Art. 52 AHVG. Die kurze Dauer des Beitragsausstandes ist als ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen.
121 V 243
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Aus den Erwägungen:
4.a) Es steht unbestrittenerweise fest, dass die der Ausgleichskasse seit 1986 angeschlossene Firma X AG der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht klaglos nachkam, bis sie im Verlaufe des Jahres 1992 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Die beiden Beschwerdeführer liessen es zu, dass die Firma die paritätischen Beiträge der Zahlungsperioden Juni, Juli und August 1992, zuzüglich des aus der Schlussabrechnung sich ergebenden Negativsaldos, schuldig blieb. Ein Verstoss gegen die Beitragsabrechnungspflicht kann der Gesellschaft und ihren beiden Verwaltungsräten damit von vornherein nicht angelastet werden. Hingegen ist die Frage zu prüfen, wie die - angesichts der massgeblich gewesenen einmonatigen Zahlungsperiode (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV) für Juni, Juli und August klar ausgewiesene - Verletzung der Beitragszahlungspflicht verschuldensmässig zu werten ist.
b) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 f. Erw. 3a). Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22. November 1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann. Insoweit im nicht veröffentlichten Urteil Q. vom 22. November 1993 für die Verneinung der Grobfahrlässigkeit allein auf die kurze Dauer der Verletzung der Beitragszahlungspflicht abgestellt wurde, kann daran nicht festgehalten werden.
Alle diese im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehenden Vorkehren und getroffenen Restrukturierungsmassnahmen (insbesondere Personalabbau), einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt einwandfreien, straffen Handhabung des Beitragswesens, dokumentieren, dass die Beschwerdeführer in keiner Weise beabsichtigten, ihren Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem im Sinne der obgenannten Ausführungen schweren Normverstoss gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführer in den folgenden drei Monaten (Juni, Juli und August 1992) des endgültigen Zusammenbruchs die unbestrittenermassen geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr ablieferten. Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, im vorliegenden Fall ausser Betracht.