- Urtheil vom 16. März 1888 in Sachen
Bundesrath gegen schweizerische Nordostbahn.
A. Bei Prüfung der Rechnung und Bilanz der schweizeri
schen Nordostbahn für 1886 verlangte der schweizerische Bundes
rath durch Schlußnahme vom 7. Juni 1887 Streichung einer
Anzahl der dem Baukonto belasteten Verwendungen und Ueber
nahme derselben auf Betriebsrechnung. Die Verwaltung der
Nordostbahn entsprach diesem Begehren hinsichtlich einiger der
beanstandeten Posten, hinsichtlich anderer dagegen nicht. In
Betreff der letztern Posten rief daher der Bundesrath den Ent
scheid des Bundesgerichtes an. In seiner Eingabe vom 27. Juli
führt er aus: Die streitigen Posten seien folgende:
1719 Fr. 58 Cts. für das Anbringen von Fangschienen
an der Thurbrücke bei Andelfingen;
2. 368 Fr. 30 Cts. für das Anbringen von Druckschienen
an der Abzweigungsweiche nach Enge (im Bahnhofe Zürich);
3. 1932 Fr. 68 Cts. für drei neue Reservegeleise für
Personenwagen im Bahnhofe Zürich von 2 X 52 und 37 Meter
Länge;
4. 2738 Fr. 75 Cts. für den Ersatz der defekt gewordenen
hölzernen Einfassung der Rampe im Rangirbahnhofe in Aarau
durch eine steinerne Einfassung (der Ersatz der Holzkonstruktion
durch eine neue Holzkonstruktion würde 1800 Fr. gekostet haben
und die 2738 Fr. 75 Cts. sind der Mehrkostenbetrag der Kon
struktion aus Stein);
5. 1649 Fr. 52 Cts. Nettokosten für die Verbindung des
Güterschuppenstumpengeleises mit dem ersten durchgehenden Ge
leise im Bahnhof Pfäffikon. Als Erstellungswerth einer anläß
lich dieser Aenderung abgebrochenen Kopframpe werden 540 Fr.
abgeschrieben, die 1649 Fr. 52 Cts. sind die erlaufenen Mehr
kosten:
6. 418 Fr. 48 Cts. für Ankauf und Zuleitung von weiterm
Quellwasser zur Speisung der Lokomotiven im Bahnhofe
Wettingen;
2925 Fr. Zinse auf einer im Rechnungsjahre zur Ab
lösung gekommenen Bauverpflichtung gegenüber Frölich Brun
schweiler Cie in Ennenda.
Keiner dieser Posten gehöre auf den Baukonto. Die Posten
1, 2, 3, 5 und 6 betreffen nicht Ergänzungs und Neuanlagen,
wodurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der be
treffenden Anlagen erzielt worden wäre. Eine Vermehrung setze
nach dem Urtheile des Bundesgerichtes in Sachen gegen die Cen
tralbahn vom 12. März 1886, voraus, daß zu den bestehenden
Anlagen ein neues und selbständiges Objekt hinzugetreten sei.
Dies sei überall nicht der Fall, auch nicht bei der sogenannten
Vermehrung der Reservegeleise, Posten 3, welche in Verglei
chung zu den im Bahnhof Zürich bereits bestehenden vielen
tausend Metern Geleise durchaus unerheblich sei. Ebensowenig
beziehen sich die fraglichen Posten auf wesentliche Verbesse
rungen; sie betreffen nicht Neu oder Ergänzungsbauten, sondern
bloße unerhebliche Zuthaten zu bereits bestehenden Einrichtungen,
welche keine erheblichen Auslagen veranlaßt haben und daher
zum Bahnunterhalte gehören. Ein guter Bahnunterhalt umfasse
nicht nur die nothdürftige Erhaltung des vorhandenen Bestan
des, sondern müsse sich auch die Fortschritte der Technik nutz
bar machen. In diesem Sinne werde denn auch von andern
Bahnverwaltungen verfahren. Posten 4 betreffe den Ersatz eines
Theils einer bereits vorhanden gewesenen Anlage. Der Um
stand, daß der Ersatz in verbesserter Weise und unter vermehr
ten Kosten stattgehabt habe, könne die Verrechnung der Mehr
kosten auf Baukonto um so weniger begründen, als die Mehr
auslage verhältnißmäßig gering sei. Was den Posten 7 anbe
lange, so sei zu bemerken: Frölich Brunschweiler Cie. haben
beim Baue der Linie Glarus Lintthal die Erstellung eines
Wasserdurchlasses verlangt, dessen Bedürfniß von der Gesell
schaft bestritten worden sei. Durch Urtheil des Bundesgerichtes
sei die letztere angehalten worden, den Ansprechern durch De
position eines Betrages von 8000 Fr. vorläufige Sicherheit zu
leisten. Diese Sicherheitsleistung habe im Jahre 1879 stattge
funden; im Rechnungsjahre habe nun die Verwaltung der
Nordostbahn sich mit den Ansprechern dahin verständigt, daß
die letztern auf die Erstellung des Wasserdurchlasses verzichteten,
wogegen ihnen das Depot von 8000 Fr. sammt den seither
darauf erwachsenen Zinsen (2925 Fr.) überlassen worden sei.
Die Nordostbahn stelle nun auch diese Zinsen als Baukosten
in Ausgabe, während, wenn die abschließende Regulirung 1879
stattgefunden hätte, nur die 8000 Fr. hätten auf Baurechnung
fallen können und die Verzinsung dieser Summe, wie die des
übrigen Baukapitals, dem Betriebskonto obgelegen hätte. Die
verspätete Regulirung des Geschäftes dürfe den Baukonto nicht
mehr belasten, als dies im Jahre 1879 der Fall gewesen wäre.
Ueberdies seien die Zinsen auf dem Depot selbst erworben wor
den. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht wolle die
Schlußnahme des Bundesrathes bestätigen und entscheiden, daß
die Nordostbahn verpflichtet sei, die oben rekapitulirten Posten
aus der Baurechnung und damit aus den Aktiven der Bilanz
zu entfernen.
B. In ihrer Vernehmlassung führt die Direktion der Nord
ostbahn zunächst in grundsätzlicher Beziehung aus: Art. 3 des
E. R. G. sei dahin auszulegen, daß als eine Vermehrung der
bestehenden Anlagen jede Bauausführung zu betrachten sei,
welche der bestehenden Anlage etwas hinzufüge, und nicht nur
eine solche, welche ein neues selbständiges Objekt schaffe. Diese
Auslegung entspreche dem Wortlaute des Gesetzes, der Natur
der Sache und den bei Berathung des Gesetzes in den gesetz
gebenden Behörden geschehenen Kundgebungen. Eine Vermeh
rung sei gewiß immer vorhanden, wenn zu etwas Vorhandenem
etwas hinzukomme. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß unter
Vermehrung nur das Hinzufügen neuer selbständiger Objekte
zu verstehen sei, so hätte er eine solche tiefeingreifende Restriktion
deutlich aussprechen müssen. Dies sei nicht nun nicht der Fall,
sondern die gegentheilige Auslegung folge insbesondere aus
einer Vergleichung der Alinea 1 und 2 des Art. 3 cit. mit
einander. Danach unterscheide das Gesetz nur zwischen Ergän
zungs und Ersatzbauten; erstere fallen auf Bau , letztere auf
Betriebsrechnung. Es sei auch ein Grund gar nicht einzusehen,
warum eine Bauausgabe, welche, wenn von vornherein gemacht,
unzweifelhaft dem Baukonto hätte belastet werden können, nur
deßhalb, weil sie einige Zeit nach der Betriebseröffnung statt
sinde, nicht mehr in gleicher Weise solle behandelt werden dürfen.
Diese Auffassung sei denn auch in den Berichten der stände
räthlichen und der nationalräthlichen Kommission (Bundesblatt
1883 Band III S. 324 und Band IV S. 387) deutlich aus
gesprochen. Deren Annahme würde eine ganze Reihe von Dif
ferenzen meist untergeordneter Natur über die Rechnungsstellung
der Eisenbahngesellschaften von vornherein abschneiden. Von diesem
grundsätzlichen Standpunkte aus seien die Posten 1, 2, 3, 5 und 6,
weil eine Vermehrung der bestehenden Anlagen involvirend,
auf Baukonto zu belassen; eventuell wären dieselben als we
sentliche Verbesserungen zu belassen. Posten 4 betreffe eine
wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes. Den Posten
7 anbelangend sei zu bemerken: Es sei ein Irrthum, wenn der
Bundesrath meine, die definitive Regulirung dieser Angelegen
heit im Jahre 1879 hätte damals nur 8000 Fr. gekostet. Die
Erstellung des Wasserdurchlasses sei vielmehr auf 12,000 Fr.
devisirt gewesen. Da dieser Durchlaß zur Zeit des Bahnbaues
noch kein Bedürfniß gewesen sei (weil das Wasserrecht, dem er
dienen sollte, noch nicht benutzt wurde), so sei die Ausführung
auf den Zeitpunkt des wirklichen Bedürfnisses vorbehalten, in
zwischen aber die Nordostbahn zu Leistung einer Kaution von
8000 Fr. in Werthpapieren angehalten worden, mit der wei
tern Bestimmung, daß die Zinsen alljährlich der Kaution zu
Vermehrung derselben beizufügen seien. Hätte im Jahre 1879
oder im Jahre 1886 der Durchlaß wirklich erstellt werden
müssen, so würden die Kosten im Betrage von 12,000 Fr. dem
Baukonto belastet worden sein. Statt die Ausführung der Baute
zu verlangen, haben sich die Berechtigten die mit den Zinsen auf
10,925 Fr. aufgelaufene Kaution abtreten lassen. Es sei nun
nicht einzusehen, warum nicht dieser ganze Ablösungsbetrag
dem Baukonto sollte belastet werden dürfen. Demnach werde
beantragt: Das Bundesgericht wolle die Belastung des Bau
kontos der Nordostbahn mit den im Streite liegenden Beträgen
gutheißen.
C. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus
rungen und Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Darüber, was im Sinne des Art. 3 E. R. G. unter
Vermehrung und wesentlicher Verbesserung der bestehenden
Anlagen im Interesse des Betriebes zu verstehen sei, hat sich
das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Bundesrath gegen schweizerische Centralbahn vom 12. März
1886 (Amtliche Sammlung XII S. 160 u. ff.) grundsätzlich
ausgesprochen und es ist an den Ausführungen der angeführten
Entscheidung auf Grund erneuter Erwägung festzuhalten. Ge
genüber den rücksichtlich des Begriffes der Vermehrung der
bestehenden Anlagen von der Nordostbahn gemachten Einwen
dungen mag bemerkt werden: Von einer Vermehrung vorhan
dener Anlagen, wie von einer Vermehrung vorhandener Gegen
stände überhaupt, kann doch sprachlich wohl nur dann die Rede
sein, wenn zu den vorhandenen Gegenständen ein neues selb
ständiges Objekt hinzukommt, nicht aber schon dann, wenn
blos ein vorhandenes Objekt vergrößert oder durch Hinzufügung
einer unselbständigen Einrichtung vervollständigt oder verbessert
wird. Sø wird z. B. nicht von einer Vermehrung vorhan
dener Festungsanlagen gesprochen werden, wenn lediglich eine
Mauer einer Fortifikationsanlage erhöht oder ein Graben ver
tieft oder verlängert wird, so wird nicht von einer Vermeh
rung von Garderobestücken geredet werden, wenn nur einem
bereits vorhandenen Kleidungsstücke eine Spitzengarnitur bei
gefügt wird, und dergleichen mehr. In derartigen Fällen wird
man nicht von einer Vermehrung sondern von einer Ver
größerung, Verstärkung, Verbesserung oder Verzierung des Vor
handenen u. s. w. sprechen. Es entbehrt denn auch keineswegs
des innern Grundes, wenn der Begriff der Vermehrung der vor
handenen Anlagen im Sinne des Eisenbahnrechnungsgesetzes dem
Sprachgebrauche gemäß auf die Hinzufügung neuer selbständiger
Objekte beschränkt und nicht auf die Hinzufügung einzelner un
selbständiger Einrichtungen und dergleichen ausgedehnt wird.
Denn es liegt kein Grund vor, Arbeiten letzterer Art anders
zu behandeln als solche Verbesserungen des Bestehenden, welche
nicht durch eine Hinzufügung sondern durch eine anderweitige
Veränderung bewirkt werden. Auch bei Hinzufügung einzelner
unselbständiger Vorrichtungen zu einer bereits bestehenden An
lage handelt es sich ja in That und Wahrheit einfach um eine
Verbesserung der letztern. Auslagen für (nach der Betriebser
öffnung ausgeführte) bauliche Verbesserungen aber sollen nach
dem unzweideutigen Willen des Gesetzes dem Baukonto nur
dann belastet werden dürfen, wenn die erzielte Verbesserung
eine wesentliche ist. Unwesentliche Verbesserungen sollen aus
den Betriebsergebnissen bestritten werden. Das Gesetz stellt eben
in Betreff der Verrechnung baulicher Auslagen auf Baukonto
für die Zeit nach der Betriebseröffnung beschränkende Normen
auf, welche für die Verrechnung der Kosten der ursprünglichen
Anlage nicht gelten. Die von der Nordostbahn angeführten
Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche übrigens für sich allein
ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden dürfte, zeigen
wohl, daß die Kommissionen der gesetzgebenden Räthe die Zu
lässigkeit der Verrechnung baulicher Auslagen auf Baukonto
nicht davon abhängig machen wollten, daß durch dieselben die
Ertragsfähigkeit der Linie gesteigert werde, dagegen ergiebt sich
nicht, daß sie als Vermehrung der bestehenden Anlagen auch
die bloße Hinzufügung unselbständiger Einrichtungen u. s. w.
behandelt wissen wollten.
- Von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus erscheint
denn als klar, daß jedenfalls die Posten 1, 2 und 6 nicht als
eine Vermehrung der bestehenden Anlagen involvirend betrach
tet werden können. Bei den beiden ersten Posten handelt es
sich um Anbringung bisher fehlender Sicherheitsvorrichtungen
bei einer bereits bestehenden Anlage, bei Posten 6 um eine
Verbesserung einer Brunnenanlage durch Zuleitung von neuem
Wasser. Posten 2 und 6 können dem Baukonto überhaupt nicht
belastet werden, da die durch die betreffenden Bauten erzielten
Verbesserungen nicht als wesentliche erachtet werden können.
Dagegen trifft letzterer Gesichtspunkt bei Posten 1 zu, da hier
wirklich gesagt werden kann, es liege eine wesentliche, im In
teresse des Betriebes gelegene, Verbesserung der Geleisanlage
auf der Thurbrücke bei Andelfingen vor.
3. Zweifelhaft kann sein, ob bei Posten 3 (Erstellung dreier
neuer Reservegeleise für Personenwagen im Bahnhofe Zürich)
und Posten 5 (Verbindung des Güterschuppenstumpengeleises
mit dem ersten durchgehenden Geleise im Bahnhofe Pfäfsikon)
eine Vermehrung der bestehenden Anlage vorliege. Es dürfte
dies wohl zu bejahen sein, da es sich anscheinend nicht nur
um Verlängerung oder Verbesserung bereits bestehender Geleise
oder Geleiseverbindungen handelt, sondern um die Anlage neuer
selbständiger Geleise und Geleiseverbindungen. Sollte indeß
dies auch nicht als zutreffend erachtet werden, so könnten doch
diese Posten nichtsdestoweniger dem Baukonto belastet werden,
da, nach Lage der Sache, die fraglichen Arbeiten als wesent
liche Verbesserungen des Bestehenden zu erachten wären.
4. Bei Posten 4 (Ersatz der defekt gewordenen hölzernen
Einfassung der Rampe im Rangirbahnhofe Aarau durch eine
steinerne) handelt es sich um eine Ersatzbaute, welche in besserm
dauerhafterm Materiale ausgeführt wurde, als die abgängige
Anlage. Die Mehrkosten dieser Ersatzbaute könnten dem Bau
konto dann belastet werden, wenn die erzielte Verbesserung als
eine wesentliche zu erachten wäre. Dies ist indeß nicht der
Fall, sondern es erscheint die Verbesserung als zu wenig er
heblich, um als wesentlich bezeichnet werden zu können.
5. Was endlich den Posten 7 anbelangt, so ist die Verrech
nung desselben auf Baukonto gerechtfertigt. Es kann in der
That nicht zweifelhaft sein, daß als Ablösungssumme für die
der Nordostbahn anläßlich der Expropriation gegenüber Frölich
und Brunschweiler auferlegte Verpflichtung der Erstellung eines
Wasserdurchlasses u. s. w. der gesammte in Rechnung gebrachte
Betrag von 10,925 Fr. und nicht nur der ursprüngliche Betrag
der deponirten Kaution von 8000 Fr. erscheint. Die Nordost
bahn mußte sich von vornherein verpflichten, den Expropriaten
für den Fall, daß dieselben auf die Ausführung des Wasser
durchlasses in der Folge verzichten sollten, nicht nur den ur
sprünglichen Kautionsbetrag von 8000 Fr., sondern auch die
inzwischen erlaufenen und vertragsgemäß zum Kapital geschla
genen Zinsen auszuhändigen. Die Zinsen erscheinen nicht etwa
als eine Vergütung für einen von den Expropriaten gewährten
Aufschub der Ausführung des Wasserdurchlasses sondern als
ein Bestandtheil des vertraglich vereinbarten Ablösungskapitals.
Es war von vørnherein in Aussicht genommen, daß die der
Nordøstbahn auferlegte Arbeit nicht sofort, sondern erst später
ausgeführt werden müsse und als Aequivalent eines Verzichtes
auf die Ausführung der Arbeit wurde von vornherein nicht
der Kautionsbetrag von 8000 Fr., sondern dieser Betrag mit
Zurechnung der bis zur definitiven Erledigung der Angelegen
heit aufgelaufenen Zinsen bestimmt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit
zugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Nordost
bahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der
Bilanz pro 31. Dezember 1886 eingestellten Baukonto die
streitigen Posten Nro. 2, 4, und 6 (Fakt. A dieses Urtheils) zu
streichen; dagegen wird der schweizerische Bundesrath in Betreff
der übrigen streitigen Posten Nro. 1, 3, 5 und 7 (Fakt. A die
ses Urtheils) mit seinem Antrage abgewiesen und es wird mit
hin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der Bilanz
der schweizerischen Nordostbahn pro 31. Dezember 1886 als
zuläßig erklärt.