- Urtheil vom 9. Oktober 1886 in Sachen Loosli.
- Durch Urtheil vom 26. Mai 1886 erkannte das Bezirks¬
gericht Zofingen:
- Johann Kaspar Loosli werde des Vergehens gegen die
öffentliche Ordnung und Sittlichkeit gemäß § 1 des Z.=P. G.
schuldig erklärt und dafür, nebst dem ausgestandenen Verhaft
von 17 Tagen noch zu einer Geldbuße von 100 Fr., eventuell
zu einer Gefangenschaft von 25 Tagen verurtheilt.
- Derselbe sei für immer aus dem Gebiete des Kantons
Aargau verwiesen.
- Ebenso habe derselbe die Untersuchungs= und Gerichts¬
kosten, worunter eine Spruchgebühr von 20 Fr., mit 49 Fr.
65 Cts. zu bezahlen.
Die Entscheidungsgründe dieses Urtheils lauten wörtlich
folgendermaßen:
Der Beanzeigte anerkenne, in einem Privathause in Nieder¬
„wyl einer Versammlung einen Vortrag gehalten zu haben,
„daß er ausgesandt sei, Glaubensgenossen für den Mormonis¬
„mus zu erwerben und daß die Vielweiberei ein Grundsatz ihrer
„Lehre sei; daß er aber dieselbe hier nicht predige, sondern
„sich den hierseitigen Gesetzen unterziehe und Niemanden zum
„Auswandern nach dem Mormonenstaate Utah ansporne.
„Es frage sich nun, ob diese Propaganda für den Mormo¬
„nismus strafbar sei oder nicht. Diese Frage müsse bejaht
„werden. Der Mormonismus huldige, wie anerkannt und all¬
„gemein bekannt, der Vielweiberei. Nach § 76 des aargauischen
„Strafgesetzes sei aber die mehrfache Ehe ein Verbrechen, welches
„mit Zuchthaus zu bestrafen sei und die Bevölkerung aller
„christlichen Staaten betrachte die Vielweiberei als eine im
„hohen Grade unsittliche Institution, welche nach der christlichen
„Religion nicht erlaubt fei. Wenn nun der Beanzeigte, wie er
„anerkenne, durch seine Vorträge Glaubensgenossen für die
„Mormonenlehre zu gewinnen suche, so werbe er Mitglieder zu
„einer Sekte an, bei der die Vielweiberei einen integrirenden
„Bestandtheil ihrer Religion bilde, mithin zu einer unsittlichen
„Genossenschaft. Der Beanzeigte gebe zwar an, er predige hier
„die Vielweiberei nicht, allein dies sei um so schlimmer, indem
„er den Anhängern der Lehre die Wahrheit verschweige und
„sie täusche. Die Aussage des Beanzeigten, er muntere Nie¬
„manden zur Auswanderung nach dem Mormonenstaate Utah
„auf, sei zweifelsohne eine unwahre. Das Gegentheil gehe aus
„den zahlreichen Auswanderungen zur Genüge hervor und er¬
„klären ja die Genossenschaftsmitglieder so zu sagen alle, daß,
„wenn sie das Geld dazu besäßen, sie nach Utah auswandern
„würden. Durch die Vorträge der Missionäre werden die Leute
„zur Auswanderung veranlaßt, in ein Land und in eine Ge¬
„sellschaft verführt, wo sie sich dann dem Gesetze der Vielwei¬
„berei fügen müssen und, wie u. A. aus einem Cirkular der
„aargauischen Direktion des Innern an die Bezirksämter und
„Gemeinderäthe vom 1. Mai abhin deutlich hervorgehe, in
„bitteres Elend verfallen. Die Propaganda für den Mormonis¬
„mus sei demnach aus den angeführten Gründen eine unsitt¬
„liche Handlung, eine Werbung von Mitgliedern zu einer un¬
„sittlichen Genossenschaft und in Sklaverei, daher in einem
„christlichen Staate nicht zu dulden und, wo sie betrieben werde,
„strenge zu bestrafen und zu verhindern.
„Der Beanzeigte sei mithin für sein Vergehen empfindlich zu
„bestrafen, um so mehr, als er die Bestrafung von Schönfeld
„und Hochstraßer im Jahre 1884 mißachtet, und sei als Fremder
„für immer aus dem Gebiete des Kantons Aargau zu ver¬
„weisen."
B. Mit Rekursschrift vom 17. Juli 1886 ergriff I. C. Loosli
gegen dieses Urtheil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬
desgericht. Er beantragt: Es sei das vom Bezirksgerichte von
Zofingen am 26. Mai 1886 gegen ihn gefällte Strafurtheil
als den § 76 und 77 der bernischen Staatsverfassung von
1868 (recte 1846), dem Art. 18 der aargauischen Staats¬
verfassung von 1885, dem Art. 17 des Zuchtpolizeigesetzes des
Kantons Aargau vom 19. Februar 1868, den Art. 44, 45
und 60 der schweizerischen Bundesverfassung von 1874 und
dem Art. 1 des Staatsvertrages der schweizerischen Eidgenossen¬
schaft mit Nordamerika vom 30. Juli 1855 zuwiderlaufend und
als materiell unrichtig aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Be¬
gründung macht er im Wesentlichen geltend:
- Er sei nicht, wie das Bezirksgericht annehme, ein Frem¬
der, sondern Schweizerbürger, nämlich Angehöriger der berni¬
schen Gemeinde Dürrenroth (oder vielmehr, wie später, unter
Vorlage eines Heimatscheines vom 28. Juli 1886 berichtigt
wird, der Gemeinde Wyßachengraben). Allerdings habe er seiner
Zeit das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika
im Mormonenstaate Utah erworben; allein er habe auf sein
schweizerisches Bürgerrecht niemals verzichtet und sei aus dem¬
selben niemals entlassen worden. Er könne daher nach wie vor
als Schweizerbürger alle durch die Bundesverfassung und die
Verfassung und Gesetze der Kantone Bern und Aargau einem
solchen eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen. Aber auch
wenn angenommen werden sollte, er sei nicht mehr Schweizer
sondern nur noch amerikanischer Bürger, so stehen ihm als
solchem gemäß Art. 1 des schweizerisch=amerikanischen Staats¬
vertrages vom 25. November 1850 und 30. Juli 1855 die
gleichen Rechte wie einem Schweizerbürger zu.
- Das angefochtene Urtheil verletze nun in mehrfacher Bezie¬
hung die ihm verfassungsmäßig und staatsvertraglich garantirten
Rechte. Verletzt seien das verfassungsmäßig (durch Art. 78 der
bernischen und Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung) garan¬
tirte Versammlungsrecht, das Recht der freien Meinungsäußerung
(Art. 76 der bernischen und Art. 18 der aargauischen Kantons¬
verfassung), der Grundsatz, daß kein Kanton einen Kantons¬
bürger aus seinem Gebiete verweisen dürfe, und daß die
Schweizerbürger anderer Kantone in der Gesetzgebung und im
gerichtlichen Verfahren den Kantonsbürgern gleichgehalten wer¬
den müssen (Art. 44 und 60 der Bundesverfassung), sowie das
Recht der freien Niederlassung (Art. 45 der Bundesverfassung
und Art. 1 des schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages).
Verletzt sei endlich auch Art. 17 des aargauischen Zuchtpolizei¬
gesetzes, welcher die Verbannungsstrafe nur gegen Nichtschweizer
gestatte. Er habe lediglich in einer Privatversammlung vor
einem Dutzend Personen einige Gedanken über verschiedene
Bibelstellen und gewisse Sitten und Gebräuche der Mormonen
entwickelt. Wenn er deßhalb bestraft und sogar des Kantons
verwiesen werde, so verstoße dies gegen die zitirten Verfassungs¬
und Gesetzesbestimmungen.
- Das angefochtene Urtheil sei auch materiell unrichtig. Er
habe vor der Versammlung, wegen deren Abhaltung er be¬
straft worden sei, nichts gegen die öffentliche Ordnung und
Sitlichkeit Verstoßendes geäußert. Er habe weder zur Auswan¬
derung nach dem Mormonenstaate aufgefordert oder gerathen,
noch von der Polygamie, am wenigsten von in der Schweiz zu
pflegender Polygamie, gesprochen. Das Bezirksgericht selbst
scheine dies in seinen Motiven zuzugeben, bemerke aber, es
sei nur um so schlimmer, wenn er dies verschwiegen habe. Es
scheine ihn also gerade deßhalb bestrafen zu wollen, weil er
diejenige Handlung, wegen welcher er in Untersuchung gezogen
worden sei, nicht begangen habe. Die Behauptungen des Be¬
zirksgerichtes über das Schicksal der Auswanderer nach dem
Mormonenstaate seien unrichtig und nicht bewiesen; sie beruhen
auf böswilliger, unrichtiger Berichterstattung.
C. Das Bezirksgericht Zofingen bemerkt in seiner Vernehm¬
lassung auf diese Beschwerde: Der Rekurrent habe vor Be¬
zirksgericht auf die Anfrage, ob er noch Schweizerbürger sei,
ausdrücklich erklärt, er sei Bürger von Utah; daher sei die An¬
wendung des § 17 des Zuchtpolizeigesetzes auf denselben ge¬
rechtfertigt gewesen. Uebrigens sei konstatirt, daß der Erwerb
und Besitz des amerikanischen Bürgerrechtes den Fortbestand
des frühern Bürgerrechtes nicht gestatte, da der Bürgerrechts¬
kandidat in Amerika auf sein bisheriges Bürgerrecht eidlich
verzichten müsse. Wenn das Gericht nicht hätte annehmen
müssen, Rekurrent sei Ausländer, so wäre die Strafe bedeutend
erhöht worden. Art. 3 des schweizerisch=amerikanischen Staats¬
vertrages erkenne ausdrücklich an, daß ein Amerikaner durch
richterliches Urtheil u. s. w. ausgewiesen werden könne. Art. 18
der aargauischen Kantonsverfassung und die kantonalen Straf¬
gesetze schließen sich gegenseitig nicht aus. Was der Rekurrent
gethan habe, verstoße gegen die öffentliche Ordnung und Sittlich¬
keit und sei daher nach § 1 des Zuchtpolizeigesetzes strafbar.
Das angefochtene Urtheil beruhe ssomit auf einem Gesetze.
Demnach werde beantragt: Die Rekursbeschwerde sei abzu¬
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach anerkanntem Grundsatze des schweizerischen Staats¬
rechtes geht das schweizerische Bürgerrecht durch die Naturali¬
sation in einem fremden Staate für sich allein nicht unter
vielmehr ist dazu der ausdrückliche Verzicht des Ausgewanderten
gegenüber der Heimatbehörde und die Entlassung desselben durch
letztere erforderlich. Der Rekurrent ist daher, da er niemals aus
seinem schweizerischen resp. bernischen Bürgerrechtsverbande ent¬
lassen wurde, trotz seiner Naturalisation in den Vereinigten
Staaten fortwährend Schweizerbürger geblieben und in der
Schweiz ausschließlich als solcher zu behandeln. Die Bestim¬
mungen des schweizerisch=amerikanischen Niederlassungsvertrages
fallen somit bei Beurtheilung der Beschwerde völlig außer Be¬
tracht. Ebenso kann es sich natürlich nur fragen, ob Bestim¬
mungen der Bundesverfassung oder der aargauischen Kantons¬
verfassung, nicht aber ob solche der bernischen Kantonsverfassung
verletzt seien. Denn es handelt sich ja hier um eine auf aar¬
gauischem Gebiete begangene und vom aargauischen Richter be¬
urtheilte Handlung. Die bernische Kantonsverfassung aber gilt
selbstverständlich nur für das Gebiet des Kantons Bern, nicht
aber für dasjenige des Kantons Aargau.
Die Verbannung des Rekurrenten aus dem Gebiete des
Kantons Aargan verstößt nun gegen Art. 44 in Verbindung
mit Art. 60 der Bundesverfassung. Denn Art. 44 cit. schreibt
ausdrücklich vor, daß kein Kanton einen Kantonsbürger aus
seinem Gebiete verbannen (verweisen) dürfe und dieser Grund¬
satz muß nach Art. 60 der Bundesverfassung auch für Schwei¬
zerbürger anderer Kantone gelten. Denn wenn Art. 60 cit,
vorschreibt, daß sämmtliche Kantone verpflichtet seien, alle
Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen
Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleichzuhalten, so
bezieht sich dies gewiß auch auf das Strafrecht und es dürfen
daher auf kantonsfremde Schweizerbürger keine besondern, ge¬
genüber Kantonsbürgern unzuläßigen, Strafarten angewendet
werden. Hier aber handelt es sich um eine Verbannungsstrafe
und nicht etwa um den polizeilichen Entzug der Niederlassung
aus einem der in Art. 45 der Bundesverfassung zugelassenen
Gründe (vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheide I, S. 264). Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich
speziell gegen Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils richtet,
begründet.
- Wenn dagegen der Rekurrent des weitern behauptet, seine
Bestrafung überhaupt sei verfassungsmäßig unzuläßig, so ist
darüber zu bemerken: Die Gewährleistung des Rechts der freien
Meinungsäußerung (wie diejenige des Versammlungsrechtes)
schließt natürlich die Bestrafung unsittlicher oder rechtswidriger
Meinungsäußerungen nicht aus. Art. 18 der aargauischen Kan¬
tonsverfassung behält denn auch ausdrücklich die „Beschränkungen
des allgemeinen Rechtes und der Sittlichkeit“ vor. Nun stellt
das angefochtene Urtheil darauf ab, daß der Rekurrent ein
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit im
Sinne des Art. 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes be¬
gangen habe; es verkennt also grundsätzlich das Recht der freien
Meinungsäußerung nicht, sondern beruht vielmehr auf der
Annahme, die Handlung des Rekurrenten sei eine durch das
allgemeine Recht des Kantons (das kantonale Zuchtpolizeigesetz
verbotene und mit Strafe bedrohte. Die Auslegung und An¬
wendung kantonaler Gesetze aber steht zunächst ausschließlich
den kantonalen Behörden zu. Das Bundesgericht hat nur zu
prüfen, ob die von diesen dem kantonalen Gesetze gegebene
Anwendung verfassungsmäßige Rechte der Bürger verletze. Da¬
bei kann, sofern es sich um die Anwendung allgemein=strafrecht¬
licher Bestimmungen des kantonalen Rechtes handelt, eine
Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung nur
dann angenommen werden, wenn eine offenbar berechtigte, kein
Rechtsgut verletzende Aeußerung in mißbräuchlicher Anwendung
kantonalgesetzlicher Normen unter Strafe gestellt wird. Dies
aber trifft hier nicht zu. Das Bezirksgericht betrachtet offenbar,
XII — 1886
wie seine Entscheidungsgründe ergeben, den vom Rekurrenten
gehaltenen Vortrag in doppelter Richtung als strafbar. Erstens
geht es davon aus, daß das Proselytenmachen für die Glau¬
benslehre der Mormonen an sich, wegen der von dieser Reli¬
gionsgenossenschaft adoptirten Einrichtung der Polygamie, un¬
ittlich und strafbar sei; in zweiter Linie aber betrachtet es das
Thun des Rekurrenten deßhalb als strafbar, weil dieser zur
Auswanderung nach dem Mormonenstaate unter falschen An¬
gaben verleitet oder zu verleiten versucht habe. Die verfassungs¬
mäßige Zuläßigkeit der erstern Anschauung nun könnte aller¬
dings mit Rücksicht auf die Garantie der Glaubens= und Kul¬
tusfreiheit in Zweifel gezogen werden. Allein auf die Prüfung
dieser Seite der Sache kann das Bundesgericht, da die Wah¬
rung des Grundsatzes der Glaubens= und Kultusfreiheit nicht
ihm sondern den politischen Bundesbehörden zusteht, nicht ein¬
treten, wie denn auch der Rekurrent in dieser Richtung sich
nicht beschwert hat. Dagegen unterliegt gewiß keinem Zweifel,
daß die Verleitung zur Auswanderung durch unwahre Anga¬
ben oder Vorspiegelungen von den kantonalen Gesetzen unter
Strafe gestellt werden kann und daß eine derartige Norm gegen
kein Verfassungsprinzip verstößt. Es ist auch jedenfalls möglich
diesen Thatbestand unter den in § 1 des aargauischen Zucht¬
polizeigesetzes statuirten Begriff des Vergehens gegen die öffent¬
liche Ordnung zu subsumiren. Eine Verfassungsverletzung kann
also darin, daß der Rekurrent für seinen Vortrag überhaupt
bestraft wurde, nicht erblickt werden. Wenn der Rekurrent so¬
dann noch ausführt, daß das Urtheil des Bezirksgerichtes Zo¬
fingen materiell unrichtig sei, so kann das Bundesgericht auf
eine Prüfung dieser Frage nicht eintreten, da es ja nicht
Strafgericht oberer Instanz ist, sondern lediglich als Staatsge¬
richtshof die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger zu schützen
hat.
4. Nach dem Bemerkten ist der Rekurs theilweise, d. h. so¬
weit er sich gegen die Zuläßigkeit der in Dispositiv 2 des an¬
gefochtenen Urtheils ausgesprochenen Strafe der Verbannung
richtet, begründet, im Uebrigen dagegen unbegründet. Da nun
aber die verschiedenen Dispositive des bezirksgerichtlichen Ur¬
theils unter sich in innerm Zusammenhange stehen, so recht¬
fertigt es sich, das Urtheil seinem ganzen Umfange nach aufzu¬
heben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an das Bezirks¬
gericht Zofingen zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die in Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Be¬
zirksgerichtes Zosingen gegen den Rekurrenten ausgesprochene
Verbannungsstrafe wird als verfassungswidrig erklärt und es
wird in Folge dessen das angefochtene Urtheil in seinem ganzen
Umfange aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung
an das Bezirksgericht Zofingen zurückgewiesen.