BGE 12 I 722
BGE 12 I 722Bge02.03.1877Originalquelle öffnen →
Engi, wie gesagt, von jeder derartigen Dienstbarkeit frei. Es liege auf der Hand, daß eine solche Dienstbarkeit (für welche es im übrigen an jedem Rechtstitel fehle) nicht darauf begründet werden könne, daß bei Ausbeutung des Schieferbruches nach Nocden hin der Abraum nicht anders als durch den Mattlaui¬ wald der Gemeinde Engi erfolgen könne, denn einmal sei dies nicht richtig und sodann entscheide über den Bestand einer Ser¬ vitut nicht die Zweckmäßigkeit sondern einzig das Recht. Die Konstituirung einer daherigen Servitut im Wege der Zwangs¬ enteignung stehe gegenwärtig nicht in Frage, übrigens wäre eine solche nach glarnerischem Rechte unzuläßig. Sollte das Bundes¬ gericht nichtsdestoweniger dem Mattlauiwald eine Servitut zu Aufnahme des Schuttes des staatlichen Schieferbergwerkes auf¬ legen, so könnte dies jedenfalls (nach Art. 24 des glarnerischen bürgerlichen Gesetzbuches) nur gegen volle Entschädigung geschehen, was deßhalb eventuell verlangt werde. Ad II. Das Regalrecht des Staates beziehe sich nicht auf die Erdøberfläche sondern nur auf den Schiefer unter der Ober¬ fläche; diesen könne der Staat unentgeltlich wegnehmen, denn er gehöre ihm. Dagegen sei der Staat nicht berechtigt, hiefür die Erdoberfläche selbst zu beanspruchen; die Gemeinde Engi könnte daher, strenge genommen, vom Staate verlangen, daß er, wenn er zu Ausdehnung seines Bergwerkes die Erdoberfläche bean¬ spruche, vorerst das Enteignungsverfahren durchführe. Indeß wolle sie hierauf nicht beharren, wohl aber müsse sie verlangen, daß der Staat überall da, wo er zu Ausbeutung des Schiefers auch die Erdøberfläche beanspruche, dafür besondere Entschädi¬ gung bezahle. Dieser Punkt sei deßhalb nicht schon früher zur Erörterung gekommen, weil bis in die neueste Zeit der Platten¬ berg in Form des Stollenbetriebes ausgebeutet worden sei, so daß bei dem unterirdischen Abbau die Oberfläche des Bodens unberührt geblieben sei. Erst in neuerer Zeit seien zwei Fälle vorgekommen, wo in Folge veränderter Betriebsart (Tagbau) die Bodenfläche vermittelst Abdeckungen zerstört und deren Nutzung für alle Zukunft unmöglich geworden sei. Nämlich der schon ad 1 erwähnte Fall von Abdeckungen im sog. Alten im Jahre 1880 und schon früher ein Fall in der sog. Egg im Jahre 1865. Im erstern Fall habe sich die Gemeinde mit der Verwaltung des Landesplattenberges dahin verständigt, daß die letztere ihr gegen Ueberlassung des Holzes den Betrag von 55 Fr. vergüte; im zweiterwähnten Falle habe die Gemeinde beim Lande eine Ent¬ schädigung reklamirt und dieses habe die Landesschatzungskom¬ mission mit der Schatzung des Schadens beauftragt. Diese habe auch wirklich vor Vornahme der Abdeckung einen Augenschein eingenommen, mit dem Bedeuten, daß sie die Besichtigung nach vorgenommener Abdeckung wiederholen und alsdann den Betrag des Schadens feststellen werde. In diesem Stadium sei dann die Sache von der Kommission einfach liegen gelassen worden. Eine grundsätzliche Feststellung der Entschädigungspflicht des Kantons durch den Richter sei nothwendig, da der Kanton zu einer gütlichen Verständigung nicht habe Hand bieten wollen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage stellt der Kanton Glarus den Antrag: Es sei unter Abweisung der Begehren der Klägerin der Beklagte bei den ihm als Inhaber des durch die Rathsverordnung vom Jahre 1833 und den Landsgemeindebe¬ schluß vom Jahre 1857 betroffenen Schieferbergwerkes zustehenden Rechten und Befugnissen gerichtlich zu schützen unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er im Wesenlichen aus: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß das der Gemeinde Engi gehörende Gebiet auf dem linken Ufer der Sernft von jeher und bis auf den heutigen Tag für den Bezug von Schiefer nach Belieben ausgebeutet und daß diese Befugniß als Landesregal erklärt und anerkannt worden sei, ohne daß die Gemeinde Engi etwas an¬ deres als den sog. Plattenzoll — der heute nicht in Frage liege — gefordert habe und zu fordern berechtigt gewesen sei. Bis ins zweite Jahrzehnt dieses Jahrhunderts sei die Ausbeu¬ tung ausschließlich oberirdisch geschehen; erst von da an habe man begonnen, Stollen in den Berg hinein zu treiben, ohne übrigens deßhalb den Tagbau da, wo dieser nicht unverhältni߬ mäßige Kosten verursacht habe, aufzugeben. Auch die Beseitigung des Abraums sei von jeher ganz nach Konvenienz der Schiefer¬ brecher geschehen, indem man den Abraum einfach nächst der Bruchstelle ausgeschüttet und dann seinem Schicksale, bezw. den Einflüssen der Naturgesetze überlassen habe. Für Inanspruch¬
nahme des Gebietes der Gemeinde Engi zu Abdeckungen und Oeffnung von Stollen oder für Schädigung desselben durch Zusammenstürzen von Stollen, Ablagerung von Abraum u. s. w. sei niemals irgendwelche Entschädigung an die Gemeinde bezahlt worden; nur Private, welche als landwirthschaftliche Grund¬ stücke benutzte Liegenschaften besessen haben, seien entschädigt worden. In Bezug auf das Gemeindegebiet sei der Staat in Ausübung seiner Regalberechtigung niemals beschränkt gewesen; er habe alle zu Ausübung seines Regalrechts nöthigen Arbeiten auf Gemeindegebiet vorgenommen, ohne dafür entschädigungs¬ pflichtig zu sein. Das gegenwärtig im Eigenthum der Gemeinde Engi befindliche Gut Erlen sei ursprünglich Privateigenthum gewesen, deßhalb habe der Staat das Recht vorerst erwerben müssen, auf demselben unbeschränkt zu schalten und zu walten, was denn auch durch einen Vergleich von 1857 geschehen sei. Die beiden von der Klägerin angeführten Vorgänge aus den Jahren 1866 und 1880 sprechen nicht für sondern gegen die Klägerin; im Jahre 1880 sei eine Entschädigung nicht für die Inanspruchnahme der Erdoberfläche, sondern nur für das Holz, welches die Klägerin dem Staate überlassen habe, bezahlt worden, wie dies die bezügliche Quittung zeige. Im Jahre 1866 habe eine prinzipielle Anerkennung der Schadenersatzberechtigung der Klägerin keineswegs stattgefunden; es seien vielmehr nur vor¬ sorgliche Maßnahmen getroffen worden und es habe ja schließlich die Klägerin eine Entschädigung gar nicht erhalten. Es handle sich nicht um die Frage, ob der sog. Mattlauiwald der Klägerin mit einer Servitut belastet sei, sondern darum, ob das von der Klägerin Mattlauiwald genannte Gebiet dem staatlichen Regal unterworfen sei oder nicht, resp. ob der Staat seinen Schiefer¬ bruch in diesem Gebiete beliebig ausdehnen könne oder nicht. Dies sei aber ohne anders zu bejahen; eine räumliche Begren¬ zung der Regalberechtigung bestehe nur insoweit, als das bundes¬ gerichtliche Urtheil vom 2. März 1877 dies ausspreche, d. h. nur gegen Süden, nicht gegen Norden, Osten und Westen. Die Klä¬ gerin aber bezwecke offenbar, eine solche Begrenzung indirekt herbeizuführen, deßhalb behaupte sie, ihr sog. Mattlauiwald dürfe zu Ablagerung des Abraumes des Bergwerkes nicht benutzt werden, wodurch dem Staate die Ausdehnung seines regalen Bergwerkes verunmöglicht würde. Der zu Begründung der bun¬ desgerichtlichen Kompetenz erforderliche Streitwerth sei nur dann vorhanden, wenn die Klägerin das vom Beklagten über die räumliche Ausdehnung seines Rechtes Behauptete als richtig anerkenne, andernfalls würde die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten. D. In Replik und Duplik halten die Parteien im wesent¬ lichen an ihren Ausführungen unter Bekämpfung der gegne¬ rischen Anträge fest. Zu bemerken ist, daß die Klägerin in ihrer Replik behauptet: sie bestreite gar nicht, daß der Staat berechtigt sei, den Schieferbergbau innerhalb der durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 2. März 1877 festgesetzten Grenzen der Regalität, d. h. gegen Süden bis zu der Quarzitschicht und im übrigen soweit als die Schieferlager in bergmännischem Zusammenhange mit dem alten Bergwerke stehen, auszudehnen; innert diesen Grenzen dürfe der Staat auch neue Bruchstellen eröffnen. Die Streitpunkte seien ausschließlich die in der Klage angegebenen. Wenn bisher von der Gemeinde Engi — abgesehen von den in der Klage erwähnten Fällen — Entschädigung nicht verlangt worden sei, so erkläre sich dies einfach daraus, daß eben durch den Bergbau innerhalb der seitherigen Schranken abträgliches Gemeindeland nicht geschädigt worden sei. Der Abraum des Bergwerkes habe, — von den erwähnten Ausnahmefällen ab¬ gesehen, — seinen Ablauf stets nach den, speziell mit einer dies¬ bezüglichen Servitut belasteten, Gütern Erlen und Mattlaui genommen und die Abdeckungsarbeiten haben nicht abträgliches Land, sondern kahlen Fels u. drgl. betroffen. E. Aus dem Beweisverfahren ist hervorzuheben:
sowie des nunmehr der Gemeinde Engi gehörigen Erlengutes ziehen sich aus dem Thale den Bergabhang hinauf bis an die Felsköpfe bei dem gegenwärtigen Schieferbruche. Der sog. Matt¬ lauiwald der Gemeinde Engi ist der oberhalb der Mattlaui¬ güter gelegene, im übrigen von den nördlich und südlich an¬ grenzenden Waldungen der Gemeinde nicht ausgeschiedene Theil der Gemeindewaldungen von Engi. Derselbe ist auf der Süd¬ seite zwischen der Quarzitschicht und dem gegenwärtigen Schiefer¬ bruch geschlossener Wald, zieht sich geschlossen oberhalb des Bruches durch und steigt auf der Nordseite geschlossen wieder herunter. 4. Durch den geführten Zeugenbeweis ist nicht dargethan worden, daß jemals außer den Grenzen des gegenwärtigen Schiefer¬ bruches auf dem Eigenthum der Gemeinde Engi vom Lande Schiefer gebrochen worden sei. Ebenso haben sich die vernom¬ menen Zeugen übereinstimmend dahin ausgesprochen, daß der Abraum des Bergwerkes seine Richtung in der Regel stets gegen die Güter Erlen und Mattlaui genommen habe und den ört¬ lichen Verhältnissen nach habe nehmen müssen. Schädigungen des Waldgebietes der Gemeinde durch den Bergbau — mit Aus¬ nahme der in den Rechtsschriften genannten Fälle aus den Jahren 1866 und 1880 — haben die Zeugen nicht bekunden können. F. Bei der heutigen Verhandlung halten die Anwälte beider Parteien an ihren Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
seines Schieferbruches zu benutzen, überhaupt bestreitet, so ist dies unbegründet. Der Staat ist nach dem Ausgeführten hiezu insoweit berechtigt, als der ordentliche bergmännische Betrieb seines Schieferbruches eine derartige Inanspruchnahme des klä¬ gerischen Grundeigenthums erfordert. Einer durch den ordent¬ lichen bergmännischen Betrieb nicht geforderten Beschädigung ihres Eigenthums dagegen könnte sich die Klägerin allerdings widersetzen. 3. Dagegen ist ebenso unzweifelhaft, daß der Staat, wenn vor¬ er durch die in Ausübung seiner Bergbauberechtigung genommenen Arbeiten das Grundeigenthum der Klägerin schä¬ digt, zu vollständigem Ersatze des gestifteten Schadens ver¬ pflichtet wird, mit andern Worten, daß er zu Inanspruchnahme des klägerischen Eigenthums nur gegen Entschädigung berechtigt ist. Das Recht des Grundeigenthüwers muß allerdings dem Rechte des Bergbauberechtigten insofern weichen, als der Grund¬ eigenthümer sich die Unterwühlung seines Grundstückes und die Inanspruchnahme der Erdoberfläche zu Bergbauzwecken gefallen lassen muß; allein dies ist nicht etwa die Folge einer gesetz¬ lichen, dem Grundeigenthum unentgeltlich aufgelegten, Dienst¬ barkeit, sondern eines dem Bergbauberechtigten im Interesse des Bergbaues eingeräumten besondern Enteignungsrechtes: es ist also die fragliche Berechtigung des Bergwerksberechtigten mit der Pflicht zur Entschädigung des Grundeigenthümers verbunden. Dies ist, wie es allgemeinen Grundsätzen entspricht, so auch in der neuern Berggesetzgebung, insbesondere in sämmtlichen schwei¬ zerischen Berggesetzen (vergl. darüber Brassert l. c.) ausnahms¬ los anerkannt. Daß die Gesetzgebung des Kantons Glarus einen gegentheiligen Rechtssatz aufstelle, ist weder erwiesen noch auch nur, als allgemeine Norm, behauptet. Vielmehr behauptet der Beklagte anscheinend nur, daß er das Waldgebiet der Klägerin (im Unterschiede vom bebauten Privatlande) für Bergbauzwecke unentgeltlich in Anspruch nehmen dürfe, in der Weise, daß er bei Beschädigung oder Verwüstung von Waldbeständen nur das beseitigte Holz der Klägerin zu überlassen oder wenn er es für sich beanspuche, zu bezahlen habe. Allein für eine derartige Berechtigung des Beklagten fehlt es an jedem Rechtstitel. Es liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß etwa durch Gewohn¬ heitsrecht dem regalberechtigten Lande ein Recht unentgeltlicher Inanspruchnahme der Gemeindewaldungen zu Bergbauzwecken eingeräumt worden sei. Ebensowenig hat der Beklagte erwiesen, daß er ein solches Recht speziell mit Bezug auf die in Frage stehenden Waldungen der Gemeinde Engi durch Rechtsgeschäft oder unvordenklichen Besitz erworben habe. Die Behauptung, daß bisher der Gemeinde eine Entschädigung für Inanspruch¬ nahme von Waldboden niemals bezahlt worden sei, ist schon deßhalb ganz unerheblich, weil, nach den lokalen Verhältnissen, insolange die Ausbeutung des Schieferbergwerkes sich innert den bisherigen örtlichen Grenzen bewegte, eine Schädigung von Gemeindeareal durch Abdeckungen oder Beseitigung des Abraums u. drgl. nur ganz ausnahmsweise vorkommen konnte, indem der Abraum in der Regel seinen Ablauf nach dem Erlen= und dem Mattlauigute, welche zweifellos zu dessen Aufnahme kraft besondern Rechtstitels vepflichtet sind, nehmen mußte. Einzig in den Jahren 1865 und 1880 ist erweislichermaßen (durch Ab¬ deckungen in der sog. „Egg“ und im „Alten“) Wald der Ge¬ meinde Engi beschädigt worden. Daß aber diese beiden verein¬ zelten Fälle und die daran sich schließenden Vorgänge nicht geeignet sind, einen Rechtserwerb des Staates durch Rechts¬ geschäft oder unvordenklichen Besitz zu begründen, liegt auf der Hand. Wenn endlich heute der Vertreter des Beklagten noch be¬ hauptet hat, die Gemeinde Engi sei zu weitern Entschädigungs¬ forderungen nicht berechtigt, weil sie eine Entschädigung bereits in dem ihr vom Lande entrichteten sog. Plattenzoll beziehe, so ist dies völlig unrichtig. Abgesehen davon, daß der Beklagte eine derartige Behauptung in den Rechtsschriften nicht, jeden¬ falls nicht deutlich, aufgestellt hat, so ergiebt sich aus den Akten ganz klar, daß dieselbe vollständig fehl geht. Der sog. Platten¬ zoll wird der Gemeinde nicht für das Recht der Inanspruch¬ nahme ihrer Waldungen, sondern in ihrer Eigenschaft als Eigen¬ thümerin des Erlengutes, für die Schädigung dieses Gutes durch die Bergbauarbeiten, gemäß dem Urtheile des Augenschein¬ gerichtes vom 31. Mai 1730 und den Rathsbeschlüssen vom 9. Juli und 3. September 1833 (s. Thatbestand des bundes¬
gerichtlichen Urtheils vom 2. März 1877 Fakt. A) bezahlt; er hat also mit dem gegenwärtigen Streitpunkte gar nichts zu schaffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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