- Urtheil vom 6. Februar 1886 in Sachen
Baselland gegen Bern.
A. Am 22. Juni 1877 stellte Fürsprecher Rem in Laufen
als Bevollmächtigter des Emil Häring, Kaufmanns, in Madrid
und des B. Schnider, Geschäftsmanns in Dornach, gegen Arthur
von Blarer von Aesch, Kantons Baselland, beim Richteramte
Laufen (Bern), das Begehren um Erkennung der Güterab
tretung. Dieses Begehren stützte sich auf ein Zeugniß des
Amtsgerichtsweibels Burger von Laufen vom 12. Februar 1877
daß er den Arthur von Blarer in Laufen aufgefordert habe,
die Forderungen der genannten Gläubiger laut Vollziehungs
bewilligung vom 11. Dezember 1876 und 17. Januar 1877
mit Verrichtungszeugniß vom 17. Dezember 1876 und 1. Fe
bruar 1877 zu bezahlen oder dafür Pfänder zu verzeigen, daß
er aber weder Pfänder noch Zahlung erhalten und kein Ver
mögen vorgefunden habe. Der Gerichtspräsident von Laufen
lud den Arthur von Blarer auf 31. August 1877 zur Ver
handlung über das gegen ihn gestellte Güterabtretungsbegehren
vor. Diese Vorladung wurde dem Geladenen am 29. August
1877 in Laufen persönlich zugestellt; derselbe erschien und es
wurde ihm am 31. August 1877 vom Gerichtspräsidenten eine
Frist von 30 Tagen gestellt, um sich mit seinen Gläubigern
abzufinden. Am 27. September 1878 erließ der Gerichtspräsi
dent von Laufen an Arthur von Blarer eine neue Vorladung
auf 2. Oktober gleichen Jahres zur Verhandlung über ein
gegen ihn eingereichtes Güterabtretungsgesuch, welche Vorladung
in Abwesenheit des Arthur Blarer dessen Schwester zugestellt
wurde. Erst am 30. Januar 1879 erkannte der Gerichtspräsi
dent von Laufen gestützt auf die seitens mehrerer Gläubiger
eingelangten Güterabtretungsgesuche, nach Einsicht der den
selben beigelegten Betreibungsakten und Insolvenzzeugniß und
nachdem der Schuldner die ihm gewährten Fristen nutzlos hat
verstreichen lassen: Gegen Arthur Blarer von Aesch, früher in
Laufen, ist die Güterabtretung bewilligt. Mittlerweile hatte
nun aber Arthur Blarer Laufen verlassen und war nach dem
Kanton Basellandschaft gezogen, und es war dort (in Arles
heim) am 12. Januar 1878 und 5. Oktober gleichen Jahres
in Folge gegen ihn eingeleiteter neuer Betreibungen die Ur
theilsurkunde (Konkurserkenntniß) ausgesprochen und am 12. Ja
nuar 1879 der Konkurs wirklich eröffnet worden.
B. Arthur Blarer hatte für eine Schuld seines Bruders
Arnold Blarer, Bierbrauers, in Laufen, von 15,000 Fr. an die
Spar und Leihkasse in Arlesheim, für welche der Hauptschuld
ner seine Liegenschaften in Laufen verpfändet hatte, auch seiner
seits seine im Banne Aesch und Pfeffingen (Baselland) gelege
nen Liegenschaften unterpfändlich eingesetzt. Da die Gläubigerin
aus dem Erlöse der mitverpfändeten Liegenschaften des Arthur
Blarer bezahlt wurde, so entstand für letztern resp. seine Kon
kursmasse eine Regreßforderung an Arnold Blarer, oder, da
dieser im Jahre 1878 in Laufen ebenfalls in Konkurs gefallen
war, an seine Konkursmasse. Im Jahre 1885 wurde von daher,
aus dem Erlöse der Liegenschaften des Arnold Blarer in Laufen,
eine Summe von circa 8000 Fr. für die Masse des Arthur
Blarer flüssig. Da zwischen den Konkursbehörden der Kantone
Basellandschaft und Bern über die Berechtigung zum Bezuge
dieser Summe Streit entstanden war, so wurde dieselbe im
Kanton Bern gerichtlich deponirt. Schon am 3. Juni 1884
hatten die Bezirksämter von Arlesheim beim Appellations und
Kassationshofe des Kantons Bern im Beschwerdewege das Be
gehren gestellt: Es möchte die Massaverwaltung im Geltstage
des Arnold Blarer angewiesen werden, das dem Arthur Blarer
zugefallene Vermögen an die in Arlesheim eröffnete Konkurs
masse zu verabfolgen und es möchte die Eröffnung des Kon
kurses durch das Richteramt Laufen vom 30. Januar 1879
kassirt werden. Der Appellations und Kassationshof entschied
aber durch Erkenntniß vom 9. Juli 1884, es werde auf dieses
Begehren nicht eingetreten, weil dasselbe, soweit gegen das
Geltstagserkenntniß des Gerichtspräsidenten von Laufen vom
30. Januar 1879 gerichtet, wegen Verabsäumung der in 418
des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren festge
setzten Fristen verspätet und soweit es den Massaverwalter im
Geltstage des Arnold Blarer betreffe, an die unrichtige Behörde
gerichtet sei, da Beschwerden gegen Massaverwalter in erster
Linie beim Gerichtspräsidenten anzubringen seien.
C. Nunmehr wandte sich der Regierungsrath des Kantons
Basellandschaft gestützt auf das Konkordat vom 15. Juni 1804
an den Regierungsrath des Kantons Bern mit dem Gesuche,
die Gerichtsbehörden von Laufen zu veranlassen, auf die Durch
führung des dort erklärten Geltstages zu verzichten und das
daselbst liegende Aktivum an die Aemter des Bezirkes Arles
heim behufs Kollokation auszuweisen. Der Regierungsrath des
Kantons Bern überwies die Sache zur Untersuchung und Be
richterstattung an den Appellations und Kassationshof. Dieser
seinerseits holte den Bericht des Gerichtspräsidenten und Ge
richtsschreibers von Laufen ein und übermittelte denselben dem
Regierungsrathe, indem er beifügte: Es ergebe sich aus den
Akten, daß Arthur von Blarer im Jahre 1876 nach seiner Rück
kehr aus spanischen Diensten seinen Wohnsitz zuerst in Laufen
genommen habe und daß dieser Wohnsitz noch angedauert habe,
als im Juni und August 1877 dasjenige Konkursverfahren
gegen ihn anhängig gemacht worden sei, welches am 30. Ja
nuar 1879 zur Konkurserkennung in Laufen geführt habe. Der
in dieser Weise begründete Konkursgerichtsstand habe nach fest
stehender bundesrechtlicher Praxis durch die spätere Verlegung
des Domizils nicht mehr geändert werden können. Befremdend
sei es allerdings, daß erst am 30. Januar 1879, also 1 ½
Jahre nach Anhängigmachung des Konkursbegehrens, die desini
tive Konkursverhängung erfolgt sei. Allein an der grundsätzlichen
Frage, ob der Gerichtspräsident von Laufen zuständig gewesen
sei, werde dadurch nichts geändert. Allerdings habe jene Verzöge
rung zu dem Resultate geführt, daß mittlerweile in Folge Do
mizilwechsels des Kridars und neuer Betreibungen auch in
Baselland über denselben der Konkurs verhängt worden sei.
Die Kompetenz der Gerichtsbehörden von Arlesheim hiezu
werde sich ebensowenig bestreiten lassen, wie diejenige des Ge
richtspräsidenten von Laufen. Die durch die doppelte Konkurs
eröffnung sich ergebende Kollision sei in dem Sinne zu lösen,
daß über den Ort der Durchführung des Konkurses die Präven
tion entscheiden müsse. Demnach komme aber die Priorität der
Konkursbehörde von Laufen zu. Es werde nun für den Regie
rungsrath angezeigt sein, von der Regierung von Baselland
eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sie diese Priorität der
Laufenerbehörden anerkenne. Sobald eine solche Erklärung er
folgt sein werde, werde der Appellations und Kassationsho
nicht ermangeln, den letztern die erforderlichen Weisungen zu
ertheilen. Der Regierungsrath des Kantons Bern übermittelte
demjenigen des Kantons Basellandschaft den Bericht des Ap
pellations und Kassationshofes und des Richteramtes Laufen
mit dem Bemerken: Die Bezirksgerichtsbeamten von Laufen,
gegen welche die Beschwerde von Baselland sich richte, stehen in
ihrer Eigenschaft als Vollziehungsbeamte in Schuldsachen nicht
unter der Aufsicht der Administrativbehörden, sondern unter der
jenigen des Appellations und Kassationshofes. Der Regierungs
rath habe sich deßhalb darauf beschränken müssen, die Sache
dem genannten Gerichtshofe zur Untersuchung und Berichter
stattung zu übermitteln. Er müsse es dem Ermessen des Re
gierungsrathes des Kantons Basellandschaft anheimstellen, wegen
angeblicher Verletzung von Konkordatsvorschriften anläßlich des
Konkurserkenntnisses gegen Arthur von Blarer staatsrechtlichen
Rekurs beim schweizerischen Bundesgerichte einzulegen.
D. Mit Schriftsatz vom
7. November 1885 machte nun
wirklich der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft, unter
Berufung anf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege die Sache beim Bundesgerichte anhängig.
Er stellt in erster Linie den Antrag: Es sei die in Laufen
am 30. Januar 1879 über Arthur Blarer ausgesprochene Kon
kurserklärung als nichtig aufzuheben und es seien demgemäß
die Gerichtsbehörden von Laufen anzuhalten, das auf der Amts
schaffnerei Laufen deponirte, aus der Konkursmasse des Arnold
Blarer für die Masse des Arthur Blarer erhältlich gewordene
Kapital an die Aemter des Bezirkes Arlesheim auszuweisen
und sei der Konkurs über Arthur Blarer gemäß den Bestim
mungen des Konkordates von 1804 nicht in Laufen sondern in
Arlesheim durchzuführen. Eventuell, für den Fall daß das
Bundesgericht ein Konkursverfahren in Laufen gutheißen sollte,
verlangt er, es seien die den verlierenden Gläubigern der Ar
lesheimer Unterpfandskollokation zustehenden Rechte zu wahren
und es sollen sämmtliche in der Arlesheimer Auskündung an
gemeldeten Gläubiger an den Aktiven in Laufen partizipiren.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend ge
macht: Nach den Konkordaten vom 15. Juni 1804 und 7. Juni
1810 dürfe über einen in einem Konkordatskanton seßhaften
Schweizer gleichzeitig nur Ein einheitlicher Konkurs und zwar
in demjenigen Kanton, wo er seinen Wohnsitz habe, verhäng
werden. Nun habe Arthur Blarer sein Domizil stets in Aesch
Kantons Basellandschaft, gehabt, und in Laufen nie anders als
vorübergehend sich aufgehalten. Daß er bis 1875 und wieder in
den Jahren 1878 und 1879, also zur Zeit der Konkurseröff
nung, in Aesch domizilirt gewesen, sei unbestritten und ergebe
sich aus zahlreichen Momenten zur Evidenz. Allein das gleiche
gelte auch für die Jahre 1876/77. Im Jahre 1875 sei Arthur
Blarer in die spanische Armee eingetreten; allein er habe nicht
bleibend in derselben dienen, sondern nur den Karlistenkrieg
mitmachen wollen; er habe sein gesammtes Vermögen in Aesch
zurückgelassen und einen Generalbevollmächtigten bestellt, so daß
seine Abreise nicht als ein Aufgeben seines Domizils in Aesch
betrachtet werden könne. Nach seiner Rückkehr im Jahre 1876
und 1877 habe er sich allerdings einige Zeit in Laufen aufge
halten, aber nur vorübergehend und ohne sein Domizil von
Aesch nach Laufen zu verlegen. Er habe in Laufen kein Ge
schäft betrieben. Dagegen habe er in Aesch Pfeffingen einen
großen Hof besessen; derselbe sei allerdings verpachtet gewesen,
aber nichtsdestoweniger habe Arthur Blarer eine gewisse Auf
sicht über sein Gut geführt. Neben dem Hofe habe er noch zwei
Jucharten Reben besessen, welche er durch Taglöhner habe be
sorgen lassen und welche nicht verpachtet gewesen seien. Seine
eigentliche Berufsbeschäftigung aber sei die militärische gewesen,
da er von 1874 bis 1879 Instruktor und Offizier gewesen sei.
Als solcher sei er aber stets den basellandschaftlichen und nie
den bernischen Truppen zugetheilt gewesen. Die gegen Arthur
Blarer in Laufen geführten Betreibungen beweisen für ein
dortiges Domizil desselben nichts. Allerdings haben ihm einige
Betreibungen in Laufen persönlich zugestellt werden können und
habe er gegen dieselben nicht protestirt. Allein andere Betrei
bungen, z. B. eine solche vom 13. Dezember 1876, haben ihm
in Laufen nicht zugestellt werden können, und sein Nichtprote
stiren erkläre sich leicht daraus, daß es ihm lieber gewesen sei,
in Laufen, wo man ihn weniger gekannt habe, betrieben zu
werden als in Aesch. Daraus, daß Arthur Blarer nie in
Laufen eigentlich gewohnt habe, erkläre sich auch einzig, daß
der dortige Amtsgerichtsweibel am 12. Februar 1877, zu einer
Zeit, wo Blarer noch ein Vermögen von circa 10,000 bis
20,000 Fr. müsse besessen haben, bezeugt habe, daß er in Laufen
auch nicht das geringste Vermögen (auch nicht Möbel und dgl.)
besitze. Uebrigens habe der Gemeindrath von Laufen selbst
am 24. Oktober 1883 bescheinigt, daß Arthur Blarer in Laufen
niemals zu Steuern angehalten worden sei, keine Schriften
dort deponirt habe; dort jeweilen nur vorübergehend bei seinem
Bruder Arnold auf Besuch gewesen sei, und keine Niederlas
sungsbewilligung erworben habe. Allerdings habe der Einwoh
nergemeinderath den Gerichtsbehörden, offenbar aus Gefälligkeit,
am 21. Mai 1885 eine Berichtigung dieser Bescheinigung
ausgestellt, in welcher er erkläre, fragliche Bescheinigung sei
nicht vom Gemeindrathe sondern in der Eile vom Gemeinde
präsidenten und Gemeindeschreiber auf dringendes Verlangen
von N. Feigenwinter in Arlesheim ausgestellt worden; Arthur
Blarer habe in dem Zeitraum 1877/78 über ein Jahr lang
anhaltend in Laufen bei seinem Bruder Arnold Blarer sich
aufgehalten und finde sich im Jahre 1877 auf dem Stimm
register sub Nr. 320 aufgetragen. Allein diese, übrigens theil
weise ungenaue, Berichtigung berichtige gar nichts wesent
liches, da sie die einzig erhebliche Thatsache, daß Arthur Blarer
keine Niederlassung in Laufen erworben habe, dort nicht be
steuert worden sei und sich nur vorübergehend aufgehalten habe,
nicht in Abrede stellen könne. Dagegen sei Arthur Blarer im
Jahre 1877 in Aesch für Lehrergehaltszulage, Straßen und
Gemeindesteuern veranlagt worden und liege für die Jahre
1878/79 ein Zeugniß des Gemeindrathes von Aesch vor, daß
er während dieser Zeit in Aesch bei seiner Mutter gewohnt habe,
dort sein Stimmrecht ausgeübt und seine Steuern bezahlt habe.
Unter diesen Umständen könne offenbar von einer Kollision
zweier Domizile nicht die Rede sein und es sei daher nicht
nöthig zu untersuchen, ob im Falle wirklicher Kollision zweier
Konkursgerichtsstände es darauf ankomme, wo zuerst die Be
treibung angehoben und der Konkursantrag gestellt werde, oder
vielmehr darauf, wo zuerst der Konkurs erklärt werde. Uebrigens
wäre letztere Lösung die richtige. Die Gerichtsbehörden von Laufen
und die dort betreibenden Kreditoren müssen sich übrigens selbst
gesagt haben, daß in Laufen der Konkurs über Arthur Blarer
nicht erklärt werden könne. Dies ergebe sich aus der langen
Verschleppung der Konkurserklärung nach durchgeführter Betrei
bung und aus dem Umstande, daß für die Forderung des Kre
ditors Häring, für welche in Laufen der Konkursantrag gestellt
worden sei, der Cessionar des Gläubigers, Studer, schon im
September 1877 gegen den Arthur Blarer in Arlesheim neue
Betreibung angehoben habe. Jedenfalls könnte, abgesehen von
der Statthaftigkeit des in Laufen eröffneten Konkurses, das in
Laufen als Vermögen des Arthur Blarer deponirte Kapital nicht
in die dortige Masse gezogen werden. Die für eine Schuld des
Arnold Blarer an die Hypothekarkasse Arlesheim verpfändeten
und nachher zur Deckung dieser Schuld pfandrechtlich veräußer
ten, in Arlesheim gelegenen Liegenschaften des Arthur Blarer
seien von letzterm mit verschiedenen andern nachgehenden Hypo
theken belastet worden. Die 8000 Fr., welche für die Masse
des Arthur Blarer aus dem Konkurse des Arnold Blarer in
Laufen, resp. aus dem Erlöse der für die gleiche Schuld ver
pfändeten Liegenschaften desselben, erhältlich geworden seien,
können nun nicht in die Chirographarmasse des Arthur Blarer
gezogen werden, sondern sie müssen in die Arlesheimer Unter
pfandsmasse desselben zurückfallen. Denn sie seien ja nichts als
ein auf den Namen und in Rechten der Spar und Leihkasse
Arlesheim aus einem und demselben Pfandrechte erlangter theil
weiser Ersatz für die aus der Arlesheimer Hypothekarmasse
Arthurs zum Nachtheile der nachgehenden Hypothekargläubiger
behufs Deckung der Forderung der Spar und Leihkasse ent
nommenen Summe.
E. Der Regierungsrath des Kantons Bern, welchem diese
Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, übermittelt
mit Schreiben vom 8. Januar 1886 dem Bundesgerichte die
vom Massaverwalter in der Güterabtretungssache des Arthur
Blarer dem Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern
eingereichten Gegenbemerkungen, mit dem Beifügen, daß weder
der Appellations und Kassationshof, noch das Richteramt Laufen,
noch auch der Regierungsrath selbst sich veranlaßt finden, diesen
Gegenbemerkungen etwas beizufügen. Aus den Gegenbemerkungen
des Massaverwalters ist folgendes hervorzuheben: Der Rekurs
sei verspätet. Die sechzigtägige Rekursfrist des Art. 59 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege sei
weder gegenüber dem Geltstagserkenntnisse des Gerichtspräsi
denten von Laufen vom 30. Januar 1879 noch gegenüber dem
Entscheide des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 9. Juli 1884 noch endlich gegenüber der Mitthei
lung der Regierung des Kantons Bern vom 8. Juli 1885 ge
wahrt; gegen die erstern Schlußnahmen sei vielmehr überhaupt
kein Rechtsmittel ergriffen worden. Es handle sich nicht um ei
nen Streit zwischen der Regierung von Baselland und derjenigen
von Bern, sondern ausschließlich um Interessen der Gläubiger
des im Doppelkonkurse befindlichen Arthur Blarer. Die Kon
rsbehörden vertreten beiderseits Privatinteressen und durch die
Intervention einer Regierung werde weder die Natur dieser
Interessen noch die Eigenschaft der streitenden Theile verändert.
Es komme daher nicht, wie die Rekurrentin behaupte, Art. 57
XII 1886
sondern vielmehr Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege zur Anwendung. In erster Linie werde
daher beantragt: Es sei auf die materielle Prüfung der bundes
rechtlichen Zuläßigkeit des Geltstagserkenntnisses vom 30. Ja
nuar 1879 resp. die Begründetheit des Antrages der Rekur
rentin überhaupt nicht einzutreten, unter Kostenfolge. In der
Sache selbst wird ausgeführt: Vom Jahre 1876 an, seit seiner
Rückkehr aus Spanien, habe sich Arthur Blarer über ein Jahr
lang bis Ende 1877 fortwährend in Laufen aufgehalten; er
habe dort seinem Bruder Arnold, der ebenfalls Junggeselle ge
wesen, hie und da ausgeholfen und ihre Mutter habe die Haus
haltung für beide geführt. In Aesch habe er während dieser
Zeit weder eine Wohnung noch bewegliches Vermögen besessen.
Sein dortiger Liegenschaftsbesitz beweise für einen Wohnsitz im
Kanton Baselland ebensowenig als der Umstand, daß er den
basellandschaftlichen Truppen zugetheilt gewesen sei. Steuern
habe er damals in Baselland nur von seinem Liegenschaftsbe
sitze bezahlt. Daß er in Laufen nicht zur Deposition von Aus
weisschriften angehalten worden sei, erkläre sich daraus, daß
man allgemein gewußt habe, er stamme aus der Nachbarge
meinde Aesch. Eine Niederlassungsbewilligung habe er nach der
bernischen Gesetzgebung nicht zu lösen brauchen, da er keinen
Beruf oder Gewerbe betrieben habe. Die in den Jahren 1876/77
gegen Arthur Blarer in Laufen unwidersprochen durchgeführten
Betreibungen beweisen, daß man ihn damals allgemein als in
Laufen domizilirt betrachtet habe. Dies um so mehr, als der
Bevollmächtigte eines der betreibenden Gläubiger, der Statt
halter Häring in Arlesheim, der Chef der nunmehr sich be
schwerenden Bezirksämter gewesen sei. Auch habe sich Arthur
Blarer in öffentlichen Akten als in Laufen domizilirt bezeichnet.
So sei in einem von der Gegenpartei selbst produzirten, von
den Bezirksämtern Arlesheim errichteten, Ueberbesserungsbrief
vom 21. April 1877 der Komparent Arthur Blarer als in
Laufen, Kantons Bern, wohnhaft bezeichnet. Daß A. Blarer
schon 1877 in Arlesheim betrieben worden sei, sei unrichtig und
durch nichts bewiesen. Alle diese Umstände verhindern freilich
nicht, daß später in den Jahren 1878 und 1879 Arthur Blarer
im Kanton Basellandschaft, wo er sich damals wieder aufge
halten, habe betrieben werden können. Dagegen werde durch
dieselben die Kompetenz des bernischen Konkursrichters unzwei
felhaft begründet. Daß der Richter in Laufen selbst an seiner
Kompetenz zur Durchführung des Konkurses gezweifelt habe, sei
offenbar unrichtig. Ebenso sei nicht richtig, daß der Kreditor
Häring seine Forderung an einen Geschäftsmann Studer zu
Eigenthum abgetreten und daß dieser in Arlesheim neue Be
treibung angehoben habe. Studer habe blos eine Inkassavoll
macht besessen und bei Eröffnung des Konkurses in Arlesheim
die, bereits in Laufen geltend gemachte, Forderung auch dort
angemeldet. Eine Kolliston zweier Konkursgerichtsstände liege
also wirklich vor und in einem solchen Falle müsse die Prä
vention entscheiden, für welche es darauf ankomme, wo zuerst
der Konkursantrag gestellt worden sei. Die beiden Konkurse in
Bern und Baselland seien übrigens ganz unabhängig von ein
ander eingeleitet und (in Bern allerdings blos theilweise) durch
geführt worden. Es liegen also faktisch zwei, auf das Doppel
domizil des Schuldners gestützte, Separatkonkurse vor. Für diesen
Fall aber statuiren die eidgenössischen, das Konkursrecht betref
fenden Konkordate die Einheit des Konkurses nicht. Uebrigens
haben die Bezirksämter Arlesheim die Zuständigkeit des Rich
ters von Laufen durch verschiedene Akte thatsächlich anerkannt.
Nachdrücklich bestritten werde die Behauptung der Rekurrentin,
daß das Massavermögen des Arthur Blarer in Laufen nicht in
die Chirographarmasse sondern in die Unterpfandsmasse in Arles
heim gehöre. Die cirea 8000 Fr., um die es sich hier handle, seien
allerdings das Ergebniß einer Regreßforderung der Masse Arthur
Blarer an die Masse Arnold Blarer, wegen Veräußerung von Lie
genschaften des Arthur Blarer für eine Schuld des Arnold Blarer.
Allein diese Baarschaft sei ihrer Natur nach beweglich und ge
höre pro rata allen Ansprechern der Masse. Wäre dies nicht
der Fall, so hätten die bernischen Gläubiger überall kein In
teresse am Konkurse Blarers. Uebrigens könne diese Frage zur
Zeit noch gar nicht Gegenstand der Diskussion sein. Denn der
gerichtliche Kollokationsentwurf über die 8000 Fr. sei noch nicht
abgefaßt; erst wenn dies geschehen, könne Einsprache gegen die
Zutheilung erhoben werden. Demnach werden die Anträge ge
stellt: Es sei die Rekurrentin mit ihren Anträgen abzuweisen,
eventuell: Unter dem Anerbieten, diejenigen Gläubiger, welche
sich bei der Konkursbehörde in Arlesheim, nicht aber bei der
jenigen in Laufen für ihre Ansprüche angemeldet haben, vor
behältlich der rechtlichen Prüfung dieser Ansprüche, auch an der
Konkursmasse im Kanton Bern theilnehmen zu lassen, sei die
Rekurrentin mit ihren Anträgen abzuweisen, beides unter Kosten
folge, sowie im weitern: es möge auf eine Beurtheilung der
Bestimmung des Massavermögens dermalen gar nicht eingetreten
werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesrechtliche Praxis hat in interkantonalen Ge
richtsstandsstretigkeiten, insbesondere dann, wenn es sich um
einen ausschließlichen, durch interkantonalen Vertrag stipulirten
Gerichtsstand, wie den konkordatsmäßigen Konkursgerichtsstand,
handelte, den Kantonsregierungen stets das Recht zugestanden,
für die Kompetenz ihrer Gerichte einzutreten und den Gerichts
standsstreit als staatsrechtlichen Konflikt bei den Bundesbehörden
anhängig zu machen. Demnach ist denn aber die vorliegende
Beschwerde der Regierung des Kantons Basellandschaft statthaft
und nicht verspätet. Denn Beschwerden, welche in staatsrecht
lichen Streitigkeiten zwischen Kantonen von einer Kantonsre
regierung beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden, sind
nach Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
- In der Sache selbst ist zuerst zu bemerken: Es liegt nicht
ein Fall mehrfachen Wohnsitzes des Falliten vor. Der Doppel
konkurs ist vielmehr einfach eine Folge davon, daß der Schuld
ner, nachdem an seinem behaupteten frühern Wohnort in Laufen
gegen ihn die Betreibung eingeleitet und durchgeführt worden
war, seinen Aufenthaltsort änderte und dann auch am neuen
Aufenthaltsorte auf Grund neuer dort gegen ihn eingeleiteter
Betreibungen in Konkurs erklärt wurde. Es mag nun dahin
gestellt bleiben, ob der Grundsatz der Einheit des Konkurses auch
in solchen Fällen, wo in Folge eines Wohnsitzwechsels des
Schuldners nach durchgeführter Betreibung an mehreren Orten
der Konkurs ausbricht, konkordatsmäßig Platz zu greifen habe.
Denn in casu ist einzig die Konkurseröffnung im Kanton Bern,
nicht aber diejenige im Kanton Basellandschaft angefochten wor
den; es ist daher vom Gerichte auch nur zu untersuchen, ob
die erstere von einem konkordatsmäßig zuständigen Gerichte aus
gegangen sei. Ob die Konkurseröffnung im Kanton Baselland
schaft angefochten werden könnte, ist nicht Gegenstand des
Prozesses und deßhalb nicht zu prüfen.
- Nach anerkanntem Rechtsgrundsatz kann, wie jeder andere,
so auch der einmal begründete Konkursgerichtsstand durch einen
spätern Wohnsitzwechsel des Schuldners nicht mehr aufgehoben
werden. Die Begründung des Konkursgerichtsstandes knüpft sich
aber nach der bernischen Gesetzgebung spätestens jedenfalls an
die Stellung des Geltstagsbegehrens beim Gericht. Denn an
diesen Akt sind nach dem bernischen Gesetze über das Vollzie
hungsverfahren in Schuldsachen wesentliche Konkurswirkungen
geknüpft: Es werden alle wider das Vermögen oder die Person
des Schuldners gerichteten Vollziehungsmaßnahmen eingestellt,
der Richter hat sofort die zur Sicherung des Vermögens des
Schuldners nöthigen Vorkehren zu treffen, namentlich die vor
läufige Verzeichnung der Fahrhabe desselben anzuordnen und
es ist dem Schuldner von da an bei Folge der Nichtigkeit unter
sagt, Vermögensgegenstände zum Nachtheile seiner Gläubiger zu
veräußern, zu verpfänden, oder einzelne Gläubiger durch Ein
räumung von Vorrechten zu begünstigen. ( 557 und 598 leg.
cit.) Durch einen Wohnsitzwechsel nach gestelltem Geltstagsbe
gehren kann der Schuldner daher gewiß den Konkursgerichts
stand nicht mehr ändern, die erworbenen Rechte der Gläubiger
nicht mehr aufheben. Allerdings hat im vorliegenden Falle die
richterliche Verhängung und Publikation des Geltstages nicht,
wie das Gesetz vorschreibt, sofort nach fruchtlosem Ablauf der
dem Schuldner zur Verständigung mit den Gläubigern einge
räumten dreißigtägigen Frist, sondern erst lange nachher, eirea
1 ½ Jahre nach der Stellung des ersten Güterabtretungsbe
gehrens, stattgefunden. Allein wenn auch hierin eine Pflichtver
nachläßigung seitens des Richteramtes Laufen liegt, so kann
doch dieselbe den Rechten der Gläubiger, welche ihre Geltstags
begehren nicht etwa zurückgezogen haben, nicht präjudiziren.
- Es muß sich somit fragen, ob zur Zeit der Stellung des
Geltstags resp. Güterabtretungsbegehrens (also Ende Juni
1877) die Kompetenz des Gerichtes in Laufen zur Erkennung
des Geltstages über Arthur Blarer begründet gewesen sei, d. h.
da der konkordatsmäßige Konkursgerichtsstand derjenige des
Wohnortes des Schuldners ist, ob Arthur Blarer damals seinen
Wohnsitz in Laufen gehabt habe. Diese Frage ist zu bejahen.
Es steht zweifellos fest, daß Arthur Blarer sich seit seiner Rück
kehr aus dem spanischen Militärdienst im Jahre 1876 mehr
als ein Jahr lang, jedenfalls bis gegen Ende 1877, thatsächlich
in Laufen aufhielt. Die Regierung des Kantons Baselland
schaft selbst bestreitet diese Thatsache im Grunde nicht; sie be
hauptet nur, dieser thatsächliche Aufenthalt begründe trotz seiner
längern Dauer ein Domizil des Arthur Blarer in Laufen nicht
sondern sei als blos vorübergehender Aufenthalt zu betrachten;
Arthur Blarer habe trotz seiner Anwesenheit in Laufen sein
früheres, vor seiner Abreise nach Spanien begründetes Domizil
im Kanton Basellandschaft beibehalten. Allein dies erscheint
nicht als richtig. Es liegt gar kein Beweis dafür vor, daß
A. Blarer während der Jahre 1876/77 im Kanton Baselland
schaft eine Wohnung, einen festen Mittelpunkt seiner bürger
lichen Existenz, besessen und dort thatsächlich gewohnt habe. Das
von der Regierung von Basellandschaft produzirte Zeugniß des
Gemeindrathes von Aesch bezieht sich blos auf die Jahre 1878/79
und es ist aus demselben daher gerade zu folgern, daß in den
Jahren 1876/77 Blarer nicht in Aesch wohnte. Daß er im
Kanton Basellandschaft Grundbesitz besaß und dort Steuern von
demselben bezahlte, beweist für eine Fortdauer des dortigen Do
mizils ebensowenig, als der Umstand, daß er seinen Militär
dienst bei den basellandschaftlichen Truppen leistete. Dagegen
fällt für die Annahme eines Domizils in Laufen entscheidend
ins Gewicht der thatsächliche längere Aufenthalt an diesem
Orte, der Umstand, daß Arthur Blarer in den Jahren 1876/77
in Laufen, und zwar gerade von auswärtigen Gläubigern, be
trieben wurde, und die Betreibungsakte, beispielsweise noch Ende
August 1877 die Vorladung zur Verhandlung über das gegen
ihn gestellte Güterabtretungsbegehren, meist persönlich in Em
pfang nahm, ohne je die Kompetenz der bernischen Behörden zu
bestreiten, und daß er auch in dem von den Bezirksämtern
Arlesheim am 21. April 1877 errichteten Ueberbesserungs
briefe als in Laufen wohnhaft bezeichnet wird. Diese That
sachen beweisen gewiß, daß von 1876 bis gegen Ende 1877
sowohl Arthur Blarer selbst als auch dritte Personen denselben
als in Laufen, wo er auch thatsächlich wohnte, domizilirt be
trachteten; dafür spricht auch, daß Arthur Blarer im Jahre
1877 in Laufen auf das Stimmregister aufgetragen wurde,
wogegen der Thatsache, daß er dort weder zur Deposition von
Schriften noch zur Bezahlung von Steuern angehalten wurde,
eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden kann.
5. War aber sonach der Gerichtspräsident von Laufen zur
Verhängung des Konkurses über den Arthur Blarer kompetent,
so muß die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet ab
gewiesen werden. Damit fällt aber auch das eventuelle Rechts
begehren dahin. Der Betrag von circa 8000 Fr., um welchen
es sich bei demselben handelt, ist ja durchaus nicht etwa ein
aus den Liegenschaften des Arthur Blarer in Arlesheim ge
flossener Pfanderlös, auf welchen die nachgehenden Pfandgläu
biger an diesen Liegenschaften kraft ihres Pfandrechtes an
diesen Liegenschaften Anspruch hätten; derselbe ist vielmehr der
für die Konkursmasse des Arthur Blarer aus dem Konkurse
des Arnold Blarer erzielte Erlös und gehört daher in die
Konkursmasse des Arthur Blarer in Laufen. Die Regreßfor
derung an Arnold Blarer resp. dessen Konkursmasse, welche
daraus entstand, daß die für eine Schuld des Arnold Blarer
in solidum mitverpfändeten Liegenschaften des Arthur Blarer
vom Pfandgläubiger zu Deckung dieser Schuld verwendet wur
den, wurde ja gewiß nicht für die nachgehenden Hypothekar
gläubiger des Arthur Blarer sondern für diesen resp. dessen
Konkursmasse begründet. Die Lokation der einzelnen Gläubiger
des Arthur Blarer auf das aus fraglicher Regreßforderung
erlangte Kapital sodann ist Sache der Konkursbehörden in
Laufen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.