Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht einem Arbeitsaufwand von 2'100 Stunden pro Jahr (E. 2). Ob die Bewirtschaftung eines Betriebes den Arbeitsaufwand von 2'100 Arbeitsstunden erreicht oder nicht, ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (E. 3).
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A.- S. ist Eigentümer und Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu dem vier, in der Gemeinde K. gelegene Parzellen Land bzw. Wald gehören. Da er zwei Parzellen zu verkaufen beabsichtigte, reichte er ein Gesuch um Bewilligung der Abtrennung (Realteilung) dieser Grundstücke ein, dem das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz indes am 11. April 1994 nicht stattgab. Eine von S. dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. Oktober 1994 ab.
B.- S. gelangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, Realteilung und Veräusserung der beiden Parzellen seien ihm zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht, das Volkswirtschaftsdepartement sowie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.a) Streitig ist die beabsichtigte Realteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BGBB (SR 211.412.11). Darunter versteht das Gesetz die Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss der in Art. 6 BGBB enthaltenen Definition, von Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Die Abtrennung einzelner Grundstücke von dieser Gesamtheit gilt als Realteilung und ist, unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen (Art. 59 BGBB), nicht gestattet (Art. 58 Abs. 1 BGBB).
b) Was der Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beinhaltet, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Seit dessen Inkrafttreten hat das Bundesgericht über diese Frage noch nicht befunden. Beschwerdeführer und Vorinstanz gehen davon aus, die halbe Familienarbeitskraft entspreche einem Zeitaufwand von 2'100 Arbeitsstunden pro Jahr.
c) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Rechtsanwendung und Gebrauch des Ermessens, dessen Überschreitung oder Missbrauch fehlerhafter Rechtsanwendung gleichkommt (Art. 104 lit. a OG), frei überprüfbar. Im Unterschied zur staatsrechtlichen Beschwerde, wo das Rügeprinzip gilt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 3 E. 2a), ist das Bundesgericht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Begründung der Begehren durch die Parteien nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann von Amtes überprüfen, ob der angefochtene Entscheid Normen des Bundesrechts verletzt oder ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Es ist ihm daher auch unbenommen, eine Beschwerde aus anderen als den vorgebrachten Gründen abzuweisen oder gutzuheissen (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135, S. 145 E. 2b; 117 Ib 114 E. 4a mit Hinweis). Im Lichte dieser Ausführungen ist somit als erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 BGBB zu Recht von einem Wert von 2'100 Stunden ausgegangen ist.
3.a) Mit Bezug auf den Betrieb des Beschwerdeführers schloss das Verwaltungsgericht sodann in Übereinstimmung mit dem vom Volkswirtschaftsdepartement eingeholten Gutachten der Kantonalen Landwirtschaftlichen Schule X. im Grundsatz und im Ergebnis auf einen die genannte Limite übersteigenden Zeitbedarf. Dabei entschied es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für eine objektivierte Beurteilungsmethode, die nicht vorwiegend auf die aktuell praktizierte Bewirtschaftungsweise abstellt.
Der Beschwerdeführer hält zur Hauptsache an seiner Auffassung fest, dass für die Ermittlung des Zeitaufwandes von der gegenwärtigen effektiven, auf Zeitersparnis ausgelegten Betriebsorganisation und -anlage auszugehen sei, die laut Gutachten bloss 1'230 Arbeitsstunden pro Jahr erfordere.
b) Ob bei der Ermittlung des für die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlichen Arbeitsaufwandes unbesehen auf die aktuelle Arbeitsweise des gegenwärtigen Betriebsinhabers oder auf objektive Kriterien abgestellt werden muss, ist Rechtsfrage und daher der Beurteilung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich (Art. 104 Abs. 1 lit. a OG).
c) Die Vorinstanz befürwortet eine objektivierte Betrachtungsweise mit der zutreffenden Begründung, die Unterstellungskriterien könnten vernünftigerweise nicht von den veränderbaren Dispositionen abhängig gemacht werden. Das ist auch deshalb richtig, weil es auf den Beschwerdeführer allein gar nicht ankommen kann, muss doch die Erhaltung des Gewerbes vielmehr auch und vor allem auf zukünftige Betreiber ausgerichtet sein. Sodann findet die Ansicht der Vorinstanz auch in den Materialien ihre Stütze, zumal im Parlament die Auffassung vertreten wurde, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes müsse auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen, mithin auf objektive Kriterien und nicht auf irgendwelche ausgefallene Einzelfälle abgestellt werden (Amtl.Bull. StR 1991, S. 140: Votum StR Schoch; vgl. auch HOFER, a.a.O., N. 52 zu Art. 7 BGBB). Die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als richtig.