Art. 397a ff. ZGB; Zwangsbehandlung in einer Anstalt. Art und Durchführung der Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung werden durch Bundesrecht nicht geregelt. Die Art. 397a ff. ZGB bieten für eine Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken keine Gesetzesgrundlage.
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N., Jahrgang 1951, hielt sich ab 1969 mehrmals in der Psychiatrischen Klinik X. auf. Seit 1971 ist er wegen Geisteskrankheit bevormundet. Im Dezember 1983 wurde er bezirksärztlich in die Klinik eingewiesen, woselbst er nach Rückzug einer Beschwerde freiwillig verblieb. Er leidet an Wahnvorstellungen. Ab Dezember 1984 wurden ihm Clopixol-Depotspritzen verabreicht, die er im Januar 1999 endgültig verweigerte.
Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 ordnete der Bezirksarzt-Stellvertreter L. an, N. in der Psychiatrischen Klinik X. zurückzubehalten. Die Depot-Medikation wurde wieder aufgenommen. N. stellte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Antrag, die Verabreichung von Medikamenten einzustellen und ihn auf eine Rehabilitationsabteilung für Allgemeinpatienten zu verlegen.
Am 2. März 1999 wies das Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Aargau die Beschwerde ab. In der Folge ernannte es Rechtsanwalt G. zum amtlichen Anwalt von N. zwecks Prüfung der Urteilsanfechtung und allfälliger Einreichung einer Berufung an das Bundesgericht.
N. beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das angefochtene Urteil und die Zurückbehaltungsverfügung vom 22. Januar 1999 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben sowie der Klinik X. insbesondere zu verbieten, ihn medikamentös zwangszubehandeln. Sein Anwalt sei als notwendiger, unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestätigen. Er stellt den prozessualen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Zwangsbehandlung zu verbieten. Das Verwaltungsgericht hat im Voraus auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass eines Behandlungsverbots ist abgewiesen worden (Präsidialverfügung vom 15. April 1999).
Auf die gegen das nämliche Urteil gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten.
Das Bundesgericht hat die Berufung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
In seiner staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Berufungskläger unter anderem gerügt, eine Zwangsbehandlung ohne gesetzliche Grundlage stelle einen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung lasse sich auch aus den Art. 397a ff. ZGB keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung ableiten. Das Bundesgericht ist darauf nicht eingetreten mit der Begründung, die Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bilde der Sache nach eine Konkretisierung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (vgl. SCHNYDER, Zehn Jahre «fürsorgerische Freiheitsentziehung» bei Erwachsenen in der Schweiz, FS Lange, Stuttgart 1992, S. 939 ff., S. 941/942); eine Missachtung dieses Verfassungsrechts bedeute deshalb zunächst eine Verletzung der in das Zivilgesetzbuch aufgenommenen Bestimmungen, die vor Bundesgericht mit Berufung gerügt werden müsse (Art. 44 lit. f OG; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 1997 i.S. F., E. 2a; für die verfassungsmässig gewährleisteten Verfahrensgarantien bereits BGE 118 II 249 E. 2 S. 251 mit Hinweisen).
Mit eidgenössischer Berufung wendet der Berufungskläger ein, die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beurteile sich nach kantonalem Recht; die Art. 397a ff. ZGB könnten hiefür nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen werden. Dass zu Unrecht Bundesrecht angewendet worden sei, wo kantonales Recht anwendbar gewesen wäre, ist ein zulässiger Berufungsgrund (BGE 123 III 454 E. 3b S. 457). Die Auslegung des kantonalen Rechts, dass dieses keine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung gibt, ist für das Bundesgericht verbindlich (z.B. BGE 93 II 189 E. a S. 191; POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 1.6.2 zu Art. 43 OG, S. 138 f.; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 74 S. 104 mit Nachweisen in Anm. 13).
Von dieser Rechtsprechung abzurücken, geben die Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Anlass, mag in der Lehre auch umstritten sein, ob sich eine stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf Art. 397a ff. ZGB stützen lässt (STETTLER, Droit civil I: Représentation et protection de l'adulte, 4. A. Fribourg 1997, N. 462 S. 210 f. mit weiteren Nachweisen in Anm. 579 und 580). Freilich könnte der Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, einer Person die nötige persönliche Fürsorge zu gewähren, nahelegen, der Gesetzgeber habe über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus als weiteres Mittel die medizinische Zwangsbehandlung regeln wollen (z.B. BIGGER, Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) und Strafrechtliche Massnahme bei Suchtkranken aus rechtlicher Sicht (Art. 397a ZGB/44 StGB), ZVW 47/1992 S. 41 ff., S. 49/50). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Materialien indessen nicht entnehmen (ausführlich: GEISER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, FS Schnyder, Freiburg i.Ö. 1995, S. 289 ff., S. 303 ff.). Gegenteils muss aus den Unterschieden zwischen Vorentwurf und Botschaft an das Parlament (BBl 1977 III 1, S. 5 f. Ziffer 122) sowie namentlich aus den Erläuterungen des Bundesrats geschlossen werden, dass nicht geregelt werden wollte, worin die Betreuung in der Anstalt im Einzelnen besteht (BGE 118 II 254 E. 6b S. 263 mit Nachweisen, vorab auf das Votum Furgler, in: AB 1978 N 754 f.). Ferner bleiben doch erhebliche Zweifel, ob mit der verwaltungsgerichtlichen Auslegung von Art. 397a ff. ZGB für die Zwangsbehandlung überhaupt eine gesetzliche Grundlage gewonnen würde, die den Anforderungen an die Bestimmtheit der diesen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigenden Norm erfüllte (dazu GEISER, a.a.O., S. 308 f. mit Hinweisen auf die Lehre in Anm. 86; BORGHI, Les limites posées par l'Etat de droit au traitement forcé psychiatrique, ZVW 46/1991 S. 81 ff., S. 87 ff.); allein gestützt auf Art. 397a ff. ZGB kann das Problem der Zwangsbehandlung wohl nicht gelöst werden (vgl. Schnyder, FS Lange, S. 946 f. und Formelles Bundeszivilrecht - am Beispiel der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, FS P. Piotet, Bern 1990, S. 119 ff., S. 128). Schliesslich gilt es zu bedenken, dass gegenüber dem seinerzeitigen Vorentwurf, der unter anderem eine dem besonderen Zustand des Versorgten entsprechende Behandlung vorschreiben wollte, insbesondere die Kompetenz des Bundeszivilgesetzgebers zu einer abschliessenden Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Frage gestellt wurde (Botschaft, BBl 1977 III 1, S. 6 Ziffer 123), und dass dem Bundesgesetzgeber heute vorzugreifen umso weniger Grund besteht, als die vorliegende Streitfrage Gegenstand der Revision des Vormundschaftsrechts bilden dürfte (STETTLER, a.a.O.).
Zusammenfassend ist daran festzuhalten, dass die Zwangsbehandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht durch Bundesrecht geregelt wird und dass die Art. 397a ff. ZGB für eine solche Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken keine Rechtsgrundlage bieten. Die Kantone bleiben hiefür zuständig, bis der Bundesgesetzgeber selber eine Regelung aufstellt (D. PIOTET, Droit cantonal complémentaire, in: Schweizerisches Privatrecht, I/2, Basel 1998, N. 495 ff. S. 163 f.; MARTI, Zürcher Kommentar, N. 66 zu Art. 6 ZGB; vgl. SCHNYDER, Die Wirksamkeit der Patientenrechte im Bereich der unfreiwilligen psychiatrischen Einweisung: Versuch einer Bilanz, in: Die soziopsychiatrische Gesetzgebung. Eine Bilanz, Freiburg i.Ö. 1992, S. 251 ff., S. 259). Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht geteilt werden. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Indikation bzw. Verhältnismässigkeit der Behandlung, die der Berufungskläger ebenfalls anficht, nicht mehr eingegangen zu werden.