- Urtheil vom 15. Oktøber 1886 in Sachen
Ballmer gegen Stöcklin.
A. Durch Urtheil vom 10./24. Juni 1886 hat das Ap
pellationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Die Litisdenunziatin trägt die
ordentlichen und außerordentlichen Kosten der II. Instanz mit
einer appellationsgerichtlichen Urtheilsgebühr von 100 Fr. Das
erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 7. Mai 1886 ging dahin: Beklagte sind zur Zah
lung einer Entschädigung von 4028 Fr. an den Kläger und
zum Ersatze der ordinären und extraordinären Kosten des Pro
zesses verfällt. Die Streitberufene ist verurtheilt, den Beklagten
alles zu ersetzen, was sie in Folge dieses Urtheils an den
Kläger leisten müssen, mit Inbegriff der ordinären und extra
ordinären Kosten der Beklagten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl der Kläger als die
Beklagten und die streitberufene und regreßbeklagte Versiche
rungsgesellschaft La France industrielle die Weiterziehung an
das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Kläger: Die
ihm zugesprochene Entschädigung sei im Sinne der vollständi
gen Gutheißung des Klagebegehrens zu erhöhen und es seien
demnach die Beklagten zu verurtheilen, ihm die Spital und
Heilungskosten im Betrage von 28 Fr., sowie den Taglohn
von der Zeit der Verwundung (26. September 1885) bis zur
vollständigen Heilung (25. März 1886) zu 1 Fr. 50 Cts. per
Tag zu ersetzen; ferner eine Aversalentschädigung für vermin
derte Erwerbsfähigkeit im Betrage von 8000 Fr. zu bezahlen,
alles unter Zins und Kostenfolge für die beklagte Partei.
Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten in erster Linie:
Es sei der Kläger mit seiner Klage abzuweisen, eventuell es
sei dessen Anspruch angemessen zu reduziren, unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Streitberufenen unterstützt diese Anträge
der Beklagten und stellt des weitern folgende selbständige An
träge: Es sei die regreßbeklagte Versicherungsgesellschaft La
France industrielle von jeder Ersatzpflicht zu entbinden, unter
Kostenfolge. Eventuell: Es sei wenigstens die regreßbeklagte
Versicherungsgesellschaft von der Haftung aus dem Nachtrage
zur Kollektivpolice 9324 zu entbinden und ihre Haftung auf
diejenige aus der Kollektivpolice selbst zu beschränken und so
mit den Beklagten Stöcklin Comp. in Anwendung von
Art. 2 c III. Kategorie dieser Police der zweihundertfache
Taglohn Ballmers mit 600 Fr. zu ersetzen, unter Kostenfolge.
Gegenüber diesen Begehren der Streitberufenen beantragt der
Anwalt der Beklagten, es sei auf die Weiterziehung der Streit
berufenen wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten,
eventuell dieselbe sei abzuweisen und die Streitberufene zu
verurtheilen, den Litisdenunzianten alles dasjenige zu ersetzen,
was diese der Klagepartei als Entschädigung und Folgen zu
vergüten haben, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der noch nicht ganz 17 Jahre alte I. Ballmer, welcher in
der Papierfabrik der Bekkagten arbeitete, gerieth am 25. Sep
tember 1885 früh 7 Uhr, während er bei langsamem Gange
der Papierschneidemaschine das sich stauende Papier hervorziehen
wollte, in Folge Umkippens des Schemels, auf dem er stand,
unter den Preßbalken, worauf ihm von der Messerwalze vier
Finger der rechten Hand abgeschnitten wurden. Samuel Stöcklin,
Theilhaber der Firma Stöcklin Comp., und Chr. Beck, unter
dessen Leitung Ballmer arbeitete, wurden am 20. Oktober 1885
wegen dieses Unfalles durch strafgerichtliches Urtheil der fahr
läßigen Körperverletzung schuldig erklärt und jeder zu 20 Fr.
Buße verurtheilt. Das Strafgericht erblickte in dem Anbringen
des unzweckmäßigen Schemels ein Verschulden des Fabrikanten
und in der nicht gehörigen Durchführung der Vorschrift, daß
beim Hervorziehen des sich stauenden Papieres die Maschine
gänzlich stille gestellt werden müsse, ein Verschulden des Beck.
Auf dieses Urtheil stützt der Kläger seine Entschädigungsforde
rung; er führt aus: Dasselbe stelle in verbindlicher Weise
fest, daß der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Hand
lung des Fabrikanten herbeigeführt worden sei und es habe
somit der Kläger nach Art. 6 Alinea 3 des eidgenössischen
Fabrikhaftpflichtgesetzes Anspruch auf volle Entschädigung. Die
Beklagten dagegen führen aus: Das strafgerichtliche Urtheil
sei für den Civilrichter nicht verbindlich; dieser habe selbständig
zu prüfen, ob der Thatbestand einer strafrechtlich verfolgbaren
Handlung vorliege. Dies sei nicht der Fall, im Gegentheil habe
der Verletzte schuldhaft gehandelt, da er entgegen der Fabrik
ordnung und den ihm ertheilten Weisungen die Maschine beim
Stauen des Papieres nicht habe anhalten lassen. Eventuell
wäre jedenfalls die geforderte Entschädigung erheblich zu redu
ziren, dieselbe könnte im äußersten Falle auf 2800 Fr. an
gesetzt werden, unter Wegfall der Heilungskosten, welche dem
Kläger von der allgemeinen Krankenpflege ersetzt worden seien.
Gleichzeitig mit der Klagebeantwortung verkündeten die Be
klagten der Versicherungsgesellschaft La France industrielle
in Paris den Streit, gestützt auf einen Nachtrag, datirt den
13. Oktober 1884 zu einem am gleichen Tage mit dieser Ver
sicherungsgesellschaft abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrage.
Durch den Nachtragsvertrag versichert La France industrielle
die Beklagten bis zum Betrage von 7000 Fr. per Opfer gegen
die eivilrechtlichen Folgen von Unglücksfällen in ihrer Fabrik.
Die Beklagten beantragten, die Versicherungsgesellschaft sei zum
Ersatze aller derjenigen Beträge zu verurtheilen, welche der
streitverkündenden Firma durch Urtheil in Sachen Ballmer
gegen Stöcklin bis auf 7000 Fr. unter irgendwelchem Titel
auferlegt werden könnten. Die Streitberufene schloß sich der
Klage gegenüber dem Antrage der Beklagten an, trug dagegen
auf Abweisung der Regreßklage der letztern an, indem sie gel
tend machte: Nach Art. 4 des Nachtragsvertrages sei der Ver
sicherte verpflichtet, alle gerichtlichen Akten, welche ihm zugestellt
werden, innert 24 Stunden an den Gesellschaftssitz zu senden.
Dies sei ein Formalakt, welchen die Beklagten versäumt haben,
da der Gesellschaft keine Mittheilung von dem Schweben eines
Strafprozesses gemacht worden sei. Dadurch sei die Regreß
pflicht der Streitberufenen aufgehoben. Ferner leiste die Gesell
schaft nach Art. 3 des Kollektivversicherungsvertrages keine Ent
schädigung bei Unfällen, herrührend von
Zuwiderhandlungen gegen die für die Sicherheit der Personen
bestehenden Gesetze und Polizeivorschriften. Im vorliegenden
Falle aber sei durch strafgerichtliches Urtheil konstatirt, daß der
Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Be
klagten herbeigeführt worden sei. Thatsächlich stellt die Vorinstanz
fest, daß der Agent der Litisdenunziatin in fortwährendem per
sönlichem Verkehr mit der versicherten Firma stand und daher
auch von dem schwebenden Strafprozesse nothwendigerweise habe
Kenntniß haben müssen. Ferner sei durch den geführten Zeugen
beweis erwiesen, daß der Agent der Litisdenunziatin schon am
Tage der Urtheilsfällung und dann wieder am folgenden Tage
von dem ergangenen Strafurtheile volle und genaue Kenntniß
erhalten habe.
2. Durch das Urtheil des Strafgerichtes vom 20. Oktober
1885 ist ausgesprochen, daß der Chef der beklagten Firma S.
Stöcklin sich einer, nach baslerischem Rechte strafbaren, fahr
läßigen Körperverletzung zum Nachtheile des Klägers schuldig
gemacht habe. An dieses Urtheil ist der Civilrichter insoweit
gebunden, als dasselbe sich auf die strafrechtliche Qualisikation
des Thuns des Beklagten bezieht. Das Bundesgericht speziell
ist um so weniger zu Prüfung der Frage befugt, ob der kan
tonale Strafrichter mit Recht den Thatbestand einer strafrecht
angenommenlich verfolgbaren fahrläßigen Körperverletzung
habe, als diese Frage nicht nach eidgenössischem, sondern nach
kantonalem Rechte zu beurtheilen ist. Dagegen wird durch das
Strafurtheil der Civilrichter nich
gehindert, Einreden der Be
klagten gegen ihre civilrechtliche
Verantwortlichkeit gegenüber
dem Kläger, insbesondere die von den Beklagten aufgeworfene
Einrede des eigenen beziehungsweise konkurrirenden Verschuldens
des Verletzten frei zu prüfen und zu entscheiden. Denn Straf
und Civilanspruch sind ja, wenn auch ihre thatsächlichen Vor
aussetzungen theilweise identisch
sind, doch nach ihrem Inhalte
und ihrem Subjekte völlig verschieden. Die Einrede des eige
nen Verschuldens beziehungsweise Mitverschuldens des Klägers
ist nun aber unbegründet. Es ist festgestellt, daß in der Fabrik
der Beklagten die Manipulation, bei welcher der Kläger ver
letzt wurde, das Hervorziehen des sich stauenden Papieres bei
langsamem Gange der Maschine, thatsächlich durchaus üblich
und geduldet war; dem jugendlichen Verletzten kann es also
gewiß nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er in
dieser Weise manipulirte. Uebrigens wurde ja auch nach dem
vorinstanzlichen Thatbestande der Unfall nur dadurch ermöglicht
daß der Schemel, auf welchen der Verletzte hatte treten müssen,
umkippte. Die unzweckmäßige, den Arbeiter bei einer immerhin
nicht unbedenklichen Verrichtung gefährdende, Einrichtung dieses
Schemels ist gewiß nicht dem Verletzten, wohl aber dem be
klagten Fabrikherrn zum Verschulden anzurechnen.
3. Nach Art. 6 Absatz 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ist der
Richter an das in Absatz 2 ibidem für Fabrikhaftpflichtfälle
festgesetzte Entschädigungsmaximum dann nicht gebunden, wenn
der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des
Betriebsunternehmers herbeigeführt wurde. Der Wegfall des
Entschädigungsmaximums ist also davon abhängig gemacht, daß
gegen den Fabrikanten ein Strafanspruch bestehe. So unzweck
mäßig diese Bestimmung, insbesondere mit Rücksicht auf die
Verschiedenheit der kantonalen Strafrechte, welche nothwendiger
weise eine Ungleichheit in den Wirkungen des eidgenössischen
Gesetzes von Kanton zu Kanton zur Folge haben muß, un
zweifelhaft ist, so ist dieselbe doch infofern völlig unzweideutig
und muß daher einfach hingenommen und vom Richter ihrem
Wortlaut und Sinn nach angewendet werden. Dabei ist dann
der Civilrichter, nach dem oben Bemerkten, an den Entscheid
des baslerischen Strafrichters, der die Existenz eines Strafan
spruchs feststellt, gebunden. Demnach ist im vorliegenden Falle
die dem Verletzten zu gewährende Entschädigung ohne Rücksicht
auf das Entschädigungsmaximum des Art. 6 Absatz 2 des Fa
brikhaftpflichtgesetzes zu bemessen. Dies wird denn auch von den
Vorinstanzen anerkannt. Dagegen sind bei der vorinstanzlichen
Feststellung der dem Kläger gebührenden Entschädigung auf
blos 4000 Fr., beziehungsweise mit Einrechnung der Heilungs
kosten auf 4028 Fr., die nach dem Gesetze in Berücksichtigung
fallenden Schadensmomente nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die Vorinstanzen gehen ganz richtig davon aus, daß nicht ein
fach der noch geringe Verdienst des Verletzten vor dem Unfalle
(1 Fr. 50 Cts. per Tag) zur Grundlage genommen werden
dürfe, sondern daß zu berücksichtigen sei, daß der Kläger ohne
den Unfall wohl in kurzer Zeit den gewöhnlichen Taglohn eines
erwachsenen Fabrikarbeiters seiner Branche (circa 3 Fr.) ver
dient hätte; sie nehmen ferner in zutreffender Weise an, daß,
trotzdem die Wunde geheilt sei, die Erwerbsfähigkeit des Ver
letzten durch den Verlust von vier Fingern der rechten Hand
dauernd in erheblicher Weise geschmälert werde. Wenn sie trotz
dem für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit (inbegriffen die
Entschädigung für die vorübergehende gänzliche Erwerbsunfähig
keit) nur eine Entschädigung von 4000 Fr. auswerfen, so ist
dabei offenbar nicht hinlänglich gewürdigt worden, daß nach dem
Gesetze dem Verletzten der durch den Unfall verursachte Ein
kommensausfall für seine ganze muthmaßliche Lebensdauer zu
vergüten ist. Berücksichtigt man dieses Moment und zieht man
das jugendliche Alter des Verletzten in Betracht, so erscheint
eine Erhöhung der Entschädigung für dauernde Beschränkung
der Erwerbsfähigkeit und vorübergehende gänzliche Erwerbsun
fähigkeit auf 6000 Fr. als angemessen. Diese Summe entspricht
nach den Grundsätzen der Rentenanstalten, bei dem Alter des
Verletzten, einer lebenslänglichen Rente von eirca 300 Fr., auf
welchen Betrag ungefähr der dem Kläger verursachte jährliche
Einkommensausfall wird gewürdigt werden dürfen. Allerdings
wird der Kläger durch Zubilligung einer Kapitalsumme in
mehrfacher Beziehung vortheilhafter gestellt, als er früher gestellt
war. Allein dieser Umstand ist dadurch gewürdigt, daß in der
Entschädigungssumme auch die Schadloshaltung für die zeit
weilige gänzliche Arbeitsunfähigkeit inbegriffen ist. Zu dieser
Entschädigung treten noch hinzu die Heilungskosten mit 28 Fr.,
welche die Beklagten im heutigen Vortrage und zwar offenbar
mit Recht eventuell anerkannt haben.
4. Was die Regreßklage der Beklagten gegen die Streitbe
rufene anbelangt, so ist das Bundesgericht zu deren Beurthei
lung unzweifelhaft kompetent. Die Beklagten haben dies aus
dem Grunde bestritten, weil der Versicherungsvertrag nicht durch
ein eidgenössisches Gesetz normirt sei. Allein diese Einwendung
ist unbegründet. Art. 896 O. R. behält nur allfällig bestehende
besondere Bestimmungen des kantonalen Rechtes über die Ver
sicherungsverträge bis zum Erlasse eines eidgenössischen Spezial
gesetzes vor. Soweit also nicht kantonale Spezialbestimmungen
über den Versicherungsvertrag zur Anwendung kommen, ist der
selbe nach den allgemeinen Normen des eidgenössischen Obli
gationenrechts zu beurtheilen. (Entscheidungen, Amtliche Samm
lung XII, S. 83 Erw. 2.) Im vorliegenden Falle aber ist von
einer Anwendung besonderer kantonaler Gesetzesbestimmungen
über den Versicherungsvertrag überall keine Rede. Die vorin
stanzliche Entscheidung beruht nun aber auf einer Auslegung
der Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Versicherungsvertrages, also auf einer Feststellung des Partei
willens beim Vertragsabschlusse, welcher ein Rechtsirrthum nicht
zu Grunde liegt und welche daher für das Bundesgericht maß
gebend ist. In Bezug auf die erste Einwendung der Streitbe
rufenen, die Beklagten haben ihre Regreßansprüche dadurch ver
wirkt, daß sie nicht gemäß Art. 4 des Nachtragsvertrages die
Akten (Ladungen u. s. w.) des Strafprozesses an den Gesell
schaftssitz gesandt haben, so ist zu bemerken, daß der Vertrag
nicht ausspricht, daß an jede Unterlassung in dieser Richtung
schlechthin die Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungs
summe geknüpft sei. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanz
augenommen hat, diese Folge trete nach dem Willen der Par
teien jedenfalls nur dann ein, wenn die Mittheilung solcher
Akten unterbleibe, an deren Kenntniß die Versicherungsgesell
schaft ein rechtliches Interesse habe, so verstößt diese Auffassung
gewiß gegen keinen Rechtsgrundsatz. Ebensowenig liegt ein
Rechtsirrthum in der Annahme, daß die Zusendung der Vorla
dungen im Strafprozesse für die Litisdenunziatin kein Interesse
gehabt hätte, da sie in diesen Prozeß doch in keiner Weise hätte
eingreifen können, oder in der weitern Feststellung, daß die
Streitberufene von dem Strafurtheile durch sofortige Mitthei
lung des Inhaltes desselben an ihren Agenten in genügender
Weise benachrichtigt worden sei. Die zweite Einwendung der
Litisdenunziatin, daß sie gemäß Art. 3 des Kollektivversiche
rungsvertrages vom 13. Oktober 1884 deßhalb nicht hafte,
weil der Unfall von den Beklagten durch eine Zuwiderhandlung
gegen die für die Sicherheit der Personen bestehenden Gesetze
und Polizeivorschriften herbeigeführt worden sei, wird von der
Vorinstanz deßbalb verworfen, weil die citirte Vertragsbestim
mung auf die Versicherung des Arbeitgebers gegen eivilrechtliche
Verurtheilungen überhaupt keine Anwendung finde, da diese
spezielle Ersatzpflicht durch den Nachtragsvertrag zum Kollektiv
versicherungsvertrag selbständig und in besonderer Weise geregelt
worden sei; dieser Nachtragsvertrag solle dann Platz greifen,
wenn dem Arbeitgeber durch das Gericht eine höhere Entschä
digung auferlegt werde, als er nach den Bestimmungen der
Kollektivpolice zu beanspruchen hätte und es müsse vernünftiger
weise angenommen werden, daß er gerade auch Fälle wie den
vorliegenden im Auge habe, wo dem Arbeitgeber oder seinen
Angestellten eine leichte Verschuldung zur Last falle. Auch diese
Ausführung beruht auf einer aus dem gegenseitigen Verhält
nisse des Nachtragsvertrages zum Kollektivversicherungsvertrage
gezogenen thatsächlichen Schlußfolgerung auf den Willen der
Parteien und läßt einen Rechtsirrthum nicht erkennen. Es kann
insbesondere nicht etwa gesagt werden, daß ein Versicherungs
vertrag des vom Vorderrichter angenommenen Inhalts, wodurch
der Versicherungsnehmer auch gegen die Folgen eigener leichter
Fahrläßigkeit versichert wird, rechtlich unzuläßig wäre; vielmehr
sind derartige Versicherungsverträge zweifellos gültig. (Vergl.
u. a. die in Bonneville de Marsangy, Jurisprudence générale
des assurances terrestres, V. partie s. v. Faute angeführten
Entscheidungen.)
Demnach hat das Bundesgericht
in theilweiser Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appel
lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 10./24. Juni 1886
erkannt:
- Die Beklagten sind zu Zahlung einer Entschädigung von
6028 Fr. (sechstausend acht und zwanzig Franken) an den
Kläger verpflichtet.
- Die Streitberufene ist verurtheilt, den Beklagten diese
Summe zu ersetzen.