394 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Grundsatze prompter Vollstreckung richterlicher Urtheile, wie er
in Art. 1, Absatz 2 der appenzellischen Verordnung vom
29. April 1883 enthalten ist, jedenfalls in Widerspruch; sie
verletzt somit, in ihrer Anwendung auf außerkantonale, schwei
zerische Urtheile, den Art. 61 der Bundesverfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten
zwischen Kantonen.
Différends de droit public entre Cantons.
66. Urtheil vom 26. Oktober 1887 in Sachen
Thurgau gegen Zürich.
A. Die in ihrer thurgauischen Heimatgemeinde Neunforn
wegen Minderjährigkeit unter Vormundschaft stehende Bertha
Corradi (geboren den 19. Oktober 1864) wurde im Jahre 1878
mit Zustimmung des Waisenamtes Neunforn in der zürcheri
schen Gemeinde Wylen bei einem Verwandten (J. Straßer)
untergebracht, bei welchem sie seither verblieben ist. Am 19.
Oktober 1884 erreichte dieselbe das Alter der Mehrjährigkeit.
Am 2. Februar 1885 unterzeichnete sie, auf Veranlaßung der
heimatlichen Vormundschaftsbehörde, eine Erklärung, daß sie
sich freiwillig unter Vormundschaft stelle. Bald nachher suchte
sie indeß diese Erklärung wieder rückgängig zu machen und kam
bei den thurgauischen Behörden (Bezirksrath und Regierungs
rath) wiederholt um Aufhebung der Vormundschaft ein, wurde
aber mit ihrem sachbezüglichen Begehren abgewiesen, vom
Regierungsrathe des Kantons Thurgau durch Schlußnahmen vom
27. August und 21. Oktøber 1886. Daraufhin verlangte das
Waisenamt Neunforn, daß die B. Corradi von ihrem Dienst
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, N° 66.
herrn Straßer (von welchem ein nachtheiliger Einfluß auf sie
zu befürchten sei) wegziehe und sich zur Verfügung des Waisen
amtes stelle. Da sie diesem Verlangen keine Folge leistete, so
stellten die thurgauischen Behörden (das Bezirksamt Frauenfeld
und später der Regierungsrath) bei den Behörden des Kantons
Zürich das Begehren um polizeiliche Zuführung derselben. Dieses
Begehren wurde indeß schließlich durch Schlußnahme des Regie
rungsrathes des Kantons Zürich vom 31. Mai 1887 definitiv
abgelehnt.
B. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1887 stellt nunmehr der
Regierungsrath des Kantons Thurgau beim Bundesgerichte
das Begehren: Es seien die zürcherischen Behörden gehalten,
die Curandin Bertha Corradi auf Grund der im Kanton
Thurgau über sie bestehenden Vormundschaft dem heimatlichen
Waisenamte zuführen zu lassen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen folgendes angeführt: die über die Bertha Corradi
im Kanton Thurgau verhängte Vormundschaft sei rech'sgültig.
Die Gesetzgebung des Kantons Zürich beruhe, was das Vor
mundschaftswesen anbelange, auf dem Heimatsprinzipe. Die
Regierung des Kantons Zürich wolle demgemäß auch ihrerseits
über die B. Corradi die Vormundschaft nicht verhängen. Wenn
sie sich nichtsdestoweniger weigere, das Verfügungsrecht der
thurgauischen Heimatgemeinde über die Corradi anzuerkennen,
so berufe sie sich hiefür auf ihre Territorialhoheit. Diese sei an
sich völlig anzuerkennen; allein aus derselben könne die Regie
rung von Zürich doch nicht Rechte herleiten, welche ihr nach
ihrer eigenen Gesetzgebung gar nicht zustehen, und auch nicht
Rechte mit Bezug auf Personen, welche einen rechtlichen Wohn
sitz im Kanton Zürich nicht besitzen. Die Regierung von Zürich
sei vielmehr verpflichtet, die von der heimatlichen Vormund
schaftsbehörde befugterweise über die Person der B. Corradi
getroffenen Verfügungen anzuerkennen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich führt in seiner
Vernehmlassung auf diese Klage aus: Die Bertha Corradi habe
ihren rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich; einerseits habe
sie von Anfang an ihren Wohnsitz in diesem Kanton mit Zu
stimmung der zuständigen thurgauischen Vormundschaftsbehörden
395 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
genommen, andererseits habe sie, nachdem sie volljährig geworden
sei, ihren Wohnsitz im Kanton Zürich beibehalten und dadurch
jedenfalls dort einen selbständigen Wohnsitz erworben. Die erst
später, am 2. März 1885, durch die thurgauischen Behörden
über sie verhängte freiwillige Vormundschaft vermöge hieran
nichts zu ändern. Mit dem Eintritte des Volljährigkeitstermins,
am 19. Oktober 1884, sei die Vormundschaft wegen Minder
jährigkeit ipso jure dahingefallen und die Corradi habe alle
Rechte einer volljährigen Person, mithin auch rechtliches Domi
zil am Orte ihres bisherigen natürlichen Wohnortes erlangt.
Es liege also ein Fall von Vormundschaft vor, welcher nach
konstanter bundesrechtlicher Praxis der zürcherischen Staats
hoheit unterstehe. Diese könne durch die Gesetzgebung eines
andern Kantons nicht geschmälert werden. Den zürcherischen
Vormundschaftsbehörden sei durch die zürcherische Gesetzgebung
gestattet, ihre Obsorge auch in Fällen wie dem vorliegenden
eintreten zu lassen, wenn sie auch dazu allerdings nicht verpflichtet
seien. Jedenfalls seien sie nach wiederholten Entscheidungen des
Bundesgerichtes, bundesrechtlich befugt, ihre vormundschaftliche
Kompetenz auf alle, auf zürcherischem Territorium wohnenden,
Personen auszudehnen. Die Souverainetät des Kantons Zürich
über die in seinem Gebiete befindliche Person der B. Corradi
müsse bundesrechtlich gerade ebenso geschützt werden, wie die
Souveränetät des Kantons Thurgau über das in seinem Ge
biete befindliche Vermögen derselben werde geschützt werden müßen.
Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde der Regierung
des Kantons Thurgau angetragen.
D. Replikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons
Thurgau: Es handle sich nicht um die Frage, ob der Kanton
Thurgau oder der Kanton Zürich berechtigt sei, die Vormund
schaft über die B. Corradi auszuüben, denn die zürcherischen
Behörden beabsichtigen gar nicht, die B. Corradi unter Vor
mundschaft zu nehmen; sie wollen im Gegentheil die Vormund
schaft überhaupt unmöglich machen. Die Frage sei die, ob die
im Kanton Thurgau in rechtsgültiger Weise unter Vormund
schaft gestellte Corradi durch die zürcherischen Behörden der
thurgauischen vormundschaftlichen Gewalt entzogen werden könne.
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen N° 66.
Dies sei zu verneinen. Von einem frei gewählten Domizile
könne nicht die Rede sein. Einerseits sei die, allerdings mit
dem Eintritt des Mehrjährigkeitstermins ipso jure erlöschende,
Altersvormundschaft schon vor der formellen Entlassung der
Corradi aus der Vormundschaft und der Vermögensherausgabe
durch die freiwillige Vormundschaft ersetzt worden, andererseits
sei sofort mit dem Eintritte der freiwilligen Vormundschaft das
Domizil des Mündels wiederum vom Willen der Vormund
schaftsbehörde abhängig geworden, und diese protestire nun eben
gegen den Wohnsitz im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich sei
verpflichtet, die im Kanton Thurgau und nur in diesem gesetz
mäßig verhängte Vormundschaft über die von der thurgauischen
Vormundschaftsbehörde in seinem Gebiete untergebrachte Curan
din anzuerkennen. Dies müßte sogar dann gelten, wenn der
Kanton Zürich im Vormundschaftswesen dem Territorialprinzip
huldigte; um so mehr sei daran festzuhalten, weil der Kanton
Zürich das Heimatprinzip gesetzlich sanktionirt habe.
E. In seiner Duplik bemerkt der Regierungsrath des Kantons
Zürich, er habe sich von Anfang an bereit erklärt, über die
Corradi Vormundschaft einzuleiten und gebe diese Erklärung
auch heute noch ab. Im Weiteren werde dann allerdings die
Entschließung der zürcherischen Vormundschaftsbehörde an das,
was thurgauischerseits als nöthig erfunden worden sei, nicht
gebunden sein. Er müsse daher die Behauptung, die zürcherischen
Behörden haben die Vormundschaft überhaupt unmöglich machen
wollen, zurückweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Streit dreht sich darum, ob die Regierung des
Kantons Zürich verpflichtet sei, eine von den thurgauischen
Behörden über die Person der auf zürcherischem Territorium
befindlichen thurgauischen Angehörigen B. Corradi getroffene
vormundschaftliche Verfügung, so viel an ihr, zu vollstrecken.
Die Regierung des Kantons Thurgau behauptet dies, weil das
Recht der Vormundschaft über die B. Corradi dem Kanton
Thurgau zustehe, während dagegen die Regierung des Kantons
Zürich geltend macht, sie sei kraft der dem Kanton Zürich zu
stehenden Territorialhoheit befugt die B. Corradi für ihre
398 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
Person der Kompetenz der zürcherischen Vormundschaftsbehörden
zu unterstellen und daher nicht verpflichtet, die Verfügung der
thurgauischen Behörden zu vollziehen. Wenn die Regierung des
Kantons Thurgau speziell betont, die zürcherischen Behörden
beabsichtigen gar nicht, die Corradi ihrerseits unter Vormund
schaft zu stellen, so ist diese Behauptung, abgesehen davon, ob
sie thatsächlich richtig ist oder nicht, rechtlich völlig unerheblich.
Es ist ja klar, daß, sofern bundesrechtlich die Person der B.
Corradi der zürcherischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in
Vormundschaftsachen untersteht, die zürcherischen Behörden befugt
sind, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die
Entmündigung derselben auszusprechen sei oder nicht.
2. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die B. Corradi
zur Zeit als die Vormundschaft zufolge eigenen Antrages im
Kanton Thurgau über sie verhängt wurde, ihr Domizil im
Kanton Zürich hatte, wo sie auch fortwährend thatsächlich sich
aufhielt und aufhält. Sofort mit dem Eintritte des Mehrjährig
keitstermines wurde die Corradi rechtlich selbständig und erwarb
dadurch jedenfalls mit diesem Momente rechtlichen Wohnsitz
im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich kann daher nicht ver
halten werden, die über dieselbe in ihrem Heimatkanton ver
hängte Vormundschaft seinerseits anzuerkennen. Denn, wie das
Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist, so lange
Art. 46 der Bundesverfassung nicht durch die Bundesgesetzgebung
ausgeführt ist, jeder Kanton bundesrechtlich befugt, die auf
seinem Territorium wohnhaften Personen seiner Kompetenz in
Vormundschaftssachen zu unterwerfen und steht daher in Kon
fliktsfällen die Befugniß über die Bevogtung der Personen zu
entscheiden u. s. w., dem Wohnorts und nicht dem Heimat
kanton zu (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung VIII, S. 728
Erw. 2). Ein solcher Konfliktsfall liegt aber hier vor. Ob
nämlich die Regierung von Zürich, wenn sie im vorliegenden
Falle die vormundschaftliche Kompetenz für die zürcherischen
Behörden in Anspruch nimmt, die kantonalen Gesetze richtig
anwendet, hat das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatze
nicht zu unterfuchen.
3. In Bezug auf das im Kanton Thurgau gelegene Ver
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 67.
mögen der Corradi nimmt der Kanton Zürich vormundschaft
liche Befugnisse nicht in Anspruch; vielmehr erkennt er in die
ser Richtung die Kompetenz der thurgauischen Behörden an
und es besteht daher hierüber kein Streit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
67. Urtheil vom 21. November 1887 in Sachen
St. Gallen gegen Thurgau.
A. Die politisch zum Kanton St. Gallen und zu der
st. gallischen Gemeinde Waldkirch gehörenden Höfe Sornthal,
Niedermühle und Räßenberg waren von altersher kirchlich der
thurgauischen Pfarrgemeinde Bischofzell (katholisch und evange
lisch) zugetheilt. Dieselben liegen in erheblicher Entfernung vom
Dorfe Waldkirch, dagegen wesentlich näher bei den thurgauischen
Ortschaften Bischofzell und Hauptweil, welch letztere Ortschaft
erst seit 1816 eine selbständige Ortsgemeinde bildet. In Folge
dieser Verhältnisse besuchten die Kinder aus den fraglichen
Höfen bisher die Schulen in Bischofzell oder Hauptweil und
zwar, wenigstens so lange die konfessionelle Trennung der
Schulen im Kanton Thurgau bestand, die evangelischen Kinder
die Schulen in Hauptweil, die katholischen wesentlich dieje
nigen in Bischofzell. Schon seit 1845 waren zwischen den
evangelischen Bewohnern von Sornthal, Niedermühle und
Räßenberg und der Schulgemeinde Hauptweil Streitigkeiten
entstanden, ob den erstern eine Schulberechtigung in Hauptweil
zustehe, welche Streitigkeiten schließlich zu Unterhandlungen
zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thur
gau führten. Durch diese Unterhandlungen wurde eine Eini
gung nicht erzielt, vielmehr hatten dieselben zur Folge, daß die
Regierung des Kantons Thurgau, gemäß Schreiben an die
jenige des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1887, die
XIII 1887