- Urtheil vom 15. März 1886 in Sachen
Kirchgemeinde Sulgen.
A. Die evangelische und die katholische Kirchgemeinde Sulgen
besitzen eine gemeinsame Kirche und bei derselben einen Beer
digungsplatz. Zur evangelischen Kirchgemeinde Sulgen gehören
die evangelischen Einwohner aus den fünf Ortsgemeinden der
Einwohnergemeinde Sulgen und aus acht andern Ortsgemeinden;
ur katholischen Kirchgemeinde außer den Katholiken der Muni
zipalgemeinde Sulgen, die katholischen Einwohner aus 13 wei
tern Ortsgemeinden. Im Jahre 1883 machte sich das Bedürf
niß einer Erweiterung des Begräbnißplatzes fühlbar. Die evan
gelische und die katholische Kirchgemeinde Sulgen einigten sich
durch Schlußnahmen vom 1. April und 20. Mai 1883, da eine
Erweiterung des bisherigen Friedhofes nicht wohl möglich war,
dahin, außer der Ortschaft einen neuen Begräbnißplatz zu er
stellen, in der Meinung, daß, wie auf dem bisherigen Fried
hofe, jedem Konfessionstheile ein besonderer räumlich abgegrenzter
Abschnitt zugewiesen werde und die Beerdigung getrennt nach
der Konfession stattfinden solle. Zur Ausführung dieses Be
schlusses wurde eine gemeinsame Friedhofkommission eingesetzt.
Am 12. April 1885 genehmigte sodann die vereinigte Kirch
gemeinde Sulgen eine von dieser Friedhofkommission vorgelegte
Begräbnißordnung. Dieselbe wurde dem Regierungsrathe des
Kantons Thurgau zur Genehmigung vorgelegt. Dieser holte den
Bericht des Gemeinderathes von Sulgen ein, welcher seinerseits
einen abweichenden Entwurf einer Begräbnißordnung vorlegte,
in welcher er den Grundsatz der Beerdigung ohne Unterschied
der Konfession an die Spitze stellte und die Wahl des Friedhof
gärtners für die bürgerliche Behörde beanspruchte. Der Regie
rungsrath des Kantons Thurgau beschloß hierauf am 16. Mai
1885 die vom Gemeinderathe von Sulgen vorgelegte Begräb
nißordnung grundsätzlich gutzuheißen, indem er ausführte: die
von der sogenannten Friedhofkommission projektirte Begräbniß
ordnung hätte in erster Instanz dem Gemeinderathe von Sulgen
vorgelegt werden sollen, da, wie der Regierungsrath schon wieder
holt und unzweideutig ausgesprochen habe, die nächste Aufsicht
über die Begräbnißplätze den bürgerlichen Behörden resp. den
Gemeinderäthen zustehe. In materieller Beziehung könne darüber
kein Zweifel obwalten, daß die Staatsbehörden seit 1874 bei
Anlage neuer Friedhöfe die Beerdigung ohne Unterschied der
Konfession verlangt haben; auch der Große Rath habe diesen
Grundsatz im Jahre 1876 anläßlich des Rekursfalles der katho
lischen Kirchenvorsteherschaft Frauenfeld gebilligt. Hier handle
es sich aber wirklich um Anlage eines neuen Friedhofes.
Die Vereinbarung zwischen den beiden Kirchgemeinden von
Sulgen, daß auch in aller Zukunft die Beerdigung in Sulgen
konfessionsweise stattzufinden habe, sei daher rechtlich ungültig
und für die Oberaufsichtsbehörde nicht bindend. Die gemeinde
räthliche Vorlage entspreche auch in anderer Hinsicht besser den
gesetzlichen Ordnungsvorschriften hinsichtlich der Besorgung und
Beaufsichtigung der Friedhöfe, als der Entwurf der Friedhof
kommission; im besonderen müsse der bürgerlichen Behörde kraft
des Aufsichtsrechtes die Wahl der Todtengräber wie der Fried
hofgärtner eingeräumt werden.
B. Nach diesem Entscheide des Regierungsrathes beschloß die
katholische Kirchgemeinde Sulgen am 4. Juni 1885 den Rück
tritt von der Uebereinkunft betreffend die Anlage des neuen
Friedhofes, und die evangelische Kirchgemeinde beschloß am 7.
gleichen Monats den neuen Ergänzungsfriedhof allein zu über
nehmen. Letzterem Beschlusse stimmte auch die Munizipalgemeinde
Sulgen am 5. Juli 1885 bei. Allein der Regierungsrath des
Kantons Thurgau hob, auf Beschwerde des Gemeinderathes
von Sulgen, durch Entscheid vom 17. Juli 1885 die Gemeinde
beschlüsse vom 7. Juni und 5. Juli auf und verfügte, daß der
Gemeinderath Sulgen die Schlußnahme vom 16. Mai 1885
zu vollziehen und die Kosten des neuen Friedhofes auf die be
theiligten Kirchgemeinden zu verlegen habe. Die beiden Kirch
gemeinden beschwerten sich hierauf in gemeinsamer Eingabe
beim Großen Rathe gegen die Regierungsbeschlüsse vom 16.
Mai und 17. Juli 1885 und verlangten, daß in Bestätigung
des Beschlusses vom 7. Juni 1885 der evangelischen Kirch
gemeinde zu gestatten sei, den Ergänzungsfriedhof allein zu
übernehmen, oder daß eventuell die getroffene Vereinbarung
über die Ausscheidung des Platzes und die Vornahme konfessionell
getrennter Beerdigungen genehmigt werde. Der Große Rath
wies indeß diesen Rekurs am 25. November 1885 als unbe
gründet ab, was den rekurrirenden Gemeinden am 4. Dezember
1885 mitgetheilt wurde.
C. Nunmehr ergriffen die evangelische und die katholische
Kirchgemeinde Sulgen den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Sie erneuern die in ihrer Beschwerde an den
Großen Rath des Kantons Thurgau gestellten Begehren und
machen zur Begründung im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte
geltend:
- Die konfessionell getrennte Beerdigung könne im Kanton
Thurgau nur durch einen Akt der Gesetzgebung, welcher gemäß
Art. 4 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung zu unter
breiten sei, zwangsweise aufgehoben werden. Es sei nämlich
nach der thurgauischen Gesetzgebung und Rechtsübung das
Beerdigungswesen bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung
von 1874 unzweifelhaft Sache der kirchlichen Behörden und es seien
die Gottesäcker Kirchengut gewesen; allerdings bestehe eine Ver
ordnung des Regierungsrathes betreffend die Leichenordnung,
Leichenschau, die Beerdigung und Begräbnißplätze vom 22.
Oktober 1859; allein dieselbe enthalte blos polizeiliche Bestim
mungen und erkenne daneben die Kompetenzen der Kirchenvor
steherschaft und des Kirchenrathes ausdrücklich an. Ueber die kon
fessionell getrennte Beerdigung sage diese Verordnung kein Wort.
Die konfessionell getrennte Beerdigung habe auf der Anschauung,
daß das Begräbniß ein kirchlicher Akt sei und auf der Ausschei
dung des Eigenthums an den Begräbnißplätzen beruht, welche
Ausscheidung im Kanton Thurgau und speziell in Sulgen auf
die Bestimmungen des Landfriedens von 1712 zurückzuführen
sei, wonach die Kirchengüter unter die beiden Konfessionen
nach Verhältniß ihrer Seelenzahl vertheilt worden seien. Die
konfessionell getrennte Beerdigung sei also im Kanton Thurgau
bis 1874 ein auf Staatsvertrag bezw. Verfassung beruhendes
und durch die Gesetzgebung sanktionirtes Herkommen gewesen
und könne schon aus diesem Grunde nur durch Verfassung
oder Gesetzgebung aufgehoben werden. Der Regierungsrath
habe sich nun allerdings im vorliegenden Falle, wie in frühern
ähnlichen Fällen, darauf berufen, daß Art. 53 der Bundes
verfassung von 1874 vorschreibe, die Verfügung über die Be,
gräbnißplätze stehe den bürgerlichen Behörden zu; daraus folge
da die bürgerlichen Behörden einen Unterschied des Glaubens
nicht kennen, die Unstatthaftigkeit der nach Konfessionen ge
trennten Beerdigung, sofern diese nicht nach den historischen
Verhältnissen zur Zeit noch geduldet werden müsse. Allein dies
sei nicht richtig. In der Botschaft des Bundesrathes vom
- Mai 1875 (Bundesblatt 1875, III, S. 4 22) sei aner
kannt, daß es bundesrechtlich statthaft sei, wenn in einer pari
tätischen Gemeinde mit einem einzigen Friedhof eine Benutzung
derart stattfinde, daß die eine Hälfte von dieser, die zweite von
der andern Konfession benutzt werde. Beigefügt sei ausdrücklich:
Wollen die Kantone solche Ausscheidungen gesetzlich untersagen,
so ist das wohl und gut, aber von Bundeswegen einzugreifen,
ist nicht nothwendig. Auch die Regierung von Thurgau er
kenne an, daß es nicht angemessen wäre, da, wo Katholiken
und Protestanten räumlich getrennte Friedhöfe besitzen, die Ver
einigung derselben zwangsweise zu dekretiren; dagegen, behaupte
sie, verhalte sich die Sache anders da, wo über die Erweiterung
XII 1886
und Benutzung eines bereits bestehenden gemeinsamen Kirch
hofes beider Konfessionen zu beschließen sei. Allein dafür, daß
die Bundesverfassung nur für diesen Fall die konfessionell ge
trennte Beerdigung untersage, liege gar kein Anhaltspunkt vor;
es liege auch kein Grund für eine solche ausnahmsweise Be
handlung gerade dieses Falles vor. Alles was die Bundes
verfassung verlange, sei schickliche Beerdigung für jedermann;
mit diesem Postulate stehe aber die konfessionelle Trennung des
Begräbnißwesens nicht im Widerspruche. Die Anordnung, daß
die Beerdigung ohne Rücksicht auf die Konfesston stattzufinden
habe, falle ihrer, in bestehende Verhälinisse tief einschneidenden,
Natur wegen in das Gebiet der Gesetzgebung, wie dies ja auch
der Bundesrath anerkenne.
2. Die angefochtenen Verfügungen verletzen ferner die Art.
47, 49 und 57 der Kantonsverfassung. 49 bestimme: Alles
was mit der Bestimmung des Geschäftskreises der verschie
denen Gemeinden, mit der Einrichtung ihrer Behörden und
mit der Ausscheidung der Befugnisse der letztern zusammen
hängt, ist Gegenstand der Gesetzgebung. Nun liege doch gewiß
eine tief greifende, nur im Wege der Gesetzgebung mögliche,
Aenderung des Geschäftskreises der Munizipalgemeinden und
der Befugnisse ihrer Vorstände einerseits, der Kirchgemeinden
und ihrer Vorsteherschaft andrerseits vor, wenn den erstern die
volle Verfügungsgewalt über die Begräbnißplätze, die Wahl der
Todtengräber, die Feststellung der Beerdigungsreglemente, die
Rechnungsführung u. s. w. übertragen werde, während die
Kirchenvorsteherschaften und Kirchgemeinden aller dieser ihnen
bisher zustehenden Befugnisse beraubt werden. Die Rekurrenten
leugnen nicht, daß den Gemeinderäthen ein gewisses polizeiliches
Verfügungsrecht über die Begräbnißplätze zustehe; die thur
gauische Gesetzgebung möge durch die Bundesverfassung insoweit
als aufgehoben gelten. Allein dagegen protestiren sie mit aller
Fnergie, daß ohne neues Gesetz, durch bloße regiminelle Ver
fügung, den Kirchenvorsteherschaften die Disposition über die
den Kirchgemeinden gehörigen, zu Beerdigung der Konfesstons
genossen bestimmten, Beerdigungsplätze gänzlich entzogen und
den Gemeinderäthen übertragen werde. Bis die Verhältnisse
im Wege der Gesetzgebung neu geordnet seien, haben sich die
bürgerlichen Behörden auf die Oberaufsicht,
soweit sie durch
das Postulat der schicklichen Beerdigung Aller geboten sei, zu
beschränken. Es sei nicht nur verfassungswidrig, sondern auch
unbillig und ungerecht, daß der Gemeinderath der Munizipal
gemeinde Sulgen über das Eigenthum der Kirchgemeinde Sulgen,
den Friedhof, solle schalten und walten und der gesammten
Kirchgemeinde solle Vorschriften machen und Auslagen auf
erlegen können, während die übrigen zur Kirchgemeinde gehörigen
Gemeinden bei der Friedhofsverwaltung gar nicht mitzufprechen
haben. 47 der Verfassung sodann bestimme: Die sämmtlichen
Gemeinde und Korporationsgüter behalten diejenige Bestim
mung, welcher sie gewidmet sind, bei; innerhalb der Schranken
dieser Zweckbestimmung genießen die Gemeinden und Korpo
rationen das Recht freier Verfügung und es soll die Ober
aufsicht der Staatsbehörden auf diejenigen Maßnahmen sich
beschränken, welche die Erhaltung der Gemeindegüter und die
Obsorge für das öffentliche Wohl der Gemeinden und Kor
porationen mit Nothwendigkeit erheischen, und 57 schreibe
vor: Der Staat gewährleistet beiden Konfessionen die Unver
letzlichkeit der für fromme Zwecke gewidmeten Güter und Stif
tungen und es kann deren Zweckbestimmung ohne die Geneh
migung der Regierung nicht abgeändert werden. Wenn die an
gefochtenen Verfügungen die zum Kirchengute gehörigen Fried
höfe der Disposition der Kirchgemeinden und ihrer Bestimmung
für Beerdigung der Konfessionsangehörigen entziehe, so seien auch
diese Verfassungsbestimmungen verletzt.
3. Verletzt sei im fernern der in Art. 4 der Bundes und 8
der Kantonsverfassung ausgesprochene Grundsatz der Gleichheit
vor dem Gesetze. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für Privat
personen, sondern auch für öffentlich rechtliche Korporationen.
Danach erscheine es von vornherein als ungerechtfertigt, daß
diejenigen Gemeinden, welche genöthigt seien, neue Friedhof
anlagen zu erstellen, gezwungen werden sollen, andere Grund
satze zu befolgen als die übrigen Gemeinden. Uebrigens handle
es sich um einen bloßen Ergänzungsfriedhof und nicht um eine
ganz neue Anlage. Ein Vorrecht des Ortes werde für die Muni
zipalgemeinde Sulgen konstituirt, wenn ihr resp. ihrem Gemeinde
rathe die Einwohner der übrigen gleichberechtigten zur Kirch
gemeinde Sulgen gehörigen Munizipalgemeinden in Bezug auf
die Friedhofsverwaltung untergeordnet werden.
D. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau bemerkt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es ließe sich
fragen, ob das Bundesgericht in casu die richtige Rekursinstanz
sei, da nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege Streitigkeiten über den Civilstand und die
Begräbnißplätze als Administrativstreitigkeiten in die Kompetenz
der politischen Behörden des Bundes fallen. In materieller Be
ziehung sei es unrichtig, daß die konfesstonell getrennte Beer
digung im Kanton Thurgau nur durch ein Gesetz aufgehoben
werden könne. Wohl sei es richtig, daß im Kanton Thurgau
wie in den meisten Kantonen das Begräbnißwesen den kirch
lichen Behörden übertragen gewesen sei, allein durch Art. 53
der Bundesverfassung seien eben alle mit dem dort ausgespro
chenen Prinzip, daß die Verfügung über die Begräbnißplätze den
bürgerlichen Behörden zustehe, unvereinbaren kantonalen Vor
schriften aufgehøben werden. Es sei auch nicht einmal richtig,
daß zur Zeit ein kantonales Gesetz bestehe, welches die nach
Konfessionen getrennte Beerdigung vorschreibe oder garantire.
Es bestehe vielmehr einzig die Verordnung des Regierungsrathes
vom 22. Oktober 1859, welche von den Konfessionen expressis
verbis nichts sage, wohl aber die Beerdigung in der Reihen
folge ohne Rücksicht auf den Stand vorschreibe. Die Disposition
über die Reihenfolge bei Beerdigungen qualifizire sich als reine
Polizeivorschrift, so daß die sachbezüglichen Anordnungen in
die Kompetenz des Regierungsrathes fallen. Auch von einer
Verletzung der Art. 47, 49 und 51 der Kantonsverfassung
könne keine Rede sein. Nach dem Gemeindeorganisationsgesetze
vom 8. November 1874 gehöre die Handhabung der niedern
Polizei zu den Attributen der Gemeinderäthe und auf Grund
dieser Gesetzesvorschrift seien die Gemeinderäthe als die bürger
liche Aufsichtsbehörde über die Begräbnißplätze bezeichnet worden.
Das Eigenthumsrecht der Kirchgemeinden werde in keiner Weise
berührt oder in Frage gestellt. Die Beerdigungsplätze seien und
bleiben der Beerdigung der Gemeindegenossen gewidmet; sollten
sie dieser Zweckbestimmung entfremdet resp. als Begräbnißplätze
aufgegeben werden, so falle das Grundeigenthum zu freier Dis
position an die Kirchgemeinden als Eigenthümer zurück. Nach
dem die Bundesverfassung die Verfügung über die Begräbniß
plätze den bürgerlichen Behörden zugetheilt habe, könne nach
der thurgauischen Behördenorganifation keine andere Behörde
diese Aufsicht übernehmen als eben der Gemeinderath und zwar
natürlich der Gemeinderath derjenigen Gemeinde, in deren Be
zirk der Begräbnißplatz liege. Eine Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetze liege ebenfalls nicht vor. Seit dem Inkraft
treten der Bundesverfassung haben bei Neubauten von Begräbniß
plätzen die Gemeinderäthe zu verfügen und seien neue Friedhof
anlagen durch die konfessionellen Gemeinden nicht mehr zuzu
geben; in diesem Sinne haben der Regierungsrath und der
Kantonsrath seit 1874 in mehreren Fällen konsequent entschieden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde gründet sich auf Verletzung verschiedener
Bestimmungen der Kantonsverfassung; auf Art. 53 Abs. 2 der
Bundesverfassung wird von den Rekurrenten nur insofern Bezug
genommen, als sie behaupten, diese Bestimmung der Bundes
verfassung vermöge die angefochtenen Entscheidungen des Regie
rungsrathes und des Großen Rathes des Kantons Thurgau
nicht zu rechtfertigen. Eine Verletzung des Art. 53 Abs. 2 der
Bundesverfassung behaupten die Rekurrenten nicht. Das Bundes
gericht ist somit, da die Handhabung der dem Rekurse zu Grunde
gelegten Bestimmungen der Kantonsverfassung unzweifelhaft ihm
zusteht, zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent, obschon an
erkannt werden muß, daß Beschwerden wegen Verletzung des
Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung von den politischen Be
hörden zu beurtheilen sind. Allerdings nämlich bestimmt Art. 59
Ziffer 7 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege nur, daß Beschwerden wegen Verletzung des Art. 53
der Bundesverfassung, betreffend Civilstand und Begräbniß
plätze insoweit in die Kompetenz des Bundesrathes und der
Bundesversammlung fallen, als sie, durch die Gesetzgebung
den vollziehenden Behörden zugewiesen werden, und ist ein
Ausführungsgesetz zu Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung
betreffend das Begräbnißwesen, welches sachbezügliche Streitig
keiten den politischen Behörden ausdrücklich zuwiese, nicht er
lassen worden. Allein der Vorbehalt des Art. 59 Ziffer 7 des
Organisationsgesetzes kann doch der Natur der Sache nach
wohl nur auf die Bestimmung des ersten Absatzes des Art. 53
der Verfassung, welcher vom Civilstande handelt, bezogen werden.
2. Als wesentlichster der Beschwerdegründe der Rekurrenten
erscheint die Behauptung, daß die angefochtenen Verfügungen
der Regierung und des Großen Rathes des Kantons Thurgau
einen Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt ent
halten, zu deren Ausübung nach der Kantonsverfassung die
Mitwirkung des Volkes gefordert sei. Diese Beschwerde erscheint
aber nicht als begründet. Die angefochtenen Verfügungen des
Regierungsrathes und des Großen Rathes stellen zunächst nicht
eine Norm auf, welche allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen
würde, sondern sie entscheiden blos einen einzelnen konkreten
Streitfall, zu dessen Beurtheilung Regierung und Großer Rath,
wie die Rekurrenten gar nicht bestritten haben, kompetent waren.
Von einem Uebergriffe in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
könnte sonach nur dann die Rede sein, wenn Regierung und
Großer Rath bei Erlaß ihrer angefochtenen Verfügungen be
stehendes Gesetzesrecht aus eigener Machtvollkommenheit einfach
bei Seite gesetzt hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Die an
gefochtenen Verfügungen beruhen vielmehr auf einer Auslegung
des geltenden Rechts, insbesondere des Art. 53 Abs. 2 der
Bundesverfassung, welche durchaus nicht als eine willkürliche
bezeichnet werden kann, sondern sachliche Gründe für sich hat.
Es könnte übrigens, da bisher das Begräbnißwesen im Kanton
Thurgau wesentlich durch Regierungsverordnung und nicht durch
Gesetz geordnet war, kaum behauptet werden, daß die Regierungs
behörde zu einer neuen Regelung dieser Materie im Verord
nungswege verfassungsmäßig nicht kompetent sei.
3. Damit erledigen sich im Wesentlichen auch die übrigen
Beschwerdegründe der Rekurrenten, insbesondere die Beschwerde
gründe wegen Verletzung des Art. 49 der Kantonsverfassung;
denn, wenn die kantonalen Behörden erklärt haben, die Leitung
des Begräbnißwesens stehe den Gemeinderäthen zu, so haben
sie dieß nicht auf Grund einer von ihnen kraft eigener Macht
vollkommenheit getroffenen Anordnung, sondern auf Grund der
Auslegung des Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung in Ver
bindung mit der Auslegung des kantonalen Gemeindegesetzes
gethan. Ebensowenig ist durch die angefochtenen Verfügungen ein
Stück des Gemeinde bezw. Kirchengutes verfassungswidrig seiner
Zweckbestimmung entfremdet worden; denn die Begräbnißplätze
bleiben ja, mag nun das Prinzip der Beerdigung nach der
Reihenfolge ohne Rücksicht auf die Konfession eingeführt oder
der gegentheilige Grundsatz beibehalten werden, durchaus ihrem
bisherigen Zwecke gewidmet. Von einer Verletzung der Gleich
heit vor dem Gesetze endlich kann vollends keine Rede sein,
denn die Rekurrenten haben durchaus nicht dargethan, daß sie
von den kantonalen Behörden in willkürlicher Weise ausnahms
weise behandelt worden seien; der Umstand, daß die Verfügung
über den Begräbnißplatz ausschließlich dem Gemeinderathe der
Munizipalgemeinde Sulgen übertragen wurde, begründet keinen
Verstoß gegen das erwähnte verfassungsmäßige Prinzip, da ja nicht
etwa eine willkürliche Bevorzugung der Gemeindebehörde von
Sulgen vorliegt, sondern es sich um die Anwendung des Grund
satzes handelt, daß die Leitung des Begräbnißwesens dem Ge
meinderathe derjenigen politischen Gemeinde zustehe, in deren
Bezirk der Begräbnißplatz liegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.