Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG. Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, besteht von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf Anordnung einer weiteren Schätzung des Grundstücks durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.