- Urtheil vom 4. März 1887 in Sachen
Merz gegen Seethalbahn.
A. Durch Urtheil vom 16. Dezember 1886 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannt:
- Die Beklagte sei schuldig, an den Kläger zu bezahlen:
a. für Rückersatz der Verpflegungskosten an die Gemeinde
Beinwyl und die Anstalt Königsfelden.
Fr. 1228
b. für erlittenen Schaden
4000
Zusammen: Fr. 5228
nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 1886.
- Die Beklagte habe dem Kläger ¾ der sämmtlichen Kosten
mit 165 Fr. 50 Cts. zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, die aargauisch
luzernische Seethalbahngesellschaft, die Weiterziehung an das
Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr
Vertreter in erster Linie, es sei die Klage gänzlich abzuweisen,
eventuell es sei die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung er
heblich zu reduziren, unter Kostenfolge; derselbe erklärt, er halte
an allen von ihm vor den Vorinstanzen vorgebrachten Ein
wendungen fest und beantrage eventuell, sofern das Gericht
dies für nothwendig erachte, auch Abnahme der von ihm an
erbotenen Beweise dafür, daß der Kläger die Heilung durch
unzweckmäßiges Verhalten verzögert und verhindert habe.
Der Anwalt des Klägers trägt auf Abweisung der gegneri
schen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils
an unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen fol
gendes festgestellt: Der am 5. März 1861 geborene Kläger
war bei der Beklagten als Bahnarbeiter mit einem Taglohn
von 2 Fr. 90 Cts. angestellt. Am 14. Januar 1884 arbeitete
er gemeinsam mit mehreren andern Arbeitern auf der Bahn
strecke zwischen Birrwyl und Alliswyl an Bahnunterhaltungs oder
Vollendungsarbeiten. Es war üblich, daß sein Mittagessen in
Beinwyl (wo er wohnte) von dem Zugspersonal eines in der
betreffenden Richtung sich bewegenden Eisenbahnzuges in Empfang
genommen, im Packwagen bis zu der, der jeweiligen Arbeits
stätte zunächst gelegenen, Station befördert und dort für den
Kläger abgegeben wurde. Dies war auch am 14. Januar 1884
geschehen und es war der Korb mit dem klägerischen Mittag
essen auf der Station Birrwyl ausgeladen worden. Als nun
aber nachher der betreffende Zug bei der Arbeitsstätte des Klägers
vorbeifuhr, rief der Maschinenführer Vaterlaus, anscheinend
um sich einen Scherz mit dem Kläger zu erlauben, demselben
zu, sein Mittagessen befinde sich im Packwagen, er solle es
holen. Der Kläger sprang hierauf dem, wegen des Zustandes
der Linie sehr langsam fahrenden, Zuge nach und schwang sich
auf die Treppe des Gepäckwagens; dort hörte er aber von dem
Postkondukteur, daß sein Mittagessen bereits in Birrwyl aus
geladen worden sei. Er sprang deßhalb vom Wagentritte rück
wärts herunter, fiel dabei zu Boden und wurde vom Zuge
überfahren, so daß ihm das linke Bein zermalmt wurde. Die
Verletzung erforderte eine 500tägige Verpflegung im Kantons
spitale zu Königsfelden, wofür Verpflegungskosten im Betrage
von 1228 Fr. aufgelaufen sind (wovon die Gemeinde Bein
wyl 635 Fr. a Cts. bezahlt hat, der Rest dagegen noch nicht
bezahlt ist) und hat einen bleibenden Nachtheil zurückgelassen;
nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten des Spitaldirektors
von Königsfelden ist die Funktionsfähigkeit des linken Beines
in hohem Grade dauernd beschränkt. Der linke Unterschenkel ist
seiner innern Stütze beraubt und die natürliche Brauchbarkeit
vernichtet. Das Stehen auf dem linken Beine ist daher ohne
künstlichen unterstützenden Apparat, welcher die Festigkeit der
Unterschenkelknochen ersetzt, unmöglich und die Arbeitsfähigkeit
des Verletzten sei dauernd und erheblich, in ebenso hohem Grade,
wie nach einer Amputation des Unterschenkels, beeinträchtigt.
Der Verletzte forderte, gestützt auf Art. 2, eventuell Art. 1 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, Ersatz der Heilungs und Pflege
kosten mit 1228 Fr. und einem weitern Schadenersatz von
5000 Fr.
2. Die Beklagte bestreitet zunächst, daß der Unfall sich beim
Betriebe ereignet habe. Diese Einwendung ist unbegründet.
Der Unfall steht ja zweifellos in kausalem Zusammenhange mit
einem Vorgange des Eisenbahnbetriebes. Daß der Kläger nicht
beim Eisenbahnbetriebe, sondern beim Eisenbahnbau oder Unter
halt beschäftigt war, ist gleichgültig. Denn der Unfall wurde
nicht durch die Bau oder Unterhaltungsarbeiten, bei welchen
der Kläger thätig war, sondern durch den Eisenbahnbetrieb ver
ursacht.
3. Im Fernern wendet die Beklagte grundsätzlich ein, daß
der Kläger sich mit wissentlicher Uebertretung polizeilicher Vor
schriften mit der Transportanstalt in Berührung gebracht habe,
so daß die Haftpflicht der Eisenbahngesellschaft nach Art. 4 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes cessire; er habe zudem den Unfall
unmittelbar selbst verschuldet.
4. Was nun zunächst die Einrede aus Art. 4 cit. anbelangt,
so ist zu bemerken: Die Vorschrift des Art. 4 cit. ist bestimmt,
die in Auslegung des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes ent
standene Kontroverse zu entscheiden, ob die Transportanstalt
dann verantwortlich sei, wenn der Beschädigte zwar den Unfall
selbst (die Körperverletzung oder Tödtung) nicht verschuldet,
wohl aber sich in rechtswidriger Weise mit dem Eisenbahnbau
oder Betrieb in Berührung gebracht und dadurch das Eintreten
des (unmittelbar von ihm nicht verschuldeten) Unfalles ermög
licht hat (z. B. wenn der Beschädigte in rechtswidriger Weise
das Bahngebiet betreten hat und dann dort in Folge einer
zufälligen Explosion oder Entgleisung verletzt wurde). Art. 4
löst diese Frage grundsätzlich dahin, daß die Haftpflicht der
Transportanstalt nur dann wegfalle, wenn den Beschädigten
der Vorwurf bewußter, absichtlicher Rechtswidrigkeit trifft. Diese
Bestimmung (vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen, Bd. IX S. 185) bezieht sich aber nicht auf
Fälle, wo die Körperverletzung oder Tödtung selbst durch eine
schuldhafte Handlung des Beschädigten herbeigeführt wurde. Be
steht vielmehr zwischen einem schuldhaften Thun des Beschädigten
und dem Unfalle ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang, so
wird die Transportanstalt auch dann befreit, wenn dem Be
schädigten nicht absichtliche Rechtswidrigkeit, sondern nur Fahr
läßigkeit zur Last fällt. Nun behauptet im vorliegenden Falle
die Beklagte, diejenigen Thatsachen, durch welche der Unfall un
mittelbar herbeigeführt wurde, das Aufsteigen auf einen in
Bewegung befindlichen Zug und das nachherige Abspringen von
demselben, seien dem Beklagten zum Verschulden anzurechnen.
Es ist daher klar, daß hier der Einrede aus Art. 4 des Haft
pflichtgesetzes eine selbständige Bedeutung nicht zukommt, sondern
daß lediglich zu untersuchen ist, ob der Unfall (ausschließlich
oder theilweise) auf ein, vorsätzliches oder fahrläßiges, Verschul
den des Verletzten zurückzuführen sei.
5. In dieser Richtung ist nun mit den Vorinstanzen zuzu
geben, daß der Kläger, indem er auf den in Bewegung befind
lichen Zug auf und wieder von demselben absprang, allerdings
unvorsichtig gehandelt hat. Allein ebensosehr ist festzuhalten, daß
diese unvorsichtige Handlungsweise nicht ausschließlich dem
Kläger, sondern mindestens in gleichem, ja in überwiegendem,
Maße auch dem Maschinenführer der Beklagten zum Verschul
den anzurechnen ist. Einzig die Aufforderung des letztern, das
Mittagessen im Packwagen zu holen, hat offenbar den Kläger
zu seiner Handlungsweise veranlaßt; er faßte diese Aufforderung
zweifellos als eine Erlaubniß auf, so zu handeln, wie er es
gethan hat, und wenn dies allerdings, angesichts der bekannten
Gefährlichkeit des Auf und insbesondere des Abspringens bei
wenn auch nur langsamer Bewegung eines Eisenbahnzuges, einen
Mangel an Vorsicht und Umsicht des Klägers erkennen läßt
so kann doch andrerseits bei dieser Sachlage gewiß nicht gesagt
werden, daß der Kläger bewußt rechtswidrig gehandelt habe oder
daß sein Thun ausschließlich ihm und nicht auch demjenigen,
der dasselbe muthwilligerweise veranlaßt hat, dem Maschinen
führer Vaterlaus, zum Verschulden anzurechnen sei. Für das
Verschulden ihres Angestellten, des Maschinenführers Vaterlaus,
aber hat die beklagte Transportanstalt gemäß Art. 3 des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes einzustehen; daß der Maschinist in casu
gar nicht in dienstlicher Stellung gehandelt habe, wie die Be
klagte behauptet, ist nicht richtig; that derselbe doch seine frag
liche muthwillige Aeußerung während der Ausübung seiner
dienstlichen Funktionen und mit Beziehung auf einen von der
Beklagten übernommenen Transport. Liegt aber ein konkuri
rendes Verschulden des Verletzten und der Transportanstalt
vor, so hat, wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden
hat, eine verhältnißmäßige Theilung des Schadens stattzufinden
die Transportanstalt ist von der Ersatzpflicht nicht gänzlich zu
befreien, sondern es ist diese nur verhältnißmäßig, mit Rücksicht
auf das konkurrirende Verschulden des Verletzten, zu reduziren.
Diese Entscheidung entspricht, wenn sie auch im Eisenbahnhaft
pflichtgesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, doch dem Sinn
und Geist dieses Gesetzes und der eidgenössischen Gesetzgebung
überhaupt, wie sich dies aus den einschlägigen Bestimmungen
sowohl des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881 (Art. 5
litt. b) als des Obligationenrechtes (Art. 51 Absatz 2) ergibt.
6. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung hat
die Beklagte vorerst eingewendet, daß der Kläger zu Einforde
rung der Heilungskosten, insbesondere soweit dieselben von seiner
Heimatgemeinde bereits bezahlt wurden, nicht legitimirt sei.
Diese Einwendung ist unbegründet. Mit Recht führen die Vor
instanzen aus, daß, da der Kläger diese Kosten theils der Ge
meinde, theils der Krankenanstalt Königsfelden schulde, er auch
zu Einforderung derselben von der Beklagten berechtigt sei und
letztere aus dem Ersatzanspruche der Gemeinde oder des Spitals
eine Einrede gegenüber dem Kläger nicht herleiten könne. So
dann hat die Beklagte eventuell Beweise dafür anerboten, daß
der Kläger sich mißhütet, d. h. durch unzweckmäßiges Verhalten
die Heilung verhindert und verzögert habe. Allein die bezüg
lichen Beweisanträge derselben sind von der Vorinstanz als zu
wenig substanztirt und angesichts der Zeugnisse und Gutachten
der Spitaldirektion von Königsfelden von vornherein bedeu
tungslos, zurückgewiesen worden, und diese rein thatsächliche
Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes.
Ueberhaupt liegt ein Grund zu Abänderung des erstinstanzlichen
Urtheils im Sinne der Reduktion der dem Kläger gesprochenen
Entschädigung nicht vor. Denn jedenfalls hat die Vorinstanz bei
Festsetzung der Entschädigung dem mitwirkenden eigenen Ver
schulden des Klägers in umfassender und durchaus genügender
Weise Rechnung getragen. Die Verletzung hat für den Kläger
eine mehr als einjährige gänzliche Arbeitsunfähigkeit und eine
sehr wesentliche bleibende Verminderung der Arbeitsfähigkeit
(mindestens um die Hälfte) zur Folge; der Kläger wird ferner,
wie nicht bestritten wurde, genöthigt sein, für Reparaturen und
periodische Neuanschaffung eines künstlichen Fußes nicht uner
hebliche Auslagen zu machen. Angesichts dieser Umstände sowie
des bisherigen Verdienstes des Klägers und des jugendlichen
Alters desselben darf der demselben entstandene Schaden (ein
schließlich der Heilungskosten) wohl auf 10 11,000 Fr. veran
schlagt werden. Die von der zweiten Instanz gesprochene Ent
schädigung von insgesammt 5228 Fr. ist daher, mit Rücksicht
auf das Verhältniß des beidseitigen Verschuldens, jedenfalls nicht
übersetzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
16. Dezember 1886 sein Bewenden.