Branch-bankruptcy valid despite debtor’s later move to Zurich

BGE 12 I 72Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.04.1885Dismissed

Zusammenfassung

Schmitz and Faßbender attacked a Zurich decision that had stayed their enforcement measures against Ludwig Aumann after a bankruptcy had been opened in Schaffhausen. The Federal Court held that Aumann still maintained a branch establishment in Schaffhausen, so the Schaffhausen courts were competent to open a special bankruptcy there. That bankruptcy could also bar special executions in Zurich. Article 59(1) of the Federal Constitution was not violated, because it protects only the debtor’s forum of domicile and gives creditors no constitutional forum right. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 59 Abs. 1 BV; Konkurs über eine Zweigniederlassung; Wirkung auf Spezialexekutionen am Hauptdomizil: Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist die Konkursöffnung am Orte einer Zweigniederlassung oder eines selbständigen Nebengeschäfts zulässig, wenn dort ein Geschäftsdomizil besteht. Eine solche Konkursöffnung kann Spezialexekutionen in andern Kantonen hindern; daraus folgt keine Verletzung von Art. 59 Abs. 1 BV, da diese Bestimmung lediglich dem Schuldner den Wohnsitzgerichtsstand gewährleistet und dem Gläubiger kein verfassungsmässiges Wahlrecht des Forums verleiht (consid.).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 27. Februar 1886 in Sachen Schmitz und Faßbender. A. Ludwig Aumann aus Londorf in Hessen hatte seit Mai 1883 in Schaffhausen ein Speditionsgeschäft betrieben. Der selbe schuldete nach einem vom 1. April 1885 datirten Rech nungsabschlusse den gegenwärtigen Rekurrenten Schmitz und Faßbender in Rotterdam für gelieferte Waaren den Betrag von 11577 Fr. 19 Ets. Im April 1885 nahm Aumann Domizil in Zürich, wo er am 15. April seine Ausweisschriften deponirte, ohne indeß sein Geschäft in Schaffhausen aufzugeben. Letzteres wurde vielmehr fortbetrieben; dagegen bezeichnete nunmehr Aumann in zwei bei den Akten liegenden Spesennoten als Sitz seines Geschäftes Zürich, während Schaffhausen (neben Buchs an der Arlbergbahn und Waldshut) als Sitz einer Filiale be zeichnet wurde. Am 5. Mai 1885 wurde über Aumann in Schaffhausen der Konkurs eröffnet und dieser am 19. gleichen Monats im schaffhaufenschen Amtsblatte publizirt. Der Kon kursbeamte gab hievon (wie den andern bekannten Gläubigern des Aumann) so auch den Rekurrenten Kenntniß, welche darauf hin mit Schreiben vom 1. Juni 1885 ihre Forderung anmel deten. B. Mittlerweile hatte Advokat Goll in Zürich Namens der Rekurrenten durch Rechtsbote vom 13. Mai. 1885 den Ludwig Aumann für 2 verfallene Wechsel im Betrage von 2022 Fr. 15 Cts. und 2947 Fr. nebst Zinsen, Provision und Protestkosten in Zürich schnellrechtlich betrieben. Da die am 16. Mai vor genommene Pfändung ungenügende Deckung ergeben hatte, so verlangte Advokat Goll Nachpfändung auf diejenigen Aktiven des Schuldners, welche sich im Lagerhaus der Petroleumgesell schaft in Außersihl befinden. Das Gemeindeammannamt Außer sihl verweigerte indeß die Vornahme dieser Nachpfändungen, weil über den Schuldner in Schaffhausen am 5. Mai der Kon kurs ausgebrochen sei. Auf Begehren des Advokaten Goll ver fügte dagegen der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am
  2. Juni 1885, das Gemeindeammannamt Außersihl werde angewiesen, einstweilen die verlangten Nachpfändungen auf Grund der ungedeckten Pfandscheine Nr. 167 und 168 vorzunehmen, in der Meinung, daß, sofern das Konkursverfahren auch auf die im Kanton Zürich liegenden Aktiven ausgedehnt würde, den Gläu bigern zu überlassen sei, dieses Pfandrecht im Konkurse anzu fechten. Durch Rechtsbot vom 2. Juni 1885 hatte Advokat Goll den Ludwig Aumann im Fernern für den am 14. Mai 1885 fällig gewordenen Rest der Schuld an Schmitz und Faßbender mit 6559 Fr. 09 Cts. sammt Zins und Kosten betrieben; gegen diese Betreibung erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, weil er am 5. Mai 1885 in Schaffhausen in Konkurs gefallen sei. Advokat Goll verlangte daher beim Audienzrichter des Bezirks gerichtes Zürich Rechtsöffnung und diese wurde durch Verfügung vom 27. Juni 1885 bewilligt mit der Begründung: Zur Zeit der Konkurseröffnung in Schaffhausen habe der Schuldner sein persönliches und Geschäftsdomizil bereits in Zürich gehabt; es könne daher auf die Konkurseröffnung in Schaffhausen nichts ankommen, denn es könne wohl der am Hauptdomizil des Schuld ners eröffnete Konkurs auch einen Separatkonkurs über Ver mögensstücke, die an einem andern Orte gelegen seien, zur Folge haben, nicht aber ziehe ohne weiteres der an einem Zweig niederlassungsorte eröffnete Konkurs auch den Konkurs am Haupt domizile nach sich. Es könne daher der in Schaffhausen eröffnete Konkurs nicht bewirken, daß die in Zürich gegen den Schuldner angeordneten Betreibungen als von Rechtswegen gestellt zu be trachten seien. Gestützt auf die beiden Verfügungen des Audienz richters vom 27. Juni 1885 wurden Pfändung und Nach pfändung vorgenommen. Als nun aber am 11. Juli die Ver silberung der gepfändeten Gegenstände verlangt wurde, hatte sich der Schuldner Aumann sammt seiner Fahrhabe unbekannt wohin entfernt. Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, stellte daher beim Audienzrichter das Gesuch, es sei der Abwe sende gemäß 171 und 172 des kantonalen Schuldbetreibungs gesetzes zur Zahlung binnen Frist aufzufordern, unter der An drohung, daß sonst die Pfänder versilbert würden. Dieses Gesuch wurde durch Verfügung vom 25. Juli bewilligt und die öffent

liche Aufforderung in das zürcherische Amtsblatt und die Neue Zürcher Zeitung eingerückt. C. Nach Erscheinen dieser Publikation trat nun aber Ad vokat Frauenfelder in Schaffhausen, Namens der schaffhausen schen Konkursmasse des Ludwig Aumann, mit dem Gesuche auf, es seien die vorgenommenen Pfändungen als unzuläßig aufzuheben, weil die Pfänder gemäß dem Konkordate vom 9. Juni 1804 in die Konkursmasse in Schaffhausen gehören und auch bereits auf dem Wege der Requisition durch das Notariat Außersihl inventarisirt worden seien. Durch Verfügung vom 13. August 1885 erkannte der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich: Sämmtliche von Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, gegen Ludwig Aumann angehobenen Betreibungen werden sistirt, indem er ausführte, das von der schaffhausenschen Massaverwaltung gestellte Begehren erscheine nach Art. 2 des Konkondates vom 9. Juni 1804 als begründet, die gänzliche Aufhebung der Betreibungen aber sei richtigerweise dem Kon kursverfahren vorzubehalten. Der gegen diese Verfügung von Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, angehobene Rekurs wurde von der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 7. September 1885 verworfen mit der Begründung: Es sei nicht einzusehen, inwiefern der Domizil wechsel des Schuldners die zuständige Behörde in Schaffhausen hätte hindern können, einem Konkursbegehren gegen Aumann, der sich offenbar entfernt habe, ohne sein Haus zu bestellen, Folge zu geben und es liege überhaupt nichts dafür vor, daß das Konkursdekret entgegen den Bestimmungen des im Kanton Schaffhausen geltenden Auffallsgesetzes erfolgt sei. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, daß der Konkurs von der zuständigen Stelle eröffnet worden sei; gemäß den Be stimmungen der eidgenössischen, das Konkursrecht betreffenden, Konkordate seien dann aber spezielle Exekutionen in das be wegliche Vermögen des Gemeinschuldners nach ausgebrochenem Konkurse nicht mehr zuläßig. Der Konkurs in Schaffhausen könne auch nicht als ein bloßer Separatkonkurs angesehen wer den, welcher die Rekurrenten in der Verfolgung ihrer Ansprüche im Kanton Zürich nicht hindere, von einem Separatkonkurse könne schon deßhalb nicht gesprochen werden, weil ein anderer, ein Hauptkonkurs, nicht vorliege. D. Nunmehr ergriff Advokat Goll Namens Schmitz und Faßbender den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Aumann habe am 15. April 1885 sein persönliches und Geschäftsdomizil nach Zürich verlegt. Daß er in Schaffhausen sein Haus nicht bestellt habe, wie die Rekurskammer annehme, sei vollständig unrichtig. Sobald ein Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz verlassen habe, könne vernünftigerweise nur dann noch dort der Konkurs über ihn er öffnet werden, wenn er bis dahin keinen neuen bekannten Wohn sitz in der Schweiz erworben, sondern sich unbekannt wohin begeben habe. Nun habe aber Aumann, wie bemerkt, seit 15. April seinen bekannten Wohnsitz in Zürich gehabt. Es habe daher am 5. Mai über ihn in Schaffhaufen kein gültiger, wenigstens kein Generalkonkurs, mehr eröffnet werden können. Das Kon kursforum am Wohnorte des Schuldners sei juris publici: weder Schuldner noch Gläubiger können auf dasselbe verzichten bezw. demselben ein anderes Forum substituiren. Es sei daher gleichgültig, daß, wie der Rekursgegner behaupte, Aumann seine Insolvenz vor dem schaffhausenschen Konkursbeamten erklärt und daß die Rekurrenten ihre Forderungen dort angemeldet haben, was sie übrigens zur Wahrung ihrer Rechte haben thun müssen. Nur in Zürich, an seinem Wohnorte, hätte also ein all gemein verbindlicher Konkurs über Aumann gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassuug und feststehender bundesrechtlicher Praxis eröffnet werden können. Ob in Schaffhausen allfällig ein Separatkonkurs hätte eröffnet werden können, sei nicht näher zu untersuchen, da der Konkurs in Schaffhausen als ein uni verseller von der Konkursbehörde publizirt und gewollt sei; übrigens wäre die erwähnte Frage richtiger zu verneinen, da es sich hier nicht um einen Firmakonkurs sondern um den Konkurs einer Filiale des in Zürich domizilirten Hauptgeschäftes handle. Wenn aber auch in Schaffhausen ein Separatkonkurs statthaft wäre, so könnte doch die dortige Separatkonkursmasse die im Kanton Zürich zu Gunsten des Rekurrenten gepfändeten Waaren nicht ansprechen. Denn diese Waaren gehören nicht

speziell der Schaffhauserfiliale, sondern dem Hauptgeschäfte, das

früher in Schaffhausen, seit 15. April in Zürich seinen Sitz

gehabt habe; dieselben seien auch niemals in das Territorium

von Schaffhausen gelangt, sondern dorthin nur fakturirt, dagegen

von Aumann in Zürich sofort bei Ankunft verpfändet worden.

Die beiden vom Rekursgegner angerufenen Konkordate von 1804

und 1810 setzen als selbstverständlich voraus, daß der Konkurs

von dem kompetenten Richter des Wohnortes des Schuldners

öffnet worden sei; dieselben können also hier keine Anwen

dung finden, wie denn überhaupt wegen Verletzung des Art. 59

der Bundesverfassung das ganze Schaffhauserkonkursverfahren,

soweit es Universalität und Attraktivkraft beanspruche, null und

nichtig sei. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht möchte

die rekurrirte Verfügung aufheben und den im Kanton Zürich

begonnenen Betreibungen gegen den Schuldner Aumann den gesetz

lichen Fortgang gestatten unter Kosten und Entschädigungsfolge.

  1. Namens der Konkursmasse des L. Aumann trägt Advokat
  2. Frauenfelder in Schaffhausen auf Abweisung des Rekurses

unter Kostenfolge an. Er bemerkt: L. Aumann habe bei Aus

bruch des Konkurses in Schaffhausen dort ein Geschäftsdomizil

besessen; das dortige Geschäft habe sich sogar, da es das erst

begründete gewesen sei und weitaus den größten Verkehr be

sessen habe, als das Hauptgeschäft qualifizirt. Nach feststehender

bundesrechtlicher Praxis aber könne über Geschäftsfilialen und

selbstständige Nebengeschäfte am Orte der Zweigniederlassung

rechtsgültg der Konkurs eröffnet werden. Es sei daher der in

Schaffhausen eröffnete Konkurs unzweifelhaft rechtsgültig und von

der zuständigen Stelle verfügt worden. Die Frage, ob die von

den zürcherischen Gerichten verfügte Verweigerung der Pfändung

und Versilberung eine begründete gewesen sei, entziehe sich der

Kognition des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof; denn die

Frage, welcher Firma die streitigen Waaren angehören, sei civil

rechtlicher Natur. Eventuell sei genügend dargethan, daß die

fraglichen Objekte der Firma L. Aumann in Schaffhausen angehört

haben. Denn dieselben seien, wie die Originalfakturen zeigen,

ausdrücklich der Schaffhauferfirma und nicht dem Zürchergeschäfte

geliefert worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Wie aus den Akten unzweifelhaft hervorgeht, besaß L. Aumann

zur Zeit der Konkurseröffnung in Schaffhausen in dieser Stadt

eine Zweigniederlassung. Gemäß konstanter bundesrechtlicher

Praxis waren somit die schaffhausenschen Gerichte zur Eröffnung

eines besondern Konkucses über denselben mit Rücksicht auf sein

dortiges Geschäftsdomizil befugt (vergleiche Entscheidungen, Amt

liche Sammlung VI, S. 568 Erw. 1 und dortige Allegata).

Wenn nun durch die angefochtene Entscheidung der Rekurs

kammer des zürcherischen Obergerichtes dieser am Orte einer

Zweigniederlassung erfolgten Konkurseröffnung die Wirkung zu

gestanden worden ist, daß dadurch auch die Spezialexekutionen

im Kantone der Hauptniederlassung und des persönlichen Domi

zils des Schuldners eingestellt werden

so verstößt dies gewiß

gegen keinen Grundsatz des Bundes oder Konkordatsrechtes.

Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, auf welchen die Re

kurrenten sich einzig berufen, ist in keiner Weise verletzt. Denn

diese Verfassungsbestimmung gewährleistet, wie das Bundes

gericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, lediglich dem Schuld

ner den Gerichtsstand seines Wohnortes, ohne dagegen für den

Gläubiger ein verfassungsmäßiges Recht zu konstituiren (ver

gleiche Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 724 Erw. 2).

Die Rekurrenten können sich also auf denselben nicht berufen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

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