290 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.
Vierter Abschnitt. Quatrième section.
Staatsverträge der Schweiz mit dem Auslande.
Traités de la Suisse avec l étranger.
I. Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse.
Rapports de droit civil.
Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869
Traité avec la France du 15 Juin 1869.
51. Urtheil vom 30. September 1887 in Sachen
von Gonzenbach.
A. Durch Erkenntniß vom 14. Dezember 1886 hatte das
Obergericht des Kantons Zug auf Ansuchen des N. Conti in
Paris die Vollstreckung eines Urtheils des Handelsgerichtes
des Seinedepartementes vom 19. November 1884 gegen C.
von Gonzenbach Escher in Buonas bewilligt. C. von Gonzen
bach Escher beschwerte sich gegen dieses Erkenntniß beim Bun
desgerichte und es wurde dasselbe durch Entscheid vom 25. Feb
ruar 1887 (vergleiche diese Entscheidung, aus welcher der
Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung XIII, S. 22)
aufgehoben, weil das Vollstreckungsbegehren verfrüht sei, da in
Sachen noch eine Beschwerde beim französischen Kassationshofe
schwebe.
B. Nachdem nun am 17. Mai 1887 der französische Kassa
tionshof die fragliche Beschwerde des C. von Gonzenbach Escher
abgewiesen hatte, erneuerte N. Conti beim Obergerichte des
Kantons Zug sein Begehren um Vollstreckung des handels
I. Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 51.
gerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 und das Ober
gericht entsprach, unerachtet der vom Vollstreckungsbeklagten von
Gonzenbach Escher erhobenen Einwendungen, diesem Begehren,
indem es am 6. August 1887 erkannte:
- Sei die Exekution genannten Urtheils des Handelsgerichtes
des Seinedepartementes gegen Herrn C. von Gonzenbach mit
Domizil zu Buonas, Gemeinde Risch, im Sinne Erwägung 2
des obergerichtlichen Urtheils vom 14. Dezember 1886 bewilligt.
- Habe Beklagter seine Kosten an sich zu tragen und dem
Kläger nebst den frühern Prozeßkosten von 250 Fr. an die
neulichen Kosten noch 200 Fr. zu vergüten.
- Mit Eingabe vom 28./29. August 1887 beschwert sich
- von Gonzenbach Escher von neuem beim Bundesgerichte.
Er beantragt:
- Es sei das Urtheil des zugerschen Obergerichtes zu ver
nichten und die Judikatsklage abzuweisen;
- eventuell es sei die Klage unbegründet:
a. bezüglich der Zinsforderung vom 19. September 1884
von 10,000 Fr.;
b. bezüglich der Forderung von 15,000 Fr. mit Zins vom
- Januar 1885
c. bezüglich der
Prozeßentschädigung von 250 Fr. für das
erste Exekutionsverfahren.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge für beide In
stanzen.
Zur Begründung dieser Anträge werden, wie bereits vor
dem Obergerichte des Kantons Zug, folgende Gesichtspunkte
geltend gemacht:
- Es werde der Judikatsklage des N. Conti die Einrede
der Kompensation entgegengestellt. Der Rekurrent habe gegen
den N. Conti vor dem Landgerichte in Ravensburg eine aus
dem gleichen Rechtsverhältnisse wie die Forderung des N. Conti
abgeleitete Schadenersatzforderung von (60,000 Fr.) 48,000 M.
eingeklagt. Allerdings habe das Landgericht in Ravensburg sich
inkompetent erklärt, allein er habe hiegegen Berufung eingelegt.
Nach Art. 131 des Obligationenrechts könne er diese Gegen
forderung gegen die Iudikatsforderung des N. Conti zur Kom
292 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.
pensation verstellen. Das Obligationenrecht stelle den Grundsatz
der Kompensationsfähigkeit aller, auch bestrittener, Forderungen
auf; alle Prozeßnormen, welche die Kompensation gegenüber
gerichtlich festgestellten Forderungen einschränken, stehen mit
dem Bundesgesetze in Widerspruch. Derartige besondere Prozeß
normen bestehen übrigens im Kanton Zug nicht; auch der
schweizerisch französische Gerichtsstandsvertrag schließe die Ein
rede der Kompensation gegenüber von Judikatsforderungen so
wenig aus als diejenige der Zahlung.
2. Die Deposition des handelsgerichtlichen Urtheils in der
Gerichtsschreiberei in Paris, wie sie in casu stattgefunden habe,
widerspreche den Normen unseres öffentlichen Rechts. Art 17
Nr. 2 des Gerichtsstandsvertrages sei verletzt.
3. Die französischen Gerichte seien nicht kompetent gewesen.
4. Es sei Art. 20 des Staatsvertrages verletzt worden.
5. Bestritten werde insbesondere die Zinspflicht von den durch
das Handelsgericht gesprochenen Summen von 10,000 Fr. und
15,000 Fr., weil das Urtheil des Handelsgerichtes nichts von
einer Zinspflicht sage.
6. Unter keinen Umständen sei es möglich, die Summe von
15,000 Fr. gutzuheißen. In dieser Bestimmung des handels
gerichtlichen Urtheils sei eine Exekutionsmaßregel enthalten, zu
deren Anordnung das französische Gericht, selbst wenn es für
den Prozeß kompetent gewesen wäre, jedenfalls nicht zuständig war.
7. Die erste Judikatsklage sei abgewiesen worden, nichts
destoweniger habe das Obergericht dem Rekurrenten von neuem
die Kosten dieses Verfahrens auferlegt, was unzuläßig sei.
D. Der Rekursbeklagte N. Conti trägt auf Abweisung des Re
kurses und Verurtheilung des Rekurrenten zu einer angemessenen
Entschädigung an den Rekursbeklagten an, indem er im wesent
lichen auf seine Ausführungen vor dem kantonalen Gerichte
verweist und im übrigen vorbringt:
Ad 1. Das ganze Verfahren des Rekurrenten qualisizire sich
als eine Trölerei, wie sich aus einem Briefe seines Pariser
Advokaten Defert vom 11. Mai 1887 ergebe, in welchem dieser
schreibe: Je ferai trainer l affaire autant que faire se pourra,
mais la corde commence être usée, etc.
293I. Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 51.
Ad 2, 3 und 4. Diese Einwendungen seien vom Bundes
gerichte bereits in seinem frühern Urtheile gewürdigt und ver
worfen worden.
Ad 5. Die Bestreitung der Zinspflicht sei neu und daher
erspätet; sie sei aber auch an Hand der französischen Gesetze
materiell unbegründet.
Ad 6. Die 500 Fr. Schadenersatz per Tag während eines
Monats seien nicht eine Exekutionsmaßregel. Das betreffende
Urtheilsdispositiv bilde einen integrirenden Bestandtheil des
handelsgerichtlichen Urtheils, dessen Richtigkeit das Bundes
gericht nach Art. 17 des schweizerisch französischen Gerichts
standsvertrages nicht nachprüfen dürfe.
Ad 7. Das Bundesgericht sei nicht kompetent, den Kosten
spruch eines kantonalen Gerichtes aufzuheben, wenn das Urtheil
im übrigen als richtig erfunden werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Fakt. C sub 2, 3 und 4 erwähnten Beschwerden des
Rekurrenten sind bereits in den Motiven der bundesgerichlichen
Entscheidung vom 25. Februar 1887 gewürdigt und als unbe
gründet zurückgewiesen worden. Es darf daher in Betreff der
selben einfach auf die Ausführungen in der genannten Ent
scheidung vom 25. Februar 1887 verwiesen werden, um so
mehr, als der Rekurrent in seiner Rekursschrift vom 28./29. Au
gust 1887, neue, nicht bereits früher von ihm geltend gemachte,
Argumente in dieser Richtung nicht vorbringt.
- Bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung des eidgenös
sischen Obligationenrechtes durch Nichtberücksichtigung der vom
Rekurrenten vorgeschützten Kompensationseinrede ist in erster
Linie zu bemerken, daß, nach konstanter Praxis des Bundes
gerichtes, ein staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung privat
rechtlicher Bestimmungen eidgenössischer Gesetze im Civilprozeß
oder Vollstreckungsverfahren nicht zuläßig ist. Uebrigens wäre die
Beschwerde auch materiell unbegründer, schon deßhalb, weil das
Obligationenrecht über die prozeßuale Behandlung der Kom
pensationseinrede nichts bestimmt, insbesondere nicht vorschreibt,
daß dieselbe auch noch in der Exekutionsinstanz einer auf recht
kräftigem Urtheile beruhenden Forderung entgegengestellt werden
294 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnift, Staatsverträge.
könne (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Lederrey
vom 14. Mai 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 241.)
3. Was speziell die Vollstreckbarkeit der auf Dispositiv 1 des
handelsgerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 gestützten
Forderung von 15,000 Fr. anbelangt, fo hat der Rekurrent
nicht etwa eingewendet, daß die betreffende Bestimmung des
Urtheils nicht eine desinitive, sondern nur eine vorläufige, pro
visorische, unter Umständen immer noch einer Abänderung durch
das urtheilende Gericht unterliegende sei; er bringt vielmehr
blos vor, daß im fraglichen Dispositive eine Exekutionsmaß
regel liege, zu deren Anordnung das französische Gericht nicht
kompetent gewesen sei. Richtig ist nun, daß das französische
Gericht nicht kompetent gewesen wäre, zu bestimmen, welche
Maßregeln prozeßualer Zwangsvollstreckung (ob Pfändung,
Konkursbegehren, rc.) gegen Vermögen oder Person des Rekur
renten stattzufinden haben, sondern daß hiefür (in der Regel
wenigstens) ausschließlich Recht und Gerichtstand des Ortes
der Zwangsvollstreckung maßgebend und begründet sind. Allein
um eine solche Maßregel prozeßualer Zwangsvollstreckung han
delt es sich hier nicht. Mag immerhin das fragliche Urtheils
dispositiv mit den Zweck verfolgen, den Rekurrenten zur Ver
tragserfüllung gemäß dem Urtheile zu bewegen, so statuirt das
selbe doch inhaltlich nicht eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern
eine materiell civilrechtliche Folge weiterer Säumniß des Re
kurrenten in Erfüllung des Vertrages; es kann also auch
diesem Theile des Urtheils die Vollziehung nicht verweigert
werden.
4. Dagegen ist die Beschwerde insoweit begründet, als sie
sich auf die Zinsforderung des Rekursbeklagten bezieht. Das
handelsgerichtliche Urtheil vom 19. November 1884 spricht von
einer Zinspflicht des Rekurrenten nicht. Im gegenwärtigen Ver
fahren aber, wo ausschließlich ein auf den schweizerisch deutschen
Gerichtsstandsvertrag gestütztes Exequaturgesuch in Frage steht,
kann es sich nur um die Vollstreckung des Urtheils vom
19. November 1884 handeln. Forderungen des Rekursbeklagten,
welche nicht auf ausdrücklicher Bestimmung dieses Urtheils be
ruhen, dürfen, mögen sie rechtlich an und für sich begründet
II. Auslieferung. N° 52.
sein oder nicht, in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden;
es muß vielmehr dem Rekursbeklagten, sofern er sich hiezu be
rechtigt glaubt, überlassen bleiben, dieselben in besonderm Ver
fahren geltend zu machen.
5. Was die Beschwerde betreffend die Verlegung der Kosten
des frühern Verfahrens anbelangt, so ist in dieser Richtung
weder der Staatsvertrag noch ein Bundesgesetz verletzt und das
Bundesgericht kann daher die kantonale Entscheidung nicht
abändern. Ein Widerspruch der letztern mit dem bundesgericht
lichen Urtheile vom 25. Februar 1887 liegt nicht vor. Durch
das bundesgerichtliche Urtheil vom 25. Februar 1887 wurde
allerdings das obergerichtliche Erkenntniß vom 14. Dezember
1886 vollinhaltlich aufgehoben. Allein eine eigene Verfügung
über die vor den kantonalen Instanzen erwachsenen Parteikosten
hat das bundesgerichtliche Urtheil nicht getroffen, vielmehr blieb
es der kantonalen Instanz überlassen, hierüber von neuem zu
verfügen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Erkenniniß des Obergerichtes des Kantons
Zug vom 6. August 1887 wird insoweit aufgehoben, als es
die Vollstreckung auch für die Zinsforderungen des Rekursbe
klagten (Zins von 10,000 Fr. vom 19. September 1884 und
von 15,000 Fr. vom 22. Januar 1885), bewilligt; im übrigen
wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen.
II. Auslieferung. Extradition
Vertrag mit Deutschland. Traité avec l Allemagne.
52. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen
von Waldenburg und Siecke.
A. Mit Note vom 10. Juni laufenden Jahres beantragte
die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen
Bundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 4 und 17 des