266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
ihm anerkannte Schuld an den Kridaren durch Kompensation zu
tilgen. Darüber, ob dieser Anspruch rechtlich begründet oder ob der
Rekursbeklagte trotz der von ihm behaupteten Gegenforderung zur
Zahlung an die Konkursmasse verpflichtet sei, stand aber dem
Konkursrichter gesetzlich eine Entscheidungsbefugniß nicht zu. Die
sachbezügliche Streitigkeit qualifizirt sich, wie insbesondere nach
zürcherischem Rechte (vergleiche die Präjudikate in Sträuli, Kom
mentar, S. 223 u. ff.) nicht bezweifelt werden kann, nicht als
Konkurs oder Auffallsstreitigkeit und gehört daher nicht zur
Kompetenz des Konkursrichters, welche sich auf Konkursstreitig
keiten beschränkt.
3. Dafür, daß dem zürcherischen Konkursrichter eine über
seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Kompetenz durch Pro
rogation habe eingeräumt werden wollen, liegt nicht das Min
deste vor; vielmehr spricht die Eingabe des Rekursbeklagten
vom 19. Dezember 1886 sehr entschieden gegen eine solche
Annahme.
4. Demnach ist denn die Beschwerde als unbegründet abzu
weisen, da der zürcherische Konkursrichter zu Ausfällung seines
Erkenntnisses vom 3. Januar 1887 nicht kompetent war, das
selbe somit nicht als rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des
Art. 61 der Bundesverfassung betrachtet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
46. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen
Würsch und Flühler.
A. Durch Kontumazialurtheil des Kantonsgerichtes von Nid
walden vom 11. September 1886 wurde Josef Maria Aschwan
den, Kirchenvogt in Bauen, Kantons Uri, verurtheilt, den
Rekurrenten Maria Würsch in Ennetbürgen und Klemens Flühler
in Beggenried den Betrag von 640 Fr. für benutzten 1883ger
und 1884ger Blumen der Güter Oberehrlizihl und Baum
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 46.
gärtli, sammt Schatzungskosten, sowie 313 Fr. 45 Cts. an
Prozeßkosten, zusammen also 953 Fr. 45 Cts. zu bezahlen,
dabei wurde dem Verurtheilten eine Purgationsfrist von zwei
Monaten angesetzt. Eine von J. M. Aschwanden beim Bundes
gerichte gegen dieses Urtheil eingereichte Beschwerde wegen Ver
letzung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung wurde
durch Entscheidung vom 4. Februar 1887 als verspätet zurück
gewiesen.
B. Die Rekurrenten leiteten nun gegen I. M. Aschwanden
an seinem Wohnorte im Kanton Uri, gestützt auf das nid
waldensche Urtheil vom 11. September 1886 die Betreibung
für ihre Forderung von 953 Fr. 45 Cts. ein, indem sie von
demselben Bestellung eines Pfandes verlangten. Aschwanden
gab Pfand an Haus und Hofstatt, indessen auf Recht hin
und ließ die Rekurrenten durch Ladung vom 24./26. März 1887
vor Vermittleramt Bauen, eventuell vor Bezirksgericht Uri
vorladen zur Beurtheilung des Rechtsbegehrens um Aufhebung
des Pfandes und Abweisung der Anforderung. Einem von
den Rekurrenten an den Bezirksammann von Uri und hernach
an den Regierungsrath dieses Kantons gerichteten Gesuche, um
Exekution des nidwaldenschen Urtheils vom 11. September 1886
wurde von den genannten Behörden gemäß Schlußnahme vom
9. und 23. Mai 1887 keine Folge gegeben, indem dieselben
u. A. ausführten, daß die Entscheidung über die von I. M.
Aschwanden bestrittene Rechtsgültigkeit des nidwaldenschen Ur
theils vom 11. September 1886 Sache der Gerichte sei. Ebenso
wurde ein von den Rekurrenten beim Bezirksgerichte Uri ge
stelltes Begehren um Bewilligung der Abtretung und des
beneficium inventarii über das für eine Anforderung von
953 Fr. 45 Cts. mit Pfandschein vom 23. März 1887 ver
unterpfändete Haus und Hofstättli des I. M. Aschwanden in
Bauen durch Entscheidung vom 16. Mai 1887 abgewiesen,
in Erwägung, daß der Beweis für die Rechtskraft des Kon
tumazialurtheils des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom
11. September 1886, aus welchem diese Forderung abgeleitet
wird, nicht erbracht ist und daß gegen diese Anforderung auch
am 26. März 1887 laut Beleg citirt wurde. Am 6. Juni
XIII 1887
268 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
1887 gelangte dagegen der von I. M. Aschwanden mit La
dung vom 24./26. März 1887 anhängig gemachte Prozeß gegen
die Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Uri zur Verhandlung
und es wurde durch Kontumazialurtheil vom gleichen Tage,
gemäß dem Antrage von I. M. Aschwanden, erkannt: Es sei
das gestellte Rechtsbegehren begründet, die klägerische Forde
rung abgewiesen und das Pfand aufgehoben. Gegen dieses Ur
theil erließen die Rekurrenten eine Purgationseitation; es wurde
indeß hierüber, mit Rücksicht auf die mittlerweile beim Bundes
rrichte eingereichte Beschwerde, nicht weiter verhandelt.
C. Mit Beschwerdeschrift vom 4./5. Juni 1887 ergriffen
nämlich M. Würsch und K. Flühler den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht. Sie beantragen: das Bundesgericht
wolle den urnerischen Exekutionsbehörden die Exekution des
Urtheils vom 11. September 1886, ausgefällt vom Kantons
gerichte Nidwalden, anbefehlen und die Exekutionsfähigkeit dieses
Urtheils feststellen. Zur Begründung führen sie aus: das Kon
tumazialurtheil vom 11. September 1886 sei, nachdem das
selbe nicht purgirt worden sei und das Bundesgericht die gegen
dasselbe gerichtete Beschwerde abgewiesen habe, rechtskräftig
geworden und die urnerischen Behörden seien mithin gemäß
Art. 61 der Bundesverfassung verpflichtet, dasselbe ohne Wei
teres zu vollstrecken. Keine urnerische Behörde wolle nun aber
das nidwaldensche Urtheil exequiren; im Gegentheil muthe man
den Rekurrenten, entgegen dem Art. 61 der Bundesverfassung
und den 87 und 88 der urnerischen Civilprozeßordnung,
(wonach ein Rechtsdarschlag gegen Forderungen aus rechtskräf
tigem Urtheil unzuläßig sei) zu, sich über die von dem nid
waldenschen Gerichte bereits beurtheilte Sache vor dem ur
nerischen Richter auf einen neuen Prozeß einzulassen. Hierin
liege eine flagrante Verletzung des Art. 61 der Bundesver
fassung.
D. Der Rekursbeklagte I. M. Aschwanden macht in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen geltend:
Er habe die Kompetenz des nidwaldenschen Gerichtes von An
fang an bestritten und an dieser Bestreitung stets festgehalten.
Dem bundesgerichtlichen Entscheide vom 4. Februar 1887 komme
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 46.
nicht die Bedeutung zu, daß dadurch die Kompetenz des nid
waldenschen Gerichtes anerkannt worden wäre. Vielmehr sei
der Rekursbeklagte berechtigt, auch noch in der Exekutions
instanz seine Einwendungen gegen die Kompetenz dieses Ge
richtes und mithin gegen die Rechtskraft des Urtheils geltend
zu machen; er sei daher berechtigt gewesen, gegen die Betreibung
der Rekurrenten Rechtsdarschlag zu erheben und die Frage der
Rechtsbeständigkeit des fraglichen Urtheils beim urnerischen
Richter anhängig zu machen. Den Rekurrenten wäre obgelegen,
seinem Begehren gemäß Art. 30, litl. h der urnerischen Civil
prozeßordnung die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen
zustellen und dadurch die Frage der Rechtskraft des nidwal
denschen Urtheils zur Entscheidung durch die urnerischen Ge
richte zu bringen. Gegen den Entscheid dieser Gerichte hätte
alsdann jede Partei den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen
können. Die von den Rekurrenten gethanen rechtlichen Schritte
seien durchaus verkehrt. Eine Verletzung des Art. 61 der Bun
desverfassung liege nicht vor, da auch nach dieser Verfassungs
vorschrift jeder Kanton befugt sei, die Rechtskraft außerkanto
naler Urtheile, deren Vollstreckung von ihm verlangt werde,
insbesondere die Kompetenz des urtheilenden Gerichtes, zu
prüfen. Demnach werde beantragt: 1. Der Rekurs des Geschäfts
büreau Welti, Namens Maria Würsch und Klemens Flühler
sei überhaupt, eventuell zur Zeit als unbegründet abzuweisen.
2. Die Rekurrenten haben an den Rekursbeklagten wegen offen
bar unbegründeter Beschwerdeführung eine Kostenentschädigung
von 45 Fr. zu leisten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 61 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone nur
zur Vollstreckung rechtskräftiger außerkantonaler Civilurtheile;
es steht demnach der um Vollstreckung eines außerkantonalen
Urtheils angegangenen Behörde unzweifelhaft die Befugniß zu,
die Frage zu prüfen, ob das Urtheil rechtskräftig, insbesondere
ob es von einem kompetenten Gerichte ausgefällt ist. Die Kan
tone sind ferner nach konstanter bundesrechtlicher Praxis
befugt, die Behörden, durch welche, und das Verfahren, in
welchem hierüber entschieden werden soll, zu bestimmen. Da
270 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
gegen ist es mit Art. 61 der Bundesverfassung unvereinbar,
wenn gegen ein Vollstreckungsgesuch auch Einwendungen in der
Sache selbst zugelassen werden und somit die Verhandlung auf
die materielle Richtigkeit des Urtheils ausgedehnt wird. Es
folgt ferner, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entschei
dung in Sachen des Dr. Zemp gegen Bern, vom 10. Juni 1881
(Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 261) anerkannt
hat, aus Art. 61 der Bundesverfassung, daß Derjenige, welcher
die Vollstreckung eines Urtheils in einem andern Kantone auf
Grund der citirten Verfassungsbestimmung betreibt, berechtigt
ist, in dem kantonalgesetzlich festgesetzten Verfahren einen Ent
scheid der zuständigen Behörde darüber zu verlangen, ob das
von ihm vorgelegte Urtheil als ein rechtskräftiges und voll
streckbares anerkannt werde.
2. Die urnerische Gesetzgebung enthält nun, soweit wenigstens
hierorts ersichtlich ist, keine besondern Bestimmungen über die
Vollstreckung außerkantonaler Urtheile. Die Art. 85 u. ff. der
Civilprozeßordnung beziehen sich direkt blos auf kantonale Ur
theile und der vom Rekursbeklagten in Bezug genommene Art. 30
litt. h ibidem handelt gar nicht von der Urtheilsvollstreckung,
sondern von der Geltendmachung der exc. rei jud. gegen im
Kanton Uri anhängig gemachte Klagen. Aus diesem Still
schweigen der Gesetzgebung, in Verbindung mit den im vor
liegenden Falle von den urnerischen Verwaltungsbehörden ge
troffenen Entscheidungen, muß gefolgert werden, daß die Beur
theilung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit außerkantonaler
Urtheile im Kanton Uri den ordentlichen Gerichten zusteht.
Diese Gerichte sind dann aber, nach den in Erwägung 1 auf
gestellten Grundsätzen, verpflichtet, wenn bei ihnen ein Gesuch um
Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils angebracht wird,
dasselbe zu prüfen und zu beurtheilen, d. h. sich darüber aus
zusprechen, ob das vorgelegte Urtheil als rechtskräftig und voll
streckbar anerkannt werde. Der Vollstreckungskläger braucht sich
nicht darauf verweisen zu lassen, daß er in einer vom Voll
streckungsbeklagten als Kläger anhängig gemachten neuen In
stanz die exc, rei judicatae vorschützen und dadurch einen gericht
lichen Entscheid über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 46.
Urtheils indirekt herbeiführen könne; er ist vielmehr berechtigt,
zu verlangen, daß die Gerichte über sein Vollstreckungsgesuch
direkt entscheiden. Die Verweisung des Vollstreckungsklägers auf
einredeweise Geltendmachung seines Anspruches in einer neuen,
vom Vollstreckungsbeklagten als Kläger anhängig gemachten,
Instanz ist mit dem Grundsatze, daß anläßlich von Exequatur
gesuchen über die Sache selbst nicht verhandelt werden darf
kaum zu vereinigen und es kann auch auf diesem Wege der
Vollstreckungskläger, selbst wenn ihm die Einrede der abgeur
theilten Sache zugesprochen wird, formell niemals einen voll
streckbaren Titel erlangen, da ja das in der neuen Instanz
auszufällende Urtheil in seinem Dispositiv immer nur auf
Zurückweisung des neuen Begehrens des Vollstreckungsbeklagten
wird gehen können, dagegen das Vollstreckungsgesuch nicht direkt
gutheißt.
3. Daraus folgt denn, daß die Beschwerde in dem Sinne be
gründet ist, daß die Rekurrenten berechtigt waren und sind,
vom Bezirksgerichte Uri einen Entscheid darüber zu verlangen,
ob ihr Vollstreckungsgesuch begründet, d. h. das nidwaldensche
Urtheil vom 11. September 1886 rechtskräftig und vollstreckbar
sei. Dagegen geht die Beschwerde zu weit, wenn sie verlangt,
daß das Bundesgericht seinerseits bereits jetzt das nidwaldensche
Urtheil als im Kanton Uri vollstreckbar erkläre; es ist viel
mehr in erster Linie Sache des urnerischen Gerichtes, über die
Begründetheit des Vollstreckungsgesuches der Rekurrenten zu
entscheiden. Denn es ist nach wiederholten Entscheidungen des
Bundesgerichtes richtig, was der Rekursbeklagte ausführt, daß
er seine Einwendungen gegen die Rechtskraft und Vollstreckbar
keit des nidwaldenschen Urtheils auch in der Exekutionsinstanz
noch geltend machen könne und dieselben durch die Verspätung
seines gegen das Urtheil vom 11. September 1886 gerichteten
Rekurses an das Bundesgericht nicht verwirkt habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt,
daß der Entscheid des Bezirksgerichtes Uri vom 16. Mai 1887
72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung.
aufgehoben wird und dieses Gericht verpflichtet ist, über Be
gehren der Rekurrenten, darüber zu entscheiden, ob das Urtheil
des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 11. September 1886
als rechtskräftig und vollstreckbar anerkannt werde.
47. Urtheil vom 17. September 1887
in Sachen Bernheim.
A. Moritz Bernheim in Zürich besaß an Kaspar Affentranger,
Schuster in Rothkreuz, Kantons Zug, eine Forderung aus
Waarenlieferung im Betrage von 176 Fr. 40 Cts. sammt
Zins. Nach dem Tode des Kaspar Affentranger klagte M. Bern
heim diese Forderung gegen Xaver Unternährer in Luzern für
seine Frau Anna geb. Affentranger und gegen den Gemeinde
rath von Fischbach, Kantons Luzern, Namens der Erben des
Kaspar Affentranger, speziell eines minderjährigen Anton Affen
tranger, als angebliche Intestaterben des Kaspar Affentranger
sel., resp. Vertreter von solchen ein und zwar im Gerichtsstande
der Erbschaft vor dem Kantonsgerichte von Zug. Die Beklagten
erschienen nicht und der Kläger erstritt am 4. November 1886
ein obsiegliches Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug, welches
Gericht sich gestützt auf 11 der zugerischen Civilprozeßordnung
als kompetent erklärte, weil die Verlassenschaft des Kaspar
Affentranger noch unvertheilt in Rothkreuz im Besitze seiner
Wittwe (zu deren Gunsten er eine testamentarische Verfügung
getroffen hatte), befinde.
B. Als indeß M. Bernheim die Vollstreckung dieses Urtheils
gegen X. Unternährer und den Gemeinderath von Fischbach an
deren Wohnort im Kanton Luzern betrieb, verweigerte das Ober
gericht des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 23. Feb
ruar 1887 die Vollstreckung, weil das in 89 des luzernischen
Civilrechtsverfahrens vorgeschriebene Verfahren nicht beobachtet
worden sei, indem keine gehörige Vorladung stattgefunden habe
und weil das Urtheil nicht gegen die Erbmasse, sondern gegen
die Erben gerichtet sei, welche gemäß Art. 59 der Bundesver
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 47.
fassung an ihrem Wohnorte belangt werden müssen. An dieser
Entscheidung hielt das Obergericht auch gegenüber einem neuer
lichen, durch die Regierung des Kantons Zug an diejenige des
Kantons Luzern gerichteten Vollstreckungsgesuche gemäß Schluß
nahme vom 5./11. Mai 1887 fest.
C. Nunmehr ergriff M. Bernheim den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht; er beantragt, unter Berufung auf
Art. 61 der Bundesverfassung, es sei der luzernisch obergericht
liche Entscheid vom 5./11. Mai 1887 als staatsrechtswidrig
vom Bundesgerichte zu kassiren unter Kostenfolge und unter
Vollzugsbewilligung.
D. Die rekursbeklagten Erben Affentranger haben eine Re
kursbeantwortung nicht eingereicht. Das Obergericht des Kan
tons Luzern hat auf Einreichung von Gegenbemerkungen gegen
den Rekurs verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vollziehung des
Kontumazialurtheils des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. No
vember 1886 durch die luzernischen Gerichte schon deßhalb ver
weigert werden konnte, weil die Beklagten nicht rechtsgültig,
gemäß den Bestimmungen des 89 des luzernischen Civil
rechtsverfahrens, vorgeladen worden seien. Denn jedenfalls
trifft der zweite vom luzernischen Obergerichte für die Verwei
gerung der Urtheilsvollstreckung angeführte Grund zu.
- Das Kantonsgericht von Zug war nämlich zur Beur
theilung der bei ihm anhängig gemachten Klage der Rekurrenten
bundesrechtlich, gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung
nicht kompetent. Es ist zwar zweifellos, daß erbrechtliche Klagen
nicht unter Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung fallen.
Allein die Klage des Rekurrenten macht keinen erbrechtlichen
Anspruch auf die Verlassenschaft des Kaspar Affentranger gel
tend, sondern eine rein persönliche Forderung des Klägers an
die beklagten angeblichen Erben. Daß für die Passivlegitimation
der Beklagten gegenüber dieser Klage entscheidend ist, ob die
Beklagten wirklich Erben des K. Affentranger geworden seien,
ändert an der rechtlichen Natur der Klage offenbar nichts. Die
selbe erscheint dessenungeachtet als persönliche Schuldklage, welche