K. complained to the Federal Court's indictment chamber about a visitation-rights restriction connected with pre-trial detention. The court held that such a measure is an act related to detention, not a detention complaint itself. Accordingly, the special three-day deadline for detention complaints does not apply; the general ten-day period under Art. 105bis(2) BStP governs. The complaint was therefore timely.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
120 IV 347
Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
Erwägungen
ab Seite 348
Aus den Erwägungen:
3.b) Die Regelung des Besuchsrechts steht offensichtlich im Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme der Untersuchungshaft und unterliegt damit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP.
Für Haftbeschwerden gelten gemäss Art. 105bis Abs. 3 BStP ausdrücklich die Verfahrensvorschriften der Art. 215 bis 219 BStP sinngemäss. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft innert drei Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl. BGE 107 IV 211 E. 2a). In Art. 105bis Abs. 3 BStP ist ausdrücklich nur von Haftbeschwerden die Rede, nicht aber von mit der Haft zusammenhängenden Amtshandlungen; die für Haftbeschwerden geltende kurze Frist von drei Tagen gilt daher nicht für die mit der Untersuchungshaft zusammenhängenden Amtshandlungen, welche innert 10 Tagen gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP bei der Anklagekammer anzufechten sind. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig eingereicht worden.
Regest
Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP. Beschwerdefrist. Auch für mit der Untersuchungshaft zusammenhängende Amtshandlungen gilt die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 105bis Abs. 2 BStP.