Railway maintenance accident falls under railway liability law

BGE 12 I 582Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.05.1886Confirmed

Zusammenfassung

Christen, a railway worker, was injured while clearing loose stones from a steep rock face beside the Rigibahn line. The Lucerne cantonal court awarded him CHF 6,000 plus interest and costs, and the insurer France industrielle, as litisdenunziatin, appealed to the Federal Court. The plaintiff filed a cross-appeal seeking higher damages. The Federal Court held the appeal admissible, classified the work as railway construction/maintenance under the Railway Liability Act, and found the railway company negligent for omitting all safety precautions. It therefore dismissed both appeals and confirmed the cantonal judgment in full.

Regest

Art. 1 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Umfang des Begriffs des Eisenbahnbaues und Kausalhaftung bei Unterhaltsarbeiten an einer bereits eröffneten Bahnlinie. Zum Eisenbahnbau zählen nicht nur die Arbeiten der erstmaligen Anlage, sondern auch solche der Erhaltung oder Wiederherstellung des Bahnkörpers (consid. 3a). Bei erkennbarer Gefahrenlage trifft die Bahnunternehmung eine Pflicht zu äußerster Sorgfalt und zur Anordnung aller nach Erfahrung und Technik tunlichen Schutzmaßnahmen; die völlige Unterlassung von Sicherheitsvorkehren begründet Verschulden, auch wenn absolut schützende Einrichtungen nicht möglich sind (consid. 3b). Die Entschädigung für Erwerbseinbusse ist bundesrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob rechtlich erhebliche Momente berücksichtigt oder wesentliche Umstände übergangen wurden; liegt dies nicht vor, bleibt die Ermessensfestsetzung des kantonalen Richters bestehen (consid. 4). Art. 29 O.G. lässt die Weiterziehung nicht nur den Hauptparteien, sondern auch zulässig beteiligten Nebenparteien zu.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 9. Oktober 1886 in Sachen Christen gegen France industrielle. A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1886 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
  2. Es sei die Beklagte gerichtlich verhalten, an Kläger die Summe von 6000 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit dem
  3. April 1885 zu bezahlen; mit allen weitern Rechtsbegehren sei dagegen der Kläger abgewiesen.
  4. Trage Beklagte sämmtliche dieses Prozesses wegen er gangenen Kosten und habe sie daher an den Kläger eine Prozeß kostenvergütung zu leisten von 249 Fr. 60 Cts.
    1. 4. u. s. w.
    2. Gegen dieses Urtheil erklärte die Litisdenunziatin der
    Beklagten, die Versicherungsgesellschaft La France industrielle in Paris, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung erheblich zu reduziren, unter Kostenfolge. Der klägerische Vertreter dagegen erklärt, er schließe sich der gegnerischen Weiterziehung an und beantrage, es sei seinem Klienten, richterliches Ermessen vorbehalten, die Klagesumme von 15,000 Fr. sammt Verzugszins zuzusprechen, unter Folge sämmtlicher Kosten. Die Beklagte ist, trotz gehöriger Ladung, nicht vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten Folgendes hervorzuheben: Der im Jahre 1845 geborene Kläger war seit 1873 bei der Rigibahngefellschaft in Luzern mit einem durch schnittlichen Jahresverdienste von circa 800 Fr. als Bahnwärter angestellt. Am 11. Januar 1884 war er auftragsgemäß damit beschäftigt, eine östlich von der Bahnlinie der Beklagten gelegene, fast senkrechte Nagelfluhwand, die sogenannte Mätzliwand, von welcher häufig Steine abbröckelten und auf das Bahngeleise herunterfielen, von losen Steinen, durch Herunterschlagen der selben, zu säubern. Diese Arbeit war vom eidgenössischen Eisen bahndepartement im Interesse der Sicherung des Bahnverkehrs verlangt worden. Während der Kläger, an einem von oben ge haltenen Seile in der Luft schwebend, mit dieser Arbeit be schäftigt war, löste sich weiter oben, sei es von der Mätzliwand selbst, sei es von einem oberhalb gelegenen Felsen, ein Stein ab, welcher den Kläger so unglücklich am Kopfe traf, daß ihm das Schädeldach gespalten wurde. In Folge dieser Verletzung ist der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten lebenslänglich bedingt arbeitsunfähig geworden; die gewohnte (Stehen und Gehen erfordernde) Beschäftigung sei für ihn zur Unmöglichkeit geworden, während er vielleicht leichtere Handarbeit (wie z. B. Korbflechterei, Schnitzlerarbeit u. dergl.) wahrscheinlich werde verrichten können. Der Kläger verlangte vor den kantonalen Instanzen von der Beklagten, der Rigibahngesellschaft in Luzern, eine Entschädigung von 15,000 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 20. April 1885, oder eine jährliche Rente von 1050 Fr. für ihn lebenslänglich und eventuell für den Fall seines frühern Todes für seine Frau und Kinder und zwar bis zum erfüllten siebenzehnten Altersjahre des jüngsten Kindes voll und nachher bis zum Tode der Frau im hälftigen Betrage,

zahlbar vierteljährlich. Diese Klage wurde auf Art. 1 des eid

genössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet. Die Beklagte,

welche die Klage prinzipiell, eventuell in quantitativer Bezie

hung bestritt, verkündete der Versicherungsgesellschaft La France

industrielle, als ihr eventuell ersatzpflichtig, den Streit; letztere

betheiligte sich an dem Rechtsstreite in erster Instanz nicht.

Nachdem ihr indeß die Beklagte das erstinstanzliche Urtheil des

Bezirksgerichtes Luzern (welches durch das angefochtene Urtheil

des Obergerichtes Fakt. A einfach bestätigt worden ist) mit

getheilt hatte, mit der Erklärung, daß sie die Weiterziehung ihr

anheimstelle, ergriff sie ihrerseits die Appellation an das kan

tonale Obergericht.

rünglich keine2. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil hat u

der beiden Hauptparteien, sondern nur die Litisdenunziatin der

Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt. Die

Litisdenunziatin ist indeß als hiezu befugt zu erachten. Denn

wenn Art. 29 O. G. erklärt, daß, unter den dort angege

benen Voraussetzungen, das Recht zur Weiterziehung an

das Bundesgericht jeder Partei zustehe, so hat damit das

Recht zur Einlegung des Rechtsmittels gewiß nicht auf die

eigentlichen (Haupt ) Parteien beschränkt, sondern vielmehr auch

den Nebenparteien, Intervenienten, u. s. w., welche berechtigt

waren, vor den kantonalen Gerichten am Prozesse Theil zu

nehmen und Anträge zu stellen, gewährt werden sollen. (Vergl.

Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XI

  1. 218.) Nun war aber die Litisdenunziatin nach Art. 282
  2. ff. der luzernischen Civilprozeßordnung als vom Beklagten

regressirte Partei unzweifelhaft berechtigt, am Prozesse als eine

mit dem Beklagten verbundene oder ihn vertretende Person

Theil zu nehmen. Die Weiterziehung der Litisdenunziatin ist

also zuläßig. Ebenso ist, nach wiederholten Entscheidungen des

Bundesgerichtes (vergl. u. A. Entscheidungen IX S. 529), die

erst heute erklärte Anschlußbeschwerde des Klägers statthaft.

3. In prinzipieller Beziehung ist bestritten, daß der Unfall,

durch welchen der Kläger körperlich verletzt wurde, sich beim

Baue einer Eisenbahn ereignet habe und daß derselbe auf ein

Verschulden der beklagten Bahnunternehmung zurückzuführen

sei. Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, auf welchen die

Klage ausschließlich gestützt werde, treffe also nicht zu.

Allein in beiden Richtungen ist der Angriff auf die vorin

stanzliche Entscheidung unbegründet. Denn:

a. Der Begriff des Eisenbahnbaues im Sinne des Art. 1

des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes umfaßt, wie das Bundesgericht

bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergl. Amtliche Sammlung

VIII S. 334, X S. 133), nicht nur die zum Zwecke der erst

maligen Anlage einer Eisenbahn sondern auch die zum Zwecke

der Erhaltung oder Wiederherstellung einer bereits eröffneten

Bahnlinie ausgeführten Bauarbeiten. Die Arbeit, bei welcher

der Kläger verletzt wurde, aber war ohne Zweifel eine zum

wecke der Erhaltung der Bahnlinie der Beklagten vorgenom

mene Bauarbeit. Die betreffende Felswand sollte zum Zwecke

der Sicherung der Bahn durch bauliche Vorkehren, die

künstliche Loslösung der lockern Steine,gesäubert und durch

diese Arbeit in einen, die Bahnlinie nicht mehr gefährdenden,

Zustand gebracht werden.

b. Ebenso ist nach den thatsächlichen Feststellungen der Vor

instanz, anzunehmen, daß ein, mit dem Unfalle in kausalem

Zusammenhange stehendes, Verschulden der beklagten Bahnunter

nehmung beziehungsweise ihrer technischen Beamten vorliege.

Lie die Vorinstanz auf Grund des von ihr eingenommenen

Augenscheins feststellt, war der verwitterte Zustand der Felsen

bei der Unfallsstelle äußerlich erkennbar. Deßhalb und weil in

dieser Gegend häufig Steine auf das Bahngeleise heruntersielen,

mußte die Stelle der Bauleitung der Beklagten als eine ge

fährliche bekannt sein und mußte diese sich sagen, daß die mit

der Säuberung des Felsens beauftragten Arbeiter der Gefahr

von Steinschlägen ausgesetzt seien. Sie war daher gewiß ver

pflichtet, zu Sicherung des Lebens und der Gesundheit der

Arbeiter gegen diese Gefahren mit äußerster Sorgfalt alle Vor

sichtsmaßregeln zu treffen, welche Erfahrung und Technik ihr

an die Hand gaben, während sie thatsächlich gar keine Sicher

heitsvorkehren angeordnet hat. Sie führt nun freilich aus, es

sei überhaupt nicht möglich gewesen, wirksame Schutzvorkehren

zu treffen. Allein dies erscheint als unstichhaltig. Denn die

Vorinstanz führt, gestützt auf die Ergebnisse des Augenscheins in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise aus, daß, enn es auch nicht möglich gewesen sein möge, absolut schü tzende Vorrichtungen anzubringen, doch relativ schützende Maß regeln, wie das Anbringen einer Schirmwand, oder die Siche rung des einzelnen Arbeiters durch ein bewegliches Schirmdach, hätten getroffen werden können. Die Unterlassung aller und jeder Vorsichtsmaßregeln bei einer so eminent gefährlichen Ar beit muß also gewiß der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden und es steht diese Unterlassung auch zweifellos mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange. Wenn heute noch geltend gemacht worden ist, daß der Kläger selbst das Anbringen von Sicherheitsvorkehren nicht verlangt habe, so ist dies offenbar durchaus unerheblich. Die beklagte Bahnverwaltung war ver pflichtet, von sich aus das Erforderliche und Thunliche zum Schutze ihrer Arbeiter anzuordnen, ohne erst Reklamationen derselben abzuwarten. 4. Ist somit prinzipiell die Klage in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz gutzuheißen, so ist auch in quantitativer Bezie hung die vorinstanzliche Entscheidung unter Abweisung der Be schwerden beider Parteien, einfach zu bestätigen. Dabei ist vor erst zu bemerken, daß es sich heute nur um Festsetzung der Entschädigung für Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers handeln kann. Auf eine Entschädigung für Arzt und Pflege kosten kann im gegenwärtigen Verfahren nicht erkannt werden, da der Vorderrichter den sachbezüglichen Anspruch des Klägers aus prozeßualischen Gründen, weil ein daheriges Begehren im Klageschlusse nicht ausdrücklich gestellt und nicht in die Rechtsfrage aufgenommen sei, nicht berücksichtigt hat. Hievon ausgegangen kann in der vorinstanzlichen Festsetzung des Quan titativs der Entschädigung ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden; es sind bei Feststellung der Entschädigung weder Mo mente berücksichtigt worden, die nach dem Gesetze nicht berück sichtigt werden dürfen, noch solche außer Acht gelassen, welche gesetzlich berücksichtigt werden müssen. Die gesprochene Entschä digung entspricht vielmehr den konkreten Verhältnissen, da die gesprochene Aversalsumme nach den Grundsätzen der Rentenan stalten eine lebenslängliche Rente von ungefähr der Hälfte des klägerischen Jahresverdienstes von circa 800 Fr. repräsentirt und nun wohl angenommen werden muß, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei dauernd um die Hälfte geschmälert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden beider Parteien sind abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1886 sein Bewenden.

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