Art. 22 lit. e Solothurner KV; Auslegung verfassungsrechtlicher Wahlbestimmungen; Gemeinde- oder Bezirkswahl der Geschwornen. Bei Beschwerden wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen misst das Bundesgericht der von den obersten kantonalen Behörden vertretenen Auslegung erhebliches Gewicht bei und greift nur ein, wenn diese mit dem klaren Wortlaut der Verfassung unvereinbar oder offensichtlich unhaltbar ist (consid. 1). Eine Bestimmung, wonach Geschworene „in den Gemeinden, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen“ zu wählen sind, garantiert nicht zwingend gemeindliche Wahlkreise; zulässig ist auch eine gesetzliche Ordnung, welche lediglich die unmittelbare Volkswahl in den Gemeinden, nicht aber deren Zuständigkeit als Wahlbezirk sicherstellt. Da die Institution des Geschwornengerichts verfassungsrechtlich nicht selbst gewährleistet ist und eher Teil der staatlichen Rechtspflege als eines Gemeindeinstituts bildet, steht die Regelungskompetenz des Gesetzgebers unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (consid. 2).
Gemeinden zu treffen seien, könne nicht blos den Sinn haben, daß die Wähler in ihren Wohngemeinden abzustimmen haben; denn dies schreibe 29 Alinea 2 der Staatsverfassung ohnehin für alle verfassungsmäßigen Abstimmungen und Wahlen vor und es wäre sinnlos, die Abstimmung in der Wohngemeinde gerade für Gemeindevorsteher und Geschwornenwahlen und dergleichen noch besonders vorzuschreiben. Die bestehenden ge setzlichen Bestimmungen sodann dürfen selbstverständlich nur verfassungsmäßige sein. Daß bei der litt. e des 22 auf be stehende gesetzliche Bestimmungen speziell verwiesen werde, habe seinen Grund einfach darin, daß nicht für alle in dieser litt. ge nannten Wahlen die gleichen Gesetze gelten. Der 10 der neuen Strafprozeßordnung entziehe also den Gemeinden verfas sungswidrigerweise das ihnen zustehende Wahlrecht der Ge schwornen, wogegen Gemeinden und Bürger zur Beschwerde be rechtigt seien. Es könne auch nicht etwa gesagt werden, daß durch die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 22 litt. e der Kantonsverfassung in gültiger Weise abgeändert worden sei. Denn die in 62 der Verfassung für eine Verfassungsänderung vorgeschriebenen Formen seien nicht inne gehalten worden und 2 der Verfassung bestimme ausdrücklich, daß nur solche Be stimmungen und Gewohnheitsrechte Geltung haben sollen, welche auf verfassungsmäßigem Wege entstanden seien. Das Wahlrecht der Gemeinden für Geschwornenwahlen habe auch seinen guten Grund und seine hohe Bedeutung; nur bei gemeindeweiser Wahl der Geschwornen sei dafür Garantie gegeben, daß alle Theile der Bevölkerung im Schwurgerichte vertreten seien, während bei bezirksweisen Wahlen leicht eine politische Parole den Aus schlag geben könne, und die Minorität ohne alle Vertretung bleibe. C. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Man habe bei Aufstellung der Verfassung prinzipiell davon Umgang genommen, das Schwurgericht verfassungsmäßig zu ga rantiren. In der ganzen Verfassung sei von dem Schwurgericht nirgends die Rede als eben in 22 litt. e. Diese Bestimmung habe aber nur die Bedeutung: Wenn es überhaupt Geschwornen gebe, so werden sie durch das Volk in den Gemeinden und nicht etwa in Bezirksversammlungen oder indirekt durch Wahl männer oder einen Bezirksausschuß u. dgl. (woran man gerade für Geschwornenwahlen sehr wohl denken könnte) gewählt. Da ran, den Gemeinden ein Recht auf Bildung selbständiger Ge schwornenwahlkreife zu garantiren, habe Niemand gedacht; das zeige auch die Thatsache, daß während der Vorberathung der neuen Strafprozeßordnung von keiner Seite irgendwie behauptet worden sei, die bezirksweise Wahl der Geschwornen sei verfas sungswidrig, obschon die Frage, ob gemeinde oder bezirksweise Wahlen vorzuziehen seien, mehrfach zur Erörterung gekommen sei. Zudem besage Ziffer e des 22 der Verfassung ausdrück lich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen; man habe durch diese Klausel der Gesetzgebung eine gewisse Freiheit der Bewegung wahren wollen. Die Verfassung habe nicht die Absicht haben können, für alle in 22 litt. e genannten Be amten die Wahl nach Gemeindewahlkreisen vorzuschreiben. Dies ergebe sich unter Anderm daraus, daß thatsächlich im Kanton mancherorts mehrere Gemeinden zusammen Schulen einrichten, und Lehrer wählen, ein Verhältniß, das man gewiß durch 22 litt. e nicht habe unmöglich machen wollen. Deßhalb habe man auch die Redaktion in den Gemeinden und nicht durch die Gemeinden oder nach gemeindeweisen Wahlkreisen ge wählt. In den Gemeinden werden aber auch nach der neuen Strafprozeßordnung die Geschwornen gewählt, in Betreff welcher übrigens auch darauf hinzuweisen sei, daß sie keine Gemeinde beamte sondern kantonale Beamte seien. Ob die gemeinde oder bezirksweise Wahl der Geschwornen zweckmäßiger sei, sei hier nicht zu erörtern. Soviel aber sei sicher, daß die bisherige ge meindeweise Wahl zu vielen Uebelständen geführt habe, welche von Angehörigen aller politischen Parteien schon seit Jahren anerkannt worden seien. Deßhalb sei denn auch der Antrag Brost im Kantonsrath auf gar keinen Widerstand gestoßen. Auch wenn die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestim mungen zweifelhaft wäre, so läge es doch kaum in der Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, den Sinn der kan tonalen Verfassung anders festzustellen, als dies der Kantons
rath und das souveräne Volk selbst gethan haben. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge den Rekurs der Ge meinden Rohr und Hauenstein sowie des Herrn K. von Haller und Konsorten abweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: