Late appeal and no restitution against cantonal judgment

BGE 13 I 35Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.10.1886Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court held that Johann Bigler's appeal against the Bernese Appellations and Kassationshof judgment was filed too late because the declaration reached the cantonal court only on the 21st day after service. Posting the letter one day earlier was insufficient. The Court further denied restitution, holding that the appeal deadline under Art. 30 O.G. is a mandatory public-interest time limit and cannot be restored merely because the opposing party consented. The conditional appeal by Rosine Lehmann therefore fell away, and the cantonal judgment remained fully in force.

Regest

Art. 30 O.G.; timeliness of appeal declaration and restitution against missed appeal deadline. The appeal under Art. 29 O.G. must be declared before the cantonal court that rendered the judgment within the peremptory 20-day period; the declaration is only effective upon receipt by that court, not upon posting. The deadline is a mandatory time limit established in the public interest and is therefore not subject to disposition by the parties. Restitution under the Civil Procedure Code may, at most by analogy, be considered for excusable and duly proven impediment, but not merely on the basis of the opponent's consent (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 19. Februar 1887 in Sachen Lehmann gegen Bigler. A. Durch Urtheil vom 29. Oktober 1886 hat der Appella tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
  2. Der Frau Rosine Lehmann geb. Pfäffli wird ihr gestelltes Klagebegehren zugesprochen und es wird die Entschädigung, welche ihr Johann Bigler zu bezahlen hat, auf die Summe von 500 Fr. festgesetzt.
  3. Johann Bigler ist gegenüber der Rosine Lehmann geb. Pfäffli zur Bezahlung ihrer auf den Betrag von 400 Fr. be stimmten Kosten dieses Prozesses verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil reichte die Klägerin am 17. No vember 1886 dem Appellations und Kassationshofe des Kan tons Bern eine Weiterziehungserklärung ein, indeß mit dem Beifügen, daß dieselbe blos für den Fall eingereicht und auf recht erhalten werde, daß auch seitens der Gegenpartei der Rekurs an das Bundesgericht erklärt werde. Am 18. November 1886 übersandte der Anwalt des Beklagten per Post an den Appellations und Kassationshof des Kantons Bern die Weiter zugserklärung für seine Partei; dieselbe langte am 19. gleichen Monats bei genanntem Gerichtshofe ein. Mit Eingabe vom
  4. November 1886 stellte der Anwalt des Beklagten, da möglicherweise seine Rekurserklärung erst am 19. November in

die Hände des Appellations und Kassationshofes gelangt sei, und daher angenommen werden könnte, es sei die Frist des Art. 30. O. G. nicht innegehalten, beim Bundesgerichte even tuell das Gesuch, er sei wegen der Folgen seiner allfälligen Säumniß in den vorigen Stand wieder einzusetzen. Zur Be gründung produzirte er eine Erklärung der Gegenpartei, daß sie mit der Wiedereinsetzung einverstanden sei; mit Rücksicht auf diese Erklärung werde unter Hinweis auf Art. 69 der eidge nössischen Civilprozeßordnung von einer weitern Begründung des Restitutionsgesuches Umgang genommen. C. Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Weiterzugserklärung der Klägerin ist eine blos even tuell, für den Fall, daß auch die Gegenpartei sich beschwere abgegebene; sie fällt also dahin, sofern von der Gegenpartei das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 O. G. nicht, beziehungs weise nicht rechtsgültig, ergriffen worden ist.
  2. Die Frage, ob das Rechtsmittel vom Beklagten gültig eingelegt worden sei, ist, wie das Bundesgericht schon öfters entschieden hat, von Amteswegen zu prüfen. Nun ist die Weiterzugserklärung des Beklagten erst am 19. November (also am 21. Tage nach Eröffnung des Urtheils) der kantonalen Gerichtsstelle, bei welcher dieselbe abzugeben war, zugekommen. Dieselbe war somit gemäß Art. 30 O. G. verspätet. Die Ab gabe des die Rekurserklärung enthaltenden Briefes an die Post nämlich (welche allerdings schon am 18. November geschah) kann hier nicht als maßgebend erachtet werden. Denn Art. 30 Absatz 1 leg. cit. verlangt ganz ausdrücklich, daß die Prozeß partei, welche von dem Rechtsmittel des Art. 29 ibidem Ge brauch machen wolle, dies binnen der peremtorischen zwanzig tägigen Frist bei der kantonalen Gerichtsstelle, die das Urtheil erlassen hat, erklären müsse. Eine Erklärung bei einer Ge richtsstelle ist aber offenbar erst dann erfolgt und vollendet, wenn sie der Gerichtsstelle eingereicht, beziehungsweise an die selbe gelangt ist.
  3. Es kann sich daher nur noch fragen, ob nicht dem Wieder einsetzungsgesuche des Beklagten zu entsprechen sei. Dies ist verneinen. Die Bestimmungen der eidgenössischen Civilprozeß ordnung (Art. 69 u. ff.) über die Wiedereinsetzung gegen Ver säumung von Tagfahrten und Fristen beziehen sich direkt auf die Versäumniß der Rechtsmittelfrist des Art. 30 O. G. un zweifelhaft nicht; denn sie sind ja nur für Fristversäumnisse in Prozessen gegeben, welche beim Bundesgerichte als einzige In stanz anhängig sind. Nun mag eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf die Rechtsmittelfrist des Art. 30 O. G. beim Stillschweigen des letztern Gesetzes insoweit statthaft sein, als es sich um eine Wiedereinsetzung wegen nachgewiesener unver schuldeter Behinderung des Impetranten oder seines Sachwalters handelt. (Art. 70 eidgen. C. P. O., vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. V, S. 562.) Da gegen scheint es als durch die Natur der Rechtsmittelfrist des Art. 30 ausgeschlossen, daß Wiedereinsetzung gegen deren Ver absäumung aus dem Grunde verlangt werden könne, weil die Gegenpartei darein eingewilligt habe (Art. 69 eidgen. C. P. O.). Denn die Frist des Art. 30 cit. qualisizirt sich als eine im öffentlichen Interesse aufgestellte und daher der Abänderung durch Parteidisposition entzogene Nothfrist, über deren Inne haltung von Amteswegen zu wachen ist. Es erscheint daher als ausgeschlossen, daß die nachtheiligen Folgen einer Versäumung dieser Frist durch die bloße Willenserklärung der Gegenpartei abgewendet beziehungsweise wieder aufgehoben werden können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird als verspätet nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem an gefochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 29. Oktober 1886 fein Bewenden.

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