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BGE 13 I 182 ΓÇó Divorce jurisdiction when husband lacks Swiss domicile
BGE 13 I 182Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.01.1887Annulled
Anna Katharina Walther sought full divorce after a prior limited separation. The Bezirksgericht Münsterthal declined jurisdiction, holding that the divorce had to be brought at the husband’s domicile. On state-law appeal, the Federal Court held the appeal admissible and ruled that the husband, who had no fixed Swiss domicile after leaving St. Maria and wandering between places, could be sued under Art. 43 at his last Swiss residence. The cantonal decision was annulled and the Bezirksgericht Münsterthal declared competent to hear the divorce case.
Art. 43 C. St. G.; Gerichtsstand der Ehescheidung bei fehlendem schweizerischen Wohnsitz des Ehemannes; staatsrechtlicher Rekurs gegen kantonale Zuständigkeitsentscheide. - Der Gerichtsstand der Scheidungsklage knüpft an den Wohnsitz des Mannes im Rechtssinne an, d.h. an den Ort des dauernden Aufenthalts und des Mittelpunkts seiner Geschäfte, nicht an einen bloss vorübergehenden Aufenthalt (consid. 2). Hat der Ehemann keinen solchen Wohnsitz in der Schweiz oder lässt sich ein inländischer Wohnsitz nicht feststellen, so ist die Klage nach Art. 43 Abs. 2 am Heimatorte oder letzten schweizerischen Wohnorte anhängig zu machen. - Gegen kantonale Entscheide über den Ehescheidungsgerichtsstand ist der staatsrechtliche Rekurs zulässig; die Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil ein kantonales Haupturteil im Sinne von Art. 29 O.G. nicht vorliegt (consid. 1).
Zweiter Abschnitt. Deuxième section.
in Oberhausen aufhielt und in welchem der Ehemann unter Anderm erklärte, er verlange die Scheidung nicht; wenn dagegen die Frau genügende Gründe gegen ihn habe, so möge sie im merhin Scheidung verlangen; er mache sich nichts aus ihr, u. s. w. Der Vogt feinerseits fügte diesem Briefe lediglich einen Bericht über die Vermögensverhältnisse des Ehemannes bei. C. Daraufhin erkannte das Bezirksgericht Münsterthal am 31. Januar 1887, in Erwägung, daß Heinrich Andry Walther, wie sich aus seiner Antwort auf die Klage der Frau Anna Katharina Walther ergibt, in Oberhausen bei Tobel, Kanton Thurgau, wohnt, sowie daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe Ehescheidungsklagen am Wohnorte des Ehemannes angebracht werden müssen: 1. Frau Anna Katharina Walther wird auf Grund von Art. 43 C. St. G. mit ihrer Ehescheidungsklage au den kompetenten Richter ge wiesen. 2. Die Gerichtskosten im Gesammtbetrage von 32 Fr. werden der Klägerin auferlegt. D. Gegen diese Entscheidung ergriff die Ehefrau Walther, unter Berufung auf Art. 29 O. G., den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie die An träge: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Münsterthal datirt den 31. Januar 1887 aufzuheben und die angerufene dortige Gerichtsstelle als die in vorliegender Scheidungsklage allein kompetente anzuerkennen. 2. Unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. Zur Begründung führt sie aus: Der Vogt des be klagten Ehemannes habe seinen Wohnsitz in St. Maria; nach Art. 23 der bündnerischen Civilprozeßordnung haben Bevor mundete ihren Gerichtsstand am Wohnsitze des Vormundes. Schon aus diesem Grunde sei das Bezirksgericht Münsterthal zu Beurtheilung der Scheidungsklage der Rekurrentin kompetent. Dazu komme aber, daß der Beklagte, nachdem er St. Maria verlassen, überhaupt keinen festen Wohnsitz in der Schweiz mehr erworben, sondern sich unstät an den verschiedensten Orten herumgetrieben habe. Daher könne er gemäß Art. 43 des Ci vilstands und Ehegesetzes eventuell in St. Maria, als an seinem letzten schweizerischen Wohnorte, belangt werden. Endlich habe weder der Vogt des Beklagten noch dieser letztere selbst
184 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. gegen die Scheidung oder gegen den gewählten Gerichtsstand eine Einwendung erhoben. F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde erklärt der rekursbeklagte Ehemann Walther: Er anerkenne als Gerichts stand für Entscheidung der Ehescheidungsklage nur denjenigen seines Domizils, d. h. das Bezirksgericht Münchweilen, Kan tons Thurgau; er protestire gegen die Scheidung, für welche keine genügenden Gründe vorliegen, und bestreite auch die Kompetenz des Bundesgerichtes. Die Rekurrentin berufe sich auf Art. 29 O. G.; nach diesem aber können, ohne Einver ständniß beider Parteien, nur letztinstanzliche kantonale Haupt urtheile an das Bundesgericht gezogen werden. In concreto aber liege nur ein Urtheil der ersten Instanz, des Bezirksge richtes Münsterthal, vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: