen bei Basel, ließ im Jahre 1887
ein „humoristisch=satyrisches“ Sechseleutenblatt, betitelt „der
Dudelsack“, erscheinen. Dasselbe war bei G. Wolf in Basel,
welcher als Drucker genannt ist, gedruckt worden; die Auflage
wurde aber nach der Stadt Zürich verbracht und von da aus
zum Verkaufe angeboten. Wegen eines in diesem Blatte er¬
schienenen Artikels erhoben die Eheleute Fehlmann=Egli in
Außersihl beim Bezirksgerichte Zürich gegen Güttinger Straf¬
klage auf Verläumdung und Beschimpfung. Güttinger bestritt
die Kompetenz der zürcherischen Gerichte. Dieselben erklärten
sich indeß, nachdem ursprünglich der Vorstand des Bezirks¬
gerichtes Zürich die Anhandnahme der Sache wegen Inkompe¬
tenz des Bezirksgerichtes Zürich abgelehnt hatte, zufolge eines
Beschlusses der Appellationskammer des Obergerichtes vom
- Juni 1887 als kompetent und es wurde Güttinger hierauf
durch Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember
1887 und der Appellationskammer des Obergerichtes vom
- Januar 1888 der Verläumdung und Beschimpfung schuldig
erklärt und zu einer Gefängnißstrafe von drei Wochen und
50 Fr. Buße sowie zu den Gerichtskosten und zu einer (pro¬
zeßualen und materiellen) Entschädigung von 230 Fr. an die
Gegenpartei verurtheilt.
- Mit Schriftsatz vom 8./14. März 1888 ergriff nunmehr
- D. Güttinger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬
gericht. Er beantragt: die angeführten Urtheile der zürcherischen
Gerichte seien aufzuheben unter Kostenfolge, indem er ausführt:
Die zürcherischen Gerichte haben sich einer Kompetenz
bemächtigt, welche ihnen nach der Bundesverfassung nicht zu¬
stehe. Es folge dies aus den Art. 46, 58, 59, 60 und 67
der Bundesverfassung; nach diesen Verfassungsbestimmungen
(wie nach der Bundesgesetzgebung und Bundespraxis) stehe in
erster Linie der Gerichtsstand des Wohnortes. Injurienklagen
seien persönliche Ansprachen, für welche ausschließlich der Richter
des Wohnortes kompetent sei. Dazu komme im vorliegenden
Falle, daß das eingeklagte Blatt in Basel redigirt, gedruckt
und verbreitet worden sei, so daß Basel Druck= und Verlags¬
ort sei. Es sei ganz unrichtig, wenn das obergerichtliche Ur¬
theil behaupte, das Blatt sei in Zürich verlegt worden. Ver¬
kaufsstellen dürfen nicht mit Verlag verwechselt werden.
- Nach allgemeinen Grundsätzen wie nach dem Bundes¬
gesetze über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 und
den kantonalen Gesetzgebungen hafte für ein Preßerzeugniß
in erster Linie der Verfasser und erst in zweiter Linie der
Herausgeber. Nun habe er den Verfasser des eingeklagten
Artikels in der Person eines Buchdruckers Siegfried bezeichnet
und es hätte daher das Verfahren gegen ihn sistirt werden
sollen. Die zürcherischen Gerichte behaupten allerdings, er habe
den Verfasser nicht genau genug bezeichnet; allein dies sei
nicht richtig; auf eine einzige Anfrage hin hätte er die genaue
Adresse desselben (Greifengasse 4, Basel, früher Glockengasse 8,
in Zürich) angegeben.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führen
die Rekursbeklagten Eheleute Fehlmann=Egli aus: Durch die
angefochtenen Urtheile sei keine der vom Rekurrenten bezeich¬
neten Verfassungsbestimmungen verletzt worden. Es sei durch
die Akten genau festgestellt, daß in Basel keine einzige Nummer
des „Dudelsack“ verkauft oder per Post versendet worden sei.
Güttinger habe vielmehr die ganze Auflage durch seine Frau
nach Zürich bringen lassen, um sie dort ins Publikum zu
werfen. Es sei auch Güttinger selbst der Verfasser des einge¬
klagten Artikels; der von ihm nachträglich genannte angebliche
Buchdrucker Siegfried sei ein Strohmann, der wahrscheinlich
nicht einmal existire und jedenfalls den eingeklagten Artikel
nicht geschrieben habe, da es keine Person dieses Namens gebe,
welche die Rekursbeklagten kenne oder gar Veranlassung hätte,
sie zu beschimpfen. Auf Grund dieser thatsächlichen Annahme,
welche das Bundesgericht nicht nachzuprüfen habe, haben die
zürcherischen Gerichte die Sache in durchaus gesetzmäßiger
Weise an Hand genommen und beurtheilt. Demnach werde auf
Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Rekurrenten aufgestellte Behauptung, die Bun¬
desverfassung schreibe für Strafklagen aus Injurien den
Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklagten vor, ist voll¬
ständig unbegründet. Art. 59 Absatz 1 B.=V. bezieht sich, nach
seinem klaren Wortlaute und nach feststehender Praxis nur auf
Civil= nicht auf Strafklagen; ebenso betrifft Art. 46 Absatz
1 (der übrigens, in Ermangelung eines Ausführungsgesetzes,
noch gar nicht in Wirksamkeit getreten ist) blos civilrechtliche
Verhältnisse und nicht Strafsachen. Die Art. 60 und 67 ent¬
halten, wie ein Blick auf ihren Wortlaut zeigt, keine Bestim¬
mungen über den Gerichtsstand und auch Art. 58 gewährleistet,
wie das Bundesgericht schon häufig ausgesprochen hat, blos,
daß Niemand in Civil= oder Strafsachen der Beurtheilung
durch die nach der Gerichtsverfassung zu Ausübung der Civil¬
oder Strafgerichtsbarkeit berufenen ordentlichen Gerichte ent¬
zogen und vor ein Ausnahmegericht gestellt werden dürfe, ohne
dagegen seinerseits Gerichtsstandsvorschriften aufzustellen. Des¬
gleichen ist es vollkommen unrichtig, daß die bundesrechtliche
Praxis jemals den Grundsatz aufgestellt habe, Strafklagen
wegen Injurien müssen am Wohnorte des Angeklagten geltend
gemacht werden; dieselbe hat im Gegentheil von jeher für alle
Strafklagen den Gerichtsstand der Begehung als bundesrecht¬
lich zulässig anerkannt. Die Bundesverfassung enthält überhaupt
(sofern man nicht etwa die Bestimmungen über die strafrecht¬
lichen Kompetenzen des Bundesgerichtes hieher rechnen will)
gar keine Bestimmungen über den Gerichtsstand in Strafsachen,
es ist die Aufstellung sachbezüglicher Normen vielmehr, soweit
die gesetzgeberischen Befugnisse des Bundes in strafrechtlichen
Materien reichen, Sache der Bundesgesetzgebung, im Uebrigen
dagegen Sache der Kantonalverfassung oder Gesetzgebung. Inso¬
weit es sich um Strafsachen kantonalen Rechtes handelt, greift
das Bundesrecht nur insoweit ein, als die Bundesgesetzgebung
oder in deren Ermangelung die bundesrechtliche Praxis, die
erforderlichen Grundsätze zu Lösung interkantonaler Juris¬
diktionskonflikte aufzustellen haben und als das Bundesrecht die
Aufstellung und Anwendung solcher kantonaler Gerichtsstands¬
normen ausschließt, welche geeignet sein sollten, bundesver¬
fassungsmässige Gewährleistungen individueller Rechte (wie
etwa der Preßfreiheit oder der Gewerbefreiheit) zu beeinträch¬
tigen. Hievon abgesehen entscheidet über den Gerichtsstand in
kantonalen Strafsachen lediglich die kantonale Verfassung und
Gesetzgebung. Insoweit daher der Rekurrent die Verletzung
einer angeblichen bundesrechtlichen Gewährleistung des Gerichts¬
standes des Wohnortes des Angeklagten für Strafklagen aus
Injurien rügt, entbehrt seine Beschwerde jeglicher Begründung.
Eher dagegen hätte gefragt werden können, ob nicht die Ver¬
folgung des Rekurrenten in Zürich mit der bundesrechtlichen
Garantie der Preßfreiheit unvereinbar sei. Allein auch diese,
vom Rekurrenten übrigens gar nicht aufgeworfene, Frage wäre
zu verneinen. Allerdings haben die eidgenössichen Räthe (Ullmer,
Staatsrechtliche Praxis 1 Nr. 182) eine kantonalgesetzliche
Bestimmung des Inhaltes, daß der Gerichtsstand bei Preßver¬
gehen nach der Wahl des Klägers dasjenige Gericht sei, in
dessen Bezirk die Schrift entweder herausgekommen oder ver¬
breitet worden sei, als mit dem Wesen der Preßfreiheit nicht
vereinbar erklärt, und müßte sich, nach diesem Präjudikate,
fragen, ob es statthaft wäre, als Begehungsort eines Pre߬
deliktes jeden Ort zu erklären, wo die eingeklagte Schrift über¬
haupt verbreitet wurde. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.
Denn in concreto ist durch die kantonalen Gerichte festgestellt,
daß das inkriminirte Preßprodukt, wenn es auch in Basel
gedruckt, so doch in Zürich herausgegeben, d. h. von dort aus
in die Oeffentlichkeit geworfen wurde. Die Qualifizirung des
Ortes der Herausgabe als Begehungsort des Preßdeliktes aber
steht mit der Garantie der Preßfreiheit jedenfalls nicht im
Widerspruch, vielmehr entspricht dieselbe den in der bundes¬
gerichtlichen Praxis anerkannten Grundsätzen über Moment und
Ort der Vollendung von brieflichen Ehrverletzungen.
2. Wenn sich der Rekurrent endlich noch darüber beschwert,
daß die Strafverfolgung gegen ihn als bloßen Herausgeber
fortgesetzt worden sei, trotzdem er nachträglich den Verfasser
des verläumderischen Artikels genannt habe, so hat er eine
Verfassungsbestimmung, gegen welche hiedurch verstoßen wäre,
nicht namhaft gemacht und liegt eine Verfassungsverletzung
nicht vor. Die kantonalen Gerichte sind (und gewiß nicht in
willkürlicher Weise) davon ausgegangen, die nachträgliche Er¬
kärung des Rekurrenten könne deßhalb nicht in Betracht kom¬
men, weil er den wirklichen Verfasser nicht deutlich genug
bezeichnet und keine Erklärung desselben beigebracht habe, daß
er die Verantwortlichkeit übernehme. Ob diese Entscheidung
dem kantonalen Straf= und Prozeßrechte entspricht, hat das
Bundesgericht nicht zu untersuchen; einen grundsätzlichen Ver¬
stoß gegen irgendwelche Verfassungsvorschrift enthält dieselbe
gewiß nicht. Das vom Rekurrenten angeführte Bundesgesetz
betreffend das Bundesstrafrecht kommt selbstverständlich in keiner
Weise zur Anwendung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.