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Urtheil vom 26. März 1887 in Sachen
Bühler gegen Jura Bern Luzern Bahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 6. Januar 1887 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
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Der Klägerin Frau Katharina Bühler geb. Pflieger, für
sich und Namens sie handelt, ist ihr Klagebegehren zugesprochen
und es wird die Entschädigung, welche die beklagte Jura Bern
Luzern Bahngesellschaft in Bern ihr von daher zu bezahlen hat,
auf vierzehntausend Franken (14,000 Fr.) festgesetzt, welche
Summe seit dem 9. September 1884 zu 5 % zinsbar erklärt
wird.
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Die Beklagte ist gegenüber der Klägerschaft zur Bezah
lung ihrer auf den Betrag von 413 Fr. 25 Cts. bestimmten
Kosten dieses Prozesses verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt ihr Anwalt: es sei in Abänderung des vorinstanzlichen
Urtheils die gegnerische Klage abzuweisen, unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
Der Vertreter der Kläger dagegen beantragt: es sei in Ab
weisung der Beschwerde der Beklagten das vorinstanzliche Ur
theil zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Ehemann und Vater der Kläger, Friedrich Bühler,
stand seit 1. September 1875 als Lokomotivführer im Dienste
der Beklagten; am 9. September 1884, Morgens früh 5 Uhr,
war er in der Lokomotivremise des Bahnhofes zu Pruntrut da
mit beschäftigt, vor der Abfahrt seine (etwas beschädigte und
nur provisorisch reparirte) Maschine einer genauen Untersuchung
zu unterwerfen. Er war, um die inliegenden Maschinentheile
zu untersuchen, mit einer Laterne in der Hand in die Putzgrube
unter die Maschine gestiegen; von hier aus ertheilte er dem
Heizer den Befehl, die Steuerung zurückzulegen, die Bremse an
zuziehen und die Maschine ein wenig zu bewegen; bald da
rauf rief er, immer von der Putzgrube aus, dem Heizer, wie
diefer aussagte, zu: Etwas fester bewegen! welchem Befehle
der Heizer Folge leistete. Bei der daraufhin ausgeführten
Rückwärts ) Bewegung der Maschine wurde Bühler durch
eines der linken Räder der Maschine erfaßt und ihm der Kopf
oberhalb des Brustbeins total vom Rumpfe getrennt, mit Aus
nahme eines Stückes der Nackenhaut, woran er noch hing, eine
Verletzung, welche selbstverständlich den soførtigen Tod zur
Folge hatte.
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Es ist (und gewiß mit Recht) nicht bestritten worden,
daß der Unfall sich beim Betriebe ereignet habe. Dagegen be
hauptet die Beklagte, der Getödtete habe denselben durch eigenes
grobes Verschulden herbeigeführt; der Kopf des Getödteten habe
sich im Augenblicke des Unfalles zwischen den Schienen und
den Rädern der Lokomotive befunden. In diese Stellung habe
der Verunglückte bei der Beschaffenheit der Putzgrube nur durch
eine freiwillige Handlung gelangen können. Wenn nun auch für
eine selbstmörderische Absicht keine Anhaltspunkte vorliegen, so
sei doch jedenfalls klar, daß es eine grobe Fahrläßigkeit des
Getödteten involvire, wenn derselbe, nachdem er den Befehl zur
Bewegung der Lokomotive gegeben, aus irgend welchem Grunde,
vielleicht um noch rasch etwas nachzusehen, den Kopf über die
Schienen hinausgestreckt beziehungsweise denselben nicht zurück
gezogen habe. Diese Einwendung erscheint als unbegründet. Es
ist allerdings zuzugeben, daß eigenes Verschulden des Getödteten
vorläge, wenn erwiesen wäre, daß der Verunglückte, nach Er
theilung des Befehls zu Bewegung der Maschine, den Kop
freiwillig über die Schienen hinausgestreckt oder denselben nicht
zurückgezogen und sich so der augenscheinlichen Gefahr, im
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Januar 1887 sein Bewenden.
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
fange nach einfach zu bestätigen.
ist, so ist die vorinstanzliche Entscheidung ihrem ganzen Um
von der Beklagten eventuell als angemessen anerkannt worden
vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung im heutigen Vortrage
daher grundsätzlich gutzuheißen und, da das Quantitativ der
Verschuldens des Verunglückten nicht erbracht. Die Klage ist
die Beklagte hat somit den ihr obliegenden Beweis des eigenen
worden ist; derselbe ist also als ein zufälliger zu betrachten und
daß der Unfall durch eine unermittelte Ursache herbeigeführt
in unvereinbarem Widerspruche. Es ist daher davon auszugehen,
sondern steht vielmehr mit dem vorinstanzlichen Thatbestande
rein thatsächliche Behauptung ist in keiner Weise erwiesen,
ten Lokomotive, naturgesetzlich völlig ausgeschlossen. Allein diese
seien, bei der Beschaffenheit der Putzgrube und der verwende
Beklagten hat allerdings heute behauptet, diese Möglichkeiten
gelangt ist, oder in derselben fest gehalten wurde. Der Anwalt der
Bøden der Putzgrube unfreiwillig in die fragliche Körperstellung
theil der Lokomotive oder durch Ausgleiten auf dem konvexen
möglich, daß der Verunglückte durch Anstoßen an einen Bestand
eine Reihe anderer Möglichkeiten gegeben, ist es insbesondere
Vorinstanz an Hand der von ihr eingeholten Expertise ausführt,
ereilte, gebracht oder darin verweilt hat; vielmehr ist, wie die
sich freiwillig in die gefährliche Lage, in welcher der Tod ihn
nicht erwiesen, daß der Verunglückte, nach ertheiltem Befehle
fertigen. Allein nach dem Thatbestande der Vorinstanz ist eben
gewiß nur unter ganz außerordentlichen Verhältnissen zu recht
zu werden, ausgesetzt hätte; ein so gefährliches Vornehmen wäre
nächsten Augenblicke von den Rädern ergriffen und zermalmt