B. Civilrechtspflege.
sitionsstellung zugleich ein Vertragsoffert, eine Ausgleichspropo
sition, verbunden wird (z. B. der Vorschlag, den Kauf überhaupt,
mit oder ohne Entschädigung des Käufers, aufzulösen). Liegt
ein solches mit der Dispositionsstellung verbundenes Vertrags
offert vor, so untersteht dasselbe selbstverständlich in allen
Richtungen den allgemeinen Regeln über Antrag und Annahme.
4. Im vorliegenden Falle nun liegen allerdings wohl nicht
hinlängliche Anhaltspunkte dafür vor, um anzunehmen, es sei
vom Käufer ein Vertragsantrag auf Aufhebung des ursprünglichen
Kaufes gestellt worden. Zwar könnte hiefür angeführt werden,
daß der Käufer Annullation des gesammten Vertrages, auch
insoweit noch nicht geliefert war, verlangt habe, und daß dem
nach angenommen werden dürfe, er habe gütliche Regelung der
entstandenen Differenz in dem Sinne beantragt, daß der ganze
Lieferungsvertrag einfach rückgängig gemacht werde. Allein dies
trifft doch nicht zu; der Käufer scheint vielmehr davon ausge
gangen zu sein, daß die behauptete Mangelhaftigkeit der ersten
Lieferung ihn ohne weiters berechtige, auch die spätern Liefe
rungen von vornherein abzulehnen, dieselben zum vornherein
zur Disposition zu stellen. Allein wenn auch insoweit der zweiten
Instanz beizutreteu ist, so kann doch deren Entscheidung nicht
gebilligt werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob überhaupt
durch die Genehmigung einer einfachen Dispositionsstellung der
Käufer gehindert wird, seinen Entschluß nachträglich zu ändern
und die Waare unter den ursprünglichen Kaufsbedingungen zu
behalten (vergl. Hanausak, Haftung des Verkäufers, II 1, S. 90,
u. ff.). Jedenfalls nämlich kann diese Folge nur dann eintre
ten, wenn die Dispositionsstellung vom Verkäufer so genehmigt
wird, wie sie vom Käufer ausgesprochen wurde. Dies ist aber
hier nicht geschehen. Der Käufer verweigerte nicht nur die An
nahme der künftigen Lieferungen, sondern verlangte auch Rück
nahme des bereits Gelieferten. Durch die Depesche und den
Brief vom 21. Mai erklärte sich dagegen die Verkäuferin nur
mit dem ersten nicht dagegen mit dem zweiten Theile der Be
gehren des Käufers einverstanden. Es kann also in den ge
dachten Aeußerungen des Verkäufers eine Genehmigung der
Erklärung des Käufers überhaupt nicht gefunden werden; viel
III. Obligationenrecht. N° 33.
mehr kann bei dieser Sachlage diesen Aeußerungen rechtlich blos
die Bedeutung eines vom Verkäufer ausgehenden Offerts beige
messen werden, welches vom Käufer erst noch hätte angenommen
werden müssen, um die Aufhebung, beziehungsweise Modifikation
des ursprünglichen Lieferungsvertrages zu bewirken.
5. In ganz gleicher Weise wäre offenbar auch dann zu ent
scheiden, wenn in den verschiedenen Schreiben des Käufers,
insbesondere denjenigen vom 6. und 13. Mai ein Vertrags
offert eines liberatorischen Vertrages erblickt würde. Auch in
diesem Falle könnte in der Depesche und dem Schreiben des
Verkäufers vom 21. Mai nicht eine Annahme dieser Offerte,
sondern müßte darin eine Ablehnung derselben, unter gleichzei
tiger Stellung eines neuen modifizirten Offerts, erblickt werden.
6. Es ist somit in Aufhebung der zweitinstanzlichen Ent
scheidung das Urtheil der ersten Instanz wieder herzustellen, die
Klage prinzipiell gutzuheißen und die Sache zu weiterer Ver
handlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt
es wird demnach in Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheits
die Entschädigungsforderung der Klägerin prinzipiell gutgeheißen
und die Sache zu Verhandlung und Entscheidunng über das
Quantitativ dieser Forderung an die kantonalen Instanzen zu
rückgewiesen.
33. Urtheil vom 29. April 1887 in Sachen
Arlés Dufour Cie. gegen von Schuhmacher.
A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1887 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Kläger seien mit ihrer Klage für ein und allemal
abgewiesen und Beklagter daher nicht gehalten, sich auf solche
zu verantworten.
- Kläger haben die ergangenen Prozeßzosten zu tragen und
B. Civilrechtspflege.200
daher an den Beklagten eine Kostenvergütung zu leisten von
220 Fr. a Cts.
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Joh. Winkler 309 Fr. 95 Cts.
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Jost Weber 276 Fr. 30 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Dieselbe beantragt, es sei die vom
Obergerichte ausgesprochene Präklusion aufzuheben unter Kosten
folge. Dagegen beantragt der Beklagte Abweisung der gegne
rischen Beschwerde unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die klägerische Firma stand mit der Aktiengesellschaft
Floretspinnerei Rothen im Geschäftsverkehr; zufolge eines Ver
trages vom 9./12. August 1882 (2) war der Klägerin der
Alleinverkauf und die Alleinfakturirung der Gespinnste der Fa
brik Rothen gegen gewisse Gegenleistungen ihrerseits eingeräumt.
Am 19. April und wiederum am 4. Mai 1883 nun aber er
ließen drei Verwaltungsräthe der Spinnerei Rothen, unter ihnen
der Beklagte General F. von Schuhmacher, an den Direktor
der Fabrik die Weisung, bis auf neue Ordre der Firma Arlés
Dufour Cie. keine Waare, weder in Konfignation noch in
Kauf rc., mehr zu verabfolgen. Am 26. Mai 1883 erklärte die
Spinnerei Rothen ihre Insolvenz und am 21. Juni 1883
wurde der Konkurs über dieselbe abgehalten. In diesem Kon
kurse gerieth die Klägerin laut Kollokation vom 15. März 1885
mit einer Summe von 63,073 Fr. 60 Ets. zu Verlust. Mit
Klage vom 25. September 1885 belangte die Klägerin den
Beklagten, unter Berufung auf Art. 50 u. ff. und 163 O. R.,
auf Vergütung dieses Betrages, mit der Behauptung, der Ver
lust sei eine Folge der Weisungen der drei Verwaltungsräthe
vom 19. April und 4. Mai 1883. Diese Weisungen aber seien,
vertragswidrig, widerrechtlich und gewaltthätig , und die drei
Verwaltungsräthe seien für den entstandenen Schaden solidarisch
verantwortlich. Der Beklagte stellte dieser Klage die Einrede der
Verjährung entgegen und zwar
a. unter Berufung auf Art. 5 des luzernischen Konkursgesetzes,
welcher lautet:
III. Obligationenrecht. No 33.
Hat Jemand für seine liegende oder fahrende Ansprache
einen oder mehrere Bürgen oder glaubt er gegen einen Dritt
mann Regreß zu nehmen, so ist er gehalten, einen jeden sol
chen, den er der an Konkurs gerathenen Ansprache wegen be
langen zu können glaubt, rechtlich mit an den Konkurs zu
laden.
Die gleiche Pflicht der Vorladung liegt auch den Bürgen
gegen ihre Nachbürgen oder gegen diejenigen ob, so sie aus
irgend einem Rechtsgrunde regreßweise belangen zu können
glauben.
Falls die vorbenannten Verpflichteten nicht am Konkurs oder
zur Mittheilnahme an der Masse, bevor hierüber irgend eine
Verfügung getroffen worden ist, geladen worden wären (den
Fall der erwiesenen Unmöglichkeit jedoch vorbehalten), so er
löscht gegen diese das Recht der Klage für allfällige Bürg
oder anderwärtige Nachwährschaft.
Der Beklagte führt aus, die Klage qualifizire sich als eine
Regreßklage, Beklagter aber sei an den Konkurs der Floret
spinnerei nicht nachgeladen worden;
b. unter Berufung auf Art. 674 und 675 O. R., indem seit
jenem Konkurse (21. Juni 1883) bis zur Klagestellung (25.
September 1885) mehr als sechs Monate verstrichen seien;
c. unter Berufung auf Art. 50 und 69 O. R., indem seit
der angeblichen schädigenden Handlung (April, Mai 1883) bis
zur Klagestellung mehr als ein Jahr verflossen sei.
Die zweite Instanz hat die aufgeworfene Einrede, insofern
sie auf die beiden letzterwähnten sub b und c genannten Mo
mente gestützt wird, als unbegründet verworfen, dagegen dieselbe,
soweit sie aus 5 des luzernischen Konkursgesetzes abgeleitet
wird, gutgeheißen.
2. Die Klägerin stützt ihre Beschwerde darauf, daß die Norm
des 5 des luzernischen Konkursgesetzes als Rechtssatz des ma
teriellen Privatrechts durch das eidgenössische Obligationenrecht
aufgehoben worden sei. Die zweite Instanz dagegen hat ange
nommen, die Bestimmung des 5 cit. sei wohl für die Bürg
schaft durch Art. 510 O. R. außer Kraft gesetzt worden; im
Weitern dagegen habe Art. 510 an 5 cit. nichts geändert.
B. Civilrechtspflege.
r Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht unzweifelhaft
kompetent, während es dagegen, sofern 5 cit. durch das Obli
gationenrecht nicht aufgehoben sein sollte, weiter nicht zu prüfen
hätte, ob das kantonale Gericht diese kantonale Gesetzesbestim
mung richtig angewendet habe.
3. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Norm des Art. 5
prozeß resp. konkursrechtlicher Natur ist oder aber als materiell
privatrechtliche Norm eine Materie betrifft, welche durch das
eidgenössische Obligationenrecht geordnet ist. Ist letzteres der
Fall, so ist diese Vorschrift für Forderungen, die nach eidgenös
sischem Obligationenrecht sich beurtheilen, ihrem ganzen Um
fange nach aufgehoben und nicht nur insoweit, als sie mit einer
besondern ausdrücklichen Bestimmung des eidgenössischen Obli
gationenrechts (dem Art. 510 O. R.) in Widerspruch steht. Denn
für diejenigen Rechtsgebiete, welche die eidgenössische Codifikation
normirt, gilt, sofern kantonales Recht nicht besonders, ausdrück
lich oder stillschweigend, vorbehalten ist, ausschließlich und nicht
nur insoweit das Bundesgesetz einzelne Punkte speziell und aus
drücklich regelt, eidgenössiches und gar nicht mehr kantonales
Recht (s. Hafner, Einleitung S. XXI u. ff.).
4. Zweifellos ist nun gewiß, daß das eidgenössische Obli
gationenrecht die Erlöschungsgründe der bundesrechtlich geord
neten Obligationen im Allgemeinen erschöpfend normiren will
und daß es den Kantonen nicht freisteht, daneben kantonalgesetz
lich noch andere Erlöschungsgründe einzuführen oder beizubehal
ten. Eine Ausnahme hievon gilt nur insoweit, als entweder das
Bundesgesetz das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält (wie
z. B. in Art. 161 O. R. rücksichtlich des Erlöschens von For
derungen wegen unterlassener Anmeldung bei öffentlicher Aus
kündung, speziell im Konkurse) oder die Geltung des kantonalen
Rechtes stillschweigend dadurch vorbehalten ist, daß die Bundes
gesetzgebung unterlassen hat, bestimmte Materien zu regeln (z. B.
die Einwirkung gewisser prozeßualer Vorgänge auf das materielle
Recht.) Selbstverständlich ist dabei, daß, sofern hienach die Kan
tonalgesetzgebung an einen gewissen Thatbestand die Erlöschung
des Forderungsrechtes selbst nicht knüpfen darf, sie auch nicht
befugt ist, mit demselben die Verwirkung des praktisch bedeut
III. Obligationenrecht. N° 33.
samsten Ausflusses des Forderungrechtes, des Klagerechtes, ein
treten zu lassen.
5. Ein ausdrücklicher Vorbehalt des kantonalen Rechts liegt
in der hier fraglichen Richtung nicht vor; ebensowenig betrifft
Art. 5 des luzernischen Konkursgesetzes eine Materie, welche
kantonalrechtlicher Regelung stillschweigend vorbehalten wäre.
Derselbe regelt die Wirkungen, welche der Konkursausbruch über
den (Haupt ) Schuldner für das Rechtsverhältniß des Gläu
bigers zu Bürgen oder sonstigen Gewährsträgern hat; er legt
u. a. dem Gläubiger die Pflicht auf, den Gewährsträger zum
Konkurse nachzuladen und knüpft an deren Versäumung die
Rechtsfolge der Verwirkung des Klagerechtes. Diese Rechtssätze
betreffen das Privat und nicht das Konkurs oder Prozeßrecht.
Die Pflichten, welche dem Gläubiger mit dem Konkursausbruche
über den Hauptschuldner gegenüber Dritten (Bürgen rc.) ent
stehen, sind grundsätzlich Wirkung des zwischen dem Gläubiger
und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses und gehören
als solche, ebenso wie die Folgen, welche an deren Versäumniß
sich knüpfen, durchaus dem Privat und nicht dem Prozeß oder
Konkursrechte an. Daß dies die Auffassung des eidgenössischen
Gesetzes ist, folgt unzweideutig daraus, daß es den wichtig
sten der hieher gehörigen Fälle, denjenigen der Bürgschaft,
in Art. 510 O. R. (und zwar in einer von der Bestim
mung des luzernischen Konkursgesetzes abweichenden Weise) aus
drücklich geregelt und nicht etwa der Ordnung durch die kan
tonalen Konkursgesetze überlassen hat; das Obligationenrecht
normirt ja auch sogar in zahlreichen Bestimmungen, inwiefern
der Konkurs Beendigungsgrund einzelner Rechtsverhältnisse des
Gemeinschuldners (z. B. Miethe, Pacht, Gesellschaft u. s. w.)
sei, wo doch viel eher als in dem vorliegenden Falle sich sagen
ließe, daß es sich um eine, der Regelung durch die Konkurs
gesetze vorzubehaltende, spezisische Wirkung des Konkurses handle.
Es ist somit die Frage, inwiefern der Gläubiger Dritten gegen
über verpflichtet sei, dieselben zum Konkurse seines Schuldners
nachzuladen u. dgl. und welche Folgen eine Unterlassung nach
sich ziehe, für alle überhaupt dem eidgenössischen Obligationen
recht unterstehenden Rechtsverhältnisse nach eidgenössischem und
B. Civilrechtspflege.
nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Demnach muß
aber die vorderrichterliche, auf der gegentheiligen Anschauung
beruhende Entscheidung aufgehoben und die Sache, da die Vor
instanzen über die ursprüngliche Begründetheit des klägerischen
Anspruches nicht geurtheilt haben, zu weiterer Verhandlung und
Beurtheilung an dieselben zurückgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als begründet erklärt;
es wird demnach die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 27. Januar 1887 aufgehoben und
die Sache zu weiterer Verhandlung an die kantonalen Gerichte
zurückgewiesen.
34. Urtheil vom 30. April 1887 in Sachen
Schefer und Genossen gegen Hohl.
A. Durch Urtheil vom 1. März 1887 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell A. Rh. erkannt:
I. Es seien pflichtig, an den Kläger zu bezahlen:
a. J. I. Schefer, eine Wechselforderung von 4200 Fr. mit
Zins à 6% vom 31. Juni 1886 bis zur Zahlung, nebst 20 Fr.
50 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen;
b. K. Egger, eine Wechselforderung von 3000 Fr. mit Zins
à 6 % vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung, nebst 18 Fr.
65 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen
c. M. Knaus, zwei Wechsekforderungen von zusammen 8000
fr. mit Zins à 6% vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung,
nebst 39 Fr. 46 Cts. Protestkosten, Provision und andern Aus
lagen
d. J. Rohner, eine Wechselforderung von 2000 Fr. mit Zins
à 6% vom 15. August 1886 bis zur Zahlung, nebst 18 Fr.
31 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen.
II. Die auferlaufenen Rechtskosten, 62 Fr. 70 Cts., seien zu
¾ von den Beklagten und zu 1 vom Kläger zu tragen.
III. Obligationenrecht. No 34.
III. Das klägerische Begehren für außerrechtliche Entschädi
gung sei abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagteu die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Anwalt derselben: es seien in Abänderung des
vorinstanzlichen Urtheils die Wechselforderungen des Klägers,
soweit sie die von den Beklagten anerkannten Beträge über
steigen, abzuweisen, eventuell es seien dieselben jedenfalls nur
zu einem Theil anzuerkennen unter Kostenfolge. Der Anwalt
des Klägers dagegen trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen
Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem J. U. Altherr, Schreiner (und Bauunternehmer) in
Herisau, wurden von seinem Schwager R. Rutz in Langenthal
aus Gefälligkeit häufig Eigenwechselformulare in blanco unter
zeichnet. Altherr füllte nun eines dieser Formulare in seinen
übrigen Bestandtheilen mit einem Eigenwechsel an seine Ordre
datirt den 31. März 1886 aus, ließ dabei aber die Stelle für
Angabe der Wechselsumme im Kontexte offen, während er
rechts oben über dem Kontexte in Ziffern die Zahl 420 notirte.
Hierauf ersuchte er, nachdem er auf die Rückseite sein eigenes
Blankoindossament gesetzt hatte, den Beklagten Schefer, mit
welchem er in Geschäftsverbindung stand, ihm den Wechsel eben
falls zu unterschreiben. Schefer entsprach (aus Gefälligkeit)
diesem Begehren durch Beisetzung seines Blancogiros, indem er
dem übrigen Inhalte des Wechsels keine weitere Aufmerksam
keit schenkte, sondern nur auf die ihm von Altherr als Wechsel
summe gezeigte Zahl rechts oberhalb des Kontextes achtete.
Nach der Indossirung durch Schefer veränderte nun aber Alt
herr die letztere Zahl durch Beifügung einer Null in 4200,
schrieb mit Buchstaben in den Kontext des Wechsels als Wechsel
summe den Betrag von 4200 Fr. und übergab den Wechsel in
dieser Beschaffenheit dem Kläger Hohl, welcher ihn, nach Bei
setzung seines eigenen Indossaments, bei einem Bankinstitute
negocirte und den Erlös (nach Abzug von 1% Kommission)
dem Altherr einhändigte. In ganz analoger Weise ging Altherr,
wie übrigens auch in vielen andern Fällen, auch rück