- Urtheil vom 30. Oktober 1886 in Sachen
Merz gegen Schmid, Henggeler Cie.
A. Durch Urtheil vom 12. Juli 1886 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt:
- Es sei unter Abweisung der beiden Appellationsbeschwer
den das kantonsgerichtliche Urtheil vom 22. April 1886 be
stätigt.
- Haben die Parteien ihre Kosten an sich zu tragen.
Das kantonsgerichtliche Urtheil ging dahin:
- Beklagtschaft sei, in Abweisung des klägerischen Begehrens,
pflichtig erklärt, an den Kläger eine Entschädigungssumme von
1879 Fr. 20 Cts., jedoch ohne Abzug der bereits an denselben
verabfolgten 190 Fr. 40 Cts. zu bezahlen.
- Habe Kläger an Beklagte für Prozeßkosten 26 Fr. zu
vergüten, ihre Kosten dagegen an sich zu tragen.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil erklärte der Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Aus der schriftlichen Re
kurserklärung des klägerischen Anwaltes ergibt sich, daß derselbe
vor Bundesgericht den vor den kantonalen Instanzen gestellten
Antrag aufrecht erhält, es seien Beklagte zu verurtheilen, dem
Kläger R. Merz eine Entschädigung von 4500 Fr., sowie die
Kosten für ärztliche Behandlung und Verpflegung im Spitale
in Zug anzuerkennen und zu bezahlen. Die beklagte Partei hat
sich gegen das obergerichtliche Urtheil nicht beschwert.
Beide Parteien haben auf den heutigen Vorstand vor Bun
desgericht verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1868 geborene Robert Merz war in der
Fabrik der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, und zwar ver
diente er in der Zeit vom 3. Februar 1884 bis 2. Februar
1885 einen Lohn von zusammen 313 Fr. 20 Cts. Am 2. Fe
bruar 1885 wurde derselbe, während er damit beschäftigt war,
einen Riemen an einer Karderiemaschine aufzumachen, am
rechten Arm erfaßt und um die Welle herumgewunden, wodurch
er schwere Verletzungen am rechten Arme erlitt, an deren Folgen
er bis zum 29. Juli 1885 im Spital in Zug behandelt wer
den mußte. An diesem Tage wurde er als geheilt entlassen; es
ist aber nach dem gerichtsärztlichen Gutachten der rechte Arm
für jede Arbeit dauernd unbrauchbar geblieben; derselbe werde
nicht mehr leisten als eine künstliche Prothese, und abgesehen
von der körperlichen Deformation sei die Verstümmelung gerade
so aufzufassen, wie wenn das Glied ganz verloren gegangen
wäre. Die Beklagte hat die Arzt und Spitalkosten mit 262 Fr.
95 Cts. bezahlt; sie hat ferner dem Kläger auf Abschlag der
Unfallsentschädigung die Lohnbetreffnisse bis zum 14. September
1885 mit 190 Fr. 40 Cts. bezahlt und anerbot (außer der
Uebernahme der Arzt und Spitalkosten) eine Gesammtentschä
digung von 1500 Fr., von welcher die bereits ausbezahlten
190 Fr. 40 Cts. in Abzug zu bringen seien.
- Da die beklagte Partei nicht rekurirt hat, so kann es sich
nur fragen, ob nicht im Sinne der Anträge des Klägers eine
Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung stattzu
inden habe. Dies muß aber ohne weiters verneint werden.
Nach Art. 6. des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes darf die
Entschädigung für dauernde oder vorübergehende, gänzliche oder
theilweise, Erwerbsunfähigkeit weder den sechsfachen Jahresver
dienst des Verletzten noch die Summe von 6000 Fr. über
steigen, wenn nicht der Unfall durch eine strafrechtlich verfolg
bare Handlung des Betriebsunternehmers herbeigeführt wurde;
nach Art. 5 litt. a ibidem wird die Ersatzpflicht in billiger
Weise reduzirt, wenn die Verletzung aus Zufall eingetreten ist.
Nun muß, in Ermangelung jeden gegentheiligen Anhaltspunktes
in den Akten, angenommen werden, die Verletzung des Klägers
sei durch einen Zufall herbeigeführt worden. Die dem Kläger
zuzubilligende Entschädigung darf also nicht nur das gesetzliche
Maximum nicht übersteigen, sondern sie ist auch innerhalb des
selben in billiger Weise zu reduziren. Demnach ist aber gewiß
eine Erhöhung der vorderrichterlichen Entschädigung durchaus
unstatthaft. Das Entschädigungsmaximum nämlich darf den
sechsfachen Jahresverdienst des Verletzten zur Zeit des Unfalles
nicht übersteigen und es darf bei dessen Fixirung keine Rücksicht
darauf genommen werden, ob der Verletzte in Zukunft einen
höhern Verdienst zu erwerben im Stande gewesen wäre. Dies
erscheint allerdings als hart für Fälle wie den vorliegenden,
wo ein Jüngling von noch nicht voll entwickelter Arbeitsfähig
keit, der deßhalb gegenwärtig noch einen geringen Lohn ver
dient, aber aller Voraussicht nach in naher Zukunft wesentlich
mehr zu erwerben in der Lage gewesen wäre, durch Verstüm
melung in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigt wird.
Allein es folgt mit Nothwendigkeit wie aus dem Wortlaute des
Gesetzes so aus dem Zwecke und der Entstehungsgeschichte des
selben. Als Vorbild bei Feststellung eines Maximums der Ent
schädigung diente, wie in der Botschaft des Bundesrathes
(s. Bundesblatt 1880 IV, S. 373) ausdrücklich ausgesprochen
wurde, das einschlägige englische Gesetz; dieses stellt aber aus
drücklich auf den Jahresverdienst vor dem Unfalle ab (s. Bun
desblatt 1881 II, S. 733). Ferner sollte durch die Festsetzung
des Entschädigungsmaximums eine fixe, ziffermäßig von vorn
herein bestimmte Schranke der Haftpflicht des Fabrikanten fest
gestellt werden, welche der Richter nicht überschreiten dürfe; mit
diesem Zwecke des Gesetzes wäre es unvereinbar, wenn durch
die Berücksichtigung einer zukünftigen Einkommenssteigerung des
Verletzten ein konjekturales Element für Feststellung des Ent
schädigungsmaximums eingeführt würde. Kann aber somit dem
Kläger eine seinen sechsfachen Jahresverdienst vor dem Unfall
übersteigende Entschädigung nicht gesprochen werden, sondern
muß die Entschädigung auch innerhalb des Maximums noch in
billiger Weise reduzirt werden, so ist nach den thatsächlichen
Verhältnissen des vorliegenden Falles (s. oben Erw. 1) eine
Gutheißung der Beschwerde zu irgend welchem Betrage unmöglich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 12. Juli
1886 sein Bewenden.