- Urtheil vom 3. Dezember 1886
in Sachen Dr. Bucher.
A. Das allgemeine Gesetzbuch des Kantons Unterwalden nid
dem Wald (Fol. 683 und 684) schreibt vor: Die Käuf um
liegende Güter, Waldungen, Rieder und Häuser sollen ent
weder durch die Kanzlei oder unverwerfliche Zeugen verschrie
ben werden, bei Nichtigkeit des Kaufs Am 22. November
1882 faßte der Landrath des Kantons Unterwalden nid dem
Wald einen Beschluß betreffend Einführung des schweizerischen
Obligationenrechts, dessen 2 bestimmt: Zu Gültigkeit von
Verträgen um unbewegliche Güter ist vom 1. Januar 1883 an
nicht nur die Verschreibung durch die Kanzlei oder einen un
verwerflichen Zeugen gemäß dem Landesgesetze Von Vor
schreibung der Käufe um liegende Güter, und dessen Nach
trag (Allg. Gesetzbuch, Fol. 683 und 684) erforderlich, son
den es müssen die Verträge die Unterschriften aller jener
Personen tragen, welche durch dieselben verpflichtet werden
sollen." (Art. 12 des Bundesgesetzes.
B. In Anwendung der letzterwähnten Vorschrift wurde ein
von Rekurrenten Dr. F. Bucher, in Stans, als Käufer und
Franz Blättler, Allmeindli, als Verkäufer, am 3. August 1885,
um das Landgut Brunni mit Pension und übrigen Gebäuden,
abgeschlossener Kaufvertrag auf Klage der Gläubiger des bald
nachher in Konkurs gerathenen Verkäufers durch Uriheile des
Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 15. Mai, und des dor
tigen Obergerichtes vom 17. Juni 1886 aufgehoben, weil der
Kaufakt zwar von einem unparteiischen Zeugen unterfertigt sei,
nicht aber die Unterschrift der Kontrahenten trage. Das Urtheil
des Obergerichtes führt bezüglich der (vom Rekurrenten bestrit
tenen) Verfassungsmäßigkeit des 2 der landräthlichen Verord
nung vom 22 November 1882 aus: Art. 12 O. R. bestimme,
daß da, wo für Verträge die schriftliche Form vorgeschrieben
sei, dieselben die Unterschrift aller Kontrahenten tragen müssen.
Nach kantonalem Rechte sei nun für Verträge über liegende
Güter die schriftliche Abfassung Gesetz. Die Bestimmung des
2 der landräthlichen Verordnung vom 22. November 1882
sei ein Ausfluß der erwähnten bundesrechtlichen Vorschrift; sie
hebe das Landesgesetz nicht auf, sondern ergänze dasselbe blos.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff Dr. F. Bucher in Stans
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner
Rekursschrift führt er wesentlich aus: Art. 12 O. R. beziehe
sich, wie aus Art. 10 und 231 O. R. sich ergebe, auf Ver
träge über Liegenschaften, speziell auf Kaufverträge über solche,
überall nicht, wie überhaupt nach Art. 64 B. V. der eidgenös
sische Gesetzgeber nicht kompetent sei, dieses Gebiet zu normi
ren. Nach dem bisherigen nidwaldenschen Landesgesetze und
unbestrittener Praxis habe zur Formgültigkeit von Liegenschafts
käufen die Verschreibung durch eine Landeskanzlei oder einen
unbetheiligten (zeugenfähigen) Dritten genügt. Dieser Rechts
zustand werde nun durch den Landrathsbeschluß vom 22. No
vember 1882 eigenmächtig und in willkürlicher Weise abgeän
dert, indem dieser Beschluß zur Formgültigkeit von Kaufver
trägen über Liegenschaften die Unterschrift der Kontrahenten
verlange. Zu einer solchen Abänderung bestehender Landes
gesetze sei aber der Landrath nach der kantonalen Verfassung
nicht befugt; denn die gesetzgebende Gewalt stehe nach Art. 3
und 39 der Kantonsverfassung der Landsgemeinde zu. Der
Landrath sei zum Erlasse neuer oder zu Abänderung bestehen
der Gesetze nur dann berechtigt, wenn er hiezu von der Lands
gemeinde speziell bevollmächtigt worden sei. Dies sei hier nicht
geschehen. Aus seiner Befugniß zum Erlasse von Vollziehungs
verordnungen könne der Landrath ein Recht zu Aufstellung der
in Art. 2 seines Beschlusses vom 22. November 1882 enthal
tenen Normen nicht ableiten. Denn diese Normen qualifiziren
sich, wie dargethan, nicht als eine Ausführungsbestimmung zum
eidgenösischen Obligationenrecht, auch nicht als eine Erläuterung
oder Ausführung des seitherigen Landrechtes, sondern als ein neuer
selbständiger Rechtssatz, welcher dem bisherigen Landesgesetze
derogire. Indem die kantonalen Gerichte diese in verfassungs
widriger Weise zu Stande gekommene Vorschrift durch ihre an
gefochtenen Urtheile angewendet haben, haben sie die Kantons
verfassung zum rechtlichen Nachtheile des Rekurrenten verletzt.
Demnach werde beantragt:
- Der Rekurs sei als begründet erklärt und das angefoch
tene obergerichtliche Urtheil vom 17. Juni a. c., sich stützend
auf Art. 12 O. R. und die landräthliche Einführungsverord
nung vom 22. November 1882, aufgehoben.
- Rekursbeklagschaft trage die Kosten.
D. Die Konkurskommission des Kantons Nidwalden, Namens
der Kreditoren des Franz Blättler, Allmeindli, Hergiswyl
macht in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde im wesent
lichen geltend: Die Gültigkeit des Kaufvertrages um das Gut
Brunni sei von den Rekursbeklagten keineswegs blos wegen der
mangelnden Unterschrift der Kontrahenten sondern auch aus an
dern Gründen bestritten worden. Es sei allerdings richtig, daß für
Verträge über Liegenschaften nicht das eidgenöstsche Obligationen
recht, sondern das kantonale Recht gelte. Allein wenn letzteres
für solche Verträge die Schriftform einmal vorschreibe, so sei
doch richtig die Regel des Art. 12 O. R. anzuwenden d. h.
die Unterschrift der Kontrahenten zu fordern. Zu einer Erläu
terung des kantonalen Gesetzes in diesem Sinne d. h. im Sinne
der Nothwendigkeit der Unterschrift der Kontrahenten sei übri
gens der Landrath, auch ganz abgesehen vom eidgenössischen Obli
gationenrecht, befugt gewesen. Denn ihm stehe die Erläuterung
der Gesetze nach Art. 48 Ziffer 2 der Kantonsverfassung zu. Das
bisherige kantonale Gesetz habe nun allerdings die Unterschrift
der Kontrahenten nicht ausdrücklich gefordert; es habe dies aber
doch wohl in dessen Sinne gelegen, wenn auch zuzugeben sei,
daß vor 1883 viele Verträge von den Kontrahenten nicht un
terzeichnet worden seien. Jedenfalls sei der Landrath befugt
gewesen, das kantonale Gesetz in diesem Sinne zu erläutern.
Nach Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfassung sei der Land
rath auch befugt, die erforderlichen Verordnungen und Ausfüh
rungsbestimmungen zu eidgenössischen und kantonalen Gesetzen
zu erlassen. Von dieser Befugniß habe er, speziell veranlaßt
durch Art. 12 O. R., Gebrauch gemacht, indem er dem unvoll
ständigen Landesgesetze die angefochtene Ausführungsbestimmung
beigefügt habe. Gegen diese Bestimmung sei bisher von keiner
Seite irgend welcher Einwand erhoben worden, gegentheils
habe dieselbe als eine richtige Erläuterungs und Ausführungs
bestimmung zum Landesgesetze im ganzen Lande Anklang gefun
den. Demnach werde beantragt:
- Der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen.
- Rekurrent bezahle die betreffenden Kosten.
E. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald
rweist einfach auf seine angefochtene Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde stützt sich darauf, daß das angefochtene
Urtheil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden eine in ver
fassungswidriger Weise zu Stande gekommene Norm zum recht
lichen Nachtheile des Rekurrenten zur Anwendung bringe. Zu
Beurtheilung dieser Beschwerde ist das Bundesgericht unzweifel
haft kompetent und es muß sich also fragen, ob der vom Ober
gerichte angewendete 2 des landräthlichen Beschlusses vom
- November 1882 in verfassungsmäßig gültiger Weise zu
Stande gekommen sei, oder ob nicht vielmehr eine Norm diesen
Inhalts nur von der gesetzgebenden Gewalt, von der Lands
gemeinde, habe aufgestellt werden können.
- Als Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Obligatio
nenrecht qualifizirt sich nun der fragliche 2 jedenfalls nicht. Denn
das Obligationenrecht bestimmt, wie sich aus Art. 10 und 231
desselben zur vollsten Evidenz ergibt, über die Form von Kauf
verträgen um Liegenschaften überall nichts, sondern behält in
dieser Richtung das kantonale Recht vor. Die Regel des
Art. 12 O. R., daß zur gesetzlichen Schriftform die Unterschrift
sämmtlicher sich verpflichtender Personen gehöre, findet also als
Norm des eidgenössischen Rechts auf Kaufverträge über Liegen
schaften keine Anwendung. Wenn für diese die gleiche Regel
gelten soll, so kann dies nur auf einem Rechtssatze des kanto
nalen Rechtes beruhen; wø die fragliche Regel bis zum In
krafttreten des Obligationenrechts nicht galt, kann dieselbe also
nur durch einen neuen Rechtssatz des kantonalen Rechtes ein
geführt werden.
- Aus dem 2 des Landrathsbeschlusses vom 22. Novem
ber 1882 selbst aber ergibt sich unverkennbar, daß nach dem
bis zum 1. Januar 1883 in Geltung gestandenen kantonalen
Rechte von Nidwalden die Unterschrift der Kontrahenten zur
Formgültigkeit von Liegenschaftskäufen nicht erforderlich war.
Denn 2 cit. sagt ja ausdrücklich, daß vom 1. Januar 1883
an nicht nur die durch das einschlägige Landesgesetz vorgeschrie
bene Verschreibung sondern auch die Unterschrift der Kontra
henten zur Gültigkeit von Liegenschaftskäufen erforderlich sei;
er ordnet also offenbar für die Zeit vom 1. Januar 1883 an
etwas Neues an und enthält keineswegs nur eine Erläuterung
des bisherigen kantonalen Gesetzes. Zu Aufstellung eines solchen
neuen, dem bisherigen Rechte derogirenden, Rechtssatzes über
die Form von Rechtsgeschäften war aber der Landrath nach
der Kantonsverfassung offenbar nicht befugt. Denn die gesetz
gebende Gewalt steht verfassungsmäßig (Art. 39 der Kantons
verfassung) der Landsgemeinde und nicht dem Landrathe zu, so
fern nicht, was hier nicht zutrifft, eine Delegation derselben an
den Landrath stattgefunden hat.
4. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des
Kantons Nidwalden muß somit, da dieselbe auf Anwendung
einer in verfassungswidriger Weise zu Stande gekommenen
Norm beruht, aufgehoben werden. Dagegen hat das Bundes
gericht selbstverständlich nicht zu untersuchen ob nicht die Gül
tigkeit des streitigen Kaufvertrages von den Rekursbeklagten
aus andern Gründen angefochten werden könne und im Pro
zesse angefochten worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird
mithin die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des
Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 17. Juni 1886 auf
gehoben.